38.2 Die
Ausländerbehörde hat eine Ausländerakte anzulegen und die Aufenthaltsanzeige
darin zu vermerken. Die Daten des Ausländers sind nach Maßgabe der
Ausländerdateienverordnung in die Ausländerdatei A aufzunehmen.
38.3 Die
Ausländerbehörde hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung vom
Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung nach § 2 DVAuslG vorliegen.
38.4 Wenn
in den Fällen des § 2 DVAuslG der Ausländer länger als drei Monate bleiben
will, ist zu prüfen, ob dieser Aufenthalt nach den Vorschriften des
Ausländergesetzes oder des Aufenthaltsgesetz/EWG zugelassen werden kann oder ob
der Aufenthalt nach § 3 Abs. 5 zeitlich zu beschränken ist (siehe
hierzu Nummer 3.5).
38.5 Dem
Ausländer kann auf Antrag eine Bescheinigung über seinen aufenthaltsrechtlichen
Status erteilt werden (§ 3 Nr. 7 AuslGebV).
39 Zu § 39 Ausweisersatz
39.0 Allgemeines
39.0.1 Die
Ausstellung eines Ausweisersatzes (§ 39 Abs. 1), die Ausstellung
eines Reisedokuments wie auch die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung und
die Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht für den Grenzübertritt
(§ 39 Abs. 2 i.V.m. §§ 15 ff. und 24 DVAuslG) sowie die
Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung trotz Nichterfüllung der Passpflicht
(§ 9 Abs. 1 Nr. 3) haben als gemeinsame Voraussetzung, dass der
Ausländer einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise
erlangen kann.
39.0.2 Grundsätzlich
ist es jedem Ausländer zumutbar, bei dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er
besitzt oder in dem er vor der Einreise in das Bundesgebiet seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte, einen Pass zu beantragen, soweit kein Rechtsanspruch auf
einen deutschen Passersatz besteht. Ebenso ist es grundsätzlich zumutbar,
Anforderungen des Heimatstaates zu erfüllen, die dem deutschen Passrecht entsprechen
(§ 15 DVAuslG) oder die vorgesehenen Passgebühren zu entrichten, auch wenn
sie wesentlich höher sind als deutsche Passgebühren.
39.0.3 Grundsätzlich
zumutbar ist es auch, die Wehrpflicht zu erfüllen (§ 15 Abs. 3
Satz 1 DVAuslG). Die Erlangung eines Passes oder Passersatzes ist nicht
zumutbar, wenn der Heimatstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes
wegen Nichtableistung des Wehrdienstes verweigert und dem Ausländer aus
zwingenden Gründen die Ableistung des Wehrdienstes nicht zugemutet werden kann
(§ 15 Abs. 3 Satz 2 DVAuslG). Zwingende Gründe liegen regelmäßig
vor
39.0.3.1 - bei Ausländern der zweiten Generation,
die vor Abschluß eines Einbürgerungsverfahrens stehen,
39.0.3.2 - bei Ausländern, die mit Deutschen
verheiratet sind, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder wenn ein
Kind eines Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebt und in diesen Fällen die
eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht,
39.0.3.3 - bei Ausländern, die mit Deutschen in
ehelicher Lebensgemeinschaft leben, wenn sie über 35 Jahre alt sind und
sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland
aufgehalten haben oder
39.0.3.4 - bei Ausländern, die mit ihrem
minderjährigen deutschen Kind zusammenleben und zur Ausübung der Personensorge
berechtigt sind.
39.0.4 Die
Erlangung eines Passes oder Passersatzes ist grundsätzlich auch nicht zumutbar
bei Forderungen des Heimatstaates nach vorübergehender Rückkehr, wenn ein
Abschiebungshindernis nach § 53 vorliegt.
39.0.5 Wenn
ein Ausländer sich darauf beruft, dass ihm kein Pass ausgestellt wird, hat er
Nachweise beizubringen (z.B. Vorlage des Schriftverkehrs mit der
Auslandsvertretung), dass die Ausstellung des Passes aus von ihm nicht zu
vertretenden Gründen verweigert wird (§ 70 Abs. 1). Dem steht der
Nachweis gleich, dass aus von dem Ausländer nicht zu vertretenden Gründen der
Pass entzogen wurde. Asylsuchende und Asylantragsteller, deren Pass in
Verwahrung genommen wird (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 4, § 21
AsylVfG), sind von dieser Nachweispflicht nicht allein wegen der Geltendmachung
eines Asylbegehrens befreit (vgl. § 65 AsylVfG). Die Ausländerbehörde soll
sich ihrerseits bei der zuständigen Auslandsvertretung des fremden Staates um
die Ausstellung eines Passes bemühen. Bleibt dies ohne Erfolg oder erscheint es
von vornherein aussichtslos, berichtet sie der obersten Landesbehörde.
39.1 Ausweisersatz
39.1.1 Der
Ausweisersatz ist kein Passersatz. Er berechtigt im Vergleich zum Reisedokument
insbesondere nicht zum Grenzübertritt. Hierüber ist der Ausländer zu belehren.
Die Ausstellung eines Ausweisersatzes hat Vorrang vor der Ausstellung eines
Reisedokuments. Die Anforderungen an die Zumutbarkeit, sich einen Pass oder
Passersatz zu beschaffen, sind nicht so streng, wie bei der Ausstellung eines
Reisedokuments, die einen Eingriff in die Passhoheit des Heimatstaates
erfordert.
39.1.2 Einem
Ausländer, der eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung besitzt und einen Pass
oder zugelassenen Passersatz (§ 14 Abs. 2 DVAuslG) nicht in
zumutbarer Weise erlangen kann, muss grundsätzlich ein Ausweisersatz
ausgestellt werden. Dies gilt nicht, wenn die Aufenthaltsgenehmigung widerrufen
werden soll.
39.1.3 Der
Ausstellung eines Ausweisersatzes bedarf es nicht, wenn der Ausländer bereits
einen neuen Pass beantragt hat und zu erwarten ist, dass dieser innerhalb von
drei Monaten ausgestellt wird.
39.1.4 Asylbewerber
erfüllen ihre Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die
Aufenthaltsgestattung (§ 64 AsylVfG).
39.1.5 Der
Ausweisersatz wird nach amtlichem Muster ausgestellt. Seine Gültigkeit
entspricht der Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung oder der
Duldungsbescheinigung.
39.2 Reisedokument als Passersatz
39.2.1 Die
Ausstellung eines Reisedokuments ist in § 15 DVAuslG und die Bescheinigung
der Rückkehrberechtigung mit der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht
für den Grenzübertritt in § 24 DVAuslG geregelt. Soweit ein Anspruch auf
Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge nach Artikel 28 GK oder
eines Reiseausweises für Staatenlose nach Artikel 28 Satz 1 StlÜbk besteht,
finden §§ 15 ff. DVAuslG keine Anwendung.
39.2.2 Das
Reisedokument darf mit Ausnahme der in § 15 Abs. 4 DVAuslG genannten
Fälle nur auf Antrag und nur unter den in § 15 Abs. 1 DVAuslG
bezeichneten Voraussetzungen ausgestellt werden. Die Ausstellung liegt im
Ermessen der Behörde. Das Reisedokument kann zeitgleich mit der Erteilung der
erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt werden. Von vornherein
ausgeschlossen ist die Erteilung eines Reisedokuments, wenn der Ausländer eine
Aufenthaltsbewilligung besitzt, sein Aufenthalt nach dem Asylverfahrensgesetz
gestattet ist oder er nicht im Besitz einer erforderlichen
Aufenthaltsgenehmigung ist, auch wenn ihm eine Duldung erteilt wurde.
39.2.3 Die
Ausstellung eines deutschen Reisedokumentes berührt die Passhoheit des
Heimatstaates. Bei nur vorübergehender Passlosigkeit kommt daher die
Ausstellung eines Reisedokumentes nach § 15 DVAuslG nur in Betracht, wenn
der Ausländer aus zwingenden Gründen darauf angewiesen ist (z.B. dringende
familiäre Hilfeleistung im Ausland) und die in § 24 DVAuslG bezeichneten
Maßnahmen nicht ausreichen.
39.2.4 Auf
die Ausstellung eines Reisedokuments besteht kein Rechtsanspruch. Über die
Ausstellung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Ausstellung
soll im allgemeinen nur versagt werden, wenn ein Passversagungsgrund nach
§ 7 Passgesetz vorliegt, oder wenn öffentliche Interessen der
Bundesrepublik Deutschland der Ausstellung entgegenstehen.
39.2.5 Das
Reisedokument ist nach amtlichem Muster auszustellen. Lässt sich die
Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit nicht feststellen, so ist
"ungeklärt" einzutragen. Vermag der Ausländer seine
Staatsangehörigkeit oder seine Staatenlosigkeit nicht durch Urkunden zu
belegen, genügt es, wenn er sie glaubhaft macht, es sei denn, dass auf den
urkundlichen Nachweis aus besonderen Gründen nicht verzichtet werden kann.
Eidesstattliche Versicherungen dürfen hierbei von den Ausländerbehörden nicht
entgegengenommen werden.
39.2.6 Nach
Maßgabe des § 15 Abs. 4 DVAuslG darf ein Reisedokument abweichend von
§ 15 Abs. 1 und 2 DVAuslG ausgestellt werden, um dem Ausländer die
endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen. Die Gültigkeitsdauer
ist auf den für diesen Zweck erforderlichen Zeitraum zu beschränken. In diesen
Fällen ist der Heimatstaat nicht aus dem Geltungsbereich auszuschließen.
39.2.7 Gültigkeitsdauer
und Geltungsbereich des Reisedokuments sind in § 17 DVAuslG geregelt.
§ 17 Abs. 3 Satz 1 DVAuslG ist stets zu beachten. Auch bei der
Verlängerung ist nach § 15 Abs. 5 DVAuslG zu prüfen, ob die
Ausstellungsvoraussetzungen noch erfüllt sind. Entfallen die
Ausstellungsvoraussetzungen vor Ablauf der Gültigkeit, ist das Reisedokument in
der Regel zu entziehen (§ 18 DVAuslG).
40 Zu § 40 Ausweisrechtliche Pflichten
40.1 Ausweisrechtliche
Hauptpflichten
40.1.0 § 40
Abs. 1 regelt den Inhalt der Ausweispflicht des Ausländers.
40.1.1 Die
Pflicht zur Vorlage, Aushändigung und vorübergehenden Überlassung der in
§ 40 Abs. 1 genannten Urkunden besteht gegenüber allen mit der Ausführung
des Ausländergesetzes betrauten Behörden. Das sind neben den Ausländerbehörden
insbesondere die Auslandsvertretungen, die mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und die Polizeien der
Länder. Die Pflicht nach § 40 Abs. 1 kann aufgrund einer Anordnung
der mit der Ausführung des Ausländergesetzes betrauten Behörde nach
Verwaltungsvollstreckungsrecht durchgesetzt werden. Die Anordnung, einen
gültigen Pass oder Passersatz vorzulegen, hat für den Fall, dass der Ausländer
passlos ist, auch zu beinhalten, dass er Nachweise beibringen muss (§ 70
Abs. 1), ein entsprechendes Dokument nicht in zumutbarer Weise erlangen zu
können.
40.1.2 Die
Ausweispflicht beschränkt sich auf die genannten Urkunden. Die Beibringung
anderer Erlaubnisse, Bescheinigungen und Nachweise richtet sich nach § 70.
40.1.3 Die
Ausweispflicht besteht, soweit die Vorlage, Aushändigung und Überlassung zur
Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach dem Ausländergesetz erforderlich
ist. Solche Maßnahmen sind insbesondere
- die Erteilung, Verlängerung, Versagung,
Beschränkung und der Widerruf einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung,
- die Ausstellung, Entziehung oder
Versagung von Passersatzpapieren sowie das Anbringen von Passvermerken,
- die Anordnung einer Bedingung oder
Auflage,
- die Gestattung der Einreise,
Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und Rückführung,
- die Untersagung der Ausreise,
- die Verwahrung von Pässen zur Sicherung
der Ausreise (§ 42 Abs. 6).
40.1.4 Wer
entgegen § 40 Abs. 1 eine dort genannte Urkunde nicht vorlegt,
aushändigt oder überlässt, handelt ordnungswidrig gemäß § 93 Abs. 2
Nr. 1.
40.1.5 Die
Ausländerbehörde nimmt in der Regel eine Fotokopie des Passes oder Passersatzes
zur Ausländerakte. Dies gilt auch bei der erstmaligen Vorlage eines neu
ausgestellten Passes oder Passersatzes.
40.1.6 Der
Pass oder Passersatz eines Ausländers ist in Verwahrung zu nehmen (§ 40
Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 6), wenn die Behörde feststellt, dass
der Ausländer wegen unerlaubter Einreise nach § 58 Abs. 1 vollziehbar
ausreisepflichtig ist. Dies gilt auch, wenn ein Dritter unter Vorlage des
Passes für den Ausländer bei der Ausländerbehörde vorstellig wird.
40.1.7 Der
Pass oder Passersatz ist den zuständigen Stellen vorübergehend zu überlassen,
wenn Zweifel an der Echtheit oder Gültigkeit des Passes, der Identität oder
Staatsangehörigkeit des Passinhabers oder anderer eingetragener Personen
bestehen. Ordnungs‑, polizei- und strafrechtliche Regelungen bleiben
unberührt.
40.1.8 Im
übrigen ist der Pass oder Passersatz den zuständigen Stellen vorübergehend zu
überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach dem
Ausländergesetz, insbesondere von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, erforderlich
ist.
40.1.9 Dem
Ausländer ist über die Einbehaltung des Passes oder Passersatzes gebührenfrei
eine Bescheinigung zu erteilen.
40.1.10 Die
einbehaltenen Dokumente sind dem Ausländer auszuhändigen, wenn sie für die
Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach dem Ausländergesetz nicht mehr
benötigt werden.
40.1.11 Die
Vorlage, Aushändigung, Überlassung, Verwahrung und Herausgabe des Passes oder
Passersatzes eines Asylbewerbers richtet sich nach § 15 Abs. 2
Nr. 4, §§ 21 und 65 jeweils auch i.V.m. § 71a Abs. 2
und 3 AsylVfG.
40.2 Ausweisrechtliche
Nebenpflichten
Weitere
ausweisrechtliche Pflichten sind in § 25 DVAuslG geregelt. Kommt der
Ausländer der Passpflicht mit einem Passersatz nach (§ 4 Abs. 1 und 2
Nr. 2; § 14 DVAuslG), erstrecken sich die in § 25 Nr. 1 bis
3 DVAuslG genannten Pflichten auf den Passersatz. Gemäß § 26 DVAuslG
handelt ordnungswidrig, wer gegen die in § 25 Nr. 4 bis 7
DVAuslG geregelten ausweisrechtlichen Pflichten verstößt.
41 Zu § 41 Identitätsfeststellung
41.0 Allgemeines
§ 41
regelt die Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit für den
Bereich des allgemeinen Ausländerrechts. Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen
der Ausländerbehörden bei Asylbewerbern richten sich nach § 16 Abs. 2
und § 19 Abs. 2 AsylVfG.
41.1 Zweifel über Identität oder
Staatsangehörigkeit
Zur
Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit ist zunächst eine eingehende
Befragung des Ausländers zu seinem bisherigen Lebenslauf erforderlich, um
Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen zu erhalten (z.B. Zeugenbefragungen,
Anfragen bei anderen in‑ und ausländischen Behörden, Vorführung bei einer
Vertretung des vermuteten Heimatlandes). Der Betroffene ist aufzufordern,
Urkunden beizubringen, die seine Angaben belegen.
41.2 Erkennungsdienstliche
Maßnahmen
41.2.1 § 41
Abs. 2 regelt den grundsätzlichen Vorrang anderer Maßnahmen zur
Feststellung der Identität vor erkennungsdienstlichen Maßnahmen im Sinne von
§ 81b StPO.
41.2.2 Erkennungsdienstliche
Maßnahmen nach § 81b StPO sind insbesondere die Abnahme von Finger- und
Handflächenabdrücken, Lichtbildaufnahmen einschließlich Bildaufzeichnungen, die
Feststellung äußerer körperlicher Merkmale, Messungen und ähnliche Maßnahmen.
41.2.3 Die
Zuständigkeit für erkennungsdienstliche Maßnahmen ist in § 63 Abs. 5
geregelt. Für das weitere Verfahren gilt § 78.
41.3 Erkennungsdienstliche
Maßnahmen in sonstigen Fällen
41.3.1 Erkennungsdienstliche
Maßnahmen dürfen unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 auch dann
ergriffen werden, wenn keine aktuellen Zweifel an der Identität oder
Staatsangehörigkeit des Ausländers bestehen und auch dann, wenn sie nicht für
die Durchführung anstehender ausländerrechtlicher Maßnahmen erforderlich sind.
Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 41 Abs. 3 dienen auch der
Vorbereitung für eine im Falle etwaiger Wiedereinreisen erforderliche
Identitätsfeststellung.
41.3.2 Wenn
der Ausländer ohne Pass oder mit einem gefälschten oder verfälschten Pass oder
Passersatz einreisen will oder eingereist ist, sind grundsätzlich
erkennungsdienstliche Maßnahmen durchzuführen.
41.4 Duldungspflicht
Zur
Durchsetzung erkennungsdienstlicher Maßnahmen kann unmittelbarer Zwang nach
Maßgabe der jeweiligen bundes‑ oder landesrechtlichen Vorschriften
angewandt werden.
41a Zu § 41a Sicherung der Identität von Ausländern aus
Kriegs- und Bürgerkriegsgebieten
41a.1 Der
Sicherung der Identität unterliegen Ausländer aus Kriegs- und
Bürgerkriegsgebieten. Darf eine Aufenthaltsbefugnis nach §§ 32, 32a oder
eine Duldung nach § 54 für diesen Personenkreis nicht mehr erteilt werden,
gilt § 41.
41a.2 Erkennungsdienstliche
Maßnahmen zur Sicherung der Identität von Ausländern aus einem Kriegs- und
Bürgerkriegsgebiet sind unter den Voraussetzungen des § 41a Abs. 1 Satz 1 von
der nach Absatz 2 zuständigen Behörde bei der ersten Kontaktaufnahme mit dem
Ausländer durchzuführen.
41a.3 Die
für die erkennungsdienstliche Maßnahme zuständige Behörde hat die
erforderlichen Daten zu erfassen und die dabei gewonnenen Unterlagen dem
Bundeskriminalamt zur Auswertung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
42 Zu § 42 Ausreisepflicht
42.1 Voraussetzungen der
Ausreisepflicht
42.1.1 Die
Ausreisepflicht setzt voraus, dass der Ausländer eine erforderliche
Aufenthaltsgenehmigung nicht oder nicht mehr besitzt und sein Aufenthalt somit
unrechtmäßig ist.
42.1.2 Die
Ausreisepflicht besteht nicht im Fall eines Aufenthalts, der ohne
Aufenthaltsgenehmigung rechtmäßig ist.
42.1.2.1 Ohne
Aufenthaltsgenehmigung ist der Aufenthalt eines Ausländers rechtmäßig, wenn er
sich aufgrund von Vorschriften, die dem Ausländergesetz vorgehen, in
Deutschland aufhält (vgl. 58.1.1.2). Es handelt sich z.B. um
- nach Europäischem Gemeinschaftsrecht
Freizügigkeitsberechtigte (vgl. § 8 AufenthG/EWG),
- bevorrechtigte Personen, soweit das
Ausländergesetz auf sie nicht anzuwenden ist (§ 2 Abs. 1, z.B. in
Deutschland akkreditierte Diplomaten, NATO-Truppenangehörige im Rahmen des
NATO-Truppenstatuts),
- Ausländer, die dem Gesetz über die
Rechtsstellung heimatloser Ausländer unterfallen (§ 12 HAG),
- Ausländer, die nach den Regelungen des
Schengener Durchführungsübereinkommens zur Durchreise oder zum Kurzaufenthalt
berechtigt sind (z.B. Artikel 5 Abs. 3, Artikel 18 und 21
SDÜ),
- Ausländer, deren Aufenthalt im
Bundesgebiet zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist (§ 55 Abs. 1
AsylVfG).
42.1.2.2 Ohne
Aufenthaltsgenehmigung ist der Aufenthalt eines Ausländers auch dann
rechtmäßig, wenn er vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung befreit ist
oder sein Aufenthalt nach dem Ausländergesetz kraft Gesetzes erlaubt ist. Das
betrifft Ausländer,
42.1.2.2.1 - die vom Erfordernis einer
Aufenthaltsgenehmigung befreit sind (§§ 1 bis 4
und 6 bis 8 DVAuslG) oder
42.1.2.2.2 - die der Wirkung des § 69
Abs. 3 unterfallen.
42.1.3.0 Die
Ausreisepflicht entsteht kraft Gesetzes ohne vorherigen Verwaltungsakt
42.1.3.0.1 - durch unerlaubte Einreise ohne
erforderliche Aufenthaltsgenehmigung im Sinne von § 58 Abs. 1 (siehe
aber Nr. 42.1.3.2.2),
42.1.3.0.2 - durch Erlöschen der
Aufenthaltsgestattung (§ 67 Abs. 1 Nr. 1 zweite Alternative und
Nr. 2 AsylVfG),
42.1.3.0.3 - durch Wegfall der Befreiung vom
Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung nach erlaubter Einreise, z. B. in den
Fällen des § 1 DVAuslG nach Ablauf von drei Monaten seit der Einreise, bei
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie bei Passverlust,
42.1.3.0.4 - durch Ablauf der Geltungsdauer der
Aufenthaltsgenehmigung, sofern nicht rechtzeitig eine Verlängerung beantragt
wurde,
42.1.3.0.5 - durch Eintritt einer auflösenden
Bedingung oder
42.1.3.0.6 - durch Wegfall der Voraussetzungen für
die Durchreise und den Kurzaufenthalt nach den Regelungen des Schengener
Durchführungsübereinkommens (z.B. Artikel 5 Abs. 3, Artikel 18
oder 21 SDÜ), soweit keine Befreiung vom Erfordernis einer
Aufenthaltsgenehmigung nach der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz
besteht.
Im
Falle der nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 unerlaubten Einreise
entsteht die Ausreisepflicht zu dem Zeitpunkt, in dem die Einreise beendet ist.
Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht tritt nach § 42 Abs. 2
Satz 1 unmittelbar kraft Gesetzes ein und ist daher nicht selbständig
anfechtbar.
42.1.3.1 Besitzt
der Ausländer ein Visum und besteht zugleich die Sperrwirkung des § 8
Abs. 2 Satz 1, ist das Visum für den Geltungsbereich des
Ausländergesetzes zur Begründung der Ausreisepflicht zu widerrufen oder
zurückzunehmen.
42.1.3.2.1 Die
Einreise ohne einen erforderlichen Pass begründet nur dann eine gesetzliche
Ausreisepflicht, wenn der Ausländer keine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung
besitzt. Bei Passlosigkeit entfällt die Befreiung vom Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung nach § 1 Abs. 1 DVAuslG mit der Folge, dass
die Ausreisepflicht unmittelbar nach der Einreise entsteht.
42.1.3.2.2 Bei
der ausschließlich wegen Fehlens des erforderlichen Passes nach § 58
Abs. 1 Nr. 2 unerlaubten Einreise entsteht die Ausreisepflicht nicht
schon im Zeitpunkt der Einreise. Ist dem Ausländer durch die deutsche
Auslandsvertretung oder die Grenzbehörde ein Visum unter Vorlage eines nicht
als Pass oder Passersatz anerkannten Reisedokuments entgegen § 8
Abs. 1 Nr. 3 erteilt worden oder ist das anerkannte Reisedokument, in
dem das Visum eingetragen ist, bei der Einreise ungültig geworden (z.B.
Änderung des Familiennamens durch Heirat), entsteht die Ausreisepflicht erst
nach dem Widerruf oder nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums (§ 42
Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2). Da ein entgegen § 8 Abs. 1
Nr. 3 erteiltes Visum nicht von vornherein nichtig ist und ein Visum wegen
Passablaufs oder Ungültigkeit des Passes nicht erlischt (§ 43 Abs. 1
Nr. 1), wird der Ausländer erst mit Ablauf der Geltungsdauer des Visums
ausreisepflichtig, es sei denn, dieses Visum wird vorher widerrufen oder
zurückgenommen. Solange das Visum gültig ist, ist Abschiebungshaft nicht zulässig.
42.1.4 Die
Ausreisepflicht entsteht aufgrund eines Verwaltungsaktes in Fällen
42.1.4.1 - der Versagung der
Aufenthaltsgenehmigung, wenn zu diesem Zeitpunkt der Aufenthalt noch rechtmäßig
war,
42.1.4.2 - der nachträglichen zeitlichen
Beschränkung des rechtmäßigen Aufenthalts oder der Aufenthaltsgenehmigung,
42.1.4.3 - des Widerrufs oder der Rücknahme,
42.1.4.4 - der Ausweisung oder
42.1.4.5 - des § 67 Abs. 1 Nr. 3 bis
6 AsylVfG.
In
diesen Fällen muss der Ausländer der Ausreisepflicht nachkommen, wenn der die
Ausreisepflicht begründende Verwaltungsakt wirksam geworden ist. Die Anfechtung
des Verwaltungsakts lässt seine Wirksamkeit und damit die Wirksamkeit der
Ausreisepflicht unberührt (§ 72 Abs. 2 Satz 1).
42.1.5 Nicht
belegt
42.1.6 Ein
ausreisepflichtiger Ausländer ist verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen.
Diese Pflicht kann nur mittels Einreise in einen anderen Staat erfüllt werden.
Die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise ist daher nur gesichert, soweit der
Ausländer in andere Staaten erlaubt einreisen darf. In diesem Rahmen steht es
dem Ausländer grundsätzlich frei, wohin er ausreisen will.
42.1.7 Die
Ausreisepflicht endet durch
42.1.7.1 - Legalisierung des Aufenthalts im Wege
der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung,
42.1.7.2 - Erteilung einer Aufenthaltsgestattung
nach dem Asylverfahrensgesetz,
42.1.7.3 - Erfüllung im Wege der Ausreise (siehe
Nummer 42.4.2.1) und
42.1.7.4 - Abschiebung.
42.1.8 Da
bei bestehender Ausreisepflicht der Aufenthalt unrechtmäßig ist, muss die
Ausländerbehörde tätig werden, um diesen Zustand zu beenden. Dabei sind
Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe zu berücksichtigen. Als Maßnahmen
kommen in Betracht
42.1.8.1 - die Legalisierung des Aufenthalts, wenn
die Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung der
Aufenthaltsgenehmigung vorliegen,
42.1.8.2 - die Überwachung der freiwilligen
Ausreise nach Ablauf der Ausreisefrist (Rücklauf der
Grenzübertrittsbescheinigung) oder
42.1.8.3 - die zwangsweise Durchsetzung der
Ausreisepflicht im Wege der Zurückschiebung oder Abschiebung.
Soweit
die Ausreisepflicht nicht auf einem Verwaltungsakt beruht, ist der Ausländer
auf die Ausreisepflicht hinzuweisen. Dieser Hinweis ist im allgemeinen mit
einer Abschiebungsandrohung unter Festsetzung einer Ausreisefrist nach
§ 50 Abs. 1 zu verbinden.
42.1.9 Die
Zurückschiebung oder Abschiebung gehen der freiwilligen Erfüllung der
Ausreisepflicht grundsätzlich vor, sofern die Voraussetzungen nach § 61
Abs. 1 bzw. § 49 Abs. 2 vorliegen.
42.2 Vollziehbarkeit der
Ausreisepflicht
42.2.0 Die
Vollziehbarkeit bestimmt den Zeitpunkt, von dem an die wirksam begründete
Ausreisepflicht erfüllt werden muss bzw. zwangsweise durchgesetzt werden darf.
42.2.1.0 In
§ 42 Abs. 2 Satz 1 sind Fälle zusammengefasst, in denen die
Ausreisepflicht kraft Gesetzes mit ihrer Entstehung vollziehbar ist. In diesen
Fällen gibt es unbeschadet der Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes
(§ 80 Abs. 4 und 5, § 123 Abs. 1 VwGO) gegen die
Abschiebungsandrohung oder Abschiebung keinen Rechtsbehelf mit aufschiebender
Wirkung, d.h. mit einer die gesetzliche Vollziehbarkeit beendenden Wirkung.
42.2.1.1 § 42
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verweist ausschließlich auf § 58
Abs. 1, der abschließend die Fälle der unerlaubten Einreise regelt. Ein
Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung lässt in diesen Fällen die
Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht unberührt (siehe § 69 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1).
42.2.1.2 In
den Fällen des § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 entfällt die
Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nach Maßgabe des § 69 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, sofern keiner der in § 69
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 genannten Ausschlussgründe vorliegt.
Bei Versagung der Aufenthaltsgenehmigung wird der Ausländer wieder nach
§ 42 Abs. 2 Satz 2 ausreisepflichtig. Hinsichtlich abgelehnter
Asylbewerber gilt § 43 AsylVfG.
42.2.2.1 Nach
§ 42 Abs. 2 Satz 2 tritt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht
mit der Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes ein. Die Versagung der
Aufenthaltsgenehmigung ist nach § 72 Abs. 1 sofort vollziehbar (siehe
auch Nummer 8.2.2.2). Im übrigen bestimmt sich die Vollziehbarkeit des
Verwaltungsaktes nach der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 80 Abs. 2
und 80b Abs. 1 VwGO). Wenn die Ausreisepflicht einmal nach § 42
Abs. 2 Satz 2 vollziehbar geworden ist, entfällt die Vollziehbarkeit
nicht mehr durch einen erneuten Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung (§ 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3).
42.2.2.2 Die
Ausreisepflicht kann gleichzeitig auf mehreren Rechtsgrundlagen beruhen, z.B.
im Falle der Ausweisung eines unerlaubt eingereisten Ausländers. Die auf der
unerlaubten Einreise beruhende Ausreisepflicht ist dann gemäß § 42
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 vollziehbar, aber die auf der Ausweisung
beruhende Ausreisepflicht nur nach § 42 Abs. 2 Satz 2, wenn die
Ausweisung vollziehbar ist. Sofern die Vollziehbarkeit der Ausweisung infolge
Widerspruchs oder Klage entfällt, bleibt die Vollziehbarkeit der
Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bestehen.
Dasselbe gilt, wenn die Ausländerbehörde die sofortige Vollziehung der Ausweisung
angeordnet, das Verwaltungsgericht aber nach § 80 Abs. 5 VwGO die
aufschiebende Wirkung wieder hergestellt hat. Die richterliche Anordnung steht
in diesem Fall der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen, weil sie
sich nur auf die Ausweisung beschränkt. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren
kann jedoch ungeachtet der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 42
Abs. 2 die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs angeordnet bzw.
wiederhergestellt, d.h. die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung oder der
Abschiebung ausgesetzt werden, weil etwa ein Abschiebungshindernis oder ein
Duldungsgrund vorliegt.
42.3 Ausreisefrist
42.3.1 Erst
wenn die Ausreisepflicht vollziehbar geworden ist, muss der Ausländer sie
erfüllen. Ausreisefrist i.S.v. Satz 1 ist auch die im Rahmen der
Abschiebungsandrohung nach § 50 Abs. 1 bestimmte Ausreisefrist.
42.3.2 In
der Regel wird die Ausreisefrist im Rahmen der Abschiebungsandrohung
festgelegt. Wird ausnahmsweise keine Abschiebungsandrohung erlassen, kann die
Ausländerbehörde nach § 42 Abs. 3 eine Ausreisefrist bestimmen. Bei
der Einräumung und Bemessung einer Ausreisefrist sind auch öffentliche
Interessen zu berücksichtigen (z.B. Beweiserhebung in einem strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren). Sprechen konkrete Tatsachen oder andere Anhaltspunkte
dafür, dass eine ausreisepflichtige Person von Menschenhandel betroffen ist, so
ist grundsätzlich eine Frist zur freiwilligen Ausreise von mindestens vier
Wochen vorzusehen. Die Betroffenen werden über die Möglichkeit informiert, sich
durch spezielle Beratungsstellen betreuen und helfen zu lassen. Die
Ausreisefrist soll darüber hinaus dem Ausländer die Möglichkeit geben, seine
persönlichen Angelegenheiten zu regeln.
42.3.3 Eine
Ausreisefrist darf verlängert werden, auch soweit sie nach § 50
Abs. 1 bestimmt ist. Voraussetzung für eine Verlängerung ist, dass die
freiwillige Ausreise des Ausländers gesichert ist. Die Regelung des § 55
darf nicht durch eine Anwendung des § 42 Abs. 3 unterlaufen werden.
Eine Verlängerung der Ausreisefrist ist zwingend ausgeschlossen, wenn die
Abschiebungsvoraussetzungen nach § 49 eingetreten sind. Nach Satz 3
darf die Ausreisefrist in besonderen Härtefällen auch über die Dauer von sechs
Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit hinaus verlängert werden. Die Härte
bezieht sich ausschließlich auf den Zeitpunkt, zu dem der Ausländer das
Bundesgebiet verlassen muss, und nicht auf die Ausreisepflicht selbst.
42.3.4 Wird
ein Ausländer aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb einer bestimmten Frist
zu verlassen, ist in seinem Pass zu vermerken:
"Ausreisepflicht
nach § 42 Abs. 1 AuslG. Ausreisefrist bis zum ..."
Dieser
Vermerk ist auch in den Passersatz, den Ausweisersatz oder die
Aufenthaltsgenehmigung auf einem besonderen Blatt einzutragen. Zugleich soll
dem Ausländer eine Bescheinigung über die Ausreisepflicht unter Angabe der
Ausreisefrist mit der Aufforderung ausgehändigt werden, diese Bescheinigung der
mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten
Behörde zu übergeben (Grenzübertrittsbescheinigung). Diese leitet die
Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde zu.
42.4 Erfüllung der Ausreisepflicht
42.4.1.1 Der
Ausländer erhält mit der Abschiebungsandrohung oder im Rahmen der Festsetzung
einer Ausreisefrist nach § 42 Abs. 3 Satz 1 eine
Grenzübertrittsbescheinigung, die er aufgrund eines entsprechenden Hinweises
zum Zwecke der Ausreise beim Grenzübertritt (§ 59) der mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde
vorlegt und zugleich seinen von der Ausländerbehörde in Verwahrung genommenen
(§ 42 Abs. 6) und bei der Grenzbehörde hinterlegten Pass oder
Passersatz zum Zwecke der Ausreise in Empfang nimmt. Die
Grenzübertrittsbescheinigung kann auch nach der Ausreise des Ausländers der
deutschen Auslandsvertretung (§ 63 Abs. 3) persönlich zur Bestätigung
vorgelegt werden, wenn die Ausreise in einen Staat ohne Grenzkontrolle erfolgt
ist. Diese Behörden haben die ausgefüllte Grenzübertrittsbescheinigung
unmittelbar der zuständigen Ausländerbehörde zuzuleiten.
42.4.1.2 Bei
der Grenzübertrittsbescheinigung handelt es sich um einen Nachweis in der Form
eines amtlichen Vordrucks über die freiwillige Ausreise des Ausländers
innerhalb der Ausreisefrist i.S.v. § 42 Abs. 3 AuslG. Erbringt der
Ausländer diesen Nachweis, bedarf es keiner Ausschreibung nach § 42
Abs. 7 Satz 1. § 42 Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt.
Hierauf ist in der Grenzübertrittsbescheinigung hinzuweisen. Die
Grenzübertrittsbescheinigung ersetzt nicht eine Duldung nach § 55.
42.4.2.1 Durch
die nicht erlaubte Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist
der Ausländer zwar tatsächlich ausgereist (§ 62) und eine erteilte Duldung
nach § 56 Abs. 4 erloschen, die Ausreisepflicht wird dadurch jedoch
rechtlich wirksam nicht erfüllt. Im Falle der Rücküberstellung oder der
sofortigen Wiedereinreise ohne Visum, auch aus Drittstaaten, besteht die
Ausreisepflicht fort, ebenso sonstige Beschränkungen nach § 44
Abs. 6. Bei den vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreiten
Ausländern ist § 44 Abs. 5 zu beachten.
42.4.2.2 Die
freiwillige Ausreise oder Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union kommen nur dann in Betracht, wenn der Ausländer dort
einreisen und sich dort aufhalten darf. Die Ausländerbehörde muss von dem
Ausländer einen entsprechenden Nachweis verlangen, den er nach § 70
Abs. 1 Satz 1 zu erbringen hat.
42.5 Anzeigepflicht
Die
Anzeigepflicht setzt lediglich die Wirksamkeit und nicht die Vollziehbarkeit
der Ausreisepflicht voraus. Die Ausländerbehörde muss den Ausländer auf die
Anzeigepflicht hinweisen.
42.6 Passverwahrung
42.6.1 § 42
Abs. 6 enthält das Gebot, den Pass oder Passersatz eines
ausreisepflichtigen Ausländers erforderlichenfalls auch zwangsweise in
Verwahrung zu nehmen. § 42 Abs. 6 setzt nur die Wirksamkeit und nicht
die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht voraus. Der Pass oder Passersatz ist
unabhängig davon zu verwahren, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Ausländer den Pass oder Passersatz vor der Ausreise vernichten, unbrauchbar
machen oder in sonstiger Weise der Behörde vorenthalten will. Die Polizeien der
Länder und die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragten Behörden können den Pass oder Passersatz sicherstellen.
42.6.2 Bei
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz soll im allgemeinen von
der Passverwahrung abgesehen werden. Bei Angehörigen der in der Anlage I
zur DVAuslG genannten Positivstaaten kann von der Passverwahrung abgesehen
werden, wenn sie nach den Erfahrungen in der Praxis nicht erforderlich ist. In
allen anderen Fällen kann von der Passverwahrung nur abgesehen werden, wenn
sich in der Ausländerakte eine Ablichtung des Passes befindet und wenn nach den
Erfahrungen der Ausländerbehörde der Herkunftsstaat problemlos einen Passersatz
ausstellt.
42.6.3 Über
die Passverwahrung erhält der Ausländer eine formlose Bescheinigung, die
gebührenfrei erteilt wird. Bereits in diesem Zeitpunkt sollte die
Grenzübertrittsbescheinigung mit dem Hinweis ausgehändigt werden, dass diese
bei der Entgegennahme des Passes oder Passersatzes bei der Grenzübergangsstelle
abzugeben ist (siehe Nummer 42.4.1). Ein Ausweisersatz wird nicht
ausgestellt.
42.6.4 Soweit
möglich, sollte der Pass dem Ausländer nicht vor der Ausreise, sondern erst bei
der Ausreise an der Grenzübergangsstelle unter Entgegennahme der
Grenzübertrittsbescheinigung ausgehändigt werden.
42.6.5 Der
Pass kann dem Ausländer zwischenzeitlich überlassen werden, soweit es aus
zwingenden Gründen erforderlich ist.
42.7 Ausschreibung in den
Fahndungshilfsmitteln der Polizei
Hinsichtlich
der Ausschreibung von Ausländern zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme nach §
42 Abs. 7 Satz 1 siehe Nummern 45.0.10.1.1 und 49.3.2. Die Ausschreibung nach §
42 Abs. 7 Satz 2 betrifft Fälle der Durchsetzung der gesetzlichen Sperrwirkung
nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 aufgrund einer Ausweisung oder einer vollzogenen
Abschiebung (siehe Nummern 45.0.10.1.1 und 49.3.1.1). Die Voraussetzungen für
eine Festnahme im Fall des Antreffens im Bundesgebiet liegen nicht vor, wenn
der Ausländer im Besitz einer Betretenserlaubnis ist (§ 9 Abs. 3).
43 Zu § 43 Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung
43.0 Allgemeines
43.0.1 § 43
regelt die Gründe für den Widerruf einer Aufenthaltsgenehmigung abschließend.
Insoweit sind die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über
den Widerruf von Verwaltungsakten auf die Aufenthaltsgenehmigung nicht
ergänzend anwendbar. Entfällt jedoch nachträglich eine für die Erteilung,
Verlängerung oder Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung, ist
die Aufenthaltsgenehmigung nachträglich zeitlich zu beschränken (§ 12
Abs. 2 Satz 2).
43.0.2 Die
Regelung über den Widerruf im Ausländergesetz schließt nicht die Rücknahme von
Aufenthaltsgenehmigungen nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht aus.
Rechtswidrig erteilte Aufenthaltsgenehmigungen können daher nach den
Vorschriften des § 48 VwVfG-Bund bzw. den entsprechenden Regelungen der
Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder zurückgenommen werden (z.B. wenn der
Ausländer die Aufenthaltsgenehmigung mittels falscher Angaben oder Urkunden
erschlichen hat). Hat der Ausländer die Rechtswidrigkeit zu vertreten, soll die
Rücknahme auf den Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung angeordnet
werden, ansonsten mit Wirkung für die Zukunft. Die Zuständigkeit für die
Rücknahme richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften. Die
Aufenthaltsgenehmigung ist mit einem Ungültigkeitsvermerk zu versehen.
43.1 Widerrufsgründe
43.1.0 Allgemeines
Sobald
die Ausländerbehörde oder eine andere für den Widerruf zuständige Behörde von
dem Eintritt eines gesetzlichen Widerrufsgrunds Kenntnis erlangt, ist sie
verpflichtet, unverzüglich darüber zu entscheiden, ob die
Aufenthaltsgenehmigung widerrufen werden soll. Wird von dem Widerruf abgesehen,
ist dies in der Ausländerakte zu vermerken. Über den Widerruf darf erneut nur
entschieden werden, wenn neue Umstände eingetreten sind (z.B. dem Ausländer ist
es wieder möglich, in zumutbarer Weise einen Pass zu erlangen).
43.1.1 Nichtbesitz
eines Passes oder Passersatzes
43.1.1.1 Die
Aufenthaltsgenehmigung ist zu widerrufen, wenn der Ausländer zumutbare
Anforderungen zur Erlangung eines neuen Passes nicht erfüllt. Von dem Widerruf
kann nur abgesehen werden, wenn die Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung
innerhalb der nächsten sechs Monate abläuft und durch den Verzicht auf den
Widerruf die tatsächliche Aufenthaltsbeendigung nicht wesentlich erschwert oder
unmöglich wird. § 12 Abs. 5 AufenthG/EWG ist zu beachten.
43.1.1.2 Ist
es dem Ausländer nicht möglich, in zumutbarer Weise einen Pass zu erlangen,
wird über den Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung unter Berücksichtigung des
aufenthaltsrechtlichen Status entschieden. Ein Widerruf kommt insbesondere in
Betracht,
43.1.1.2.1 - wenn für den Ausländer ein späterer
Daueraufenthalt im Bundesgebiet ausgeschlossen ist, weil er eine
Aufenthaltsbewilligung besitzt oder weil die Aufenthaltsverfestigung nach der
Arbeitsaufenthalteverordnung ausgeschlossen ist,
43.1.1.2.2 - wenn der Ausländer im Besitz einer
Aufenthaltsbefugnis ist und ein Abschiebungshindernis nicht mehr besteht oder
43.1.1.2.3 - wenn gegen einen Ausländer, der im
Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung ist, ein Ausweisungsgrund
vorliegt.
Sofern
die Aufenthaltsgenehmigung nicht widerrufen wird, ist § 39 zu beachten.
Das gleiche gilt auch für im Ausland anerkannte Flüchtlinge, solange sie nicht
in deutsche Obhut übernommen worden sind. Ein Widerruf kommt in diesen Fällen
grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Heimatstaat den Reiseausweis für
Flüchtlinge nicht mehr verlängert hat.
43.1.2 Wechsel
oder Verlust der Staatsangehörigkeit
43.1.2.1 Das
Ausländergesetz ermöglicht bei Wechsel oder Verlust der Staatsangehörigkeit den
Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung aus zwei Gründen:
43.1.2.1.1 - Die Aufenthaltsgewährung und der
gegenwärtige aufenthaltsrechtliche Status können wesentlich auf der bisherigen
Staatsangehörigkeit beruhen. Insoweit ist der Widerrufsgrund eine spezielle,
abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 2 nicht nur für die befristete,
sondern für alle Aufenthaltsgenehmigungen geltende Regelung des Wegfalls einer
für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung wesentlichen
Voraussetzung.
43.1.2.1.2 - Der Wechsel, vor allem aber der Verlust
der bisherigen Staatsangehörigkeit können eine spätere Aufenthaltsbeendigung
erschweren und unmöglich machen.
Bei
der Entscheidung über den Widerruf ist daher zu prüfen, ob im konkreten
Einzelfall einer dieser beiden Gründe den Widerruf rechtfertigt.
43.1.2.2 Sofern
mit der bisherigen Staatsangehörigkeit eine zwingende Voraussetzung für die
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung entfallen ist, kann von
einem Widerruf nur abgesehen werden, wenn die Geltungsdauer der
Aufenthaltsgenehmigung ohnehin innerhalb der nächsten sechs Monate abläuft und
deshalb ein Widerruf weder zweckmäßig noch erforderlich ist. Zwingende
Erteilungsvoraussetzung ist die Staatsangehörigkeit nur für die Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung nach § 9 AAV sowie für die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis-EG, soweit der Ausländer nicht als Familienangehöriger
Freizügigkeit genießt.
43.1.2.3 Ebenso
ist die Aufenthaltsgenehmigung bei einem Wechsel der Staatsangehörigkeit zu
widerrufen, wenn der Aufenthalt nur wegen der Unmöglichkeit der
Aufenthaltsbeendigung gewährt wurde und dieser Grund durch den
Staatsangehörigkeitswechsel entfallen ist.
43.1.2.4 Nicht
zwingende, aber wesentliche Voraussetzung kann die Staatsangehörigkeit gewesen
sein, z. B. für
43.1.2.4.1 - die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis,
43.1.2.4.2 - die Zulassung des Familiennachzugs zu
Auszubildenden nach § 29,
43.1.2.4.3 - die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder
43.1.2.4.4 - generell die Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung unter Berücksichtigung einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung.
Bei
der Entscheidung über den Widerruf ist auch der Grund für den
Staatsangehörigkeitswechsel von Bedeutung. Im allgemeinen kann von einem
Widerruf abgesehen werden, wenn der Wechsel auf einer Eheschließung beruht.
43.1.2.5 Der
Widerruf ist regelmäßig geboten, wenn der Ausländer den Verlust seiner
bisherigen Staatsangehörigkeit durch Beantragung der Entlassung selbst
herbeigeführt und dadurch eine etwaige spätere Aufenthaltsbeendigung unmöglich
gemacht hat.
43.1.3 Widerruf
vor der Einreise
43.1.3.1 Die
Widerrufsmöglichkeit nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 besteht
43.1.3.1.1 - ausschließlich in Bezug auf die vor der
Einreise erteilten Aufenthaltsgenehmigungen, also im allgemeinen nur für Visa,
und
43.1.3.1.2 - grundsätzlich nur in dem begrenzten
Zeitraum zwischen Erteilung und erstmaliger Einreise.
43.1.3.2 Der
Widerruf eines Visums vor der Einreise ist bei nachträglichem Eintritt oder
Bekanntwerden eines Versagungsgrundes zulässig. Ein Widerruf nach § 43
Abs. 1 Nr. 3 ist ausgeschlossen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung
über den Widerruf ein gesetzlicher Anspruch (§ 6 Abs. 1) besteht und
keine Versagungsgründe, die diesen Anspruch ausschließen können, vorliegen.
Über den Widerruf ist nach Ermessen unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit zu entscheiden.
43.1.3.3 Zuständig
für den Widerruf des Visums vor der Einreise ist grundsätzlich die Behörde, die
die Aufenthaltsgenehmigung erteilt hat. Die Ausländerbehörde, die die
Zustimmung zur Erteilung eines Visums erteilt hat, kann von der
Auslandsvertretung und der Grenzbehörde (§ 63 Abs. 4 Nr. 3) bis
zur Einreise des Ausländers verlangen, dass das Visum widerrufen wird. Die
Auslandsvertretung ist daran grundsätzlich in gleicher Weise gebunden wie an
die Versagung der Zustimmung. Die Grenzbehörde hat ein Visum zu widerrufen,
wenn eine deutsche Auslandsvertretung darum ersucht. Dies gilt grundsätzlich
auch, wenn die Auslandsvertretung eines Schengen-Staates, die das
Schengen-Visum erteilt hat, darum ersucht. In Fällen des § 43 Abs. 1
Nr. 3 kann die Grenzbehörde ohne Ersuchen der ausstellenden Behörde
(§ 63 Abs. 4 Nr. 3 erste Alternative) ein Visum widerrufen, wenn
sie gegen den Ausländer zuvor eine Zurückweisung (insbesondere gemäß § 60
Abs. 2 Nr. 2) verfügt hat (siehe auch Nummer 60.2.1.1).
43.1.4 Widerruf
bei Flüchtlingen
43.1.4.1 Die
Entscheidung über den Widerruf ist unabhängig davon zu treffen, ob die
Entscheidung des Bundesamts nach § 73 AsylVfG unanfechtbar ist. Die
Rückgabe des Anerkennungsbescheids und des Reiseausweises nach Artikel 28
GK sind jedoch an die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamts geknüpft
(§ 73 Abs. 6 AsylVfG). Selbst wenn der Ausländer gegen die
Entscheidung der Ausländerbehörde Widerspruch erhebt, bleibt die Wirkung des
Widerrufs bestehen (u.a. Begründung der Ausreisepflicht, nicht rechtmäßiger
Aufenthalt; § 72 Abs. 2 Satz 1). Bis zum Verfahrensabschluss ist
daher eine Verfestigung des aufenthaltsrechtlichen Status nicht möglich (jedoch
§ 72 Abs. 2 Satz 2). § 34 Abs. 2 findet bei
unanfechtbar anerkannten ausländischen Flüchtlingen und deren
Familienangehörigen i.S.v. § 43 Abs. 2 dann Anwendung, wenn die
Aufenthaltsbefugnis ungültig geworden ist (siehe Nummer 34.2.2). Hat die
Ausländerbehörde von einem Widerruf abgesehen, kann eine Verlängerung der
Aufenthaltsbefugnis jedoch nach § 30 Abs. 2 in Betracht kommen,
soweit § 30 Abs. 2 zweiter Halbsatz nicht entgegensteht. Da nach
§ 43 Abs. 1 Nr. 4 Widerrufsgrund der Verlust des
Flüchtlingsstatus ist, ist die Vorschrift auf im Ausland anerkannte Flüchtlinge
nur anwendbar, soweit sie durch Ausstellung eines Reiseausweises für
Flüchtlinge in deutsche Obhut übernommen sind.
43.1.4.2 Ob
die Flüchtlingseigenschaft ohne vorherigen Verwaltungsakt kraft Gesetzes
erloschen ist (§ 72 AsylVfG), hat die Ausländerbehörde bei Vorliegen
entsprechender Anhaltspunkte in eigener Zuständigkeit zu prüfen (z.B. die
Behörde erfährt von der Grenzbehörde, dass ein Asylberechtigter vom Heimatstaat
einen Pass erhalten hat). Stellt sie fest, dass die Flüchtlingseigenschaft
erloschen ist, ist das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten. Gleichzeitig ist
dies dem Bundesverwaltungsamt ‑ Ausländerzentralregister ‑
zu melden. Sieht die Ausländerbehörde von einem Widerruf ab, ist dies in der
Ausländerakte zu begründen. Nach § 72 Abs. 2 AsylVfG ist der
Anerkennungsbescheid und der Reiseausweis bei der Ausländerbehörde unverzüglich
abzugeben. Weigert sich der Ausländer, ist die Abgabepflicht im Wege der
Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen.
43.1.4.3 Über
den Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung nach 43 Abs. 1 Nr. 4 entscheidet
die Ausländerbehörde nach Ermessen. Dabei hat sie zugunsten des Ausländers die
in § 45 Abs. 2 für das Ausweisungsermessen genannten Umstände zu
berücksichtigen (vgl. Nummer 45.2.0). Im Falle der Rücknahme eines zu
Unrecht erlangten Flüchtlingsstatus (§ 73 Abs. 2 AsylVfG) ist der
Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung im allgemeinen gerechtfertigt, auch wenn
den Familienangehörigen des Ausländers der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet
gewährt werden kann oder muss. Halten sich Familienangehörige i.S.v. § 43
Abs. 2 bei dem ehemaligen Flüchtling auf, kann die Ausländerbehörde über
den Widerruf ermessensfehlerfrei nur entscheiden, in dem sie zugleich über den
weiteren Aufenthalt der Familienangehörigen im Falle des Widerrufs befindet.
Gegebenenfalls sind die Widerrufsverfahren nach § 43 Abs. 1
Nr. 4 und nach § 43 Abs. 2 gleichzeitig zu betreiben.
43.1.4.4 Der
Widerruf einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung
nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer bereits im
Zeitpunkt der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus im Besitz einer unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung war oder wenn ihm im Hinblick
auf seine bisherige aufenthaltsrechtliche Situation (unabhängig von seiner
Anerkennung als Flüchtling) eine solche Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden
könnte.
43.1.4.5 Da
der Widerruf lediglich an den Wegfall der Asylberechtigung oder
Flüchtlingseigenschaft geknüpft ist, kann er durch andere gesetzliche
Aufenthaltsrechte (§ 6 Abs. 1) beschränkt werden. Solche gesetzlichen
Beschränkungen können sich aufgrund der Familiennachzugsbestimmungen
(§§ 17 bis 23) ergeben. Der Besitz eines eigenständigen
Aufenthaltrechts nach §§ 19, 21 entfällt nicht nach Erlöschen, Widerruf
oder Rücknahme des Familienasyls (§ 26 AsylVfG). Ein Anspruch nach
§ 23 schränkt das Ermessen nach § 43 weitgehend ein.
43.1.4.6 Der
Widerruf einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung
kann trotz Wegfalls des Flüchtlingsstatus im Hinblick auf die
aufenthaltsrechtliche Situation des Ausländers (vgl. z.B. § 11 Abs. 4 AAV;
Ausübung einer unselbständigen, nach der Arbeitsaufenthalteverordnung
genehmigungsfähigen Erwerbstätigkeit, Erfüllung der Voraussetzungen nach den
Familiennachzugsvorschriften) dazu führen, dass dem Ausländer lediglich eine
befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wird bzw. werden kann, wenn er die
materiell-rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. In diesem Fall erübrigen
sich aufenthaltsbeendende Maßnahmen.
43.1.4.7 Im
Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist zu berücksichtigen, ob das Bundesamt
auch die Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses
widerrufen oder zurückgenommen hat (vgl. § 73 Abs. 3 AsylVfG).
43.2 Widerruf der
Aufenthaltsgenehmigung bei Familienangehörigen
43.2.1 Dem
Widerruf nach § 43 Abs. 2 steht nur ein Anspruch auf Erteilung der
Aufenthaltsgenehmigung entgegen, der dem Familienangehörigen ausschließlich aus
eigenem Recht (§ 19) zusteht und nicht vom Aufenthaltsrecht des
Asylberechtigten abgeleitet ist. In den Fällen des § 19 Abs. 2
Satz 2 liegt ein Anspruch nicht vor. Ein auf § 25 Abs. 1 oder
§ 27 Abs. 4 gestützter Anspruch steht daher einem Widerruf nicht entgegen.
Der Widerruf erübrigt sich, wenn der Ehegatte des ehemaligen Flüchtlings selbst
alle Voraussetzungen des § 24 bzw. des § 27 Abs. 2 erfüllt.
Keine abgeleiteten, sondern eigene Ansprüche sind die nach § 21
Abs. 2 und § 26 Abs. 1 sowie die durch Eheschließung der Kinder
des ehemaligen Flüchtlings mit einem Dritten erworbenen Ansprüche auf
Aufenthaltsgewährung.
43.2.2 Über
den Widerruf nach Absatz 2 wird nach Ermessen entschieden. Dabei hat die
Ausländerbehörde insbesondere die vom Aufenthalt des ehemaligen Flüchtlings
unabhängigen eigenen Bindungen des Familienangehörigen im Bundesgebiet zu
berücksichtigen. Ein Absehen vom Widerruf kommt insbesondere bei volljährig
gewordenen Kindern in Betracht, die ihren wirtschaftlichen Lebensmittelpunkt im
Bundesgebiet gefunden haben und mit Ablauf der Geltungsdauer ihrer
Aufenthaltserlaubnis die Voraussetzungen für die unbefristete
Aufenthaltserlaubnis nach § 26 Abs. 1 Satz 2 erfüllt haben
werden. Andererseits ist bei Familienangehörigen, die lediglich eine Aufenthaltsbefugnis
besitzen und die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 nicht erfüllen,
grundsätzlich der Widerruf geboten, da die Aufenthaltsbefugnis stets ein
zunächst vorläufiges Aufenthaltsrecht gewährt.
43.2.3 Zwingende
Voraussetzung für den Widerruf nach Absatz 2 ist zwar, dass die
Aufenthaltsgenehmigung des ehemaligen Flüchtlings nach § 43 Abs. 1
Nr. 4 widerrufen wird, aber die Ausländerbehörde braucht nicht bis zum
Eintritt der Unanfechtbarkeit des Widerrufs nach § 43 Abs. 1
Nr. 4 zu warten. Sie kann vielmehr die Aufenthaltsgenehmigungen des
ehemaligen Flüchtlings und seiner Familienangehörigen gleichzeitig widerrufen.
Allerdings muss sie in diesem Falle den Widerruf nach § 43 Abs. 2 mit
der auflösenden Bedingung der Aufhebung des Widerrufs nach § 43
Abs. 1 Nr. 4 versehen.
44 Zu § 44 Beendigung der Rechtmäßigkeit des
Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
44.1 Erlöschen der
Aufenthaltsgenehmigung
44.1.0.1 Die
Aufenthaltsgenehmigung erlischt außer in den in § 44 aufgeführten Fällen
auch, wenn sie nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht zurückgenommen wird.
44.1.0.2 Auf
die Unanfechtbarkeit oder Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes kommt es nicht
an (§ 72 Abs. 2 Satz 1).
44.1.0.3 Nicht
belegt
44.1.1 Ausweisung
Im
Falle der Ausweisung eines Asylbewerbers erlischt nicht die
Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz, sondern nur eine etwaige
asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung. Ist die Ausweisung nach § 48
Abs. 3 auflösend bedingt, erlischt die Aufenthaltsgenehmigung erst mit
Eintritt der Bedingung.
44.1.2 Nicht
nur vorübergehende Ausreise
44.1.2.1 Die
Erlöschungswirkung tritt nur ein, wenn objektiv feststeht, dass der Ausländer
nicht nur vorübergehend das Bundesgebiet verlassen hat. Dies kann angenommen
werden, wenn er seine Wohnung und Arbeitsstelle aufgegeben hat und unter
Mitnahme seines Eigentums ausgereist ist oder wenn er sich zur endgültigen
Ausreise verpflichtet hat (z.B. zur Abwendung einer Ausweisung). Entscheidend
ist nicht, ob der Ausländer subjektiv auf Dauer im Ausland bleiben oder ob er
irgendwann ins Bundesgebiet zurückkehren will. Maßgeblich ist allein, ob der
Zweck des Auslandsaufenthalts seiner Natur nach von vornherein nur eine
vorübergehende Abwesenheit vom Bundesgebiet erfordert oder nicht.
44.1.2.2 Wenn
die Ausländerbehörde vor der Ausreise des Ausländers eine Wiedereinreisefrist
nach Nummer 3 bestimmt hat, steht verbindlich fest, dass diese
Aufenthaltsgenehmigung nicht durch die Ausreise nach Nummer 2 erlischt.
44.1.3 Nicht
rechtzeitige Rückkehr
44.1.3.1 Für
Ausländer, die eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, kommt grundsätzlich die
Bestimmung einer längeren Frist nicht in Betracht.
44.1.3.2 Bei
Ausländern mit einer Aufenthaltsbefugnis wird eine längere Frist grundsätzlich
nur bestimmt, wenn der Aufenthalt im öffentlichen Interesse der Bundesrepublik
Deutschland liegt oder wenn dies aus Gründen der Ausbildung oder Berufsausübung
erforderlich ist.
44.1.3.3 Bei
Ausländern mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis kann im allgemeinen eine
längere Frist bestimmt werden, wenn ihnen ein gesetzlicher Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zusteht oder wenn der Auslandsaufenthalt
aus Gründen der Ausbildung oder Berufausübung oder dringenden persönlichen
Gründen erforderlich ist.
44.1.3.4 Nach
Nummer 3 erlischt die Aufenthaltsgenehmigung nicht bereits zum Zeitpunkt
der Ausreise, sondern erst nach Ablauf von sechs Monaten oder der von der
Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist.
44.1.3.5 Die
Frist muss nicht notwendig bereits vor der Ausreise bestimmt werden. Sie kann
allerdings nur bestimmt ggf. verlängert werden, solange die
Aufenthaltsgenehmigung noch besteht und nicht nach Nummer 2 oder 3
erloschen ist. Die Frist darf niemals die Geltungsdauer der
Aufenthaltsgenehmigung überschreiten. Über die Bestimmung der Frist wird, außer
in den Fällen des § 44 Abs. 3, nach Ermessen entschieden. Die
Bestimmung einer längeren Frist kommt nur in Betracht, wenn der Ausländer einen
Auslandsaufenthalt anstrebt, der seiner Natur nach vorübergehend und zeitlich
absehbar ist. Zuständig für die Fristbestimmung ist nach § 63 Abs. 1
die Ausländerbehörde, auch wenn der Ausländer sich noch im Ausland befindet.
44.1.3.6 Die
Erlöschenswirkung kann von der Ausländerbehörde auch nachträglich mit Wirkung
für die Vergangenheit im Rahmen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
festgestellt werden. Eines gesonderten Verwaltungsakts bedarf es nicht. Der
Ausländer ist auf die Rechtsfolgen einer erneuten Einreise nach Eintritt der
Erlöschenswirkung (vgl. § 58 Abs. 1 und
§ 42 Abs. 1 und 2) hinzuweisen.
44.1a Fortgeltung des
Aufenthaltsrechts für Rentner
44.1a.1 Begünstigt
sind nur diejenigen ausländischen Rentner, die nach dem 1. November 1997
aus dem Bundesgebiet ausreisen. Bei Rentnern, deren Aufenthaltsgenehmigung
erloschen ist, findet § 16 Abs. 5 Anwendung.
44.1a.2 Die
in § 44 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen müssen bereits im
Zeitpunkt der Ausreise erfüllt sein. Die Nachweise, ob die tatbestandlichen
Voraussetzungen nach § 44 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 vorliegen,
hat der Ausländer beizubringen (§ 70 Abs. 1 und 2). Die Unterhaltsverpflichtung
kann auch durch eine im Zeitpunkt der Ausreise vorhandene
Verpflichtungserklärung nach § 84 nachgewiesen werden, die zwar einen alle
Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, nicht jedoch eine
Pflegeversicherung umfassen muss. Die Ausländerbehörde hat im Benehmen mit dem
Sozialamt zu prüfen, ob der Ausländer unter Einbeziehung der in § 44 Abs. 1a
Satz 1 Nr. 1 genannten Leistungen Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss. Die in §
44 Abs. 1a Satz 3 genannte gebührenpflichtige Bescheinigung kann auch nach der
Ausreise ausgestellt werden (zum gewöhnlichen Aufenthalt siehe Nummer
63.1.2.2).
44.1b Privileg für Ehegatten von
Rentnern
§
44 Abs. 1a findet entsprechende Anwendung auf Ehegatten von ausländischen
Rentnern. Zu den eigenen Rentenansprüchen gehört z.B. auch Witwenrente. § 44
Abs. 1a findet auch Anwendung, wenn der Ehegatte selbst Arbeitnehmer oder
Selbständiger war. Hinsichtlich der Ausstellung einer Bescheinigung gilt § 44
Abs. 1a Satz 3 entsprechend.
44.2 Erfüllung der Wehrpflicht
Der
Ausländer hat ggf. nachzuweisen, dass er sich wegen Erfüllung der Wehrpflicht
länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten hat und dass er rechtzeitig
wieder eingereist ist.
44.3 Wiedereinreisefrist bei
unbefristeter Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung oder wegen
öffentlicher Interessen
44.3.1 § 44
Abs. 3 gibt einen Regelanspruch auf die Bestimmung einer
Wiedereinreisefrist
44.3.1.1 - allen Ausländern, die eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen und sich
lediglich aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde (z. B. für ein
Studium oder eine sonstige Ausbildung) länger als sechs Monate im Ausland
aufhalten wollen, und
44.3.1.2 - den Ausländern, deren Auslandsaufenthalt
Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient (z. B. Einsatz als
Entwicklungshelfer). Nicht zu prüfen ist, ob der Aufenthaltszweck seiner Natur
nach nur einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt erfordert.
44.3.2 Die
Dauer der Wiedereinreisefrist bestimmt sich nach dem jeweiligen
Aufenthaltszweck. Die Frist kann so bemessen werden, dass dem Ausländer nach
Erledigung des Auslandsaufenthaltszwecks drei Monate Zeit für die
Wiedereinreise bleiben. Eine Verlängerung der Frist ist möglich, solange sie
noch nicht abgelaufen ist.
44.3.3 Die
Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 gelten nur für den durch diese
Vorschrift begründeten Regelanspruch, nicht für eine Ermessensentscheidung nach
Absatz 1 Nr. 3. Auch Ausländern, die lediglich eine befristete
Aufenthaltsgenehmigung besitzen, kann nach Ermessen durch Bestimmung einer
Wiedereinreisefrist ein längerer Auslandsaufenthalt ohne Verlust ihrer
Aufenthaltsgenehmigung ermöglicht werden. Bei Ausländern, deren Auslandsaufenthalt
Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient oder die einen gesetzlichen
Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsgenehmigung haben, kann jedoch die
Bestimmung der Wiedereinreisefrist ggf. mit einer vorzeitigen befristeten
Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung verbunden werden.
44.4 Anrechnung von
Aufenthaltszeiten im Ausland
Die
Anrechnung ist nur möglich, soweit der Ausländer während seines
Auslandsaufenthalts im Besitz der Aufenthaltsgenehmigung war. War die
Aufenthaltsgenehmigung wegen Ablaufs der Geltungsdauer erloschen, kann die Zeit
danach nicht angerechnet werden.
44.5 Fortfall der Befreiung vom
Genehmigungserfordernis
44.5.1 Damit
die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung wieder eintritt,
bedarf es keiner gesonderten Fristsetzung neben der Befristung der
Ausweisungswirkung nach § 8 Abs. 2. Sobald das Einreise‑ und
Aufenthaltsverbot nach § 8 Abs. 2 entfallen ist, lebt die Befreiung
vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung wieder auf.
44.5.2 Der
Wegfall der Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung infolge einer
nachträglichen zeitlichen Beschränkung gilt unbefristet. Eine
Befristungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen.
44.6 Fortgeltung von Beschränkungen
Die
in § 44 Abs. 6 genannten Beschränkungen bleiben bestehen, wenn ein
ausreisepflichtiger Ausländer unerlaubt in einen anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union einreist, weil er in diesem Fall nach § 42 Abs. 4
seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen ist.
45 Zu § 45 Ausweisung
45.0 Ausweisungsermächtigung
45.0.0 Allgemeines
Die
Ausweisung hat den Zweck, eine vom Ausländer ausgehende Beeinträchtigung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der
Bundesrepublik Deutschland abzuwehren (§ 45 Abs. 1). Die diesem Zweck
dienende generalklauselartige Ausweisungsermächtigung des § 45 Abs. 1
(Grundtatbestand) wird durch die in § 46 genannten einzelnen
Ausweisungsgründe beispielhaft nach Inhalt und Gewicht konkretisiert. Außerdem
wird nach der Ist-Ausweisung (§ 47 Abs. 1), Regel-Ausweisung
(§ 47 Abs. 2) und Kann-Ausweisung (§ 45 Abs. 1, § 46)
unterschieden. Sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ist- oder
Regel‑Ausweisung nicht erfüllt sind, ist zu prüfen, ob eine
Kann-Ausweisung in Betracht kommt. Bei freizügigkeitsberechtigten Ausländern
sind die Ausweisungsbeschränkungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts zu
beachten.
45.0.1 Rechtsfolgen
der Ausweisung
Bei
Ausländern, die im Zeitpunkt der Ausweisung eine Aufenthaltsgenehmigung
besitzen und sich noch im Bundesgebiet aufhalten, löst die Ausweisung nicht nur
die Ausreisepflicht aus (§ 44 Abs. 1 Nr. 1, § 42 Abs. 1, §
72 Abs. 2 Satz 1), sondern sie ist auch mit folgenden Wirkungen
verknüpft:
45.0.1.1 - dem Wegfall der Befreiung vom
Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung (§ 44 Abs. 5 Satz 1) und
von der Visumpflicht (§ 9 Abs. 7 DVAuslG),
45.0.1.2 - der aufenthaltsrechtlichen
Wirkungslosigkeit eines Antrags auf Aufenthaltsgenehmigung ‑ sog.
Fiktionsausschlussgrund ‑ (§ 69 Abs. 2 Satz 2
Nr. 2),
45.0.1.3 - dem gesetzlichen Verbot der
Wiedereinreise, des Aufenthalts im Bundesgebiet und der Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung ‑ sogenannte Sperrwirkung der
Ausweisung ‑ (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 2; vgl. auch
§ 9 Abs. 3),
45.0.1.4 - der Möglichkeit der Versagung des Rechts
auf Wiederkehr auch nach Wegfall vorstehender Verbote (§ 16 Abs. 3
Nr. 1) und
45.0.1.5 - der Unanwendbarkeit des § 100
Abs. 1 und 2 (§ 100 Abs. 3).
Diese
Wirkungen gelten auch im Falle der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs
gegen die Ausweisung fort (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 1).
45.0.2 Aufenthalt
im Bundesgebiet
Die
Ausweisung setzt nicht voraus, dass der Ausländer sich rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhält. Auch bereits vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer
können ausgewiesen werden, wenn es erforderlich ist, sie nach der Ausreise vom
Bundesgebiet fernzuhalten (vgl. § 8 Abs. 2). Verlässt der Ausländer
vor Wirksamwerden der Ausweisungsverfügung das Bundesgebiet oder wird er
aufgrund bestehender vollziehbarer Ausreisepflicht abgeschoben, berührt dies
die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung nicht. Auch Ausländer, deren
Aufenthaltsort unbekannt ist, können ausgewiesen werden. In diesem Fall soll
die Ausweisungsverfügung öffentlich zugestellt werden. Die Behörde muss die ihr
zur Verfügung stehenden Mittel und Erkenntnismöglichkeiten zur Erforschung des
Aufenthalts ausschöpfen, bevor sie eine öffentliche Zustellung in Betracht
zieht.
Eine
nochmalige Ausweisung eines bereits ausgewiesenen Ausländers erübrigt sich,
solange die erste Ausweisung noch ihre Wirkung entfaltet (vgl. § 8
Abs. 2). Später eingetretene Ausweisungsgründe sind bei einer Anordnung
der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu
berücksichtigen.
45.0.3 Gefahrenabwehr
45.0.3.0 Allgemeines
45.0.3.0.1 Die
Ausweisung ist eine ordnungsrechtliche Präventivmaßnahme. Sie ist keine
strafrechtliche Sanktion für früheres Fehlverhalten, sondern soll
ausschließlich künftigen Beeinträchtigungen erheblicher öffentlicher Interessen
vorbeugen. Die Ausweisung eines verurteilten Straftäters verstößt daher nicht
gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Artikel 103 Abs. 3 GG). Die
Ausweisungsermächtigung des § 45 setzt anders als § 47 Abs. 1
und Abs. 2 Nr. 1 und § 48 Abs. 2 eine strafgerichtliche
Verurteilung nicht voraus. Entscheidend ist, ob eine Beeinträchtigung i.S.v.
§ 45 Abs. 1 durch den Ausländer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
besteht. Voraussetzung für die Ausweisung ist zunächst, dass ein
Ausweisungsgrund vorliegt und durch den Ausländer die Beeinträchtigung des
öffentlichen Interesses i.S.v. § 45 Abs. 1 noch fortbesteht oder eine
Gefahr entsprechender erneuter Beeinträchtigung hinreichend wahrscheinlich ist.
45.0.3.0.2 Die
Ausweisung als Maßnahme der Gefahrenabwehr erfordert eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Abwehr dieser Gefahren erfolgt aus
spezial- oder generalpräventiven Gründen.
45.0.3.1 Spezialpräventive
Gründe
45.0.3.1.1 Die
Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen setzt voraus, dass der Ausländer
durch sein persönliches Verhalten einen Ausweisungsgrund verwirklichen wird
(Wiederholungsgefahr). Diese Gefahr muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
bestehen; eine bloße Vermutung genügt nicht. Vielmehr muss die Ausländerbehörde
eine nachvollziehbare, auf Tatsachen gestützte Prognose erstellen, welche die
Stellungnahmen anderer Stellen (z.B. Bewährungshilfe, Jugend- und
Gerichtshilfe) berücksichtigt. An die Wahrscheinlichkeit der erneuten
Verwirklichung eines Ausweisungsgrundes sind um so geringere Anforderungen zu
stellen, je gravierender die Rechtsgutverletzung ist (z.B. Gewalttaten). Ob für
eine Ausweisung wegen Wiederholungsgefahr ein ausreichender Anlass besteht, ist
nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen. Je gewichtiger der
Verstoß ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an das Vorliegen einer
Wiederholungsgefahr gestellt werden.
45.0.3.1.2 Für
die Gefahrenprognose kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses
der letzten Behördenentscheidung an, wobei die spätere Entwicklung des
Ausländers zur Bestätigung der Prognose im Gerichtsverfahren ergänzend
herangezogen werden kann. Die Beurteilung der Frage, ob nach den Umständen des
Einzelfalls die Annahme einer Wiederholungsgefahr gerechtfertigt ist, erfordert
nicht die Heranziehung eines Sachverständigen. Entscheidend ist, ob bei
Anwendung praktischer Vernunft mit neuen Verfehlungen zu rechnen ist. Eine nach
naturwissenschaftlichen Erkenntnismaßstäben orientierte Gewissheit ist nicht
gefordert. Für die Begründung dieses Gefahrurteils können insbesondere frühere
Ausweisungsgründe herangezogen werden.
45.0.3.1.3 Hinsichtlich
der Feststellung einer Wiederholungsgefahr wird im allgemeinen auf folgende
Gesichtspunkte abgestellt:
45.0.3.1.3.1 - Art, Unrechtsgehalt, Gewicht, Zahl und
zeitliche Reihenfolge der vom Ausländer begangenen und verwertbaren Straftaten;
liegen weniger gewichtige Straftaten vor, so kann deren Häufung ein
eigenständiges Gewicht zukommen;
45.0.3.1.3.2 - Strafgericht einschließlich Gutachter
haben eine Drogenabhängigkeit, einen kriminellen Hang, eine Neigung zum
Glücksspiel oder eine niedrige Hemmschwelle vor einschlägigen Straftaten
festgestellt;
45.0.3.1.3.3 - frühere Bewährungsstrafen, Widerruf der
Strafaussetzung, des Straferlasses oder der Aussetzung des Strafrestes, grobe
und beharrliche Verstöße gegen Bewährungsauflagen, Scheitern von
Resozialisierungsmaßnahmen, Widerruf von Strafvollzugslockerungen,
Jugendverfehlung (Alter zur Tatzeit);
45.0.3.1.3.4 - finanzielle Schwierigkeiten, Alkohol‑
bzw. Drogenabhängigkeit;
45.0.3.1.3.5 - Nichtbeachtung einer
ausländerbehördlichen Verwarnung unter Androhung der Ausweisung;
45.0.3.1.3.6 - wesentliche Änderung der
Lebensverhältnisse.
Bei
der Einschätzung des künftigen Verhaltens des Ausländers (Prognoseentscheidung)
ist die Behörde zwar nicht an die Würdigung des Strafgerichts gebunden.
Grundsätzlich wird jedoch von der Richtigkeit der strafgerichtlichen
Verurteilung und der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts
ausgegangen. Für eine Abweichung müssen für die Ausländerbehörde überzeugende
Gründe vorliegen, die auf einem einschlägigen Tatsachenmaterial beruhen (z.B.
Entscheidung der Strafvollstreckungskammer).
45.0.3.2 Generalpräventive
Gründe
45.0.3.2.0 Eine
Ausweisung kann auch erfolgen, wenn sie darauf gerichtet ist, andere Ausländer
von Straftaten und sonstigen gewichtigen ordnungsrechtlichen Verstößen
abzuhalten. Bei den nach dem Europäischen Gemeinschaftsrecht
Freizügigkeitsberechtigten darf die Ausweisung nicht auf generalpräventive
Gründe gestützt werden. Die Ausweisung von Ausländern mit einem deutschen
Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft und den nach
Artikel 3 Abs. 3 ENA geschützten Ausländern ist aus
generalpräventiven Gründen grundsätzlich nur zulässig, wenn besonders
schwerwiegende Ausweisungsgründe vorliegen (z.B. rechtskräftige Verurteilung
wegen illegalen Rauschgifthandels).
45.0.3.2.1 Der
generalpräventive Ausweisungszweck ist nur begründet, wenn der Ausweisungsgrund
durch ein zurechenbares Verhalten verwirklicht wurde. Bei krankheits- oder
suchtbedingten Handlungen, gänzlich singulären Verfehlungen oder leicht
fahrlässigen Delikten, deretwegen im Falle der Ausweisung eine
Verhaltenssteuerung anderer Ausländer nicht erreicht werden kann, entfällt eine
generalpräventive Wirkung der Ausweisung.
45.0.3.2.2 Eine
generalpräventive Ausweisung kommt beispielsweise in Betracht bei
- Rauschgiftdelikten (vgl. § 47
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2),
- Sexualdelikten, sexuellem Missbrauch von
Kindern,
- Raub oder raubähnlichen Delikten,
Eigentums‑ und Vermögensdelikten wie Hehlerei, Steuerhinterziehung,
Schmuggel und Handel mit unverzollten sowie unversteuerten Waren,
- Waffendelikten,
- Eidesdelikten, Urkundsdelikten,
- Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr,
Fahren ohne Fahrerlaubnis,
- gravierenden Verstößen gegen das
Aufenthaltsrecht oder Arbeitserlaubnisrecht,
- schwerwiegenden
Körperverletzungsdelikten (z.B. Messerstechereien).
45.0.4.0 Rechtsstaatliche
Grundsätze
Die
rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und
des Vertrauensschutzes sowie die Grundrechte und die sich aus ihnen ergebenden
Wertentscheidungen sind bei der Ausweisung zu berücksichtigen.
45.0.4.1 Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit
45.0.4.1.1.0 Die
Ausweisung ist am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientieren. Hiernach
kann die Ausweisung nur dann verfügt werden, wenn sie das geeignete,
erforderliche und angemessene Mittel zur Erreichung des Ausweisungszwecks ist.
45.0.4.1.1.1 - Geeignet ist die Ausweisung , wenn
anzunehmen ist, dass sie den erstrebten Erfolg (Gefahrenabwehr) herbeiführt
oder wenigstens fördert. Die Geeignetheit der Ausweisung kann je nach den
Umständen zur Erreichung des Ausweisungszwecks sowohl spezial- als auch
generalpräventiv begründet werden. Der Zweck, den die Ausweisung gemäß
§ 45 Abs. 1 verfolgt, muss fortbestehen. Diese Voraussetzung ist
stets gegeben, solange die eingetretene konkrete Beeinträchtigung fortdauert,
z.B. das strafbare Verhalten (illegaler Aufenthalt, Passlosigkeit) noch nicht
beendet ist, der Drogenabhängige noch nicht zur Rehabilitation bereit ist (vgl.
§ 46 Nr. 4), die Sozialhilfebedürftigkeit ist noch nicht entfallen
(vgl. § 46 Nr. 6). Die Ausweisung muss zur Erreichung dieses Zwecks
tauglich sein. Führt die Ausweisung zur Entfernung des Ausländers aus dem
Bundesgebiet, erfüllt die Ausweisung stets ihren Zweck. Auch bei Ausländern,
deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet wird, greift die Sperrwirkung des
§ 8 Abs. 2 Satz 2 ein. Ihnen darf nach einer verfügten
Ausweisung ein neuer Ausweisungsgrund bei der Ermessensausübung nach § 30
Abs. 4 entgegengehalten werden.
45.0.4.1.1.2 - Erforderlich ist die Ausweisung immer
dann, wenn keine mildere Maßnahme zur Verfügung steht, welche in gleicher Weise
wie die Ausweisung zwecktauglich ist (z.B. Versagung der Aufenthaltsgenehmigung,
politisches Betätigungsverbot).
45.0.4.1.1.3 - Angemessen ist die Ausweisung, wenn sie
keinen Nachteil herbeiführt, der erkennbar außer Verhältnis zu dem
beabsichtigten Erfolg steht. Die Ausweisung muss daher unter Berücksichtigung
der für den Ausländer und seine Familienangehörigen entstehenden erheblichen
Nachteile das noch angemessene Mittel zur Zweckerreichung sein. Die Prüfung
erfordert eine Interessenabwägung einerseits zwischen den Gründen, aus denen
die Ausweisung zur Wahrung des öffentlichen Interesses geboten ist und
andererseits dem Ausmaß und der Schwere des Eingriffs in die schutzwürdigen
Belange des Ausländers und seiner Familienangehörigen (vgl. § 45
Abs. 2).
45.0.4.1.2 Grundsatz
des Vertrauensschutzes
Ein
Vertrauenstatbestand kann in dem Umstand liegen, dass die Ausländerbehörde etwa
in Kenntnis einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung eine
Aufenthaltsgenehmigung erteilt oder verlängert hat. Allein auf diese
Verurteilung kann eine Ausweisung nicht gestützt werden. Diese Verurteilung ist
jedoch bei der Ausweisung im Falle einer weiteren Verurteilung oder des
Eintritts anderer Ausweisungsgründe hinsichtlich der Beurteilung der von dem
Ausländer ausgehenden Gefahren beachtlich.
45.0.5 Ausweisungsbefugnis
45.0.5.0 Allgemeines
Die
Ausweisung darf nur verfügt werden, wenn ein gesetzlicher Ausweisungsgrund nach
den §§ 45 bis 47 vorliegt. Die Ausländerbehörde hat bei der
Ausweisung grundrechtliche Vorgaben (z.B. Artikel 6 GG), Einschränkungen
nach Europäischem Gemeinschaftsrecht (vgl. Artikel 48 Abs. 3 und 56
Abs. 1 EGV) und völkerrechtliche Vereinbarungen (vgl. § 1
Abs. 1, § 2 Abs. 2; Nummern 45.0.5.2 bis 45.0.5.7) zu prüfen und
ggf. bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Der aufenthaltsrechtliche Schutz,
den die völkerrechtlichen Vereinbarungen vor der Ausweisung bieten, greift
grundsätzlich jedoch nur dann ein, wenn der Aufenthalt des Ausländers im
Bundesgebiet rechtmäßig ist (vgl. § 42 Abs. 1).
45.0.5.1 Europäisches
Gemeinschaftsrecht
Nach
§ 12 Abs. 1 AufenthG/EWG ist eine Ausweisung von nach Europäischem
Gemeinschaftsrecht Freizügigkeitsberechtigten nur aus Gründen der öffentlichen
Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zulässig und nur dann, wenn der Ausländer
durch sein persönliches Verhalten dazu Anlass gibt. Nach § 12 Abs. 2
AufenthG/EWG dürfen aufenthaltsbeendende Entscheidungen oder Maßnahmen nicht zu
wirtschaftlichen Zwecken getroffen werden. Bei Entscheidungen oder Maßnahmen,
die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit getroffen werden, kommt es auf das
persönliche Verhalten des Ausländers nicht an (§ 12 Abs. 3
Satz 2 AufenthG/EWG). Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung
genügt für sich allein nicht, eine Ausweisung zu begründen (§ 12
Abs. 4 AufenthG/EWG). Frühere strafgerichtliche Verurteilungen dürfen nur
insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrundeliegenden Umstände ein
persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Die öffentliche Ordnung und
Sicherheit im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 AufenthG/EWG ist dann
in erheblicher Weise beeinträchtigt, wenn eine Störung der öffentlichen Ordnung
oder eine Gesetzesverletzung zu einer tatsächlich und hinreichend schweren
Gefährdung geführt hat, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (z.B.
schwere Gewalt- und Rauschgiftkriminalität); dem Grundsatz der Freizügigkeit
ist bei der Interessenabwägung besonderes Gewicht beizumessen. Dies kann ‑ je
nach Art und Schwere der Rechtsgutverletzung ‑ auch im Rahmen einer
Kann-Ausweisung zum Tragen kommen.
45.0.5.2 Europäisches
Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1955
45.0.5.2.1 Für
die Staatsangehörigen von Belgien, Dänemark, Griechenland, Irland, Italien,
Luxemburg, der Niederlande, Norwegen, Schweden, der Türkei und des Vereinigten
Königreichs ist das ENA zu beachten.
45.0.5.2.2 Nach
Artikel 3 Abs. 1 ENA stellen die Gefährdung der Sicherheit des
Staates und der Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit
Ausweisungsgründe dar. Nach dieser Vorschrift ist die Ausweisung grundsätzlich
zulässig, wenn sie im Einklang mit dem innerstaatlichen Ausländerrecht oder dem
Europäischen Gemeinschaftsrecht steht (vgl. § 2 Abs. 2).
45.0.5.2.3 Artikel 3
Abs. 3 ENA gewährt bei einem ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt von
mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet ‑ Kurzaufenthalte im Ausland
während der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung sind unter
Berücksichtigung des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3
unschädlich ‑ im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Ausweisungsverfügung einen erhöhten Ausweisungsschutz. Bei Angehörigen eines
Vertragsstaates wird unter dieser Voraussetzung die Ausweisungsmöglichkeit auf
Gründe der Sicherheit des Staates oder sonstige besonders schwerwiegende
Ausweisungsgründe i.S.v. Artikel 3 Abs. 3 ENA beschränkt. Zwischen
den schwerwiegenden Gründen i.S.d. § 48 Abs. 1 und den besonders
schwerwiegenden Gründen i.S.v. Artikel 3 Abs. 3 ENA besteht kein
qualitativer Unterschied.
45.0.5.3 Europäisches
Fürsorgeabkommen vom 11. Dezember 1953
45.0.5.3.1 Nach
Artikel 6 Abs. a EFA darf ein Vertragsstaat einen Staatsangehörigen
einer anderen Vertragspartei (Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland,
Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal,
Schweden, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich), der in seinem Gebiet
erlaubt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht allein aus dem Grund der
Hilfsbedürftigkeit (Sozialhilfebezug oder Obdachlosigkeit) in den
Herkunftsstaat zurückführen. Der Ausländer muss eine Aufenthaltserlaubnis oder
Aufenthaltsberechtigung besitzen und, falls er vor Vollendung des
55. Lebensjahres nach Deutschland gekommen ist, ununterbrochen länger als
fünf Jahre oder, falls er nach Erreichung dieses Alters nach Deutschland
gekommen ist, ununterbrochen seit mehr als zehn Jahren hier leben. Im übrigen
ist eine Rückführung (z.B. Ausweisung, nachträgliche Befristung der
Aufenthaltsgenehmigung) nicht zulässig, wenn der Ausländer wegen seines
Gesundheitszustandes nicht transportfähig ist oder wenn er enge Bindungen in
Deutschland hat (Artikel 6 und 7 EFA).
45.0.5.3.3.2 Darüber
hinaus schließen Artikel 8 des deutsch-österreichischen Abkommens über
Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege vom 17. Januar 1966 (BGBl.
1969 II S. 2, 1969 II S. 1550) sowie Artikel 5 der
deutsch-schweizerischen Vereinbarung über die Fürsorge für Hilfsbedürftige vom
14.7.1952 (BGBl. 1953 II S. 31, 1953 II S. 129) eine
Ausweisung wegen Hilfsbedürftigkeit aus, wenn sich der begünstigte Ausländer
länger als ein Jahr ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
45.0.5.4 Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
45.0.5.4.1 Artikel 8
Abs. 1 EMRK gewährleistet jedermann die Achtung (u.a.) seines
Familienlebens. Absatz 2 dieser Vorschrift schützt vor Eingriffen einer
öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts, indem er solche Eingriffe
unter Gesetzesvorbehalt stellt und auf das in einer demokratischen Gesellschaft
bestehende dringliche soziale Bedürfnis zur Wahrung der nationalen Sicherheit,
der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohles des Landes, der
Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum
Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer beschränkt.
45.0.5.4.2 Geschützt
wird der tatsächlich praktizierte familiäre Kontakt zwischen nahen Verwandten
einschließlich Geschwistern, nichtehelichen Kindern und "Scheidungswaisen".
Einschränkungen eines solchen Kontaktes infolge von Haft sind unbeachtlich,
wenn der Kontakt bis zum Zeitpunkt der Inhaftierung bestanden hat. Eine
Ausweisung ist mit Art. 8 EMRK vereinbar, wenn eine Abwägung zwischen dem
durch Absatz 1 geschützten Interesse des Ausländers an der
Aufrechterhaltung seiner familiären Kontakte und den nach Absatz 2
berücksichtigungsfähigen Ausweisungsgründen ergibt, dass die Ausweisungsgründe
schwerer wiegen. Eine Ausweisung zur Verhinderung strafbarer Handlungen ist
danach um so eher gerechtfertigt, je schwerwiegender die von dem Ausländer
bereits begangenen Straftaten und je weniger eng seine familiären Bindungen
sind. Danach kann eine Ausweisung auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK
insbesondere dann in Betracht kommen, wenn
- der Ausländer schwerwiegende Straftaten,
insbesondere Drogendelikte, begangen hat,
- der Ausländer volljährig ist, er
gelegentlich im Heimatstaat war, die dortigen Verhältnisse kennt und die
Heimatsprache beherrscht oder
- der Ausländer obdachlos und
sozialhilfebedürftig ist und ein Ende dieses Zustands nicht absehbar ist.
45.0.5.5 Übereinkommen
über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954
Nach
Artikel 31 Abs. 1 StlÜbk weisen die Vertragsstaaten keinen
Staatenlosen aus, der sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet befindet, es sei
denn aus Gründen der öffentlichen Ordnung. Gründe der öffentlichen Ordnung
ergeben sich aus §§ 45 bis 47 AuslG. Der Bezug von Sozialhilfe darf
im Hinblick auf die Zusicherung nach Artikel 23 StlÜbk nicht zur
Ausweisung eines Staatenlosen führen.
45.0.5.6 Zwischenstaatliche
Vereinbarungen
Nach
§ 1 Abs. 1 ist im Falle einer Ausweisung zu prüfen, ob mit dem
Heimatstaat des Ausländers zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen, die die
Ausweisung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen. In der Regel
lassen entsprechende Niederlassungs‑, Handels‑, Schifffahrts- und
Freundschaftsverträge eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung nach innerstaatlichem Recht zu (§§ 45 bis 47). Es handelt
sich insbesondere um folgende zwischenstaatliche Vereinbarungen:
45.0.5.6.1 - Artikel 7 des Niederlassungsabkommens
zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 12. Januar
1927 (RGBl. 1927 II S. 53; BGBl. 1952 II
S. 608).
45.0.5.6.2 - Artikel 2 Abs. 2 des
Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich
Persien (Iran) vom 17. Februar 1929 (RGBl. 1930 II S. 1002;
BGBl. 1955 II S. 829).
45.0.5.6.3 - Artikel 2 Abs. 5 des
Freundschafts‑, Handels‑ und Schifffahrtsvertrages zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom
29. Oktober 1954 (BGBl. 1956 II S. 487, 1956 II
S. 763).
45.0.5.6.4 - Artikel III des Niederlassungs‑
und Schifffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Französischen Republik vom 27. Oktober 1956 (BGBl. 1957 II
S. 1661, 1959 II S. 929).
45.0.5.6.5 - Artikel 2 Abs. 2 des
Freundschafts‑, Handels‑ und Schifffahrtsvertrages zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 21. November
1957 (BGBl. 1959 II S. 949, 1961 II S. 1662).
45.0.5.6.6 - Artikel 2 des Freundschafts‑,
Handels‑ und Schifffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Dominikanischen Republik vom 23. Dezember 1957
(BGBl. 1959 II S. 1468, 1960 II S. 1874).
45.0.5.6.7 - Artikel 2 des Niederlassungs‑
und Schifffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Griechenland vom 18. März 1960 (BGBl. 1962 II
S. 1505, 1963 II S. 912).
45.0.5.6.8 - Nr. 6 der Übereinkunft zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der
Philippinen über Einwanderungs‑ und Visafragen vom 3. März 1964
(BAnz. Nr. 89 vom 15.5.1964).
45.0.5.6.9 - Artikel 3 Abs. 2 des
Niederlassungsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Spanischen Staat vom 23. April 1970 (BGBl. 1972 II S. 1041,
1972 II S. 1557).
45.0.6 Ausweisungsverfahren
45.0.6.0 Die
Entscheidung über die Ausweisung eines Ausländers trifft die Ausländerbehörde
(§ 63 Abs. 1 Satz 1 und 2). § 64 Abs. 3 ist zu
beachten.
45.0.6.1 Sobald
die Ausländerbehörde Kenntnis vom Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach den
§§ 45 bis 47 erlangt (z. B. aufgrund einer Mitteilung einer anderen
Behörde nach § 76 Abs. 2 oder 4) oder ihr begründete
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes bekannt werden, muss
sie von Amts wegen tätig werden (Amtsermittlungsgrundsatz; vgl. §§ 67,
70). Die Ausländerbehörde muss umgehend eine Ausweisung prüfen, ein
Ausweisungsverfahren zügig einleiten und durchführen. Dies gilt auch, wenn von
vornherein nur eine Kann-Ausweisung in Betracht kommt. Kommt eine Ausweisung
nicht in Frage, hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob sonstige Maßnahmen zu
treffen sind (vgl. § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 2 Satz 2,
§ 43; Rücknahme der Aufenthaltsgenehmigung nach
Verwaltungsverfahrensrecht).
45.0.6.2 Die
Ausländerbehörde hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Im
Ausweisungsverfahren sind die in § 45 Abs. 2 genannten
Gesichtspunkte, insbesondere bei Ermessensentscheidungen, von Amts wegen zu
berücksichtigen. Zu den Mitwirkungsobliegenheiten des Ausländers gehört es, die
in § 70 Abs. 1 AuslG genannten persönlichen Umstände geltend zu
machen. Die Ausländerbehörde darf im Ausweisungsverfahren nur Verurteilungen
verwerten, die im Bundeszentralregister eingetragen und nicht gemäß § 51
BZRG getilgt oder zu tilgen sind. Unerheblich ist, ob der Ausländer die
Verurteilung nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG nicht mehr offenbaren
muss oder bei Entscheidungen nach Jugendstrafrecht die Strafe nach § 100
JGG beseitigt ist. Die Ausländerbehörde kann alle mit der Sache befassten
Stellen um erforderliche Auskünfte ersuchen (§ 75 Abs. 2, § 76
Abs. 1). Des weiteren können im Wege der Amtshilfe andere
Ausländerbehörden und die Polizeien der Länder um die Durchführung der
erforderlichen Ermittlungen ersucht werden (§§ 4 bis 8 VwVfG).
45.0.6.3 Eine
Anhörung des Ausländers durch die Ausländerbehörde ist erforderlich, wenn es
zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig ist oder wenn die Ausländerbehörde
die Ausweisung beabsichtigt (§ 28 Abs. 1 VwVfG). Dem Ausländer ist
Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen
binnen angemessener Frist zu äußern. Im Rahmen der Anhörung sind ihm sowohl die
Ausweisungsabsicht als auch die dafür maßgebenden Gründe mitzuteilen. Von der
Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls
nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr
im Verzug im öffentlichen Interesse notwendig ist (§ 28 Abs. 2
Nr. 1 VwVfG). Eine solche Gefahr setzt voraus, dass durch eine vorherige
Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust
eintreten würde, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass der
Zweck der Ausweisung nicht erreicht würde. Bei in fremder Sprache abgefassten
Schriftstücken soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung
verlangen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 VwVfG).
45.0.6.4.1 Sobald
die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass die gesetzlichen
Ausweisungsvoraussetzungen gegeben sind und welche sonstigen erheblichen be‑
oder entlastenden Umstände vorliegen, muss sie unverzüglich über die Ausweisung
entscheiden. Ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer
Aufenthaltsgenehmigung ist im Falle des Erlasses einer Ausweisungsverfügung
abzulehnen (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2
Satz 1). Beide Verfügungen sollen mit der Abschiebungsandrohung verbunden
werden (§ 50 Abs. 1 Satz 2). Die in § 8 Abs. 2
Satz 1 und 2 genannten Rechtsfolgewirkungen der Ausweisung sind auf
Antrag in der Regel zu befristen; die Frist beginnt mit der Ausreise (§ 8
Abs. 2 Satz 4). Auf das Antragserfordernis, die Rechtsfolgen der
Ausweisung (Wiedereinreiseverbot) und die Einreiseverweigerung für das
Schengen-Gebiet aufgrund der Ausschreibung im SIS ist in der
Ausweisungsverfügung hinzuweisen.
45.0.6.4.2 Die
Ausweisungsverfügung ist schriftlich zu erlassen (§ 66 Abs. 1
Satz 1), zu begründen (§ 39 Abs. 1 VwVfG) und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§ 58 Abs. 1 VwGO). Bei Kann-Ausweisungen
kommt der Begründungspflicht besondere Bedeutung zu. Die Begründung ist
fehlerhaft, wenn die Ausländerbehörde von einem unrichtigen oder
unvollständigen Sachverhalt ausgeht. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist
unbeachtlich, wenn die Begründung nachträglich im Widerspruchsbescheid gegeben
wird. Sofern im konkreten Einzelfall mit dem Eintritt bestimmter weiterer für
die Entscheidung erheblicher be‑ oder entlastender Umstände zu rechnen
ist, kann die Ausländerbehörde das Verfahren zunächst aussetzen und die weitere
Entwicklung abwarten.
45.0.6.5 Gelangt
die Ausländerbehörde zu dem Ergebnis, von einer Ausweisung abzusehen, ist dies
in der Akte zu vermerken. Auf den zugrunde liegenden Sachverhalt allein kann
eine spätere Ausweisung nicht mehr gestützt werden. Allerdings wird er im Falle
des späteren Eintritts eines Ausweisungsgrundes nochmals in die
Entscheidungsfindung mit einbezogen.
45.0.6.6 In
allen Fällen, in denen der Ausländer angehört worden ist und die
Ausländerbehörde von einer Ausweisung absieht, ist er darüber zu unterrichten.
45.0.6.7 Hat
die Ausländerbehörde von einer Ausweisung abgesehen, soll sie, soweit tunlich,
den Ausländer auf die möglichen Folgen bei Verwirklichung eines
Ausweisungsgrundes hinweisen (sogenannte ausländerbehördliche Verwarnung). Bei
dieser Verwarnung handelt es sich um einen bloßen Hinweis ohne Verwaltungsaktqualität
auf eine mögliche Reaktion der Ausländerbehörde hinsichtlich eines bestimmten
künftigen Verhaltens des Ausländers.
45.0.6.8.1 Bei
Ausländern, gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet
oder gegen die öffentliche Klage erhoben worden ist, ist § 64 Abs. 3
zu beachten (Beteiligung der Staatsanwaltschaft). Liegen der Ausländerbehörde
Erkenntnisse über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren vor, ohne dass sie
über entsprechende amtliche Unterlagen verfügt, hat sie entsprechende
Erkenntnisse bei den Strafverfolgungsbehörden einzuholen (vgl. § 75
Abs. 2 Satz 2, § 76 Abs. 1).
45.0.6.8.2 Liegt
das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft zur Ausweisung vor, darf mit der
Ausweisung nur zugewartet werden, wenn diese ausschließlich wegen eines
Ausweisungstatbestandes erfolgen kann, der eine rechtskräftige
strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt, die noch aussteht, oder wenn von
den Strafverfolgungsbehörden bzw. vom Strafgericht eine umfassendere
Sachaufklärung als von der Ausländerbehörde im Ausweisungsverfahren erwartet
werden kann.
45.0.7 Rechtsbehelfe ‑ Sofortige
Vollziehung
45.0.7.1 Rechtsbehelfe
gegen die Ausweisung haben nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende
Wirkung. Widerspruch und Klage lassen jedoch unbeschadet ihrer aufschiebenden
Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung, die die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
beendet und die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 zur Folge hat, unberührt
(§ 72 Abs. 2 Satz 1). Die Ausländerbehörde hat im Hinblick auf
die vom Ausländer ausgehende Gefahr zu prüfen, ob die sofortige Vollziehung
anzuordnen ist. Die Feststellung eines Vollzugsinteresses erfordert in den
Fällen des § 64 Abs. 3 die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Das
Vollzugsinteresse muss über das öffentliche Interesse am Erlass der
Ausweisungsverfügung ersichtlich hinausgehen. Die sofortige Vollziehung setzt
nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO voraus, dass
- ein besonderes öffentliches Interesse
daran besteht, den Ausländer bereits vor einer verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Rechtmäßigkeit seiner Ausweisung
aus dem Bundesgebiet zu entfernen und
- dieses öffentliche Interesse das
schutzwürdige Interesse des Ausländers an seinem weiteren Verbleiben bis zur
Hauptsacheentscheidung überwiegt.
45.0.7.2 Das
besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug einer Ausweisung ist zu
bejahen, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass die Gefahr sich schon im
Zeitraum bis zur verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheentscheidung verwirklichen
wird. Zu den schutzwürdigen Interessen des Ausländers, die hiergegen abzuwägen
sind, zählen z.B. die in Nummer 45.2 bis 45.2.3.2 genannten Hinweise zum
Ausweisungsschutz und die Erschwerung der Rechtsverteidigung im
Hauptsacheverfahren bei einem Auslandsaufenthalt. Wird der Erlass einer
Ausweisung mit der Anordnung des Sofortvollzugs verbunden, bedarf es stets
einer auf den Einzelfall bezogenen abwägenden schriftlichen Begründung
(§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO), warum der Ausgewiesene unverzüglich
die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen hat.
45.0.8 Im
Falle der Ausweisung ist im Pass, Pass- oder Ausweisersatz des Ausländers zu
vermerken:
"Ausgewiesen".
Von
dem Vermerk kann abgesehen werden, wenn die Ausreise dadurch erschwert würde.
Eine Aufenthaltsgenehmigung ist ungültig zu stempeln. Besitzt der Ausländer ein
Schengen-Visum, ist das Kinegram der Visummarke zu entwerten; der
Ausstellungsstaat ist ggf. zu unterrichten. Diese Maßnahmen sind unmittelbar
nach Erlass der Ausweisungsverfügung vorzunehmen. Soweit der Pass oder
Passersatz nicht bereits in Verwahrung genommen worden ist (§ 42
Abs. 6), wird deren Vorlage gemäß § 40 Abs. 1 angeordnet. Dem
Ausländer kann auf Antrag bescheinigt werden, dass die Ausreisepflicht nicht
vollziehbar ist.
45.0.9 Ist
der Aufenthalt eines Ausländers unbekannt, gegen den eine Ausweisungsverfügung
erlassen werden soll, hat die Ausländerbehörde wegen der Ermittlung des
Aufenthalts nach Maßgabe des Ausländerzentralregistergesetzes und der hierzu
ergangenen Vorschriften beim Bundesverwaltungsamt ‑ Ausländerzentralregister ‑
anzufragen und ihn ggf. zur Aufenthaltsermittlung auszuschreiben. Eine
Ausweisungsverfügung gegen einen Ausländer, dessen Aufenthalt nicht
festgestellt werden kann, soll öffentlich zugestellt werden, sofern auch eine
Bevollmächtigung nicht vorliegt.
45.0.10 Meldepflichten
45.0.10.1 Unbeschadet
der Datenübermittlungspflichten nach dem Ausländerzentralregistergesetz und den
hierzu ergangenen Vorschriften hat die Ausländerbehörde von einer
Ausweisungsverfügung zu unterrichten (siehe Nummer 49.3 hinsichtlich der
Abschiebung):
45.0.10.1.1 - die für die Dateneingabe zuständige
Polizeidienststelle nach dem vorgeschriebenen Muster zum Zweck der
Ausschreibung in INPOL (Festnahme, Aufenthaltsermittlung, Zurückweisung
§ 42 Abs. 7 Satz 2) und im SIS (Einreiseverweigerung,
Artikel 96 Abs. 3 SDÜ), wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht
unanfechtbar feststeht und die nach § 42 Abs. 3 bzw. § 50 oder
nach anderen Rechtsvorschriften bestimmte Ausreisefrist abgelaufen ist oder der
Ausländer ausgereist ist,
45.0.10.1.2 - das Bundeszentralregister nach
vorgeschriebenem Muster (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 20
BZRG),
45.0.10.1.3 - das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge nach Maßgabe datenschutzrechtlicher Bestimmungen,
wenn es sich um einen Ausländer handelt, der einen Asylantrag gestellt hat.
45.0.10.2 Solange
der Vollzug einer Ausweisung durch eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG)
oder durch Erteilung einer Duldung (§ 55) ausgesetzt wird, sind die
Ausschreibungen in INPOL und im Schengener Informationssystem nicht zu
veranlassen oder umgehend löschen zu lassen. Sofern eine Betretenserlaubnis
nach § 9 Abs. 3 erteilt worden ist, hat die Ausländerbehörde die
zuständige Polizeidienststelle sowie INPOL durch Übersendung einer Ausfertigung
der Betretenserlaubnis mit dem entsprechenden Vordruck umgehend zu
unterrichten.
45.0.10.3 Die
Unterrichtung diplomatischer oder konsularischer Vertretungen kann im
Einzelfall unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen
zweckmäßig sein, wenn eine Unterstützung der Ausländerbehörde, etwa durch
Zahlung der Rückreisekosten an den zur Ausreise verpflichteten, aber
mittellosen Ausländer, erwartet werden kann. Bei abgelehnten Asylbewerbern oder
Ausländern, bei denen ein Abschiebungshindernis gemäß § 51 Abs. 1, §
53 AuslG besteht, ist von einer Unterrichtung der Vertretung des Heimatstaates
abzusehen.
45.0.10.4 Wird
eine Ausweisungsverfügung aufgehoben (vgl. § 72 Abs. 2
Satz 2) oder die Wirkung der Ausweisung verkürzt oder verlängert, ist auch
dies den in Nummer 45.0.10 genannten Stellen umgehend mitzuteilen. Dies
ist im vorliegenden Pass oder Passersatz entsprechend zu vermerken.
45.1 Ausweisungsgrundtatbestand
45.1.0 Allgemeines
§ 45
Abs. 1 legt den Ausweisungsgrundtatbestand fest, der in § 46 durch
Ausweisungsgründe konkretisiert wird. Eine Ausweisung wird nur dann allein auf
den Grundtatbestand des § 45 Abs. 1 gestützt, wenn kein
Ausweisungsgrund nach §§ 46, 47 vorliegt. Eine lediglich vereinzelte und
geringfügige Beeinträchtigung eines erheblichen öffentlichen Interesses erfüllt
noch nicht den Ausweisungstatbestand des § 45 Abs. 1. Als
Ausweisungstatbestände abschließend erfasst in § 46 sind die Sachverhalte
Gewerbsunzucht, Drogenkonsum, Gefährdung der öffentlichen Gesundheit,
wirtschaftliche Unterstützungsbedürftigkeit. Sofern die für diese Sachverhalte
in § 46 normierten Ausweisungsvoraussetzungen nicht vorliegen, ist ein
Rückgriff auf den Ausweisungsgrundtatbestand des § 45 Abs. 1
ebenfalls ausgeschlossen. Bei Inanspruchnahme von in § 46 Nr. 6 nicht
genannter Arbeitslosenhilfe ist eine Ausweisung nach § 45 Abs. 1
nicht möglich.
45.1.1 Erhebliche
Interessen der Bundesrepublik Deutschland
45.1.1.1 Öffentliche
Sicherheit und Ordnung
Öffentliche
Sicherheit ist die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der
subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie der Einrichtungen und
Veranstaltungen des Staates und der sonstigen Träger der Hoheitsgewalt. Der
Schutz der öffentlichen Ordnung umfasst den nicht durch Rechtsvorschriften geschützten
Bereich (gesellschaftliche Normen), der zu den unerlässlichen Voraussetzungen
gedeihlichen menschlichen Zusammenlebens gehört.
45.1.1.2 Sonstige
erhebliche Interessen
Sonstige
Interessen der Bundesrepublik Deutschland sind alle öffentlichen Interessen. Zu
den erheblichen Interessen gehören wichtige gesamtwirtschaftliche Belange, auch
entwicklungs‑ und außenpolitische Belange. Eine Beeinträchtigung
sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland kann
beispielsweise eine Gefährdung der wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen
politischen Interessen des staatlichen Gemeinwesens darstellen. Zu diesem
Interessenbereich gehören besonders schützenswerte Bereiche, wie die Sicherung
gesamtwirtschaftlicher Interessen, die deutschen Auslandsbeziehungen, die
Vermeidung zwischenstaatlicher Konflikte sowie die äußere Sicherheit des
Staates (siehe auch Nummer 7.2.3.1.4). Eine erhebliche Beeinträchtigung
ist anzunehmen, wenn die vom Ausländer ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der
Gesellschaft berührt. Die Ausweisung wegen Gefährdung der Beziehungen der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausland bedarf der vorherigen Zustimmung der
obersten Landesbehörde.
45.1.2 Ermessensausübung
Die
Ausweisung nach §§ 45, 46 liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde.
Bei der Ermessensausübung sind das schutzwürdige Interesse des Ausländers am
weiteren Verbleib in Deutschland und das öffentliche Interesse an der
Ausweisung gegeneinander abzuwägen (Güter‑ und Interessenabwägung).
Persönliche Lebensumstände (Privatsphäre) sind ‑ soweit sie nicht
nach § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen sind ‑ nur im Rahmen
des § 70 in die Entscheidung einzubeziehen oder wenn es für die
Ausländerbehörde entsprechende konkrete Anhaltspunkte gibt.
45.2 Ausweisungsschutz
Für
den Fall des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen der § 45
Abs. 1, § 46 ist eine Ausweisung nicht zwingend vorgeschrieben, sondern in
das von § 45 Abs. 2 geleitete Ermessen gestellt. Die Ausländerbehörde
hat von Amts wegen nach Maßgabe der jeweiligen Umstände abzuwägen, ob das
schutzwürdige persönliche Interesse des Ausländers i.S.v. § 45 Abs. 2
das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt. § 45 Abs. 2
regelt, welche Umstände zugunsten des Ausländers bei der Ermessensentscheidung
zu berücksichtigen sind. Im Anwendungsbereich des § 47 Abs. 2
(Regel-Ausweisung) sind bei der Beurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt,
alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilungen und die sonstigen
Verhältnisse des Ausländers zu berücksichtigen, wie sie in § 45
Abs. 2 umschrieben werden.
45.2.1.1 Aufenthaltsdauer
Bei
der Aufenthaltsdauer sind Zeiten zu berücksichtigen, in denen sich der
Ausländer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Aufenthaltszeit
während des Asylverfahrens ist nur dann erheblich, wenn der Ausländer
unanfechtbar anerkannt worden ist (vgl. § 55 Abs. 3 AsylVfG; dagegen
§ 35 Abs. 1). Die Schutzwürdigkeit aufgrund der Aufenthaltsdauer wird
um so geringer, je länger der volljährige Ausländer sein Leben im Ausland verbracht
hat.
45.2.1.2.1 Schutzwürdige
Bindungen
Zu
den schutzwürdigen Bindungen kann auch der Aufenthaltszweck zählen, der die
Anwesenheit im Bundesgebiet erfordert (z. B. Erwerbstätigkeit, Studium). Das
Maß der Schutzwürdigkeit bestimmt sich einerseits nach Wertungen der deutschen
Rechtsordnung. Grundrechtsrelevante Bindungen sind gewichtiger als andere
rechtlich geschützte Interessen. Andererseits ist auch der
aufenthaltsrechtliche Status von Bedeutung (z.B. Besitz eines zweckgebundenen
Aufenthaltstitels). Zur Beurteilung kann der Grad der Eingliederung in das
wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland herangezogen
werden. Solange über den weiteren Aufenthalt noch nach Ermessen entschieden
werden kann oder wenn für den Ausländer ein Daueraufenthalt ausgeschlossen ist
(vgl. z.B. § 28 Abs. 1 und § 30 Abs. 1; § 4
Abs. 6 Satz 1 AAV, § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2
Satz 2 AAV), sind seine Bindungen im Bundesgebiet aufenthaltsrechtlich
weniger schutzwürdig als bei einem Ausländer, der einen gesetzlichen Anspruch
i.S.v. § 6 Abs. 1 hat (vgl. z.B. § 16 Abs. 1, § 18
Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2) oder der bereits eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis besitzt.
45.2.1.2.2 Maßgeblich
sind zunächst die persönlichen Bindungen im Bundesgebiet. Bei der Beurteilung
der Schutzwürdigkeit dieser Bindungen ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer
auch im Heimatstaat noch familiäre oder sonstige persönliche Anknüpfungspunkte
hat. Ist der Ausländer aufgrund persönlicher Anknüpfungspunkte in seiner Heimat
mit den dortigen Verhältnissen weitgehend vertraut oder hat er dort einen
bedeutenden Teil seines Lebens verbracht, ist das Ausweisungsermessen nicht
wesentlich eingeschränkt. Lebt ein Teil seiner Familienangehörigen im
Heimatstaat und bestehen keine familiären Bindungen im Bundesgebiet, ist die
Rückkehr regelmäßig nicht unzumutbar.
45.2.1.2.3 Volljährigen
ausländischen Kindern muss regelmäßig nicht der Aufenthalt bei den Eltern im
Bundesgebiet ermöglicht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es im Einzelfall
den Eltern zumutbar wäre, in ihre Heimat zurückzukehren, wenn sie mit dem
volljährigen Kind weiterhin zusammen leben wollen. Ausnahmen kommen in
Betracht, wenn keine schwerwiegenden Ausweisungsgründe vorliegen und der
volljährige Ausländer aus besonderen, in seiner Person liegenden Gründen auf
ein Zusammenleben mit seinen Eltern angewiesen ist und diesen die gemeinsame
Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann.
45.2.1.2.4 Das
Vorhandensein eines minderjährigen ledigen Kindes ist bei der Entscheidung über
die Ausweisung auch dann zu berücksichtigen, wenn die personensorgeberechtigten
Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind. Beschränken sich die
persönlichen Beziehungen allerdings faktisch lediglich auf die Erfüllung einer
Unterhaltsverpflichtung oder die Wahrnehmung eines Umgangsrechts, wird das
öffentliche Interesse an der Ausweisung dadurch grundsätzlich nicht
eingeschränkt.
45.2.1.2.5 Schutzwürdige
persönliche Bindungen bestehen auch zwischen Verlobten und den Partnern
nichtehelicher und gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften. Allerdings wird
solchen Bindungen in der Regel geringeres Gewicht zukommen als dem Bestehen
einer ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft. Eine Beeinträchtigung des
Rechts auf Eheschließung ist zu verneinen, wenn der Zeitpunkt der
beabsichtigten Eheschließung ungewiss ist. Das Recht auf Eheschließung kann
auch im Rahmen einer vorübergehenden Duldung (§ 55) oder
Betretenserlaubnis (§ 9 Abs. 3) verwirklicht werden.
45.2.1.3 Einem
Ausländer, dem der Aufbau einer Existenzgrundlage in Deutschland
aufenthaltsrechtlich ermöglicht wurde und der in die hiesigen
Lebensverhältnisse verwurzelt ist, sich also seinem Heimatstaat weitgehend
entfremdet hat, darf eine so geschaffene wirtschaftliche und soziale
Lebensgrundlage nur aus gewichtigen Gründen genommen werden. Dies gilt erst
recht, wenn sich der Aufenthalt des Ausländers rechtlich verfestigt hat (vgl.
§ 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3). Zu berücksichtigen sind auch
aufenthalts‑ und beschäftigungsrechtliche Positionen, die sich aus
Artikel 6, 7 ARB 1/80 ergeben. Die aufgrund dieser Vorschrift
erlangten Aufenthaltsansprüche stehen unter dem Vorbehalt von Beschränkungen,
die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
gerechtfertigt sind (vgl. Artikel 14 ARB 1/80). Das
privatwirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers am Verbleib des Ausländers im
Bundesgebiet oder Gläubigerinteressen schränken das Ausweisungsermessen nicht
ein.
45.2.1.4 Der
schulische und berufliche Werdegang des Ausländers ist angemessen zu
berücksichtigen.
45.2.2 Familienschutz
45.2.2.1 Der
Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 Abs. 1 und 2 GG
erstreckt sich sowohl auf Ausländer als auch auf Deutsche in familiärer
Lebensgemeinschaft mit Ausländern. Ehe- und Familienangehörige einer rein
ausländischen Familie genießen den Schutz des Artikel 6 Abs. 1 und
2 GG. Das bedeutet allerdings nicht, dass ihnen eine getrennte Rückkehr
nicht zugemutet werden könnte, obwohl sie gemeinsam in einen Heimatstaat
zurückkehren können. Ihre persönliche Bindung an den Ausgewiesenen ist in die
Ausweisungsentscheidung einzubeziehen (§ 45 Abs. 2 Nr. 2). Ein
Verbleib der nicht ausgewiesenen Familienangehörigen im Bundesgebiet erfordert
ein Aufenthaltsrecht. Bezüglich der Freizügigkeitsberechtigten siehe
Nummer 45.0.3.2.0.
45.2.2.2 Für
den Ausländer günstige Belange und Umstände, deren Darlegung ihm obliegen
(§ 70 Abs. 1), sind:
45.2.2.2.1 - die Dauer der Ehe,
45.2.2.2.2 - die Auswirkungen einer Trennung der
Familienmitglieder, wenn diesen z.B. die gemeinsame Rückkehr in den Heimatstaat
wegen politischer Verfolgung nicht zugemutet werden kann,
45.2.2.2.3 - die Frage, ob eine Möglichkeit für ein
späteres Wiederanknüpfen der Eltern-Kind-Beziehungen besteht.
45.2.2.3 Durch
das Schutzgebot des Artikels 6 Abs. 1 GG wird eine Ausweisung
minderjähriger und heranwachsender Ausländer, deren Eltern sich im Bundesgebiet
aufhalten, nicht untersagt. Bei der Ausweisung dieses Personenkreises sind
jedoch die Schutzvorschriften des § 47 Abs. 3 Sätze 3 und 4
und § 48 Abs. 2 zu beachten. Die familiäre Lebensgemeinschaft mit
Deutschen unterliegt nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 einem erhöhten
Ausweisungsschutz.
45.2.2.4 Eine
nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 zu berücksichtigende Folge für die
Familienangehörigen kann die Pflicht sein, ebenfalls das Bundesgebiet zu
verlassen, weil ihr Aufenthaltsrecht den Bestand der Aufenthaltsgenehmigung des
Ausländers voraussetzt. Soweit ihr eigenes Aufenthaltsrecht durch die
Ausweisung nicht berührt wird, ist zu berücksichtigen, dass sie freiwillig das
Bundesgebiet verlassen müssen, wenn sie die Familieneinheit mit dem Ausländer
wahren wollen oder weil der Ausländer ihren Lebensunterhalt sichern muss.
Hinsichtlich der Ausweisung aus generalpräventiven Gründen von Ausländern, die
mit Deutschen in familiärer Lebensgemeinschaft (Artikel 6 Abs. 1 GG)
leben oder freizügigkeitsberechtigt sind, wird auf Nummer 45.0.3.2.0
verwiesen.
45.2.3 Duldungsgründe
45.2.3.1 Nach
§ 45 Abs. 2 Nr. 3 sind von der Ausländerbehörde auch die
Duldungsgründe zu berücksichtigen, weil davon abhängt, ob nach der Ausweisung
auch der Aufenthalt tatsächlich beendet werden kann. Die Ausländerbehörde
entscheidet über das Vorliegen der Duldungsgründe auf der Grundlage der
offenkundigen, der ihr bekannten und der vom Ausländer geltend gemachten
Umstände (vgl. § 67 Abs. 1, § 70 Abs. 1).
45.2.3.2 Zu
berücksichtigen sind die in § 55 Abs. 2 genannten Duldungsgründe unbeschadet
der Zuständigkeit des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.
Das Vorliegen eines Duldungsgrundes schließt die Ausweisung nicht von
vornherein generell aus. Die Duldungsgründe müssen auf Abschiebungshindernissen
beruhen, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat unzumutbar machen.
Tatsächliche Abschiebungshindernisse (z.B. Passlosigkeit, Reiseunfähigkeit),
insbesondere sofern diese der Ausländer selbst zu vertreten hat oder die
lediglich vorübergehender Natur sind, stehen einer Ausweisung grundsätzlich
nicht entgegen. In den Fällen des § 51 Abs. 1 ist der besondere
Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Nr. 5 zu berücksichtigen.
Soweit das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge für die
Feststellung von Abschiebungshindernissen nach §§ 51 bis 53 zuständig
ist und eine entsprechende Entscheidung bereits vorliegt, werden bei der
Entscheidung über die Ausweisung nur die vom Bundesamt festgestellten
Abschiebungshindernisse berücksichtigt (§ 42 AsylVfG).
45.3 Soweit
lediglich ein Ausweisungsgrund vorliegt oder in Betracht kommt, der nach einer
Anordnung gemäß § 45 Abs. 3 nicht zu einer Ausweisung führen soll,
braucht die Ausländerbehörde nicht tätig zu werden. Soweit in Anordnungen nach
den §§ 32, 32a und 54 Satz 2 vorgesehen ist, dass eine
Aufenthaltsbefugnis bzw. Duldung trotz Vorliegens bestimmter Ausweisungsgründe
erteilt wird, sind in bezug auf diese Ausweisungsgründe die Anordnungen
zugleich Anordnungen im Sinne des § 45 Abs. 3.
46 Zu § 46 Ausweisungsgründe
46.0 Allgemeines
Liegt
ein Ausweisungsgrund nach § 46 AuslG vor, ist zu prüfen, ob ein
Ausweisungsverfahren eingeleitet wird. Die Prüfung umfasst auch die Frage, ob
§ 47 vorrangig anzuwenden ist. Liegen Ausweisungsgründe nach § 46
vor, hat dies nicht zwingend eine Ausweisungsverfügung zur Folge, sondern
eröffnet lediglich das Ausweisungsermessen nach § 45. § 12
AufenthG/EWG ist zu beachten (siehe Nummer 45.0.5.1).
46.1 Gefährdung der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
sowie Gewaltanwendung zur Verfolgung politischer Ziele
46.1.0 Der
Ausweisungsgrund setzt in allen Alternativen nicht notwendig strafbares oder
strafbewehrtes Verhalten voraus. Für die Ausweisung genügt eine Gefahr, die
sich aus dem Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt. Reine Vermutungen
oder eine entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts genügen nicht. Wegen
des hohen Rangs des gefährdeten Rechtsguts werden an den
Wahrscheinlichkeitsmaßstab für den Eintritt der Gefährdung nach Maßgabe des
Verhältnismäßigkeitsprinzips zwar keine hohen Anforderungen gestellt. Die
Ausländerbehörde hat jedoch im Rahmen einer Güter‑ und Interessenabwägung
zu prüfen, ob der Ausweisung eine mildere Maßnahme vorzuziehen ist (nach
§ 37 AuslG).
46.1.1 Eine
"Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der
Bundesrepublik Deutschland" ist insbesondere bei politischen oder
politisch begründeten Tätigkeiten anzunehmen, die sich gegen die grundlegenden
Verfassungsprinzipien richten. Eine Gefährdung liegt erst dann vor, wenn eine
auf Tatsachen gestützte, nicht bloß entfernte Möglichkeit eines
Schadenseintritts besteht. Ein Schaden muss noch nicht entstanden sein. Das
Verhalten des Ausländers muss weder strafbar noch strafbewehrt sein. Es kann
auch von einem Ort außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ausgehen.
In Einzelfällen ist es daher im Interesse der Abwehr erheblicher Gefahren
möglich, sich noch nicht im Bundesgebiet aufhaltende Ausländer auszuweisen.
46.1.2.1 Der
Ausweisungsgrund der "Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland" umfasst sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit des
Staates. Zur Wahrung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist es
erforderlich, dass sich der Staat nach innen und außen gegen Angriffe und
Störungen zur Wehr setzen kann. Der Begriff der Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland ist enger zu verstehen als der Begriff der öffentlichen Sicherheit
im Sinne von § 45 Abs. 1. Nicht jede durch eine Gesetzesverletzung
verursachte Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit stellt dabei
gleichzeitig eine Gefährdung der "inneren Sicherheit" des Staates
dar. Nur wenn die innere oder äußere Sicherheit des Bundes und der Länder
selbst, d.h. die Sicherheit ihrer Einrichtungen, der Amtsführung ihrer Organe
und des friedlichen und freien Zusammenlebens der Bewohner, ferner die
Sicherheit lebenswichtiger Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen gefährdet ist
und diese Gefährdung die bloße Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit in
beachtlichem Maße übersteigt, liegt eine Gefährdung der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland vor.
46.1.2.2 Nicht
jeder Verstoß gegen die Rechtsordnung, insbesondere die Strafrechtsordnung,
gefährdet die innere Sicherheit, wenn die Funktionsfähigkeit des Staates
dadurch nicht beeinträchtigt wird. Diese ist vor allem durch die organisierte
Kriminalität sowie durch extremistische und terroristische politische Anschläge
auf Staatsorgane gefährdet. Auch Vorbereitungs‑ und
Unterstützungstätigkeiten, die ihrerseits noch nicht die Schwelle zur
Kriminalität überschritten haben, können den Tatbestand der Gefährdung
erfüllen.
46.1.3 Der
öffentliche Aufruf zur Gewaltanwendung, die Drohung mit Gewaltanwendung oder
die Beteiligung an Gewalttätigkeiten bei der Verfolgung politischer Ziele
führen grundsätzlich zu einer Ausweisung nach § 46 Nr. 1. Durch die
Verherrlichung der Anwendung von Gewalt (z.B. Zeigen oder Anbieten von gewaltverherrlichenden
Transparenten im Rahmen von Demonstrationen) wird die Rechtsordnung und deren
Funktion gefährdet.
46.2 Verstoß gegen
Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen oder behördliche Verfügungen;
Auslandsstraftaten
46.2.1 Rechtsvorschriften
sind sämtliche in Deutschland geltenden Rechtsnormen, also Gesetze,
Rechtsverordnungen, Polizeiverordnungen und Satzungen. Die gerichtlichen
Entscheidungen müssen zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung vollziehbar bzw.
vollstreckbar sein. Verstöße gegen Entscheidungen der Zivilgerichte stellen nur
einen Ausweisungsgrund dar, wenn die Sanktion im öffentlichen Interesse liegt
(z.B. familienrechtliche Entscheidungen über die Unterhaltsverpflichtung). Die
behördlichen Verfügungen müssen zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung vollziehbar
sein. Behördliche Verfügungen sind auch Auflagen, Bedingungen und sonstige
Beschränkungen nach § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 1, §§ 14, 56
Abs. 3 Satz 2.
46.2.2 Auch
ein vereinzelter Verstoß erfüllt den Tatbestand der Ausweisung, wenn er nicht
geringfügig ist, und auch geringfügige Verstöße erfüllen den
Ausweisungstatbestand, wenn sie nicht vereinzelt sind. Als geringfügige
Verstöße im Sinne von § 46 Nr. 2 kommen grundsätzlich geringfügige
Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 56 Abs. 1 OWiG in Betracht und
Straftaten, die zu einer Einstellung wegen Geringfügigkeit geführt haben.
Geringfügig sind grundsätzlich nicht strafgerichtliche Verurteilungen, es sei
denn, dass es sich um sogenannte Bagatelldelikte oder unbedeutende Straßenverkehrsdelikte
handelt, bei denen der Grad des Verschuldens als gering einzustufen ist.
Ordnungswidrigkeiten sind nicht geringfügig, wenn sie ähnlich schwer wiegen,
wie eine Straftat.
46.2.3 Für
die Beurteilung, ob ein geringfügiger Verstoß vorliegt, ist u.a. folgendes
maßgebend:
46.2.3.1 - Eine Straftat, die zu einer Verurteilung
bis zu 30 Tagessätzen geführt hat, ist geringfügig (siehe aber
Nr. 46.2.2).
46.2.3.2 - Eine mit Strafe bedrohte Tat kann nach
Einstellung des Strafverfahrens als geringfügig eingestuft werden, wenn der
wegen dieser Tat festgesetzte Geldbetrag nicht mehr als tausend Deutsche Mark
beträgt.
46.2.3.3 - Eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem
Bußgeld von nicht mehr als tausend Deutsche Mark geahndet werden kann, ist im
Hinblick auf die in § 76 Abs. 4 Satz 3 zum Ausdruck kommende
gesetzgeberische Wertung selbst dann als geringfügig anzusehen, wenn es sich um
einen Wiederholungsfall handelt; in diesem Fall kann jedoch eine Ausweisung
wegen eines nicht nur vereinzelten Verstoßes gegen Rechtsvorschriften in Betracht
kommen.
46.2.3.4 - Eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer
höheren Geldbuße als 1.000 DM geahndet worden ist, wird in der Regel nicht
mehr als geringfügig anzusehen sein.
46.2.4 Für
den Verstoß gegen Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und
behördliche Verfügungen genügt die objektive Rechtswidrigkeit; es ist
unerheblich, ob der Verstoß schuldhaft begangen wurde. Die Ausweisung wegen
einer Straftat setzt keine Verurteilung voraus. Artikel 6 Abs. 2 EMRK
wird insoweit nicht verletzt. Nach § 46 Nr. 2 kann im Einzelfall
daher auch ausgewiesen werden, wer schuldunfähig oder in seiner Schuldfähigkeit
beschränkt ist.
46.2.5 § 46
Nr. 2 setzt im Vergleich zu § 47 Abs. 1 und Abs. 2
Nr. 1 nicht zwingend voraus, dass eine rechtskräftige Entscheidung des
Strafgerichts oder der Bußgeldbehörde vorliegt. Das Beteiligungserfordernis des
§ 64 Abs. 3 sowie § 67 Abs. 2 sind zu beachten. Die
Ausweisungsverfahren sind unverzüglich einzuleiten und zügig durchzuführen, ein
Zuwarten bis zum Abschluß des Strafverfahrens kommt in der Regel nicht in
Betracht.
46.2.6 Bei
Ausländern, die im Besitz einer im Bundesgebiet nicht nur für einen
Kurzaufenthalt erteilten oder verlängerten Aufenthaltsgenehmigung waren, ist
der fahrlässige Verstoß gegen die Aufenthaltsgenehmigungspflicht (§ 93
Abs. 1) durch eine bis zu drei Monaten verspätete Beantragung der
Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung kein Ausweisungsgrund im Sinne des
§ 46 Nr. 2. Ausländer mit einem längerfristigen rechtmäßigen
Aufenthalt erfüllen bei fahrlässigen Verstößen gegen die Passpflicht im
allgemeinen keinen Ausweisungsgrund. Im übrigen sind Verstöße gegen das
Aufenthaltsrecht im allgemeinen nicht als geringfügig zu werten.
46.2.7 Zu
einer Ausweisung wegen Verstoßes gegen die Visumpflicht kann unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch aus Gründen der
Generalprävention Anlass bestehen. In Fällen des Familiennachzugs ist jedoch
das Schutzgebot des Artikels 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, um
dem auf die Einhaltung des Visumverfahrens verwiesenen Ausländer eine
Wiedereinreise zu ermöglichen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder
Nr. 2). Ausländer, die eine Erwerbstätigkeit unerlaubt ausüben, sind im
allgemeinen auszuweisen.
46.2.8 Verstöße
von Ausländern, die nach Europäischem Gemeinschaftsrecht
freizügigkeitsberechtigt sind, gegen aufenthaltsrechtliche, pass- und
melderechtliche Vorschriften stellen keinen Ausweisungsgrund dar. Gehört ein
Ausländer zum sogenannten Stammpersonal eines Unternehmens mit Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union und ist er dort ordnungsgemäß und
dauerhaft beschäftigt, darf er nicht wegen eines Verstoßes gegen
aufenthaltsrechtliche Bestimmungen gemäß § 46 Nr. 2 ausgewiesen
werden, wenn sein vorübergehender Aufenthalt im Bundesgebiet zur Erfüllung von
Dienstleistungen dieses Unternehmens dient. Die Visumspflicht wird dadurch
nicht berührt.
46.2.9 Ausländer,
die schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben machen, die zur Erteilung
einer Aufenthaltsgenehmigung führen, erfüllen einen Ausweisungsgrund nach
§ 46 Nr. 2. Es handelt sich um einen strafbewehrten Verstoß gegen das
Aufenthaltsrecht (vgl. § 92 Abs. 2 Nr. 2), der regelmäßig
die privaten Interessen auf Aufrechterhaltung der beruflichen und sozialen
Existenz des Ausländers im Bundesgebiet verdrängt. Zu diesen Verstößen gegen
das Aufenthaltsrecht gehört auch das Vortäuschen einer ehelichen
Lebensgemeinschaft (siehe auch Nummer 12.2.2.3). In diesen Fällen
überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der Vollziehung der
Ausweisung das Privatinteresse des Ausländers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl.
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
46.2.10 Eine
Ausweisung wegen einer Verurteilung im Ausland kommt nur in Betracht, wenn die
zugrundeliegende Tat nach dem deutschen Strafrecht als Verbrechen oder
vorsätzliches Vergehen zu beurteilen ist. Besteht Anlass zu der Annahme, dass
der Ausländer im Ausland eine Straftat begangen hat, soll die Ausländerbehörde,
soweit es möglich ist, bei dem ausländischen Staat einen Strafregisterauszug
anfordern oder den Ausländer auffordern, ein amtliches Führungszeugnis oder
Leumundszeugnis oder einen Auszug aus der Strafliste seines Heimatstaates
vorzulegen.
46.3 Gewerbsunzucht
46.3.1 Der
Verstoß gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht geltende
Rechtsvorschrift (Gesetz, Verordnung, Satzung) oder behördliche Verfügung
(Verwaltungsakt) stellt einen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 3 dar.
Im Vergleich zu § 46 Nr. 2 kommt es bei Nummer 3 nicht darauf
an, ob es sich um einen geringfügigen oder vereinzelten Verstoß handelt.
Dennoch ist der Verstoß in die Ermessensausübung nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit mit einzubeziehen (vgl. § 45 Abs. 2). Im
Anwendungsbereich des § 46 Nr. 3 kann es sich um Verstöße gegen
spezielle Vorschriften und Anordnungen zur Ausübung der Prostitution handeln
(Nichteinhaltung der Gesundheitsuntersuchung, Nichterfüllung von
Meldepflichten, Verstoß gegen die Sperrbezirksverordnung). In Fällen der
Zwangsprostitution kommt eine Ausweisung nach § 46 Nr. 3 regelmäßig
nicht in Betracht.
46.3.2 Den
nach Europäischem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeitsberechtigten kann nach
Maßgabe von § 12 Abs. 1 bis 4 AufenthG/EWG der Aufenthalt untersagt
werden, wenn sie gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht geltende
Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung verstoßen und eine konkrete
Wiederholungsgefahr vorliegt.
46.4 Verbrauch von
Betäubungsmitteln
46.4.1 § 46
Nr. 4 regelt die Ausweisung wegen des Konsums von Heroin, Kokain und
vergleichbar gefährlichen Betäubungsmitteln. "Vergleichbar
gefährlich" im Sinne von § 46 Nr. 4 sind die in den Anlagen I
und III zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführten Stoffe. Nicht vergleichbar
gefährlich sind grundsätzlich vor allem Cannabisprodukte (Haschisch und
Marihuana). § 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 bleibt
unberührt. Für die Ausweisung werden neben dem Drogenkonsum des Ausländers die
Erforderlichkeit einer Rehabilitationsmaßnahme sowie die mangelnde Bereitschaft
des Ausländers hierzu gefordert. Drogenkonsum kann auch eine Ausweisung aus
generalpräventiven Gründen rechtfertigen. Von einer Ausweisung wegen
Drogenkonsums ist regelmäßig abzusehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass der Ausländer aufgrund einer erforderlichen, seiner
Rehabilitation dienenden Behandlung keine Drogen mehr gebrauchen wird und sich
dies etwa aus der Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG
ergibt. Der Ausländer hat die für seine Person günstigen Gesichtspunkte
vorzutragen und hierbei die erforderlichen Gutachten vorzulegen (§ 70
Abs. 1).
46.4.2 Die
Prüfung, ob der Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 4 vorliegt, erfolgt im
allgemeinen nur, wenn eine entsprechende Mitteilung vorliegt. Für
Sozialbehörden, Ärzte und andere Einrichtungen bestehen erweiterte
Offenbarungsbefugnisse und Auskunftspflichten (§ 77 Abs. 2 sowie § 71
Abs. 2 SGB X).
46.5 Gesundheitsgefährdung,
Obdachlosigkeit
46.5.1 Der
Ausweisungsgrund setzt voraus, dass der Ausländer an einer nach dem
Bundesseuchengesetz meldepflichtigen auf Menschen übertragbaren Krankheit,
einer ansteckungsfähigen Geschlechtskrankheit oder ähnlich gefährlichen und
übertragbaren Krankheit leidet (z.B. AIDS) oder Überträger einer solchen
Krankheit ist. Der Ausländer muss durch sein Verhalten gegen behördlich
angeordnete Schutzmaßnahmen verstoßen oder sein Verhalten die Gefahr der
Übertragung der entsprechenden Krankheit auf andere in sich bergen. Er muss
daher durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährden, indem er eine
vermeidbare Übertragungsmöglichkeit nicht vermeidet oder entsprechende
Schutzmöglichkeiten nicht einhält. Anlass zur Prüfung dieses Ausweisungsgrundes
besteht im allgemeinen nur aufgrund einer entsprechenden Mitteilung der
Gesundheitsverwaltung im Einzelfall (§ 76 Abs. 2). Bei
freizügigkeitsberechtigten Ausländern ist § 12 Abs. 2 und 6
AufenthG/EWG zu beachten.
46.5.2.1 Der
Begriff der Obdachlosigkeit ist nicht bereits erfüllt, wenn lediglich ein
Wohnungsmangel besteht oder nicht ausreichender Wohnraum (§ 17
Abs. 4) vorhanden ist. Obdachlos sind nur
- Personen ohne ausreichende Unterkunft,
die in Obdachlosen‑ oder sonstigen Behelfsunterkünften oder in
vergleichbaren Unterkünften leben oder in Wohnungen eingewiesen sind, und
- Nichtsesshafte, die überhaupt keine
Unterkunft haben.
Der
Ausweisungsgrund erfordert nicht nur eine schon eingetretene, sondern darüber
hinaus eine längerfristige Obdachlosigkeit. Die Obdachlosigkeit ist
längerfristig, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten seit ihrem Beginn
beendet werden kann.
46.5.2.2 Von
Obdachlosigkeit ist auch dann auszugehen, wenn der Ausländer intensiv nach
einer anderen Wohnung sucht und in der Lage wäre, diese ohne Inanspruchnahme
von öffentlichen Mitteln zu finanzieren. Wer eine ausreichende Unterkunft hat,
aber zu deren Erhaltung Sozialhilfe nach § 72 BSHG bezieht, unterfällt
§ 46 Nr. 6 und nicht § 46 Nr. 5.
46.5.2.3 Auch
bei längerfristiger Obdachlosigkeit kann eine Ausweisung unverhältnismäßig
sein, wenn es sich um einen Ausländer handelt, der zusammen mit seinen
Familienangehörigen seit langer Zeit in Deutschland lebt, beschäftigt ist und
folglich seine Existenzgrundlage und die seiner Ehefrau und minderjährigen
Kinder verlieren würde, wenn er mangels Aufenthaltsgenehmigung das Bundesgebiet
verlassen müsste und ihm unter Berücksichtigung seines Lebensalters im
Heimatstaat der Aufbau einer neuen Existenzgrundlage nicht mehr ohne besondere
Schwierigkeiten möglich wäre.
46.6 Inanspruchnahme von
Sozialhilfe
46.6.1 Der
Ausweisungsgrund umfasst nicht nur die Inanspruchnahme von Sozialhilfe, sondern
auch die Sozialhilfebedürftigkeit. Letztere kommt vor allem als Zurückweisungsgrund
(vgl. § 60 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3) und als Versagungsgrund
(vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 17 Abs. 5)
in Betracht. Der Ausweisungsgrund erstreckt sich sowohl auf den
Unterhaltspflichtigen als auch auf den Hilfsbedürftigen. Grundsätzlich kommt
eine Ausweisung von Ausländern, die eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen, wegen
bloßer Sozialhilfebedürftigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe nicht in
Betracht. Ebenso wenig wird eine Ausweisung verfügt, wenn der Ausländer eine
Aufenthaltsgenehmigung besitzt und nur in geringem Maße, insbesondere nur
vorübergehend auf Sozialhilfe angewiesen ist oder er zu dem in § 98
Abs. 1 genannten Personenkreis gehört, dem die Aufenthaltserlaubnis auch
ungeachtet eines ergänzenden Bezugs von Sozialhilfe verlängert werden kann,
solange er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe hat.
§ 120 BSHG, wonach Ausländer solange Sozialhilfe beanspruchen können, als
sie sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und hilfsbedürftig sind, steht
der Ausweisung nicht entgegen. Die Inanspruchnahme von Wohngeld zählt gemäß
§ 26 SGB I zwar zu den Sozialleistungen, nicht jedoch zur Sozialhilfe
im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes.
46.6.2 Der
Ausweisungsgrund "Bezug von Sozialhilfe" ist nicht auf die
"Hilfe zum Lebensunterhalt" beschränkt, sondern bezieht sich auch auf
die "Hilfen in besonderen Lebenslagen". Behinderungen oder
vorübergehende unverschuldete soziale Notlagen, für die eine Hilfe in
besonderen Lebenslagen gewährt wird, sind bei der Prüfung der Ausweisung im Ermessensbereich
zu Gunsten des Ausländers angemessen zu berücksichtigen.
46.6.3.1 Eine
Ausweisung allein wegen Sozialhilfebedürftigkeit oder Sozialhilfebezug ist
ausgeschlossen bei Ausländern,
46.6.3.1.1 - die nach dem Europäischen
Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießen oder nach dem Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum gleichgestellt sind,
46.6.3.1.2 - nach Maßgabe der Artikel 6
und 7 des Europäischen Fürsorgeabkommens,
46.6.3.1.3 - nach Maßgabe des Deutsch-Schweizerischen
Fürsorgeabkommens,
46.6.3.1.4 - nach Maßgabe des
Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens,
46.6.3.1.5 - nach Maßgabe des Artikel 3
Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens,
46.6.3.1.6 - bei den in § 48 Abs. 1 und
Abs. 2 genannten und bei den heimatlosen Ausländern,
46.6.3.1.7 - in den Fällen des § 19 Abs. 2
Satz 1.
46.6.3.2 Bei
Ausländern, die als Nichterwerbstätige nach Europäischem Gemeinschaftsrecht nur
unter der Voraussetzung eines ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe gesicherten
Lebensunterhalts eingereist sind (Studenten, Rentner und sonstige
Nichterwerbstätige und deren Familienangehörige), scheidet eine Ausweisung
wegen Inanspruchnahme von Sozialhilfe ebenfalls aus; möglich ist nur die
nachträgliche zeitliche Befristung der Aufenthaltsgenehmigung wegen Wegfalls
der Freizügigkeitsvoraussetzungen.
46.6.4 Auch
bei den in § 48 Abs. 1 nicht genannten Ausländern, die im Besitz
einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sind, kommt im allgemeinen eine
Ausweisung wegen Sozialhilfebezugs nicht in Betracht. Bei Ausländern, denen die
Aufenthaltsgenehmigung in Kenntnis der Sozialhilfebedürftigkeit erteilt oder
verlängert worden ist, kommt ohne Änderung des Sachverhalts eine Ausweisung
wegen Sozialhilfebezugs nicht in Betracht, solange die Aufenthaltsgenehmigung
gültig ist.
46.7 Inanspruchnahme von
Jugendhilfeleistungen
46.7.1 Nach
§ 46 Nr. 7 kann ein Ausländer ausgewiesen werden, der Hilfe zur
Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für junge Volljährige nach
dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erhält. Der Ausweisungsgrund
der Inanspruchnahme von Jugendhilfe gilt nicht für minderjährige Ausländer,
deren Eltern oder allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig
im Bundesgebiet aufhalten. Der rechtmäßige Aufenthalt ist auch gegeben bei
Vorliegen einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 55
Abs. 1 AsylVfG) und bei der Befreiung von dem Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung (§ 2 DVAuslG). Der Ausweisungsgrund ist erfüllt,
wenn der Ausländer die in § 46 Nr. 7 genannten Leistungen nicht nur
beantragt hat, sondern auch erhält. Die Mitteilungspflichten der Jugendämter
ergeben sich aus § 76 Abs. 2 AuslG.
46.7.2 Bei
minderjährigen Ausländern ist Ausweisungsgrund nur die Gewährung von Hilfe zur
Erziehung außerhalb der eigenen Familie. Dies sind nur die in den §§ 33
bis 35 SGB VIII bezeichneten Maßnahmen. Der Ausweisungsgrund liegt auch
vor, wenn diese Hilfen aufgrund des § 12 Nr. 2 JGG gewährt werden.
46.7.3 § 46
Nr. 7 soll, soweit er nicht den früheren Ausweisungsgrund der Fürsorgeerziehung
(nunmehr Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 JGG in Verbindung mit
§ 34 SGB VIII) ersetzt, lediglich § 46 Nr. 6 ergänzen
und insoweit nur dasselbe erhebliche öffentliche Interesse schützen, den
Aufenthalt von Ausländern nicht aus öffentlichen Mitteln finanzieren zu müssen,
die nicht auf einer Beitragsleistung beruhen. Deshalb erfüllen den
Ausweisungstatbestand des § 46 Nr. 7 nur Jugendhilfeleistungen, die
materiell Sozialhilfeleistungen entsprechen. Bei minderjährigen Ausländern
liegt der Ausweisungsgrund daher nur vor, wenn Hilfe nach den §§ 33 bis 35
SGB VIII in Verbindung mit Leistungen nach § 27 Abs. 3 oder
§§ 39 und 40 SGB VIII gewährt wird.
46.7.4 Entsprechend
beschränkt ist auch der Ausweisungsgrund der Inanspruchnahme von Hilfe für
junge Volljährige. Nur die Hilfen nach § 41 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 27 Abs. 3 oder den §§ 33 bis 35, 39 und 40 SGB VIII,
aber nicht die Hilfe nach § 41 Abs. 2 in Verbindung mit den
§§ 28 bis 30 SGB VIII und nicht die Nachbetreuung gemäß § 41
Abs. 3 SGB VIII unterfallen dem § 46 Nr. 7. Im übrigen
ist auch eine allein auf § 46 Nr. 7 gestützte Ausweisung
ausgeschlossen, soweit eine allein auf § 46 Nr. 6 gestützte
Ausweisung ausgeschlossen wäre (siehe Nummer 46.6.3.1).
46.7.5 Der
Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege in einer anderen Familie als
der Herkunftsfamilie setzt nicht voraus, dass die Herkunftsfamilie in die das
Kind oder der Jugendliche möglichst zurückkehren soll, noch vorhanden ist.
Einem Waisenkind soll diese Hilfe eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten,
insoweit ist eine Ausweisung auch problematisch.
47 Zu § 47 Ist‑ und Regel-Ausweisung
47.0 Allgemeines
47.0.1 Verfahren
47.0.1.1 Bei
der Ist‑ und Regel-Ausweisung hat die nach § 63 Abs. 1
zuständige Ausländerbehörde eine rechtlich gebundene Entscheidung zu treffen,
die der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Im Falle der
Herabstufung der Ist-Ausweisung zur Regel-Ausweisung entfällt die absolute und
ausnahmslose Rechtsfolge der Ausweisung (§ 47 Abs. 3 Satz 1
und 2).
47.0.1.2 Maßgeblicher
Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der
letzten Behördenentscheidung (z.B. Wirksamwerden des Widerspruchsbescheids).
47.0.1.3 Bei
Ausweisungen auf der Grundlage des § 47 Abs. 1 und 2 hat sich
die Prüfung grundsätzlich auf das Vorliegen des Ausweisungstatbestands zu
beschränken.
47.0.1.4 Die
sofortige Vollziehung der Ausweisung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 VwGO sollte grundsätzlich im Hinblick darauf angeordnet werden, dass
ein inhaftierter Ausländer im Zeitpunkt der Haftentlassung abzuschieben ist
(§ 50 Abs. 5). Von einem besonderen öffentlichen Interesse an der
sofortigen Vollziehung kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn ein
Ausweisungstatbestand nach § 47 Abs. 1 und 2 AuslG erfüllt ist
und Wiederholungsgefahr besteht.
47.0.2 Personenkreis
47.0.2.1 § 47
Abs. 1 und 2 gilt auch bei Ausländern, die nach Europäischem
Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießen. Die Ausweisungsermächtigung
unterliegt jedoch den Einschränkungen des vorrangigen Gemeinschaftsrechts unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Freizügigkeit (vgl. § 2
Abs. 2). Die Ausweisung darf gemäß § 12 Abs. 3 AufenthG/EWG
lediglich auf das persönliche Verhalten des nach Europäischem Gemeinschaftsrecht
begünstigten Ausländers abgestellt werden. Die Ausweisung darf nur aus
spezialpräventiven Gründen und bei einer tatsächlichen und hinreichend schweren
Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, erfolgen (vgl.
Nummer 45.0.5.1). Die im Ausländergesetz vorgenommene Abstufung nach Ist-
und Regelausweisung findet daher grundsätzlich für nach EG-Recht
Freizügigkeitsberechtigte keine Anwendung.
47.0.2.2 Nach
§ 12 Abs. 4 AufenthG/EWG reicht die Tatsache einer strafgerichtlichen
Verurteilung für sich allein nicht für eine Ausweisung; zusätzlich müssen
weitere Umstände gegeben sein, wie Wiederholungsgefahr, besondere Schwere der
Tat und besondere Gefährlichkeit.
47.0.2.3 Inhaber
einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis-EG dürfen nur aus schwerwiegenden
Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden (vgl.
§ 12 Abs. 1 Satz 2 AufenthG/EWG). Insoweit gilt § 47
Abs. 3 Satz 1 und 2.
47.1 Ist-Ausweisung
47.1.0.1 Erfüllt
der Ausländer die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1,
hat ihn die Ausländerbehörde auszuweisen (Ist-Ausweisung). In diesen Fällen
besteht kein Ausweisungsermessen; die Ausländerbehörde muss unverzüglich nach
Eintritt der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils die Ausweisung
verfügen.
47.1.0.2 Eine
vorsätzliche Straftat i.S.v. § 47 Abs. 1 liegt immer dann vor, wenn der
Ausländer vom Strafgericht nicht wegen fahrlässigen Handelns verurteilt wurde
(§ 15 StGB).
47.1.0.3 § 47
Abs. 1 setzt rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen voraus,
denen, wie sich aus der erforderlichen Höhe der Verurteilung ergibt, Straftaten
schwerer und besonders schwerer Kriminalität zugrunde liegen können. Unabhängig
von der Ausweisung beschränkt sich die Prüfung rechtsstaatlicher Grundsätze
(insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit) im Hinblick auf das
besondere öffentliche Interesse an der Ausweisung auf Duldungsgründe
(§ 55) oder die Befristung der Wirkung der Ausweisung (§ 8
Abs. 2 Sätze 1 und 3). Die strikte und zugleich strenge
Rechtsfolge des § 47 Abs. 1 erfordert grundsätzlich keine Güter‑
und Interessenabwägung, da die Ausweisungsvorschrift die Schranken der
Handlungsfreiheit des Ausländers setzt, die der Gesetzgeber zur Pflege und
Förderung des sozialen Zusammenlebens im Interesse der öffentlichen Sicherheit
in den Grenzen des allgemein Zumutbaren zieht.
47.1.1 Ist-Ausweisung
wegen schwerer und besonders schwerer Kriminalität
47.1.1.1 Die
rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheits‑ oder Jugendstrafe von
mindestens drei Jahren muss nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative auf einem
einzigen Urteil beruhen. Unerheblich ist, ob die Strafe wegen einer einzelnen
Tat verhängt worden ist oder ob es sich um eine Gesamtstrafe oder Einheitsjugendstrafe
für mehrere Taten (§§ 53 bis 55 StGB, § 31 f. JGG) von
mindestens 3 Jahren handelt. Bei mehreren Verurteilungen, die zur Bildung
einer Gesamtstrafe oder Einheitsjugendstrafe geführt haben, ist es unerheblich,
ob die Vollstreckung einer dieser Strafen früher zur Bewährung ausgesetzt
worden ist. Ist ein Erwachsener wegen in Tateinheit (§ 52 StGB) oder
Tatmehrheit (§ 53 StGB) begangener vorsätzlicher und fährlässiger
Straftaten verurteilt worden, ist der Ausweisungsgrund des § 47
Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative nur erfüllt, wenn der auf die
Vorsatztaten entfallende Teil der Strafe mindestens drei Jahre beträgt. Dies
ist bei in Tateinheit begangenen Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikten der Fall,
wenn in den Urteilsgründen ausdrücklich ausgesprochen oder nach den
Tatumständen oder den verletzten Straftatbeständen offensichtlich ist, dass das
Gericht die Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren schon allein im Hinblick
auf die Vorsatztaten verhängt hat. Ist wegen in Tatmehrheit begangener
vorsätzlicher und fahrlässiger Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt
worden, ist der Ausweisungsgrund des § 47 Abs. 1 Nr. 1 erste
Alternative erfüllt, wenn
- wegen einer Vorsatztat eine
Einsatzstrafe von mindestens drei Jahren ausgesprochen worden ist,
- aus den für die Vorsatztaten verhängten
Einzelstrafen ausdrücklich eine gesonderte Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens
drei Jahren gebildet worden ist oder
- nach den Strafzumessungserwägungen des
Gerichts, den Tatumständen oder den verletzten Straftatbeständen offensichtlich
ist, dass das Gericht auch allein wegen der Vorsatztaten eine Gesamtfreiheitsstrafe
von mindestens drei Jahren verhängt hätte.
Bei
Jugendstrafen gilt Nummer 47.1.2.1, Sätze 4 und 5 entsprechend.
47.1.1.2.1 Zur
Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 zweite Alternative führen
mehrere strafgerichtliche Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten zu
mehreren Freiheits‑ oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei
Jahren, wenn die Verurteilungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor
der letzten Verurteilung erfolgt sind. Die Berücksichtigung mehrerer
rechtskräftiger Verurteilungen ist jedoch nur dann zulässig, wenn die
strafgerichtliche Verurteilung nicht dem Verwertungsverbot des § 51 BZRG
unterliegt.
47.1.1.2.2 Der
Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 zweite Alternative wird durch die
Anordnung von Sicherungsverwahrung bei der letzten Verurteilung verschärft.
Wurde bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung
angeordnet und ist der Ausländer vorher rechtskräftig zu Geld‑, Freiheits‑
oder Jugendstrafen verurteilt worden, ist der Ausweisungstatbestand unabhängig
vom Strafmaß oder dem Bezugszeitraum von fünf Jahren ebenfalls erfüllt. Die
Durchführung der angeordneten Sicherungsverwahrung hindert die Ausländerbehörde
nicht, die Ausweisung unmittelbar nach der strafgerichtlichen Verurteilung zu
verfügen und bei der Strafvollstreckungsbehörde eine Entscheidung gemäß
§ 456a Abs. 1 StPO herbeizuführen.
47.1.2.1 Die
Ist-Ausweisung wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem
Betäubungsmittelgesetz nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 erste Alternative setzt eine rechtskräftige
strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nach
Erwachsenenstrafrecht unabhängig vom Strafmaß oder zu einer Jugendstrafe von
mindestens zwei Jahren voraus, ohne dass die Vollstreckung der Strafe zur
Bewährung ausgesetzt wurde. Für die Frage, ob es sich um eine oder mehrere
vorsätzliche Straftaten handelt, ist die strafrechtliche Bewertung maßgebend.
Danach kann eine vorsätzliche Straftat auch dann vorliegen, wenn der Täter
mehrere Handlungen begangen oder eine Tat mehrfach begangen hat. Falls dem
Ausländer neben Betäubungsmitteldelikten andere Straftaten zur Last gelegt
wurden, deretwegen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 JGG nur
einheitlich eine Jugendstrafe erging, lässt sich das Strafmaß bezüglich des
Betäubungsmitteldelikts nicht feststellen. In solchen Fällen findet § 47
Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Anwendung.
47.1.2.2 Die
Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 ist im Falle rechtskräftiger
strafgerichtlicher Verurteilungen zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei
Jahren ohne Bewährung oder zu einer Freiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht
ohne Bewährung auch unter folgenden Voraussetzungen zu verfügen:
- Verurteilung wegen Landfriedensbruchs
unter den in § 125a Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen (§ 47 Abs. 1 Nr. 2
zweite Alternative) oder
- Verurteilung wegen eines im Rahmen einer
verbotenen öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs begangenen
Landfriedensbruchs gemäß § 125 StGB (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 dritte Alternative).
47.1.2.3 Eine
Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung i.S.v. § 47 Abs. 1
Nr. 2 ist nur eine Maßnahme nach § 56 StGB bzw. § 21 JGG, nicht aber
eine an geringere Voraussetzungen geknüpfte Aussetzung des Restes einer
zeitigen Freiheitsstrafe gemäß § 57 StGB bzw. § 88 JGG. Der die
Strafaussetzung bei Jugendlichen regelnde § 21 JGG entspricht bis auf
Absatz 3 nahezu wortgleich § 56 StGB. Der Ausweisungstatbestand des
§ 47 Abs. 1 Nr. 2 ist auch erfüllt, wenn die Vollstreckung der
Restfreiheits‑ oder Rest-Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden
ist. Eine Verbüßung eines erheblichen Teils der Strafe beseitigt nicht die
bereits erfolgte schwere Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Wegen
der unterschiedlichen Gesetzeszwecke muss die Ausländerbehörde sich bei der
Entscheidung über die Ausweisung nicht notwendig von demselben Gefahrenmaßstab
leiten lassen, der für den Strafrichter bei der Strafaussetzung maßgebend ist.
47.2 Regel-Ausweisung wegen
schwerer und mittlerer Kriminalität
47.2.0.1 Die
Regel-Ausweisung nach § 47 Abs. 2 erfasst Fälle schwerer und
mittlerer Kriminalität. Ein Unterscheidungsmerkmal zwischen Ist-Ausweisung und
Regel-Ausweisung wegen Betäubungsmitteldelikten ergibt sich aus dem Umstand,
dass nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 eine rechtskräftige
strafgerichtliche Verurteilung wegen einer Vorsatztat nach dem
Betäubungsmittelgesetz nicht vorliegen muss und diese Vorschrift auf
minderjährige Ausländer Anwendung finden kann (vgl. § 47 Abs. 3
Satz 4, § 48 Abs. 2).
47.2.0.2 Die
Worte "in der Regel" in § 47 Abs. 2 beziehen sich auf
Regelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge
gleichliegender Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind durch einen atypischen
Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das
sonst für die Regel-Ausweisung ausschlaggebende Gewicht beseitigt (siehe auch
Nummern 6.1.3, 7.2.0.2, 8.2.4.4.1 und 16.5.1 bis 16.5.3).
47.2.0.3 Die
Ausländerbehörde hat bei Vorliegen eines Regelfalles kein Ermessen bei der
Ausweisungsentscheidung. Nur wenn ein Ausnahmefall vorliegt, steht die
Ausweisung im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Bei der
Ermessensausübung ist auch der Regel-Ausweisungstatbestand nach § 47
Abs. 2 mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Güter‑ und
Interessenabwägung einzubeziehen. Es kommt ihm allerdings nicht ‑ wie
im Regelfall ‑ von vornherein ein ausschlaggebendes Gewicht zu.
Grundsätzlich kann in einem von der Regel abweichenden Fall sowohl eine
Kann-Ausweisung als auch ein Absehen von der Ausweisung in Betracht kommen.
Sieht die Ausländerbehörde von einer Ausweisung nach vorheriger Anhörung ab,
erfordert dies einen Hinweis an den Ausländer unter Androhung der Ausweisung im
Falle einer weiteren Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
47.2.0.4 Bei
der Prüfung, ob ein vom Regelfall abweichender Ausnahmefall vorliegt, sind alle
Umstände des Einzelfalls zu bewerten und zu gewichten. Zum Prüfungsumfang
gehören alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilungen und die sonstigen
Verhältnisse des Ausländers, wie sie in § 45 Abs. 2 näher umschrieben
werden. Die Feststellung besonderer Umstände i.S.d. § 57 Abs. 2
Nr. 2 StGB kann auf das Vorliegen eines Ausnahmefalls hindeuten. In diesem
Fall hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob dennoch eine Ausweisung im
Ermessenswege erforderlich ist.
47.2.1 Hinsichtlich
der Erfüllung des Ausweisungstatbestandes des § 47 Abs. 2 Nr. 1
im Falle einer Strafaussetzung wird auf Nummer 47.1.2.3 verwiesen. Die
Ausländerbehörde ist hinsichtlich der Feststellung des Strafmaßes und der
Rechtskraft des Strafurteils an dessen Inhalt bzw. an die entsprechenden
gerichtlichen Vermerke tatsächlich gebunden. Die Voraussetzungen des § 47
Abs. 2 Nr. 1 sind auch erfüllt, wenn bei einer rechtskräftigen
strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
eine Gesamtstrafe gebildet wird, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung
ausgesetzt worden ist. Bei Jugendstraftaten muss jedoch eine Verurteilung
mindestens zwei Jahre Jugendstrafe betragen.
47.2.2.1 Der
Ausweisungsgrund in § 47 Abs. 2 Nr. 2 setzt keine strafgerichtliche
Verurteilung voraus. § 47 Abs. 2 Nr. 2 erfasst nicht den
unerlaubten Besitz von Drogen, den unerlaubten Konsum und das unerlaubte
Beschaffen für den Eigenverbrauch. Diese Handlungen können allerdings eine
Kann-Ausweisung nach § 45 Abs. 1, § 46 Nr. 2, 4 begründen.
Das Tauschen verschiedener Betäubungsmittel ist rechtlich als unerlaubtes
Veräußern, im Einzelfall als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,
einzustufen. Die bei Jugendlichen und Heranwachsenden mögliche Aussetzung der
Reststrafe zur Bewährung nach § 88 JGG steht der Annahme einer
Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht entgegen. Für eine Wiederholungsgefahr
in bezug auf Drogendelikte spricht auch der wiederholte erfolglose Versuch,
sich einer der Rehabilitation dienenden Behandlung zu unterziehen.
47.2.2.2.0 Bei
den in § 48 Abs. 1 genannten Ausländern ist über die Ausweisung nach
§ 47 Abs. 2 stets nach Ermessen zu entscheiden (§ 47 Abs. 3
Satz 2). Dabei sind im Rahmen der Bewertung des öffentlichen Interesses an
der Ausweisung neben der Erfüllung des Ausweisungsgrundes und § 45
Abs. 2 folgende Gesichtspunkte zu beachten:
47.2.2.2.1 - Von maßgeblicher Bedeutung ist die
Gefährlichkeit des Betäubungsmittels. Beim Handel mit Heroin, Kokain und
anderen vergleichbaren gefährlichen Betäubungsmitteln in „nicht geringen
Mengen„ (im strafrechtlichen Sinne; ggf. mit Strafverfolgungsbehörde klären)
kann von einer Ausweisung nur in besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden.
47.2.2.2.2 - Die Ausweisung kann aufgrund des
Handeltreibens mit diesen Stoffen in nicht geringen Mengen schon bei einer
einmaligen einschlägigen Bestrafung erfolgen, insbesondere in Fällen, in denen
angesichts der vom Täter gezeigten erheblichen kriminellen Energie eine
Wiederholungsgefahr besteht. Dies gilt auch bei Vorliegen besonderer
schutzwürdiger persönlicher Belange wie der ehelichen Lebensgemeinschaft mit
einem deutschen Staatsangehörigen und dem familiären Zusammenleben mit einem
gemeinsamen minderjährigen Kind.
47.2.2.2.3 - Beim Handeltreiben mit sog. weichen Drogen
(Haschisch und Marihuana) ist vor allem die Handelsmenge von Bedeutung, da
durch den Gebrauch dieser Betäubungsmittel in nicht ganz so folgenschwerer
Weise in die körperliche Unversehrtheit eingegriffen wird, wie bei den
sogenannten harten Drogen. Handel mit einer „nicht geringen„ Menge sogenannter
weicher Drogen, soweit keine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erfolgen
wird, wird regelmäßig zu einer Ausweisung führen.
47.2.2.2.4 - Besondere Bedeutung ist auch der
Motivation des Täters beizumessen. Handelte dieser aus Gewinnsucht mit Drogen,
ist die Ausweisung grundsätzlich geboten. Dagegen kann für ein Absehen von
einer Ausweisung sprechen, wenn der Handel zur Finanzierung der eigenen Sucht
diente und der abhängige Täter sich einer der Rehabilitation dienenden
Behandlung bereitwillig unterzieht oder diese bereits erfolgreich abgeschlossen
hat. Ansonsten steht eine Rehabilitationsmaßnahme (Drogentherapie im Rahmen des
§ 35 BtMG) einer Regel-Ausweisung nicht entgegen (vgl. § 46
Nr. 4).
47.2.2.2.5 - Die Höhe des Strafmaßes ist ein Indiz
für die Gefährlichkeit des Täters. Maßgeblich ist, inwieweit die Verurteilung
dem der Ist-Ausweisung zugrundeliegenden Strafmaß des § 47 Abs. 1
nahe kommt.
47.2.2.2.6 - Auch die im Strafurteil bzw. in der
Entscheidung der Strafvollstreckungskammer oder in vergleichbaren amtlichen
Stellungnahmen angestellten Sozialprognosen sind angemessen zu berücksichtigen.
47.2.2.3 Im
Ausweisungsverfahren ist nicht zwingend darauf abzustellen, ob das
Strafverfahren bereits abgeschlossen ist oder ob eine strafgerichtliche
Verurteilung bereits vorliegt. Wurde der Ausländer wegen des der
Ausweisungsentscheidung zugrundeliegenden Tatvorwurfs in Untersuchungshaft
genommen, bestehen grundsätzlich dringender Tatverdacht und die erhebliche Wahrscheinlichkeit,
dass der Ausländer das ihm vorgeworfene Betäubungsmitteldelikt begangen hat. An
die strafprozessualen Sachverhalte kann die Ausländerbehörde bei der
Entscheidungsfindung anknüpfen. Die Ausweisung kann daher bereits nach Erhebung
der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft erfolgen (vgl. § 64
Abs. 3). Bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe ohne Bewährung kann die
Ausweisung bis zur rechtskräftigen Verurteilung zurückgestellt werden (vgl.
§ 47 Abs. 1 Nr. 3).
47.2.2.4 Auch
eine noch nicht rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen eines
Betäubungsmitteldelikts kann nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 Nr. 2
zu einer Regel-Ausweisung führen. Der Ausweisung können sowohl spezial‑
als auch generalpräventive Erwägungen zugrundegelegt werden.
47.2.2.5 Bei
den besonders gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Straftaten nach dem
Betäubungsmittelgesetz liegt grundsätzlich ein besonders schwerwiegender
Ausweisungsgrund im Sinne völkerrechtlicher Verträge vor (vgl. Artikel 3
Abs. 3 ENA). Allerdings müssen die für die Ausweisung sprechenden Gründe
diese Maßnahme unvermeidbar erscheinen lassen, d.h. die maßgebenden Gründe
müssen so gewichtig sein, dass die Anwesenheit des Ausländers auch bei Anlegung
strenger Maßstäbe nicht länger hingenommen werden kann.
47.2.3 Die
Ausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 3 setzt keine strafgerichtliche Verurteilung
voraus. Der Ausweisung sind insbesondere polizeiliche Ermittlungsergebnisse
oder eine Anklageschrift der Strafverfolgungsbehörde zugrunde zu legen (§ 75
Abs. 2, § 76 Abs. 1). Die Ausweisung kann auch vor Einritt der
Rechtskraft einer der in § 47 Abs. 1 Nr. 2 genannten entsprechenden
strafgerichtlichen Verurteilungen verfügt werden, ohne dass es bei der
Ausweisung im Regelfall darauf ankommt, ob die Vollstreckung der Strafe zur
Bewährung ausgesetzt worden ist. Befindet sich der Ausländer in
Untersuchungshaft oder Strafhaft, kann in Fällen, in den kein besonderes
Vollzugsinteresse besteht (z.B. Entlassungstermin steht noch nicht fest; siehe
Nummer 47.0.1.5), mit der Ausweisung zugewartet werden, bis eine rechtskräftige
strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, die etwa eine Ausweisung nach § 47
Abs. 1 Nr. 2 erfordert. Dennoch ist dem Ausländer auch in diesen Fällen
unmittelbar nach Bekanntwerden entsprechender Ausweisungsgründe Gelegenheit zu
geben, sich zu der beabsichtigten Ausweisung zu äußern.
47.3 Herabstufung der Rechtsfolgen
der Ist- und Regel-Ausweisung
47.3.1 Genießt
der Ausländer den besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1
AuslG, ist eine Ausweisung nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig. Nach § 47 Abs. 3 wird
die Ist-Ausweisung zur Regel-Ausweisung und die Regel-Ausweisung zur
Kann-Ausweisung herabgestuft (§ 47 Abs. 3 Sätze 1 und 2).
Dabei können die Umstände, die bereits zur Anwendung des § 48 Abs. 1
geführt haben, nicht noch einmal besonders gewichtet werden.
47.3.2 Aufgrund
von § 12 Abs. 1 Satz 2 AufenthG/EWG und § 23 Abs. 1
Satz 1 HAG gilt die Begünstigung des § 47 Abs. 3 Satz 1 und
2, die Ausweisungsmöglichkeit auf der Rechtsfolgenseite herabzustufen, außer
für die in § 48 Abs. 1 genannten Ausländer auch für Ausländer, die
eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG besitzen, und für heimatlose
Ausländer. Der erhöhte Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 3 für
Asylantragsteller führt nicht zu einer Herabstufung gemäß § 47 Abs. 3
Satz 1 und 2.
47.3.3 § 47
Abs. 3 Satz 3 stellt sicher, dass ein heranwachsender Ausländer der
zweiten Generation, dessen Aufenthalt sich im Bundesgebiet rechtlich verfestigt
hat, lediglich im Ermessenswege ausgewiesen werden kann. Bei der
Ermessensentscheidung ist zu beachten, dass eine Ausweisung in der Regel dann
nicht verhältnismäßig ist, wenn der Ausländer nur geringfügige Straftaten bzw.
Jugendverfehlungen begangen hat und er keinerlei kulturelle, sprachliche und
soziale Kontakte im Herkunftsland hat. Satz 4 dieser Vorschrift schließt
eine Ist-Ausweisung und eine Regel-Ausweisung wegen rechtskräftiger
strafgerichtlicher Verurteilung von minderjährigen Ausländern aus. Diese
Vergünstigung gilt jedoch nicht bei Zuwiderhandlungen gemäß § 47
Abs. 2 Nrn. 2 und 3. Wegen der Ausweisung von minderjährigen und
heranwachsenden Ausländern wird auf Nummern 48.2.0 bis 48.2.2.3
verwiesen.
48 Zu § 48 Besonderer Ausweisungsschutz
48.0 Allgemeines
Der
besondere Ausweisungsschutz nach § 48 ist unabhängig davon zu
berücksichtigen, ob die Ausweisung auf §§ 45, 46 oder 47 gestützt wird.
§ 48 lässt die Schutzvorschriften des § 45 Abs. 2 sowie
völkervertragliche Schutzbestimmungen, die einer Ausweisung entgegenstehen
können, unberührt. Die einer Ausweisung entgegenstehenden Belange des
Ausländers sind von Amts wegen zu berücksichtigen.
48.1 Ausweisungsschutz
48.1.0 Den
in § 48 Abs. 1 genannten Personen sind die Ausländer, die eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG besitzen (§ 12 Abs. 1
Satz 2 AufenthG/EWG; siehe auch Nummer 45.0.5.1) und die heimatlosen
Ausländer (§ 23 Abs. 1 HAG) gleichgestellt. § 48 Abs. 1
begünstigt jedoch nicht Ausländer, die nach völkerrechtlichen Verträgen
besonderen Ausweisungsschutz genießen. Der Ausweisungsschutz des nach § 48
Abs. 1 begünstigten Personenkreises erschöpft sich nicht nur in der
Beschränkung der Zulässigkeit der Ausweisung auf schwerwiegende Gründe der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sondern bewirkt auch eine Herabstufung der
Rechtsfolgen gemäß § 47 Abs. 3 Sätze 1 und 2. Eine Ist‑Ausweisung
nach § 47 Abs. 1 ist daher bei Ausländern, die nach § 48
Abs. 1 begünstigt sind, nicht zulässig.
48.1.0.1 Asylbewerber
haben besonderen Ausweisungsschutz nach Maßgabe des § 48 Abs. 3,
nicht nach § 48 Abs. 1. Vor der unanfechtbaren Anerkennung als
Asylberechtigter dürfen sie ohne Bedingung nur bei Vorliegen schwerwiegender
Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden (§ 48
Abs. 3 Satz 1).
48.1.0.2.1 Die
Ausweisung der nach § 48 Abs. 1 begünstigten Ausländer ist nur aus
schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig. Die
Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs durch die Ausländerbehörde
unterliegt uneingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung. Er umfasst nicht nur
Ausweisungsgründe nach § 47 Abs. 1 und 2 (siehe
Nummer 48.1.0.2.4), sondern kann im Einzelfall auch Ausweisungsgründe nach
§ 45 und § 46 (z.B. mittlere und schwere Kriminalität) umfassen.
48.1.0.2.2 Schwerwiegende
Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen dann vor, wenn das
öffentliche Interesse an der Einhaltung von Sicherheit und Ordnung im Vergleich
zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht
hat. Bei der Auslegung des Begriffs ist auf die besonderen Umstände des
Einzelfalls, insbesondere auf das Strafmaß, die Schwere des Eingriffs in ein
besonders geschütztes Rechtsgut, die daraus erwachsenen Folgen und die
Häufigkeit der bisher begangenen Straftaten abzustellen.
48.1.0.2.3 Die
von § 48 Abs. 1 geforderte Qualifizierung des Grundes der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung als schwerwiegend kann sich ergeben
- aus dem gleichzeitigen Zusammentreffen
mehrerer Ausweisungsgründe und sonstigen besonderen Begleitumständen,
- aber auch aus der wiederholten
Verwirklichung von Ausweisungsgründen, insbesondere wegen wiederholter Verstöße
gegen Strafvorschriften. Bei gefährlichen oder nur schwer zu bekämpfenden Taten
wie etwa Betäubungsmittel‑ und Waffendelikten, Menschenhandel oder
Beteiligung an der organisierten Kriminalität sind die Anforderungen an die
Feststellungen einer Wiederholungsgefahr nicht zu hoch anzusetzen.
48.1.0.2.4 Schwerwiegende
Gründe i.S.v. § 48 Abs. 1 sind in der Regel bei Ist-Ausweisungsgründen
nach § 47 Abs. 1 gegeben, können aber auch bei Regel-Ausweisungsgründen
nach § 47 Abs. 2 vorliegen. Bei den nach § 48 Abs. 1 geschützten
Ausländern ist eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen nur in besonders
schwerwiegenden Fällen zulässig. Eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen
ist unter dem besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1
ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und
deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, durch die Ausweisung andere
Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Schwerwiegende
Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn der Ausländer durch wiederholtes
strafbares Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich
beeinträchtigt.
48.1.1 Voraussetzung
für die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 Nr. 1 ist, dass der
Ausländer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausweisungsentscheidung im Besitz
einer Aufenthaltsberechtigung ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn
lediglich eine Aufenthaltsberechtigung beantragt wurde (§ 67 Abs. 2, § 69
Abs. 2 und 3) oder lediglich die Anspruchsvoraussetzungen nach
§ 27 erfüllt sind. Die Wirkung der Ausweisung nach § 44 Abs. 1
Nr. 1 lässt den Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 unberührt.
48.1.2 Unter
§ 48 Abs. 1 Nr. 2 fallen diejenigen Ausländer, deren Aufenthalt
durch Geburt oder durch Einreise als Minderjähriger begründet wurde und die
eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen (siehe Nummer 48.1.1).
Unerheblich ist, nach welcher Vorschrift die unbefristete Aufenthaltserlaubnis
erteilt wurde (vgl. § 24 bis 26). Die Begünstigung umfasst auch
Ausländer, die vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes (1. Januar 1991) im
Beitrittsgebiet geboren oder als Minderjährige eingereist sind. Der
Ausweisungsschutz erstreckt sich nicht auf Ausländer, die zwar im Bundesgebiet
geboren sind, jedoch als Minderjährige ausgereist sind (vgl. § 44
Abs. 1 Nr. 2 und 3) und die nach Vollendung des 18. Lebensjahres
in das Bundesgebiet wieder eingereist sind.
48.1.3 § 48
Abs. 1 Nr. 3 setzt neben dem Besitz einer unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis das rechtliche und tatsächliche Bestehen einer ehelichen
Lebensgemeinschaft mit einem der in Nummern 1 und 2 dieser Vorschrift
genannten Ausländer voraus. Befindet sich der Ausländer in Haft, ist darauf
abzustellen, ob die eheliche Lebensgemeinschaft unmittelbar vor Beginn der Haft
bestanden hat und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese
Lebensgemeinschaft unmittelbar nach der Haftentlassung fortgesetzt wird.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der
letzten Behördenentscheidung (z.B. Wirksamwerden des Widerspruchsbescheids).
48.1.4.1 Der
erhöhte Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 erstreckt sich
auf die mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer
Lebensgemeinschaft (vgl. § 17 Abs. 1) lebenden Ausländer. Es kommt
weder auf den Aufenthaltsstatus des Ausländers an noch ist darauf abzustellen,
wie die familiäre Lebensgemeinschaft hergestellt worden ist. Zu den
Familienangehörigen eines Deutschen zählen nicht die Verwandten seines
ausländischen Ehegatten, auch wenn sie in seinem Haushalt aufgenommen sind.
48.1.4.2 Hinsichtlich
des Bestehens einer familiären Lebensgemeinschaft inhaftierter Ausländer wird
auf die Ausführungen in Nummer 48.1.3 bezüglich des Bestehens einer
ehelichen Lebensgemeinschaft hingewiesen. Der Ausweisungsschutz erstreckt sich
im Regelfall nur auf Ausländer, die schon einmal ‑ wenn auch
unterbrochen etwa durch Haft ‑ in familiärer Lebensgemeinschaft
gelebt haben. Die Ausweisung muss daher in eine bereits bestehende, durch
Artikel 6 Abs. 1 GG geschützte familiäre Lebensgemeinschaft
eingreifen. Der Schutzgrund entfällt nicht, wenn sich der Ausländer gegenüber
dem deutschen Staatsangehörigen strafbar gemacht hat.
48.1.5.1 Von
der Schutzvorschrift des § 48 Abs. 1 Nr. 5 werden folgende
Ausländer erfasst:
48.1.5.1.1 - Asylberechtigte im Sinne von
Artikel 16a Abs. 1 GG i.V.m. § 2 AsylVfG,
48.1.5.1.2 - ausländische Flüchtlinge, bei denen
festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
vorliegen (§ 3 AsylVfG),
48.1.5.1.3 - übernommene ausländische Flüchtlinge
(Artikel 1 Abschnitt A GK, §§ 6 und 11 des Anhangs zur GK),
48.1.5.1.4 - Kontingentflüchtlinge (§ 1
Kontingentflüchtlingsgesetz),
48.1.5.1.5 - Ausländer, die einen Reiseausweis für
Flüchtlinge besitzen, der von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland
ausgestellt worden ist.
48.1.5.2 Bei
der Ausweisung wird vorausgesetzt, dass durch den Ausländer auch in Zukunft
neue schwerwiegende Verfehlungen gegen gewichtige Schutzgüter der Allgemeinheit
ernsthaft drohen. Hinsichtlich der Abschiebung ist § 51 Abs. 3
und 4 zu beachten. Im Falle einer Kann-Ausweisung sind nach § 45
Abs. 2 Nr. 3 die in § 55 Abs. 2 genannten Duldungsgründe
hinreichend zu berücksichtigen.
48.1.5.3 Der
Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Nr. 5 erstreckt sich nicht auf
Ehegatten und Kinder des Ausländers, wenn diese nicht Familienasyl nach
§ 26 AsylVfG genießen; § 45 Abs. 2 findet Anwendung.
48.1.6 Der
besondere Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 6 setzt den
Besitz einer nach § 32 a erteilten gültigen Aufenthaltsbefugnis
voraus.
48.2 Minderjährige und
Heranwachsende
48.2.0 § 48
Abs. 2 begünstigt minderjährige und heranwachsende Ausländer, die im
Bundesgebiet familiäre Anknüpfungspunkte haben, ohne dass es darauf ankommt, ob
ihr Aufenthalt im Bundesgebiet rechtmäßig ist. Die Vorschrift regelt nur die
Ausweisung als schärfste Eingriffsmaßnahme im Ausländerrecht. Andere Maßnahmen,
die eine Ausreisepflicht begründen, werden durch § 48 Abs. 2 nicht
beschränkt.
48.2.1.1 Die
Ausweisung eines minderjährigen Ausländers, dessen Eltern oder dessen allein
sorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, ist
nach § 48 Abs. 2 Satz 1 grundsätzlich ausgeschlossen. Eine
Ausweisung ist jedoch zulässig, wenn der minderjährige Ausländer wegen
- serienmäßiger Begehung nicht
unerheblicher vorsätzlicher Straftaten,
- mehrerer schwerer Straftaten (auch bei
Tatmehrheit) oder
- einer besonders schweren Straftat
rechtskräftig
verurteilt worden ist. Das Merkmal mehrerer "schwerer Straftaten" ist
auch dann erfüllt, wenn später eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.
48.2.1.2 Die
Ausweisung setzt eine rechtskräftige Verurteilung voraus und wird daher erst
verfügt, wenn der Ausländerbehörde ein entsprechendes strafgerichtliches Urteil
mit Rechtskraftvermerk vorliegt (vgl. § 76 Abs. 2 Nr. 3).
Die durch § 48 Abs. 2 Satz 1 beschränkte Ausweisungsmöglichkeit
minderjähriger Ausländer wird durch § 47 Abs. 3 Satz 4 weiter in
der Weise beschränkt, dass minderjährige Ausländer nicht nach § 47
Abs. 1 (Ist-Ausweisung) und Abs. 2 Nr. 1 (Regel-Ausweisung wegen
rechtskräftiger Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren)
ausgewiesen werden können. Eine Regel-Ausweisung minderjähriger Ausländer nach
§ 47 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 unter den Voraussetzungen des
§ 48 Abs. 2 Satz 1 kommt nur in Betracht, wenn eine
rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Ansonsten kann die Ausweisung
minderjähriger Ausländer nach §§ 45 und 46 im Ermessenswege verfügt
werden.
48.2.1.3 Begünstigt
sind minderjährige Ausländer ohne Rücksicht auf ihren aufenthaltsrechtlichen
Status. Der Schutz gilt selbst im Falle eines unerlaubten Aufenthalts.
Voraussetzung ist neben der Minderjährigkeit lediglich der rechtmäßige
Aufenthalt beider Elternteile oder eines allein personensorgeberechtigten
Elternteils im Bundesgebiet. Der Aufenthalt ist bis zum Erlöschen der
Aufenthaltsgestattung rechtmäßig. Das alleinige Personensorgerecht muss sich
aus einer familienrechtlichen Sorgerechtsentscheidung ergeben. Auch eine
ausländische Sorgerechtsentscheidung ist zu berücksichtigen, wenn sie nicht aus
Sicht der deutschen Rechtsordnung gegen den ordre public verstößt. Der
Ausweisungsschutz erfordert nicht eine familiäre Lebensgemeinschaft der Eltern
oder des personensorgeberechtigten Elternteils mit dem minderjährigen
Ausländer. Geschützt ist auch der bei einem Dritten oder in einer
Jugendhilfeeinrichtung untergebrachte Minderjährige. Die Schutzwirkung des
§ 48 Abs. 2 Satz 1 entfällt, wenn der Ausländer das
18. Lebensjahr vollendet hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung
der Sach‑ und Rechtslage ist grundsätzlich die Entscheidung der
Ausländerbehörde bzw. der Widerspruchsbehörde.
48.2.1.4 Die
serienmäßige Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten ist zu
bejahen, wenn es sich um Vorsatztaten handelt, die abstrakt nicht
ausschließlich mit Geldstrafe bedroht sind, und diese Straftaten mehrfach,
fortlaufend, in einer annähernd regelmäßigen zeitlichen Reihenfolge begangen
worden sind.
48.2.1.5 Der
Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 2 Satz 1 entfällt
nur bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer Straftaten im Sinne
der Ausweisungsgründe gemäß § 47 Abs. 1 und 2. Die Schwere
der Straftaten wird nach ihrem Unrechtsgehalt beurteilt. Fälle mittlerer und
schwerer Kriminalität können insoweit schwere Straftaten darstellen.
48.2.1.6 Die
in § 48 Abs. 2 Satz 1 für den Wegfall des Ausweisungsschutzes
geforderte besonders schwere Straftat entspricht den Anforderungen an den
Ausweisungsschutz gemäß Artikel 3 Abs. 3 ENA. Bei Mord,
Totschlag, Menschenraub, schwerem Raub, Geiselnahme und besonders schwerer
Brandstiftung handelt es sich unter Würdigung der besonderen Umstände des
Einzelfalls regelmäßig um besonders schwere Straftaten.
48.2.2.1 Ein
Heranwachsender, der in Deutschland aufgewachsen ist und mit seinen Eltern in
häuslicher Gemeinschaft lebt, wird nach § 48 Abs. 2 Satz 2 nur
ausgewiesen, wenn er einen Ist-Ausweisungstatbestand nach § 47 Abs. 1
oder den Regel-Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 1
erfüllt hat. Die Ausweisung in diesen Fällen setzt eine rechtskräftige
strafgerichtliche Verurteilung wegen Vorsatztaten zu einer Jugendstrafe von
mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe voraus, deren
Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Ausweisung ist
gemäß § 47 Abs. 3 Satz 3 stets dann nach Ermessen zu verfügen,
wenn der Heranwachsende eine Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete
Aufenthaltserlaubnis besitzt. In den übrigen Fällen wird die Ist‑ zur
Regelausweisung und die Regel‑ zur Kann-Ausweisung herabgestuft.
48.2.2.2 Unter
der Schutzvorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 2 ist eine
Regel-Ausweisung Heranwachsender gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 2
ausgeschlossen. Im Anwendungsbereich dieser Schutzvorschrift ist auch § 47
Abs. 3 Satz 3 zu berücksichtigen. Angehörige des begünstigten
Personenkreises können danach nur im Ermessenswege ausgewiesen werden. Besitzt
der im Bundesgebiet aufgewachsene und mit seinen Eltern in häuslicher
Gemeinschaft lebende Heranwachsende jedoch keine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung, darf er nach § 48
Abs. 2 Satz 2 nur ausgewiesen werden, wenn er einen
Ist-Ausweisungstatbestand nach § 47 Abs. 1 oder den
Regel-Ausweisungstatbestand nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 erfüllt hat.
Besitzt er eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung und wohnt er nicht mit
seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft, erweitert sich nach § 47
Abs. 3 Satz 3 die Möglichkeit der Kann-Ausweisung auf § 47 Abs. 2 Nr.
2. Er unterliegt jedoch nicht der Kann-Ausweisung nach §§ 45 Abs. 1
und 46.
48.2.2.3 Bei
der Begriffsbestimmung des Heranwachsenden wird an das Jugendstrafrecht
angeknüpft, wonach Heranwachsender ist, wer im Zeitpunkt der Tat 18, aber noch
nicht 21 Jahre alt ist. Die Ausweisungsschutzvorschrift begünstigt
heranwachsende Ausländer, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung
der Ausländerbehörde das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Weder der
Zeitpunkt der Begehung der Straftat noch der Zeitpunkt der rechtskräftigen
strafgerichtlichen Verurteilung sind für die Beurteilung der Sach‑ und
Rechtslage hinsichtlich der Ausweisung eines heranwachsenden Ausländers
maßgebend.
48.2.2.4 Das
Tatbestandsmerkmal "im Bundesgebiet aufgewachsen" erfüllt auch ein
Ausländer, der zwar erst im Alter von zehn Jahren in das Bundesgebiet
eingereist ist, jedoch vor Vollendung seines 18. Lebensjahres über einen
längeren Zeitraum, in den der überwiegende Teil der Schulzeit fällt,
ununterbrochen in Deutschland gelebt hat.
48.2.2.5 Der
Schutz des § 48 Abs. 2 Satz 2 verlangt, dass der heranwachsende
Ausländer mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt. Die häusliche
Gemeinschaft ist eine engere Ausformung der familiären Lebensgemeinschaft, die
eine gemeinsame Haushaltsführung mit den Eltern auch nach Beendigung der
Jugend- oder Freiheitsstrafe verlangt. Sofern ein Elternteil gestorben ist oder
die Eltern getrennt leben, genügt es, wenn der heranwachsende Ausländer mit
einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft lebt.
48.3 Asylantragsteller
48.3.0 Asylantragsteller
i.S.d. § 48 Abs. 3 sind Ausländer, die einen Asylantrag förmlich
gestellt haben, der nicht nur auf die Feststellung des Vorliegens der
Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 beschränkt ist (vgl. § 13
AsylVfG) und über den noch nicht unanfechtbar entschieden ist.
48.3.1 Hat
ein nach § 48 Abs. 3 begünstigter Ausländer, über dessen Asylantrag
noch nicht unanfechtbar entschieden ist, einen Ausweisungstatbestand erfüllt,
ohne dass ein schwerwiegender Ausweisungsgrund i.S.v. § 48 Abs. 1
vorliegt, kann er unter der aufschiebenden Bedingung ausgewiesen werden, dass
das Asylverfahren ohne Anerkennung als Asylberechtigter abgeschlossen wird
(§ 48 Abs. 3 Satz 1).
48.3.2 Von
der Aufnahme dieser Bedingung in der Ausweisungsverfügung wird abgesehen, wenn
48.3.2.1 - der Ausländer aus schwerwiegenden
Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann, oder
48.3.2.2 - eine Abschiebungsandrohung vor Abschluß
des Asylverfahrens vollziehbar geworden ist.
48.3.3.1 Im
Falle der Ausweisung eines Asylantragstellers ist beim Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf eine bevorzugte und beschleunigte
Behandlung des Asylverfahrens hinzuwirken. Die Polizei unterrichtet die
zuständige Ausländerbehörde unverzüglich unter Angabe der gesetzlichen
Vorschriften über ein von der Staatsanwaltschaft eingeleitetes
Ermittlungsverfahren gegen einen Asylantragsteller (§ 76 Abs. 4
und § 77). Angaben zum Tatvorwurf sind unzulässig. Im Hinblick auf
§ 64 Abs. 3 ist die Staatsanwaltschaft zu beteiligen.
48.3.3.2 Die
Meldung an das Bundesamt wegen beschleunigter Durchführung des Asylverfahrens
kommt in Betracht, wenn ein Asylantragsteller einer erheblichen Straftat,
insbesondere eines Verbrechens oder eines besonders schweren Falls des
Diebstahls oder der gewerbsmäßigen Hehlerei, eines Betäubungsmitteldelikts,
eines Sexualdelikts oder eines vorsätzlichen Delikts der Körperverletzung
verdächtig ist oder wenn er als Wiederholungs‑ bzw. Mehrfachtäter in
Erscheinung getreten ist, wobei insoweit auch Straftaten der mittleren und
leichten Kriminalität genügen. Eine Meldung entfällt dann, wenn bezüglich
etwaiger Vortaten der Tatverdacht entfallen ist. Die Ausländerbehörde
unterrichtet das Bundesamt über die Erledigung eines gemeldeten
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
49 Zu
§ 49 Abschiebung
49.0 Allgemeines und Verfahren
49.0.0 Bei der Abschiebung handelt es sich um eine nicht an die Schriftform gebundene Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung (unmittelbarer Zwang), die von der Ausländerbehörde (§ 63 Abs. 1) angeordnet und von den Vollstreckungsbehörden der Länder (z.B. Ausländerbehörden; Polizeien der Länder, § 63 Abs. 6) durchgeführt wird. Eine Zurückschiebung nach § 61 hat grundsätzlich Vorrang vor der Abschiebung. Für die Festnahme, die Anordnung und Durchführung der Zurückschiebung sind auch die Polizeien der Länder zuständig (§ 63 Abs. 6). Die Befugnis zur Festnahme regelt sich nach landesrechtlichen Vorschriften über die Ingewahrsamnahme von Personen. Nach der Festnahme ist die Abschiebung unverzüglich einzuleiten. Kann eine Abschiebung nicht durchgeführt werden, hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für
Sicherungshaft (§ 57 Abs. 2) vorliegen und dementsprechend einen
Haftantrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen (vgl. §§ 3, 4 FEVG).
Eine nach der Festnahme in die Sicherungshaft übergehende freiheitsentziehende
Maßnahme (Artikel 104 Abs. 2 GG) richtet sich nach landesrechtlichen
Vorschriften (siehe Nummer 49.1.7). Ob ein Rechtsbehelf gegen die
Abschiebung aufschiebende Wirkung hat, richtet sich unbeschadet § 80b VwGO
ebenfalls nach den landesrechtlichen Vorschriften über die
Verwaltungsvollstreckung (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO). In
Asylverfahren ist § 80 AsylVfG zu beachten.
49.0.1 Die Durchführung der Abschiebung
richtet sich ‑ soweit das Ausländergesetz nichts anderes
bestimmt ‑ nach den landesrechtlichen Vorschriften über die
Durchsetzung unmittelbaren Zwangs. Das in § 64 Abs. 3 vorgeschriebene
Beteiligungserfordernis der Staatsanwaltschaft ist zu beachten.
49.0.2 Wird die Abschiebung von den
Polizeien der Länder oder einer anderen zuständigen Behörde durchgeführt,
übersendet die Ausländerbehörde den Vollstreckungsauftrag, den Pass, Passersatz
oder ein sonstiges Reisedokument und sonstige Unterlagen, die für den Ausländer
bestimmt sind. Liegen die genannten Dokumente und Unterlagen bei der
Grenzbehörde, ist dies im Vollstreckungsauftrag zu vermerken. Ist die
Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich oder soll sie
nach § 53 Abs. 6, §§ 54 oder 55 Abs. 3 ausgesetzt werden, ist
der Vollstreckungsauftrag erst nach Wegfall des Duldungsgrundes vor Ablauf oder
Widerruf der Duldung unter Berücksichtigung des § 56 Abs. 6 zu
erteilen.
49.0.3 Die für die Durchführung der
Abschiebung zuständige Behörde kündigt der nach § 63 Abs. 4
zuständigen Grenzbehörde die vorgesehene Abschiebung rechtzeitig an und klärt
im Benehmen mit dieser Behörde die im Einzelfall erforderlichen
organisatorischen Maßnahmen (z.B. Bereitstellung von Begleitpersonal). Die für
die Durchführung der Abschiebung zuständigen Behörden sind für die
Bereitstellung von Begleitpersonal im Rahmen der Durchführung der Abschiebung
bis zur Ausreise des Ausländers aus dem Bundesgebiet auch dann zuständig, wenn
für diesen Zweck eine Flugreise im Inland etwa mit Zwischenlandung erforderlich
ist. Die Beförderung des Ausländers zum Überstellungsort richtet sich nach den
jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen. Die Grenzbehörde bestätigt die
Übernahme des Ausländers und seiner Papiere und teilt der Ausländerbehörde den
Zeitpunkt der Überstellung mit. Die Übernahme des Ausländers und seiner Papiere
kann auch durch Vermerk auf einer Unterlage der Ausländerbehörde bestätigt
werden, welche von dem Beamten, der den Ausländer der Grenzbehörde zuführt,
vorgelegt wird.
49.0.4 Bei der Abschiebung ist dem
Schutz von Ehe und Familie, insbesondere der Familieneinheit, grundsätzlich
dadurch Rechnung zu tragen, dass die vollziehbar ausreisepflichtigen
Familienangehörigen zusammen abgeschoben werden. Der Schutz von Ehe und Familie
gebietet es nicht in jedem Fall, dass die Abschiebung eines Familienangehörigen
nur deshalb nicht durchgeführt werden darf, weil die anderen Familienmitglieder
nicht oder noch nicht ausreisepflichtig oder für die Ausländerbehörde nicht
erreichbar sind. Bei Asylantragstellern ist § 43 Abs. 3 AsylVfG zu
beachten. Bei sonstigen Ausländern ist die darin zum Ausdruck kommende
Wertentscheidung angemessen zu berücksichtigen.
49.0.5.1 Dem Ausländer ist die Mitnahme von
Gepäck zu ermöglichen, das im Transportmittel ohne Verzögerung oder sonstige
Beeinträchtigung der Abschiebung befördert werden kann und durch dessen
Mitnahme der Behörde keine zusätzlichen Kosten entstehen. Die Mitnahme weiteren
Gepäcks ist in der Regel nur dann zu ermöglichen, wenn der Ausländer für die zusätzlichen
Transportkosten aufkommt oder diese Kosten durch eine Sicherheitsleistung
(§ 82 Abs. 5) gedeckt werden können.
49.0.5.2 Lässt der Ausländer bei einer
Abschiebung Eigentum zurück, ist er auf die Möglichkeit einer schriftlichen
Erklärung hinzuweisen, durch die er entweder einen Verfügungsberechtigten
benennt, dem er die Verantwortung für sein Eigentum überträgt und der ggf. die
Verwertung seines Eigentums übernimmt, oder auf sein Eigentum verzichtet.
Aufgrund der Umstände des Einzelfalls muss festgestellt werden, ob der
Ausländer den Besitz der Sache in der Absicht aufgegeben hat, auf das Eigentum
zu verzichten. Die Verwertung des Eigentums zur Begleichung
öffentlich-rechtlicher Forderungen (z.B. gemäß Leistungsbescheid nach
§ 82) ist in erster Linie in Betracht zu ziehen.
49.0.6 Erhebt der Ausländer während der
Durchführung der Abschiebung erhebliche Einwendungen bezüglich seiner
Reisefähigkeit und konnten diese Umstände gegenüber der Ausländerbehörde oder
dem Gericht zuvor nicht geltend gemacht werden, wird die Ausländerbehörde zur
Prüfung des Vorbringens gemäß § 70 Abs. 3 unverzüglich unterrichtet.
Ist der Ausländer reiseunfähig, ist die Durchführung der Abschiebung zu
unterbrechen, bei vorübergehender Reiseunfähigkeit die Notwendigkeit von
Abschiebungshaft zu prüfen.
49.0.7 Sucht der Ausländer im Rahmen der
Durchführung der Abschiebung um Asyl nach, finden §§ 19 bzw. 71 AsylVfG
Anwendung. In den Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG darf die
Abschiebung erst nach Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des
§ 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen,
durchgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn
- offenkundig ist, dass ein Folgeantrag
nur gestellt worden ist, um die Durchführung der Abschiebung zu verhindern
(§ 71 Abs. 5 Satz 2 letzter Halbsatz, erste Alternative AsylVfG)
oder
- der Ausländer in einen sicheren
Drittstaat abgeschoben werden soll.
49.0.8 Scheitert die Abschiebung an der
Abwesenheit des Ausländers, sind die dafür maßgebenden Umstände in der Ausländerakte
zu vermerken. Die Beantragung von Abschiebungshaft ist zu prüfen (vgl.
§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3).
49.0.9 Stehen der Überstellung eines
abzuschiebenden Ausländers an die nach § 63 Abs. 4 zuständige
Grenzbehörde in einem anderen Land Hindernisse entgegen, die nicht alsbald
beseitigt werden können, ist der Ausländer auf Ersuchen der für die Abschiebung
zuständigen Ausländerbehörde von der Ausländerbehörde zu übernehmen, in deren
Bezirk der Überstellungsort liegt (vgl. § 63 Abs. 2 Nr. 2).
Diese Behörde hat die etwa erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zur Sicherung
der Abschiebung (Beantragung von Abschiebungshaft, Festnahme zur Überführung in
den Gewahrsam) zu treffen. Erweisen sich die Hindernisse, die der Überstellung
entgegenstehen, als voraussichtlich von Dauer, ist die Entscheidung über
weitere Maßnahmen der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde zu
überlassen.
49.0.10 Bestehen bei der Überstellung des
Ausländers an die nach § 63 Abs. 4 zuständige Grenzbehörde am
Flughafen berechtigte Zweifel, ob die Abschiebung auf dem Luftweg durchgeführt
werden kann, haben sich die Vollstreckungsbeamten des Landes für den Fall des
Scheiterns der Abschiebung zum Zwecke der Rückführung des Ausländers an den
bisherigen Aufenthaltsort bis zum Abflug des Flugzeugs bereitzuhalten.
49.0.11 Ist der Ausländer anwaltlich
vertreten, wird sein Bevollmächtigter über die durchgeführte Abschiebung
grundsätzlich von der Ausländerbehörde unterrichtet.
49.1 Voraussetzungen
für die Abschiebung
49.1.1.1 Die Abschiebung setzt voraus, dass
- der Ausländer vollziehbar
ausreisepflichtig ist,
- einer der in § 49 Abs. 1
und 2 genannten Abschiebungsgründe vorliegt,
- die Abschiebungsandrohung nach § 50
Abs. 1 vollziehbar oder ausnahmsweise verzichtbar ist oder
- eine nach § 42 Abs. 3 oder
§ 50 Abs. 1 gesetzte oder verlängerte Ausreisefrist abgelaufen oder
eine erforderliche Ankündigungsfrist (§ 50 Abs. 5) eingehalten ist
und eine Ausreise des Ausländers innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist
nicht erfolgt ist (siehe Nummer 42.4.1).
49.1.1.2 Wenn alle Voraussetzungen vorliegen,
darf die Abschiebung nur ausgesetzt werden durch Erteilung einer Duldung (vgl.
§§ 51 und 53 bis 55) oder beim Vorliegen einer richterlichen Anordnung
(§ 80 Abs. 5 VwGO, §§ 80b, 123 VwGO). Gelegenheit zur freiwilligen
Ausreise besteht bis zum Ablauf der Ausreisefrist. Die freiwillige Ausreise hat
Vorrang vor der Abschiebung. Soweit von einer Abschiebung abgesehen wird, setzt
dies eine Duldung, Aussetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht oder Verlängerung
der Ausreisefrist voraus (siehe Nummer 42.3.3). Der Nachweis, dass ein
Ausländer innerhalb der Ausreisefrist ausgereist ist, ergibt sich auch aus der
Grenzübertrittsbescheinigung (siehe Nummer 42.4.1.1 und 42.4.1.2).
49.1.2 Die Ausländerbehörde hat zu
prüfen, ob Anlass zu Zweifeln an der Möglichkeit oder der Bereitschaft zur
freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht besteht, (z.B. durch Befragen des
Ausländers über den Reiseweg und durch Vorlage von Flugtickets). Gesichtspunkte,
dass eine freiwillige Ausreise gesichert erscheint, hat der Ausländer darzutun
(§ 70 Abs. 1). Die freiwillige Ausreise ist insbesondere dann nicht
als gesichert anzusehen, wenn der Ausländer zu erkennen gibt, dass er der
Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkommen und sich einer Festnahme oder
sonstigen Sicherungsmaßnahme zum Zwecke der Abschiebung entziehen wird.
Anhaltspunkte, aus denen sich ergibt, dass die freiwillige Ausreise eines
Ausländers nicht gesichert erscheint oder dass die Überwachung der Ausreise
gleichwohl erforderlich erscheint, sollen aktenkundig gemacht werden.
49.1.3 Abschiebungsgründe der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 49 Abs. 1, die nicht von
§ 49 Abs. 2 erfasst sind, liegen etwa vor, wenn Anhaltspunkte gegeben
sind, dass der Ausländer während der Reise mit Strafe bedrohte Handlungen
begehen wird. Entsprechendes gilt, wenn der Ausländer an einer nach § 3
Abs. 1 und 2 BSeuchG meldepflichtigen übertragbaren Krankheit oder
einer Geisteskrankheit leidet. Die Überwachung der Ausreise kann auch zum
Schutz des Ausländers erforderlich werden.
49.1.4 Vor der Abschiebung hat die
Ausländerbehörde zu prüfen, ob die für die Abschiebung erforderlichen
Grenzübertrittspapiere, Visa, Übernahmeerklärungen,
Durchbeförderungsbewilligungen und sonst erforderlichen Unterlagen vorhanden
sind. Ist die Abschiebung eines Ausländers von einer Übernahmeerklärung eines
anderen Staates abhängig, richtet sich das Einholen dieser Erklärung nach dem
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat, in den der Ausländer
abgeschoben werden soll, bestehenden Rückübernahmeabkommen (vgl. § 61
Abs. 1 Satz 2). Das Bundesministerium des Innern erstellt eine Liste
über die bestehenden multilateralen und bilateralen Rückübernahmeabkommen, die
aktualisiert wird.
49.1.5 Hinsichtlich der Durchbeförderung
eines Ausländers durch das Bundesgebiet wird auf § 61 Abs. 2
verwiesen. Ist für die Durchbeförderung eines Ausländers durch einen dritten
Staat eine Durchbeförderungsbewilligung erforderlich, gilt Nummer 49.1.4
für das Einholen der Durchbeförderungsbewilligung entsprechend. Eine
entsprechende Bewilligung ist stets erforderlich, wenn die Durchbeförderung
durch einen Staat erfolgen soll, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein
Übernahmeabkommen geschlossen hat. Dabei ist es unerheblich, ob der Ausländer
auf dem Landweg oder auf dem Luftweg mit Zwischenlandung auf einem Flughafen
des in Betracht kommenden Staates abgeschoben werden soll. Bei welcher Behörde
die Durchbeförderungsbewilligung einzuholen ist, ergibt sich aus der vom Bundesministerium
des Innern erstellten Liste (siehe Nummer 49.1.4).
49.1.6 Bei Abschiebungen auf dem Luftweg
mit Zwischenlandung in Staaten, mit denen kein Übernahmeabkommen besteht, sind
in der Regel die für die Überwachung der Weiterreise zuständigen ausländischen
Stellen über die Grenzbehörden, in besonderen Fällen über die deutschen
Auslandsvertretungen wenigstens zwei Tage vorher zu unterrichten. Hiervon ist
abzusehen, wenn die Zwischenlandung in außereuropäischen Staaten erfolgt oder
wenn zu erwarten ist, dass der Ausländer auch ohne Überwachung bei der
Zwischenlandung weiterreist.
49.1.7 Ein ausreisepflichtiger
Ausländer, der nach § 49 Abs. 1 abzuschieben ist, kann zur
Vorbereitung und Sicherung der Abschiebung von den nach § 63 Abs. 1,
4 und 6 zuständigen Behörden zum Zwecke der Abschiebung festgenommen und bis
zur Durchführung der Abschiebung in Gewahrsam festgehalten werden. Die
Durchführung dieser Maßnahmen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.
Muss ein Ausländer bis zur Abschiebung in Gewahrsam genommen werden, weil die
Abschiebung nicht sofort durchgeführt werden kann, findet § 13 Abs. 1
FEVG Anwendung. Unter Umständen ist Abschiebungshaft gemäß § 57
Abs. 2 zu beantragen.
49.1.8 Können die für eine Abschiebung
erforderlichen ausländischen Grenzübertrittspapiere nicht beschafft werden,
kann dem Ausländer ein Reisedokument ausgestellt werden (§ 15 Abs. 4
DVAuslG), wenn dadurch die Abschiebung ermöglicht wird. Dies setzt voraus, dass
der Zielstaat die Einreise mit dem Reisedokument gestattet. Im Zweifelsfall ist
im Benehmen mit den Grenzbehörden zu klären, ob Erfahrungen hierüber vorliegen.
Die Gültigkeitsdauer ist auf die für die Durchführung der Abschiebung
erforderliche Zeit zu beschränken. Der Geltungsbereich des Reisedokuments ist
auf die Durchreisestaaten und den Zielstaat zu beschränken.
49.1.9 Wird die Abschiebung eines
Ausländers vollzogen, soll von der Grenzbehörde im Pass oder Passersatz des
Ausländers vermerkt werden: "Abgeschoben", soweit generell oder im
Einzelfall nichts anderes angeordnet wird (siehe Nummer 4.1.5).
49.2 Überwachung
der Ausreise
Ausländer in Haft oder
sonstigem öffentlichen Gewahrsam sind aus der Haft oder dem öffentlichen
Gewahrsam abzuschieben (§ 50 Abs. 5). Die für die Abschiebung
erforderlichen ausländerrechtlichen und verfahrensrechtlichen Maßnahmen sind so
rechtzeitig einzuleiten, dass die Beantragung von Abschiebungshaft im Anschluss
an die Strafhaft oder den öffentlichen Gewahrsam aus rein organisatorischen
Gründen nicht notwendig wird (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 AuslDÜV).
49.3 Meldepflichten
49.3.1 Unbeschadet der
Datenübermittlungspflichten nach dem Ausländerzentralregistergesetz und den
hierzu ergangenen Vorschriften hat die Ausländerbehörde von einer vollzogenen
Abschiebung zu unterrichten (siehe Nummer 45.0.10 hinsichtlich der
Ausweisung):
49.3.1.1 - die für die Dateneingabe zuständige
Polizeidienststelle zum Zweck der Ausschreibung in INPOL (Zurückweisung,
Festnahme) und im SIS (Einreiseverweigerung, Artikel 96 Abs. 3 SDÜ)
nach dem vorgeschriebenen Muster (§ 42 Abs. 7 Satz 2),
49.3.1.2 - das Bundeszentralregister nach dem
vorgeschriebenen Muster (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 20
BZRG) und
49.3.1.3 - das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge nach Maßgabe datenschutzrechtlicher Bestimmungen,
wenn es sich um einen Ausländer handelt, der einen Asylantrag gestellt hat.
49.3.2 Liegen die Voraussetzungen für
die zwangsweise Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht bei einem
Ausländer vor (siehe auch § 55 Abs. 4, § 80b Abs. 1 VwGO), dessen Aufenthalt
unbekannt ist, stehen folglich Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe nach
den §§ 51 und 53 bis 55 nicht entgegen, hat die Ausländerbehörde nach Ablauf
der Ausreisefrist gemäß § 42 Abs. 7 Satz 1 die für die Dateneingabe
zuständige Polizeidienststelle zum Zweck der Ausschreibung in INPOL
(Aufenthaltsermittlung, Festnahme) nach dem vorgeschriebenen Muster zu
unterrichten. Das gilt insbesondere für den Fall, dass sich der Ausländer
bereits einmal der Abschiebung entzogen hat oder nach Ablauf der Ausreisefrist
die Grenzübertrittsbescheinigung nicht vorliegt. Der Mitteilung an die für die
Dateneingabe zuständige Polizeidienststelle ist ein kurzgefasster Schriftsatz
beizufügen, der die Gründe für die beabsichtigte Abschiebung enthält.
49.3.3 Ausländer, die von der
Abschiebungshaft ausgenommen werden sollen (siehe Nummer 57.0.3), sind
lediglich zur Aufenthaltsermittlung auszuschreiben (siehe Nummer 49.3.2).
49.3.4 Die Ausschreibung ist
unverzüglich aufzuheben, wenn die Gründe für diese Ausschreibung oder
Abschiebung entfallen sind, dem Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt
worden ist oder sein Aufenthalt geduldet wird bzw. gestattet ist.
49.3.5 Wird der Ausländer zur Sicherung
der Abschiebung nach landesrechtlichen Vorschriften in Gewahrsam genommen, hat
die zuständige Vollstreckungsbehörde (siehe Nummer 57.0.1) umgehend
Abschiebungshaft gemäß § 57 Abs. 2 zu beantragen, wenn die Abschiebung
nicht durchgeführt werden kann (vgl. auch § 13 FEVG).
50 Zu
§ 50 Androhung der Abschiebung
50.0 Allgemeines und Verfahren
50.0.1 Die Androhung der Abschiebung als
Maßnahme des Verwaltungsvollstreckungsrechts geht der Abschiebung (vgl.
§ 49 Abs. 1) regelmäßig voraus. Sie kann mit dem Rechtsbehelf des
Widerspruchs angefochten werden. Ob der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat,
richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht der Länder (vgl. § 80
Abs. 2 Satz 2, § 80b VwGO). Gegen die Androhung der Abschiebung oder
Abschiebungsanordnung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge findet kein Widerspruch statt (vgl. § 11 AsylVfG).
50.0.2 Die nach § 50 Abs. 1
Satz 1 an die Schriftform gebundene Abschiebungsandrohung muss den
Formerfordernissen der §§ 37, 39 VwVfG entsprechen.
50.0.3 Voraussetzung für den Erlass
einer Abschiebungsandrohung ist die vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers
(§ 42 Abs. 1 und Abs. 2). Der Erlass eines die Ausreisepflicht
begründenden Verwaltungsakts ist nicht zwingende Voraussetzung, wenn die
vollziehbare Ausreisepflicht kraft Gesetzes besteht (§ 42 Abs. 2
Satz 1). Die Androhung der Abschiebung ist nicht davon abhängig, ob die
Abschiebung später durchgeführt werden kann (vgl. § 50 Abs. 3).
50.0.4 Nach Wirksamwerden der
Abschiebungsandrohung können zugunsten des Ausländers eingetretene Umstände von
der Ausländerbehörde berücksichtigt werden, ohne die Rechtmäßigkeit der
Androhung zu berühren (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 1). Nach dem Eintritt
der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung ist jedoch der Prüfungsrahmen
der Ausländerbehörde gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 beschränkt. Ist
rechtskräftig entschieden, dass die Abschiebung zulässig ist, kommt eine
Duldung gem. § 55 Abs. 4 Satz 2 in den Fällen des § 53
Abs. 6 Satz 1 nur noch unter einem in der Abschiebungsandrohung ausgesprochenen
Vorbehalt in Betracht. In Fällen des Zeugenschutzes soll bereits
beim Erlass der Abschiebungsandrohung ein Vorbehalt gemäß § 55 Abs. 4
Satz 2 gemacht werden.
50.0.5 Wird die Rechtmäßigkeit der
Abschiebungsandrohung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80
Abs. 5 VwGO inhaltlich bestätigt, ist die Abschiebung eines Ausländers
zulässig; eine Duldung kann nur unter den Voraussetzungen des § 55
Abs. 4 erteilt werden.
50.0.6 Eine Abschiebungsandrohung wird
gegenstandslos, wenn die Ausreisepflicht des Ausländers entfällt. Dies ist etwa
der Fall, wenn der Aufenthalt des Ausländers aufgrund Asylantragstellung
gestattet ist (§ 55 AsylVfG).
50.0.7 Einem Ausländer, der einen
Asylantrag gestellt hat, darf die Abschiebung nicht abweichend von den
Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes angedroht werden. Insoweit kann von
§ 50 Abs. 1 Satz 2 abgewichen werden. Lediglich in den Fällen
des § 51 Abs. 3 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt
hat, abweichend von den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes die Abschiebung
angedroht und diese durchgeführt werden (vgl. § 52).
50.0.8 Wird ein zur Festnahme
ausgeschriebener Ausländer (siehe Nummer 49.3.2) in Gewahrsam genommen und kann
er nicht unverzüglich abgeschoben werden, hat die zuständige Behörde (siehe
Nummer 57.0.1) unverzüglich zu prüfen, ob Abschiebungshaft nach Maßgabe
des § 57 Abs. 2 zu beantragen ist (vgl. § 13 FEVG).
50.1 Abschiebungsandrohung
50.1.1.0 Die Abschiebung ist grundsätzlich
unter Fristsetzung anzudrohen, damit der Ausländer sie durch rechtzeitige,
freiwillige Ausreise vermeiden kann und damit er die Möglichkeit erhält,
Rechtsbehelfe einzulegen, bestehende Abschiebungshindernisse (§§ 53, 55)
geltend zu machen und seine persönlichen Angelegenheiten innerhalb der
Ausreisefrist zu regeln (siehe Nummer 42.3.2).
50.1.1.1 Die sich aus der Fristsetzung
ergebenden Pflichten des Ausländers regelt § 42 Abs. 3. Die
Fristsetzung liegt im Ermessen der Behörde (siehe Nrn. 42.3.2 und
50.1.1.2). Sie ist durch § 42 Abs. 3 Satz 2 und 3 begrenzt,
wonach die Ausreisefrist spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht endet, wenn sie im Einzelfall nicht wegen
Vorliegens einer besonderen Härte befristet verlängert wird. Gesetzlich
festgelegte Mindestfristen ergeben sich aus spezialgesetzlichen Vorschriften
(§ 36 Abs. 1 AsylVfG: eine Woche; § 38 Abs. 1 AsylVfG: ein
Monat; § 38 Abs. 2 AsylVfG: eine Woche; § 12 Abs. 7
Satz 2 AufenthG/EWG: fünfzehn Tage bzw. ein Monat). Kriegs‑ oder
Bürgerkriegsflüchtlingen wird nach § 32a Abs. 9 Satz 1 eine
Ausreisefrist von vier Wochen eingeräumt.
50.1.1.2 Der Beginn der Frist muss sich auf
einen Zeitrahmen erstrecken, in dem der Ausländer gemäß § 42 Abs. 1
ausreisepflichtig ist. Die Ausreisefrist ist so zu bestimmen, dass sie erst
nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist endet. Eine kürzere Frist kann bestimmt
werden, wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (§ 72
Abs. 1) oder die sofortige Vollziehbarkeit der Maßnahme, die die
Ausreisepflicht begründet, angeordnet worden ist (§ 80 Abs. 2
Nr. 4 VwGO). Endet die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nach
§ 80b Abs. 1 VwGO, richtet sich das weitere Verfahren nach § 50
Abs. 4. Die Stellung eines Zulassungsantrags nach § 124a VwGO hemmt
die Vollziehbarkeit nicht.
50.1.1.3 Eine Begründung der Ausreisefrist erübrigt
sich, wenn dem Ausländer zur Ausreise eine Frist von mindestens einem Monat zur
Verfügung steht und besondere Umstände, die eine Fristverlängerung gebieten,
nicht ersichtlich sind. Eine unterlassene oder fehlerhafte Fristsetzung kann
nachträglich durch die Festsetzung einer neuen Ausreisefrist geheilt werden.
Die Fristsetzung ist im Pass oder Passersatz des Ausländers einzutragen.
50.1.1.4 Die Ausreisefrist ist grundsätzlich
durch Angabe eines Wochen‑ oder Monatszeitrahmens zu bestimmen. Der Beginn
der Frist ist regelmäßig auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügung
(Bekanntgabe des Verwaltungsakts) abzustellen. Das Vorliegen von
Abschiebungshindernissen oder Duldungsgründen hat keinen Einfluss auf die
Fristsetzung (§ 50 Abs. 3 Satz 1).
50.1.1.5 Soweit sich der Ausländer als
Besucher oder Tourist nicht länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufgehalten
hat, genügt eine Ausreisefrist von einer Woche. Die Frist ist ebenfalls eng zu
bemessen, wenn
- der Ausländer unerlaubt eingereist ist
(§ 58 Abs. 1 AuslG) und die Voraussetzungen für eine Zurückschiebung
(vgl. § 61 Abs. 1) nicht mehr vorliegen,
- die Rückkehrberechtigung innerhalb von
vier Monaten ungültig wird,
- die in einem Rückübernahmeabkommen
bestimmte Frist ansonsten nicht eingehalten werden kann.
50.1.1.6 Solange der Ausländer unter einen
Abschiebungsstopp nach § 54 fällt, kann davon abgesehen werden, die
Abschiebungsandrohung mit einem die Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsakt
zu verbinden, es sei denn, er soll ausgewiesen werden oder sein Antrag auf eine
Aufenthaltsgenehmigung wird abgelehnt. Der Ausländer ist darauf hinzuweisen,
dass die Duldung gemäß § 54 durch die Abschiebungsandrohung nicht berührt
wird (§ 50 Abs. 3). Beruht die vollziehbare Ausreisepflicht auf einem
der in § 42 Abs. 2 Satz 1 genannten Gründe, fehlt es zwar an
einem Verwaltungsakt, der die Ausreisepflicht begründet. Dies steht jedoch dem
Erlass einer Abschiebungsandrohung insbesondere dann nicht entgegen, wenn der
Ausländer keine Aufenthaltsgenehmigung beantragt (§ 69). Eine
Abschiebungsandrohung nach § 50 Abs. 1 erübrigt sich dann, wenn zwar
ein die Ausreisepflicht begründender Verwaltungsakt verfügt wird, sich die
Aufenthaltsbeendigung jedoch nach Asylverfahrensrecht richtet (vgl. auch § 11
Abs. 1) und dadurch eine Beschleunigung des Verfahrens erzielt wird.
50.1.1.7 Grundsätzlich muss die Abschiebung
nur einmal angedroht werden. Einer erneuten Abschiebungsandrohung bedarf es nur
im Falle der unanfechtbaren Aufhebung der Abschiebungsandrohung aufgrund eines
Rechtsbehelfs. Allerdings ist bei Ausländern, denen die Abschiebung bereits
angedroht wurde und die länger als ein Jahr geduldet sind, § 56
Abs. 6 Satz 2 zu beachten. Die Abschiebungsandrohung erledigt sich
durch die freiwillige Ausreise des Ausländers aus dem Bundesgebiet. Er ist
jedoch seiner Ausreisepflicht nur dann nachgekommen, wenn er sich im
Herkunftsland oder Drittstaat nicht nur vorübergehend aufhalten darf (siehe
Nummer 42.4.2).
50.1.2.1 Von der Androhung und Fristsetzung
kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn
50.1.2.1.1 - die sofortige Entfernung des Ausländers
zur Vermeidung von Störungen der öffentlichen Sicherheit aus Gründen der
öffentlichen Gesundheit dringend geboten erscheint,
50.1.2.1.2 - Grund zu der Annahme besteht, dass der
Ausländer während einer ihm gewährten Ausreisefrist mit Strafe bedrohte
Handlungen begehen oder sich der Abschiebung entziehen wird,
50.1.2.1.3 - der Ausländer einen Pass, Passersatz
oder einen Sichtvermerk eines anderen Staates mit demnächst ablaufender Gültigkeitsdauer
besitzt und zu befürchten ist, dass bei Fristsetzung die Abschiebung wegen
Ablaufs der Gültigkeitsdauer unmöglich wäre oder erschwert würde,
50.1.2.1.4 - die auswärtigen Belange oder die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland die sofortige Entfernung des
Ausländers dringend gebieten,
50.1.2.1.5 - der Ausländer ohne erforderliches Visum
eingereist ist und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er sich auch
künftig über die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Anordnungen der Ausländerbehörde
hinwegsetzen wird.
50.1.2.2 Wird von der Androhung und
Fristsetzung abgesehen, sind die maßgebenden Gründe in der Ausländerakte zu
vermerken. Ergeht eine schriftliche Abschiebungsanordnung zum Zeitpunkt der
Abschiebung, sind die Gründe in der Anordnung anzugeben.
50.1.2.3 Ein Mangel der fehlenden Androhung
kann dadurch geheilt werden, dass sie nachträglich verfügt wird, solange dem
Ausländer die Möglichkeit verbleibt, noch vor der Abschiebung seiner
Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen.
50.1.2.4 Eine Fristsetzung ist
ausgeschlossen, wenn sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft oder
in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet (§ 50 Abs. 5
Satz 1).
50.1.2.5 § 51 Abs. 4 erfordert
ausnahmslos, dass die Abschiebung vor der Ausreise angedroht und eine
Ausreisefrist gesetzt wird.
50.1.3 Die Ausweisung eines Ausländers
wird nicht mit einer Abschiebungsandrohung verbunden, wenn
50.1.3.1 - bereits eine von einer anderen
Ausländerbehörde oder vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge erlassene vollziehbare Abschiebungsandrohung vorliegt oder
50.1.3.2 - das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge für den Erlass der Abschiebungsandrohung zuständig
ist und kein Fall des § 51 Abs. 3 vorliegt.
50.2 Zielstaat
50.2.1 Grundsätzlich soll der Ausländer
in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden. Ein anderer Zielstaat kommt in
Betracht, wenn die Abschiebung dahin möglich ist (z.B. aufgrund eines
Rückübernahmeabkommens; vgl. Artikel 23 Abs. 3 und 4 SDÜ) oder der
Ausländer in einem Drittstaat ein Aufenthaltsrecht hat und die Abschiebung
dorthin zweckmäßiger zu bewirken ist als in den Herkunftsstaat. Sofern der
Zielstaat nicht abschließend bestimmt werden kann, soll in der
Abschiebungsandrohung der Herkunftsstaat bezeichnet werden, damit die Wirkung
des § 70 Abs. 3 Satz 1 eintritt. Für die Bezeichnung des
Zielstaates ist die Staatsangehörigkeit des Ausländers grundsätzlich nicht
maßgebend. Eine Rücknahmeverpflichtung kommt dann in Betracht, wenn der
Herkunftsstaat den Ausländer mit Heimreisedokumenten versehen hat, die beim
Aufenthaltsstaat das Vertrauen erwecken, dass die Inhaber der Reisedokumente in
den Herkunftsstaat zurückgenommen werden müssen.
50.2.2 Die Abschiebungsandrohung soll
den Zielstaat bezeichnen und folgenden Hinweis (kein Verwaltungsakt) enthalten:
"Aufgrund dieser Androhung
können sie auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen
dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist."
Neben dem Zielstaat
müssen die anderen Staaten namentlich nicht genannt werden. Hinsichtlich des
Hinweises auf andere für die Abschiebung in Betracht kommende Staaten ist es
nicht erforderlich, Abschiebungsverbote oder ‑hindernisse, die eine
Duldung rechtfertigen könnten, bereits bei der Androhung der Abschiebung zu
prüfen. § 51 Abs. 4 erfordert für die dort bezeichneten Fälle, dass
in der Androhung die Staaten zu bezeichnen sind, in die der Ausländer abgeschoben
werden darf. Bei Staatenlosen ist ein Zielstaat nur dann anzugeben, wenn die tatsächliche
Möglichkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat besteht und daher auch
ein Abschiebeversuch unternommen werden kann.
50.3 Vorliegen
von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen
50.3.1 Eine Abschiebungsandrohung ist
grundsätzlich auch dann zu erlassen, wenn Abschiebungshindernisse oder
Duldungsgründe vorliegen (siehe Nummer 55.1.2). Hinsichtlich der Ausnahmefälle
wird auf Nummer 50.1.1.6 verwiesen. Im Hinblick auf § 50 Abs. 3
Satz 2 ist vor Erlass der Abschiebungsandrohung zu prüfen, ob der
Ausländer unter § 51 fällt oder ob ein Abschiebungshindernis nach
§ 53 Abs. 1 bis 4 vorliegt. Bei dieser Prüfung ist die
Ausländerbehörde an Entscheidungen des Bundesamts für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge gebunden (§§ 4, 42 AsylVfG). Die
Ausländerbehörde entscheidet selbst über den späteren Eintritt oder Wegfall des
Abschiebungshindernisses des § 53 Abs. 3, ohne dass es einer
Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes bedarf. Liegen der Ausländerbehörde
keine konkreten Anhaltspunkte für Abschiebungshindernisse vor, obliegt es dem
Ausländer, entsprechende Umstände geltend zu machen (§ 70 Abs. 1).
Duldungsgründe nach § 53 Abs. 6 Satz 1 und § 54 erfordern
grundsätzlich keine Einschränkung bei der Bezeichnung des Zielstaats (§ 50
Abs. 3 Satz 2).
50.3.2 Im übrigen besteht keine
rechtliche Verpflichtung, vor Erlass der Abschiebungsandrohung das Vorliegen
von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen zu prüfen. Die Stellung eines
Asylantrags kann zu entsprechenden Erwägungen Anlass geben (siehe auch
Nummer 49.0.7). Die Abschiebungsandrohung soll jedoch ohne Rücksicht auf
eine etwaige tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung (z.B. wegen
Staatenlosigkeit, Passlosigkeit) erlassen werden.
50.4 Unterbrechung
der Ausreisefrist
50.4.1 Eine nach § 50 Abs. 4
Satz 1 unterbrochene Ausreisefrist beginnt nach Wiedereintritt der
Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Dies gilt auch in den Fällen des § 80b
Abs. 1 VwGO. War die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung
erst nach Ablauf der Ausreisefrist entfallen, beginnt beim Wiedereintritt der
Vollziehbarkeit (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2) keine neue
Ausreisefrist. Wird die Ausreisefrist in einem vorläufigen
Rechtsschutzverfahren gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 unterbrochen,
kann auch in den Fällen des § 80b Abs. 1 Satz 2 VwGO oder durch
einen Beschluss gemäß § 80 Abs. 7 VwGO bewirkt werden, dass der
Ausländer ohne erneute Androhung und Fristsetzung vor Ablauf des
Hauptsacheverfahrens abgeschoben wird.
50.4.2 Rechtsbehelfe der nach
Europäischem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeitsberechtigten gegen einen die
Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsakt entfalten die in § 50
Abs. 4 genannte Wirkung (siehe Nummer 50.5.4), es sei denn, dass die
sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde (vgl. auch § 12 Abs. 9
AufenthG/EWG). Die Abschiebungsandrohung ist rechtlicher Bestandteil der
Ausweisung (vgl. § 12 Abs. 7 AufenthG/EWG).
50.5 Abschiebung
aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam
50.5.1 § 50 Abs. 5 gilt nur in
Fällen, in denen die Haft oder der sonstige öffentliche Gewahrsam den
Abschiebungsgrund bildet (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1). Im
allgemeinen besteht kein Anlass, von einer Abschiebungsandrohung abzusehen. Die
Abschiebungsandrohung unter Einhalt einer Ankündigungsfrist von einer Woche
soll angeben, dass die Abschiebung unmittelbar nach Haftentlassung durchgeführt
wird. Dem steht nicht entgegen, dass vorher sogenannte Überhaft nach Maßgabe
des § 57 Abs. 2 beantragt wird. Die für die Abschiebung zuständige
Ausländerbehörde wird von der Strafvollzugsbehörde so früh wie möglich über den
Termin der Haftentlassung unterrichtet (vgl. § 4 AuslDÜV), um dem
Ausländer eine Woche vorher die Abschiebung unter Bezeichnung des Zielstaates
ankündigen zu können.
50.5.2 Von der Einhaltung der
Ankündigungsfrist kann nur abgesehen werden, wenn andernfalls die rechtzeitige
Durchführung der Abschiebung nicht mehr möglich ist.
50.5.3 Wird der Ausländer trotz
vollziehbarer Ausreisepflicht nicht unmittelbar aus der Haft oder dem
öffentlichen Gewahrsam abgeschoben, ist er nach Ablauf einer festzusetzenden,
eng bemessenen Ausreisefrist abzuschieben.
50.5.4 Auf nach Europäischem
Gemeinschaftsrecht Freizügigkeitsberechtigte findet § 50 Abs. 5 nur
Anwendung, soweit das Europäische Gemeinschaftsrecht keine abweichenden
Bestimmungen enthält (vgl. § 2 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 7
Satz 2 AufenthG/EWG). Bei ihnen muss die Ankündigungsfrist mindestens
15 Tage, bzw. mindestens einen Monat betragen, wenn bereits eine
Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt ist. In den in § 12 Abs. 7
Satz 2 AufenthG/EWG genannten Fällen dürfen diese Mindestfristen nicht
unterschritten werden. In dringenden Fällen dürfen sie unterschritten werden,
jedoch nicht unter der in § 50 Abs. 5 Satz 2 genannten
Mindestfrist von einer Woche liegen. Ein dringender Fall liegt etwa vor, wenn
zu befürchten ist, dass der Ausländer nach der Haftentlassung bis zur
Abschiebung erneut Straftaten, die ein Grundinteresse der Gesellschaft
beeinträchtigen, begehen wird und die sofortige Vollziehung gemäß § 80
Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde (siehe
Nummer 50.4.2).
51 Zu
§ 51 Verbot der Abschiebung
politisch Verfolgter
51.0 Verfahren
51.0.1 Das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge stellt nach Maßgabe des Asylverfahrensgesetzes auf
Antrag (§§ 5, 13 AsylVfG) verbindlich fest, ob ein Ausländer politisch
verfolgt ist. Das Verbot der Abschiebung nach § 51 Abs. 1 greift bei
Ausländern, die einen Asylantrag gestellt haben, nur dann ein, wenn sie als
Asylberechtigte gemäß Artikel 16a Abs. 1 GG unanfechtbar anerkannt
wurden oder wenn das Bundesamt unanfechtbar festgestellt hat, dass dem
Ausländer in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er
als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, die Gefahr politischer
Verfolgung i.S.d. § 51 Abs. 1 droht.
51.0.2 § 51 Abs. 1 übernimmt
das Abschiebungsverbot des Artikel 33 Abs. 1 des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II
S. 559).
51.0.3 Die Entscheidung des Bundesamts
über den Asylantrag ist für die Ausländerbehörde verbindlich (§§ 4, 42
AsylVfG). Solange die Anerkennung als Asylberechtigter (§ 2 Abs. 1
AsylVfG) oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen drohender
politischer Verfolgung (§ 51 Abs. 2 Satz 2) nicht unanfechtbar
geworden ist, kann ein Ausländer nicht als ausländischer Flüchtling im Sinne
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge behandelt werden. Für die
in § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (Nummer 51.2.2) genannten
ausländischen Flüchtlinge gilt das Abschiebungsverbot des § 51
Abs. 1. Die asylrechtliche Entscheidung ist für die Ausländerbehörde im
Hinblick darauf maßgebend, ob dem Ausländer
51.0.3.1 - nach unanfechtbarer Anerkennung als
Asylberechtigter eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist
(§ 68 AsylVfG),
51.0.3.2 - nach unanfechtbarer Feststellung, dass
ihm die in § 51 Abs. 1 bezeichneten Gefahren drohen, eine
Aufenthaltsbefugnis zu erteilen ist (§ 70 AsylVfG),
51.0.3.3 - und danach ein Reiseausweis für
Flüchtlinge nach Artikel 28 Abs. 1 des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge auszustellen ist.
51.0.4 Die unanfechtbare Ablehnung eines
Asylantrags hat zur Folge, dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 2
vollziehbare Ausreisepflicht gemäß §§ 49 ff. durchzusetzen ist, wenn der
Ausländer der Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommt.
51.0.5 Hinsichtlich der Unterrichtung
des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über eine
Ausweisung wird auf Nummer 48.3.3.2 verwiesen. Hinsichtlich der
Ausstellung eines Reiseausweises für ausländische Flüchtlinge siehe
Nummer 4.2.2.1.
51.1 Abschiebungsverbot
§ 51 beinhaltet
kein generelles Verbot jeder Abschiebung des Ausländers, sondern nur eine
Beschränkung hinsichtlich der Zielstaaten. Die Schutzwirkung gilt auch für
Drittstaaten, in denen die Gefahr der Abschiebung des Ausländers in einen
Verfolgerstaat besteht.
51.2 Personenkreis
51.2.1 § 51 Abs. 2 gilt sowohl
für Asylberechtigte als auch für alle sonstigen Ausländer, die im Bundesgebiet
die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, also
51.2.1.1 - die nach dem Kontingentflüchtlingsgesetz
aufgenommenen Ausländer,
51.2.1.2 - die Ausländer, für die das Bundesamt die
Voraussetzung des § 51 Abs. 1 unanfechtbar festgestellt hat,
51.2.1.3 - die durch Ausstellung eines deutschen
Reiseausweises für Flüchtlinge in die deutsche Obhut übernommenen, ursprünglich
im Ausland anerkannten ausländischen Flüchtlinge und
51.2.1.4 - die sonstigen im Ausland als Flüchtlinge
im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannten
Ausländer.
51.2.2 Bei den im Ausland anerkannten
Ausländern ist maßgeblich, dass sie sich gegenüber der Ausländerbehörde mit
einem ausländischen Reiseausweis für Flüchtlinge ausgewiesen haben. Bestehen
gleichwohl im Einzelfall Zweifel an der Flüchtlingseigenschaft, kommt eine
Rückfrage beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen in Betracht.
51.2.3 Die außerhalb des Bundesgebiets
als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge anerkannten Ausländer genießen zwar den Abschiebungsschutz des
§ 51 Abs. 1. Fehlt es ihnen jedoch am rechtmäßigen Aufenthalt mangels
Übernahme (vgl. § 33) oder mangels Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung
nach den Vorschriften des Ausländergesetzes, haben sie keinen Anspruch auf
Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge nach Artikel 28
Abs. 1 des Abkommens. Die Ausstellung eines Reisedokuments nach § 15
Abs. 4 DVAuslG kommt regelmäßig dann in Betracht, wenn es um die Rückkehr
des Ausländers in den bisherigen Aufenthaltsstaat geht.
51.2.4 Der Familiennachzug zu
Ausländern, bei denen das Bundesamt die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 unanfechtbar festgestellt hat, regelt sich nach § 31. Die
Feststellung des Bundesamtes nach § 51 Abs. 1 erstreckt sich nicht
auf den Ehegatten oder die minderjährigen Kinder des Ausländers. Ebenso wenig
findet § 26 AsylVfG (Familienasyl) zugunsten der Familienangehörigen des
Ausländers entsprechende Anwendung.
51.3 Ausschluss
des Abschiebungsverbots
51.3.0 § 51 Abs. 3 enthält
Ausnahmen von dem Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter.
51.3.0.1 Auch für die Gewährung von Asyl
besteht eine Opfergrenze, soweit die Sicherheitsinteressen von Staat und
Allgemeinheit beeinträchtigt sind. Der Verlauf dieser Grenze lässt sich, da
eine Abwägung prinzipiell gleichrangiger Güter vorzunehmen ist, nicht abstrakt,
sondern nur in Würdigung der gesamten Umstände des einzelnen Falles bestimmen.
Dabei ist zu beachten, dass das Rechtsgut, das auf Grund dieser Würdigung
weichen muss, nur so weit zurückgedrängt werden darf, wie es zwingend
erscheint. Die Abschiebung in einen Verfolgerstaat kann nur als letztes Mittel
in Betracht kommen. Die Ausländerbehörde muss deshalb stets prüfen, ob die
Abschiebung in einen Verfolgerstaat vermieden werden kann. Die nachfolgenden
Bestimmungen sind in diesem Sinne anzuwenden (siehe Nummer 51.4.1) und
unter Berücksichtigung auch von Artikel 33 Abs. 2 GFK auszulegen.
51.3.1 In den Fällen des § 51
Abs. 3 bleibt jedoch § 53 anwendbar. Nach bestandskräftigem Abschluß
des Asylverfahrens hat dies die Ausländerbehörde vor einer Abschiebung nach
Maßgabe des § 70 Abs. 3 zu berücksichtigen.
51.3.2 Als Gefahr für die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland sind auch die organisierte Kriminalität und
Ausländerextremismus anzusehen. Bei Mitgliedern krimineller Organisationen kann
aus schwerwiegenden Gründen deshalb eine Abschiebung auch dann in Betracht
kommen, wenn bei ihnen persönlich noch keine Verurteilung wegen einer besonders
schweren Straftat vorliegt. Hinsichtlich der Auslegung des Begriffsmerkmals
"Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland" wird auf
die entsprechenden Ausführungen unter Nummer 46.1.2.1 verwiesen.
51.3.3.0 Eine Verurteilung i.S.v. § 51
Abs. 3 zweite Alternative genügt nicht, vielmehr müssen Tatsachen die
Annahme begründen, dass eine konkrete Wiederholungsgefahr im Hinblick auf die
Begehung eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens besteht. Maßgebend
sind Unrechts‑ und Schuldgehalt der konkreten Tat, die dabei zu Tage
getretene Gefährlichkeit des Täters sowie Art und Höhe der Strafe.
51.3.3.1 Bei der Auslegung der Begriffe des
"Verbrechens" oder des "besonders schweren Vergehens" ist
auf die strafrechtlichen Begriffsbestimmungen und Wertungen abzustellen.
Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von
einem Jahr oder darüber bedroht sind (§ 12 Abs. 1 StGB). Zu den
Verbrechen zählen insbesondere Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212
StGB), Menschenraub (§ 234 StGB), Geiselnahme (§ 239b StGB), schwerer
Raub (§ 250 StGB) und besonders schwere Brandstiftung (§ 306b StGB).
51.3.3.2 Eine Gefahr für die Allgemeinheit
liegt dann nicht vor, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung
ausgesetzt wurde oder wenn der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt wurde und
eine konkrete Wiederholungsgefahr in bezug auf das Begehen eines Verbrechens
oder besonders schweren Vergehens, die eine Abschiebung gerechtfertigt hätten,
nicht mehr besteht. Generalpräventive Gründe reichen für die Abschiebung eines
Ausländers nicht aus, der unmittelbar nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat
politisch verfolgt wäre.
51.4 Abschiebung
51.4.1 Liegen die Voraussetzungen des
§ 51 Abs. 3 vor, ist die Abschiebung des Ausländers in den
Verfolgerstaat trotz asylerheblicher Gründe nicht verwehrt. Die
Ausländerbehörde hat vor der Abschiebung von Amts wegen zu prüfen, ob
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen und welche Rechtsgüter
im Falle der Abschiebung unmittelbar beeinträchtigt sind. Diese Prüfung obliegt
dem Bundesamt, solange das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Abgesehen von den in § 41 Abs. 2 AsylVfG genannten Fällen ist nach
Abschluß des Asylverfahrens aufgrund der Bindungswirkung des § 42 AsylVfG
eine Entscheidung des Bundesamtes einzuholen, soweit die Ausländerbehörde von
der Entscheidung des Bundesamtes zu § 53 abweichen möchte (siehe
Nummer 53.0.5). Ist die vom Ausländer ausgehende Gefahr für gewichtige
Schutzgüter der Allgemeinheit auf Dauer nicht mehr hinnehmbar und überwiegt das
öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das schutzwürdige Interesse
des Ausländers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet, kommt dessen Abschiebung
in Betracht (siehe Nr. 53.6).
51.4.2 Die Androhung der Abschiebung,
die Fristsetzung zur Ausreise und die Staatenbezeichnung sind auch dann
erforderlich, wenn die Abschiebung nach § 49 Abs. 2
überwachungsbedürftig ist. In den Fällen des § 50 Abs. 3 Satz 3 ist die
Staatenbezeichnung vor der Abschiebung erforderlich. Befindet sich der
Ausländer in Haft, darf sich die zuständige Behörde im Rahmen der
Abschiebungsandrohung auf eine ‑ zeitlich allerdings
berechenbare ‑ Ankündigung der Abschiebung nach Maßgabe des
§ 50 Abs. 5 beschränken. Im Gegensatz zu § 50 Abs. 3
Satz 2 sind nicht nur die von der Abschiebung ausgeschlossenen, sondern
auch die dafür in Betracht kommenden Zielstaaten in der Verfügung zu
bezeichnen. Ein in der Abschiebungsandrohung enthaltener Hinweis gemäß
§ 50 Abs. 2, dass der Ausländer auch in einen anderen Staat
abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner
Rückübernahme verpflichtet ist, genügt dem Bezeichnungserfordernis des
§ 51 Abs. 4 Satz 2 nicht.
52 Zu
§ 52 Abschiebung bei möglicher
politischer Verfolgung
§ 52 findet keine
Anwendung mehr, wenn die Aufenthaltsgestattung des Asylantragstellers gemäß
§ 67 AsylVfG erloschen ist. Sobald der Asylantragsteller nach erfolglosem
Abschluß des Asylverfahrens abgeschoben werden kann, ist nicht mehr erheblich,
ob die Tatbestandsvoraussetzungen für den Ausschluss des Abschiebungsverbots
nach § 51 Abs. 3 erfüllt sind. Hinsichtlich der Ausweisung von
Asylantragstellern wird auf Nummer 48.3 verwiesen.
53 Zu
§ 53 Abschiebungshindernisse
53.0 Verfahren
53.0.1 Soweit es sich nicht um
Asylantragsteller handelt, ist von der Ausländerbehörde (§ 63 Abs. 1)
das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu prüfen. Art
und Umfang der Prüfung richten sich nach dem Vorbringen des Ausländers und
sonstigen konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen eines
Abschiebungshindernisses. Während des Asylverfahrens und nach seinem Abschluß
ist die Prüfung von Abschiebungsschutz nach § 53 durch die
Ausländerbehörde ausgeschlossen (vgl. § 24 Abs. 2 AsylVfG). Erfolgt
die Abschiebung auf der Grundlage einer vom Bundesamt erlassenen
Abschiebungsandrohung (§ 42 AsylVfG), darf die Ausländerbehörde nur noch
das Vorliegen der Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 3 prüfen.
Macht der Ausländer, nachdem das Bundesamt bzw. das Verwaltungsgericht über das
Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 entschieden hat, wegen
Änderung der Sachlage erneut zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach
§ 53 AuslG geltend, so verweist ihn die Ausländerbehörde an das Bundesamt.
Zum Vorbringen eines Asylgesuchs siehe Nummer 49.0.7. Eine entsprechende
Prüfung erübrigt sich, wenn der Ausländer in einen Drittstaat, der zu seiner
Rückübernahme verpflichtet ist, abgeschoben werden kann. § 53 verbietet
die Abschiebung nur in den Staat, in dem dem Ausländer die genannte Gefahr
droht.
53.0.2 Die Ausländerbehörde entscheidet
nach § 67 Abs. 1 auf der Grundlage der ihr vorliegenden und im
Bundesgebiet zugänglichen Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall
erforderlich ist, der den deutschen Auslandsvertretungen zugänglichen
Erkenntnisse.
53.0.3 Die Pflicht zur
Sachverhaltsaufklärung wird begrenzt durch die Vorschrift des § 70.
§ 70 Abs. 3 erster Halbsatz schließt für die Ausländerbehörde
die Berücksichtigung bestimmter Umstände zwingend aus. Es liegt in der
Mitwirkungspflicht des Ausländers, Umstände, die ausschließlich den
persönlichen Lebensbereich betreffen, geltend zu machen. Zur Beweisaufnahme
können insbesondere Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes, des
Bundeskriminalamtes in Fällen des § 53 Abs. 2 oder der zuständigen
Justizbehörde in Fällen des § 53 Abs. 3 eingeholt werden.
53.0.4 Das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge ist nach Asylantragstellung des Ausländers für die
Entscheidung zuständig, ob ein Abschiebungshindernis nach § 53 vorliegt (§
5 Abs. 1 Satz 2, § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 3 Satz 1
AsylVfG). Das Bundesamt hat jedoch nicht festzustellen, ob die Voraussetzungen
des § 53 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 54 erfüllt sind.
Im Verfahren nach § 18a AsylVfG wirkt sich die Feststellung des Bundesamtes
in bezug auf das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses im Sinne von
§ 53 auf die von der Grenzbehörde verfügte Einreiseverweigerung aus
(§ 18a Abs. 3 AsylVfG), wenn nicht ein zur Aufnahme verpflichteter
oder sicherer Drittstaat für die Abschiebung in Betracht kommt.
53.0.5 Ist nach Maßgabe des
Asylverfahrensgesetzes das Bundesamt für die Entscheidung über das Vorliegen
von Abschiebungshindernissen nach § 53 zuständig, ist die Ausländerbehörde
an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichtes gebunden (§ 42
Satz 1 AsylVfG). Dies gilt auch bei einer nachträglichen Änderung der
Verhältnisse, da es Sache des Bundesamtes (vgl. § 73 Abs. 3 AsylVfG)
ist, einer solchen Änderung durch eine neue Entscheidung Rechnung zu tragen.
Wird gegenüber der Ausländerbehörde geltend gemacht, eine vom Bundesamt zu
§ 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 getroffene Feststellung sei zu ändern,
verweist die Ausländerbehörde auf die Zuständigkeit des Bundesamtes
hinsichtlich des Wiederaufgreifens des Verfahrens. In diesen Fällen hat die
Ausländerbehörde § 70 Abs. 3 zu berücksichtigen, wenn kein
Asylfolgeantrag gestellt wird. Das Bundesamt prüft auch im Falle der Rücknahme
eines Asylantrags, ob Abschiebungshindernisse gem. § 53 vorliegen
(§ 32 AsylVfG).
53.0.6 Über den Widerruf oder die
Rücknahme einer früheren Entscheidung des Bundesamtes, dass ein
Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 Satz 1
vorliegt, entscheidet der Leiter des Bundesamtes oder ein von ihm beauftragter
Bediensteter (vgl. § 73 Abs. 3 und 4 AsylVfG). Das Bundesamt teilt
der Ausländerbehörde eine entsprechende Entscheidung mit (vgl. auch § 40
AsylVfG). Beim Widerruf oder bei der Rücknahme einer vor dem 1. Januar
1991 ausgesprochenen Asylanerkennung ist das Bundesamt berechtigt, eine feststellende
Entscheidung über das Bestehen der Abschiebungsvoraussetzungen nach § 51
Abs. 1 und von Abschiebungshindernissen nach § 53 zu treffen. Die
Ausländerbehörde hat im Falle der Unanfechtbarkeit des Widerrufs oder der
Rücknahme einer Entscheidung des Bundesamtes, dass ein Abschiebungshindernis
nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 Satz 1 nicht mehr vorliegt,
die Duldung nach § 56 Abs. 5 zu widerrufen.
53.0.7 Ein Abschiebungshindernis nach §
53 Abs. 1, 2, 4 liegt vor, wenn die in diesen Vorschriften genannte Gefahr
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit besteht. Die Gefahr muss im
Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat unmittelbar bevorstehen
(Verfolgungsbetroffenheit). Es muss sich um eine individuell-konkrete Gefahr
handeln. Eine entfernte oder theoretische Möglichkeit einer Gefahr genügt nicht.
53.1 Gefahr
der Folter
§ 53 Abs. 1
setzt eine individuell-konkrete Gefahr der Folter voraus (zum Begriff der
Folter vgl. Art. 1 Abs. 1 UN-Folterkonvention, BGBl. 1990 II,
S. 247; in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland seit 1.6.1990, BGBl. II,
S. 491). Eine allgemeine Gefahr genügt nicht (vgl. § 53 Abs. 6
Satz 2). Dem Ausländer, um dessen Rückführung es geht, muss zunächst der
Zugriff des anderen Staates drohen und im Falle dieses Zugriffs die in der
Vorschrift bezeichnete Behandlung. Ein Abschiebungsverbot wegen einer dem
Herkunftsstaat zurechenbaren politisch motivierten Folter wird im Asylverfahren
festgestellt (§ 51 Abs. 1).
53.2 Gefahr
der Todesstrafe
53.2.1 Das Abschiebungshindernis setzt
die Feststellung voraus, dass der Ausländer von dem anderen Staat als
Straftäter gesucht wird. Zur Feststellung dieser Voraussetzung genügt zunächst
eine Abfrage beim Bundeskriminalamt. Wenn bekannt ist, dass das ausländische
Strafrecht zur Straftat, die der Ausländer begangen hat oder begangen haben will,
die Todesstrafe nicht vorsieht, bedarf es keiner Prüfung, ob er von dem anderen
Staat gesucht wird. Die Gefahr der Todesstrafe kann nur in einem Staat
bestehen, der die Todesstrafe in seiner Rechtsordnung verankert hat.
53.2.2 Nach § 8 des Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen ist in Fällen, in denen die Tat nach
dem Recht des ersuchenden Staates mit Todesstrafe bedroht ist, die Auslieferung
nur zulässig, wenn der ersuchende Staat völkerrechtlich verbindlich zusichert,
dass die Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt wird.
53.3 Auslieferungsersuchen
53.3.1 Bei der Auslieferung handelt es
sich um die Verbringung des Ausländers in die Hoheitsgewalt eines anderen
Staates auf dessen Ersuchen. Zur Prüfung des in § 53 Abs. 3 genannten
Abschiebungshindernisses kann sich die Ausländerbehörde darauf beschränken, ob
ihr eine Mitteilung nach § 76 Abs. 4 zugegangen ist oder der
Ausländer entsprechende Nachweise vorlegt (§ 70 Abs. 1). Die
Ausländerbehörde wird über den Antritt der Auslieferungshaft und den
Entlassungstermin unterrichtet (§ 4 Abs. 2 AuslDÜV).
53.3.2 Bis zur Entscheidung über die
Auslieferung wird der Ausländer geduldet. Die Duldung kann mit einer
auflösenden Bedingung versehen werden (§ 56 Abs. 3 Satz 2).
53.3.3 Wird das Auslieferungsersuchen
abgelehnt, so ist sorgfältig zu prüfen, ob die Gründe, die zu einer Ablehnung
geführt haben, auch einer Abschiebung entgegenstehen. Dies wird grundsätzlich
der Fall sein, wenn die Auslieferung wegen Fehlens eines rechtsstaatlichen
Verfahrens im Herkunftsland, wegen der Gefahr einer politischen Verfolgung oder
wegen drohender Todesstrafe verweigert worden ist. Es wird nicht der Fall sein,
wenn die Auslieferung nur aus formalen Gründen abgelehnt worden ist, zum
Beispiel, weil die Auslieferungsunterlagen nicht innerhalb der dafür
vorgesehenen Frist übersandt worden sind. Die Ausländerbehörde stellt vor der
Abschiebung das Einvernehmen mit der Stelle her, die die Entscheidung über das
Auslieferungsersuchen vorbereitet hat, in der Regel mit der Staatsanwaltschaft
beim zuständigen Oberlandesgericht.
53.3.4 Asylrechtliche Entscheidungen
sind im Auslieferungsverfahren nicht verbindlich (§ 4 Satz 2 AsylVfG). Die
im Auslieferungsverfahren getroffenen Entscheidungen haben daher Vorrang.
53.4 Unmenschliche
oder erniedrigende Strafe oder Behandlung
53.4.1.1 Nach Artikel 3 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ‑ EMRK ‑
vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden. Hierzu gehören auch geschlechtsspezifische
Rechtsgutverletzungen wie zum Beispiel systematische Vergewaltigungen oder
andere schwerwiegende Formen sexueller Gewalt. Die Vorschrift schützt nur dann
vor Abschiebung, wenn dem Ausländer im Zielstaat landesweit mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, sei es
durch den Staat (unmittelbare staatliche Verfolgung) oder durch staatsähnliche
Organisationen, die den Staat verdrängt haben, selbst staatliche Funktionen
ausüben und auf dem von ihnen beherrschten Territorium die effektive
Gebietsgewalt innehaben (quasi staatliche Verfolgung), oder durch
Verfolgungshandlungen, die dem Staat zuzurechnen sind, weil er sie anregt, unterstützt
oder tatenlos hinnimmt und damit dem Ausländer den erforderlichen Schutz
versagt, weil er hierzu nicht willens oder in der Lage ist (mittelbare
staatliche Verfolgung). Quasi-staatlich ist eine Gebietsgewalt nur, wenn sie
auf einer organisierten, effektiven und stabilisierten territorialen
Herrschaftsmacht beruht. Effektivität und Stabilität erfordern eine gewisse
Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, verkörpert vorrangig in der
Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates. Die
Übergriffe der Privatpersonen müssen dabei nach ihrer Intensität und
Zielrichtung die Merkmale einer gezielten Verfolgung des Ausländers erfüllen.
Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 in Verbindung mit der
Europäischen Menschenrechtskonvention liegt vor, wenn der Abschiebung ein
Hindernis entgegensteht, das sich aus einem Schutztatbestand dieser Konvention
ergibt. Dabei handelt es sich um Rechtsgutsgefährdungen, die in dem für die
Abschiebung in Betracht kommenden Zielstaat drohen (sog. zielstaatsbezogene
Abschiebungshindernisse). Nach § 50 Abs. 3 Satz 2 ist in der
Abschiebungsandrohung der Verfolgerstaat als Zielstaat auszunehmen. Dadurch
wird gewährleistet, dass bereits beim Erlass der regelmäßig mit dem Grundverwaltungsakt
verbundenen Abschiebungsandrohung das Vorliegen entsprechender
Abschiebungshindernisse zu prüfen ist, wie dies auch § 45 Abs. 2
Nr. 3 erfordert.
53.4.1.2 Eine staatliche oder dem
Herkunftsstaat zurechenbare Misshandlung ist nach Art und Schwere nur dann eine
unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung i.S.v.
Artikel 3 EMRK, wenn die mit ihr einhergehenden Leiden oder Erniedrigungen
über das in rechtmäßigen Bestrafungsmethoden enthaltene, unausweichliche
Leidens‑ oder Erniedrigungselement hinausgehen (z.B. Art der Behandlung
oder Bestrafung, Art und Weise der Vollstreckung der Bestrafung, zeitliche
Dauer der Strafe, ihre physischen und geistigen Wirkungen; Geschlecht, Alter
und Gesundheitszustand des Opfers). Dies gilt auch für eine Bestrafung wegen
Wehrdienstentziehung. Die Schutzwirkung des Artikel 3 EMRK setzt ein
geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes staatliches
oder dem Staat zuzurechnendes Handeln voraus. Diese Vorschrift schützt jedoch
nicht vor
53.4.1.2.1 - Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit,
die nicht auf Handlungen des Zielstaates oder einer staatsähnlichen
Organisation beruhen und dem Staat auch nicht zuzurechnen sind,
53.4.1.2.2 - den allgemeinen Folgen von
Naturkatastrophen, Bürgerkriegen, anderen bewaffneten Konflikten oder sonstigen
allgemeinen Missständen im Zielstaat.
53.4.2 Die Abschiebung eines Ausländers,
der sich strafbar gemacht hat, ist zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung
und zur Verhinderung weiterer Straftaten ein legitimes Ziel im Sinne von
Artikel 8 Abs. 2 EMRK. Eine Abschiebung ist in der Regel dann nicht
verhältnismäßig, wenn der Ausländer nur geringfügige Straftaten bzw.
Jugendverfehlungen begangen hat und er keinerlei kulturelle, sprachliche und
soziale Kontakte im Herkunftsstaat hat.
53.4.3 Eine das Abschiebungshindernis
begründende existenzielle Notlage ist vorhanden, wenn dem Ausländer durch
staatliche Maßnahmen die Möglichkeit genommen wird, sich das für das Leben
Unerlässliche im Herkunftsstaat zu besorgen.
53.4.4 Soweit eine Anwendung des
Artikel 3 EMRK wegen einer nichtstaatlichen oder dem Staat nicht
zurechenbaren Verfolgung in Betracht kommt, ist § 53 Abs. 6
Satz 1 zu beachten.
53.5 Gefahr
der Strafverfolgung und Bestrafung in einem anderen Staat
53.5.1 § 53 Abs. 5 schließt es
aus,
53.5.1.1 - die allgemeine Gefahr der
Strafverfolgung und Bestrafung (z.B. wegen Wehrdienstentziehung) eines
Ausländers in einem anderen Staat oder
53.5.1.2 - die konkrete Gefahr einer nach der
Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung
als
Abschiebungshindernis zu beurteilen.
53.5.2 Eine konkrete Gefahr der
Bestrafung in einem anderen Staat begründet dann ein Abschiebungshindernis,
wenn sich die Bestrafung als eine Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 1
bis 4 darstellt. Die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines
anderen Staates legalen Bestrafung vermag ein humanitäres Abschiebungshindernis
im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 regelmäßig nicht zu begründen.
53.6 Humanitäre
Abschiebungshindernisse
53.6.1 Die Vorschrift setzt eine
individuell-konkrete Gefahr in einem anderen Staat voraus, die nicht auf einer
möglichen Bestrafung oder Strafverfolgung beruht. Begünstigt sind nur
Ausländer, die von einem Einzelschicksal betroffen sind (z.B. Zeugenschutz vor,
während und nach einem Strafverfahren, Witwenverbrennung, Ritualmorde,
Blutrache, Genitalverstümmelung, schwerwiegende Formen sexueller Gewalt).Dabei
ist der besonderen Gefährdung von Zeuginnen und Zeugen aufgrund ihrer
Mitwirkung in einem deutschen Strafverfahren wegen organisierter Kriminalität
(z.B. Menschenhandel) Rechnung zu tragen. Eine individuell-konkrete
Gefahr in einem anderen Staat besteht nicht, wenn sie sich mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit auch im Bundesgebiet verwirklichen kann.
53.6.2 Sofern der Tatbestand erfüllt
ist, wird über die Aussetzung der Abschiebung nach Ermessen entschieden. Eine
Duldung nach Maßgabe des § 53 Abs. 6 Satz 1 ist ausgeschlossen,
wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 4 Satz 1 vorliegen und
die Erteilung einer Duldung gemäß Satz 2 nicht vorbehalten wurde.
53.6.3 § 53 Abs. 6 Satz 1
erfasst allgemeine Gefahren im Sinne des Satzes 2 auch dann nicht, wenn
sie einzelne Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Nur
dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53
Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 Satz 1 zusteht, er aber gleichwohl nicht
abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Artikel 1 Abs. 1,
Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG wegen einer extremen
Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer
Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54
zwingend gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 einschränkend dahin
auszulegen, dass eine Duldung bis zum Wegfall der Gefahr nach § 53
Abs. 6 Satz 1 zu erteilen ist.
54 Zu
§ 54 Aussetzung von Abschiebungen
§ 54 Satz 1
ermächtigt die oberste Landesbehörde, bestimmte Ausländergruppen für die Dauer
von längstens sechs Monaten zu dulden. Die Ermächtigungsgrundlage erstreckt
sich auch auf die Aussetzung der Abschiebung in Fällen, in denen die in § 53
Abs. 6 Satz 2 genannten Abschiebungshindernisse vorliegen. Eine
Verlängerung oder eine von vornherein über sechs Monate hinaus angelegte
Anordnung nach § 54 bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums des
Innern. Dieses Einvernehmen ist nur dann entbehrlich, wenn sich die für eine
bisherige Regelung maßgebende Sachlage seit deren Inkrafttreten grundlegend
geändert hat und deshalb eine neue Regelung erforderlich machen würde. Ein
Ausländer, der bereits abgeschoben wurde, kommt nicht mehr in den Genuss einer
Anordnung gemäß § 54 (vgl. § 56 Abs. 4 und § 8 Abs. 2
Satz 1).
55 Zu
§ 55 Duldungsgründe
55.1 Aussetzung
der Abschiebung
55.1.1 Die Abschiebung darf nur durch
Erteilung einer Duldung und nur, wenn einer der gesetzlichen, in § 55
Abs. 2 bis 4 genannten Duldungsgründe vorliegt, ausgesetzt werden.
Diese Voraussetzungen erfordert die gesetzliche Duldung nach § 69
Abs. 2 Satz 1 nicht. Sofern kein gesetzlich vorgesehener
Duldungsgrund vorliegt und die Abschiebung auch nicht durch richterliche
Anordnung ausgesetzt ist, muss sie vollzogen werden (§ 49 Abs. 1).
Bei Ausländern, die einen Zweitantrag i.S.v. § 71a AsylVfG gestellt haben,
gilt der Aufenthalt nach Absatz 3 dieser Vorschrift als geduldet.
§ 43 Abs. 3 AsylVfG und § 43a AsylVfG sind zu beachten.
55.1.2 Das Vorliegen von
Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen nach den §§ 51 und 53
bis 55 steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen
(§ 50 Abs. 3 Satz 1). Der Ausländer soll bei der Androhung der
Abschiebung auf diese Rechtslage hingewiesen werden (siehe Nummer 50.3.1).
55.1.3 Der Ausländer wird i.S.v.
§ 55 Abs. 1 geduldet, wenn die Behörde bewusst und ausdrücklich auf
die Durchsetzung der Ausreisepflicht im Wege der Abschiebung verzichtet. In
diesem Fall ist eine förmliche Duldungsbescheinigung zu erteilen (siehe
Nummer 56.7.1). Die Aushändigung einer Grenzübertrittsbescheinigung oder
einer sonstigen formlosen Bescheinigung genügt nicht.
55.1.4 Bei der Duldung handelt es sich
um einen rechtsverbindlichen zeitlich befristeten Verzicht auf die zwangsweise
Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht (§ 42 Abs. 2). Liegen
Gründe für eine Duldung nach § 55 Abs. 2 bis 4 vor, kommt eine
Erteilung allerdings nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung von vornherein
nicht auf Dauer ausgesetzt werden soll. Andernfalls ist die Erteilung einer
Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 zu prüfen.
55.1.5 Dem Ausländer wird eine Duldung
nicht erteilt, wenn sein Aufenthalt im Bundesgebiet unbekannt ist.
55.1.6 Eine Duldung darf erst dann
erteilt werden, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist. Entfällt eine bereits
vollziehbare Ausreisepflicht, wird lediglich die Ausreisefrist unterbrochen
(§ 50 Abs. 4 Satz 1). Da die Duldung den Ablauf der Ausreisefrist
(§ 42 Abs. 3) voraussetzt, handelt es sich bei der Ausreisefrist
nicht um eine Duldung i.S. von § 55 Abs. 1. Für eine Duldung nach
vollzogener Abschiebung oder nach freiwilliger Ausreise ist nach § 55
Abs. 1 kein Raum (vgl. § 56 Abs. 4). Eine Rückkehrberechtigung
für geduldete Ausländer gem. § 24 DVAuslG ist nicht zulässig.
55.1.7 Die Erteilung einer Duldung setzt
voraus, dass
55.1.7.1 - einer der gesetzlichen Duldungsgründe
(§ 55 Abs. 2 bis 4; § 43 Abs. 3, § 43a
Abs. 3 und 4 AsylVfG) vorliegt und
55.1.7.2 - die Ausreisepflicht vollziehbar ist
(§ 42 Abs. 2). Der Ausländer muss nicht unanfechtbar
ausreisepflichtig sein (vgl. § 55 Abs. 3 erste Alternative). Auch das
Vorliegen einer Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich.
55.1.8 Sofern die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 49 erfüllt sind und ein gesetzlicher Duldungsgrund
vorliegt, darf die Duldung jedoch schon vor Erlass einer Abschiebungsandrohung
erteilt werden.
55.1.9 In Fällen, in denen die
Ausreisefrist gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 unterbrochen wird, ein
Duldungsgrund jedoch nicht vorliegt, kann dem Ausländer eine Bescheinigung über
dessen aufenthaltsrechtliche Situation (nicht vollziehbare Ausreisepflicht)
ausgestellt werden (vgl. § 3 Nr. 7 AuslGebV). Der Erlass einer
Abschiebungsandrohung gem. § 50 Abs. 1 ist nicht zwingende
Voraussetzung für eine Duldung.
55.1.10 Bei Asylantragstellern, deren
Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist (vgl. § 55 AsylVfG), liegen die
rechtlichen Voraussetzungen für eine Duldung mangels vollziehbarer
Ausreisepflicht nicht vor. Der Aufenthalt eines Ausländers, der einen
Asylfolgeantrag gestellt hat, ist während der Prüfung nach § 71
Abs. 1 AsylVfG, ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird,
entsprechend § 71a Abs. 3 AsylVfG zu behandeln, wonach der Aufenthalt
als geduldet gilt. In den Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 2 zweiter
Halbsatz AsylVfG darf die Abschiebung erfolgen, wenn der Folgeantrag
offensichtlich unschlüssig ist oder der Ausländer in den sicheren Drittstaat
abgeschoben werden kann.
55.2 Gesetzliche
Duldungsgründe
55.2.1 Nach § 55 Abs. 2 muss eine
Duldung erteilt werden, wenn die Abschiebung eines Ausländers
55.2.1.1 - aus rechtlichen Gründen unmöglich ist,
z.B. weil
55.2.1.1.1 -- ein gesetzliches Abschiebungsverbot nach
§ 51 Abs. 1, § 53 Abs. 1 bis 4 besteht, es sei denn, eine
Aufenthaltsbefugnis ist zu erteilen (vgl. § 70 AsylVfG),
55.2.1.1.2 -- die Staatsanwaltschaft das nach
§ 64 Abs. 3 erforderliche Einvernehmen zur Abschiebung verweigert
hat,
55.2.1.1.3 -- die Abschiebung durch richterliche
Anordnung wegen Vorliegens von Duldungsgründen ausgesetzt ist,
55.2.1.2 - aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist,
beispielsweise
55.2.1.2.1 -- wegen Reiseunfähigkeit im
Krankheitsfall,
55.2.1.2.2 -- im Falle fortdauernder Passlosigkeit,
wenn nach den Erfahrungen der Ausländerbehörde eine Abschiebung ohne Pass oder
deutschen Passersatz nicht möglich ist oder ein Abschiebungsversuch gescheitert
ist,
55.2.1.2.3 -- wenn die Verkehrswege für eine
Abschiebung unterbrochen sind,
55.2.1.2.4 -- wenn die sonstigen erforderlichen
Papiere (z.B. Durchbeförderungsbewilligung, Visa) nicht vorliegen oder das
geeignete Verkehrsmittel noch nicht zur Verfügung steht,
55.2.1.2.5 -- wenn es sich um einen Staatenlosen oder
einen anderen Ausländer handelt, dessen Aufnahme der Herkunftsstaat z.B. nach
einem erfolglosen Abschiebungsversuch, verweigert hat.
55.2.2 Eine Duldung aus rechtlichen
Gründen kommt auch bei ausländischen Flüchtlingen in Betracht, die außerhalb
des Bundesgebiets als Flüchtlinge i.S. des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge anerkannt worden sind, wenn sie sich nicht rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhalten und der bisherige Aufenthaltsstaat eine Rückübernahme
verweigert.
55.2.3 Der Begriff der rechtlichen
Unmöglichkeit einer Abschiebung i.S. von § 55 Abs. 2 umfasst
grundsätzlich nur rechtliche Abschiebungshindernisse nach § 51 und
§ 53 Abs. 1 bis 4. Im Einzelfall kann sich ein Duldungsanspruch aus
dem Umstand ergeben, dass eine Ausländerin ein Kind von einem Deutschen
erwartet, das mit der Geburt Deutscher wird oder auch im Fall einer unmittelbar
bevorstehenden Ehe mit einem Deutschen (siehe Nummer 18.0.1). Demgegenüber
stellen Anträge auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises oder auf
Einbürgerung kein rechtliches Abschiebungshindernis dar.
55.2.4 Eine Duldung aus rechtlichen
Gründen kann sich auch aus dem Umstand ergeben, dass ein Asylberechtigter aus
den in § 68 Abs. 2 AsylVfG genannten Gründen keine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis erhält, seine Abschiebung jedoch ausgesetzt wird. Die
Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist nur nach § 30 Abs. 4
zulässig.
55.2.5 Artikel 8 EMRK steht der
Abschiebung eines Ehegatten nicht schon deshalb entgegen, weil über den
Asylantrag des anderen Ehegatten noch nicht rechtskräftig entschieden ist (vgl.
jedoch § 43 Abs. 3 AsylVfG). Die Trennung minderjähriger Kinder von
beiden personensorgeberechtigten Eltern ist in der Regel mit Artikel 8
EMRK nicht vereinbar.
55.3 Ermessensduldung
55.3.0 Eine Duldung kann unter dem
Vorbehalt von § 55 Abs. 4 im Ermessenswege erteilt und erneuert
werden,
55.3.0.1 - solange der Ausländer nicht unanfechtbar
ausreisepflichtig ist (§ 55 Abs. 3 erste Alternative; siehe
Nummer 55.3.4) oder
55.3.0.2 - wenn dringende humanitäre oder
persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen
(siehe Nummer 30.0.1.1) die vorübergehende weitere Anwesenheit des
Ausländers im Bundesgebiet erfordern (§ 55 Abs. 3
zweite Alternative). Bei der Abwägung ist insbesondere das Wohl eines
betroffenen Kindes zu berücksichtigen.
Bei Vorliegen der
Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 kommt eine Duldung nach
§ 55 Abs. 2 in Betracht.
55.3.1 In strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren ist die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft zu
beachten. Die Erteilung einer Duldung ist in den Fällen des § 55
Abs. 3, erste Alternative möglich, wenn die Ausreisepflicht
vollziehbar, aber noch nicht unanfechtbar ist, z.B. im Falle von Rechtsbehelfen
gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung (§ 72 Abs. 1 i.V.m.
§ 42 Abs. 2 Satz 2), im Falle der Anordnung der sofortigen
Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) eines
Verwaltungsakts, der die Ausreisepflicht begründet, oder in den Fällen des
§ 80b Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz VwGO. § 55 Abs. 3
findet unter der Voraussetzung des § 55 Abs. 4 keine Anwendung mehr.
55.3.2 Dringende persönliche Gründe
können z.B. sein:
55.3.2.1 - Durchführung einer Operation oder
Abschluß einer ärztlichen Behandlung, die im Herkunftsland nicht oder nicht in
ausreichendem Maße gewährleistet ist,
55.3.2.2 - eine unmittelbar bevorstehende Heirat
mit einem Deutschen oder einem Ausländer mit einer Aufenthaltsberechtigung oder
‑erlaubnis (siehe Nummer 18.0.1),
55.3.2.3 - die vorübergehende Betreuung eines
schwer erkrankten Familienangehörigen i.S.v. § 17 Abs. 1,
55.3.2.4 - der Abschluß einer Schul‑ oder
Berufsausbildung, sofern sich der Schüler bzw. Auszubildende bereits im letzten
Schul‑ bzw. Ausbildungsjahr befindet oder
55.3.2.5 - Abschluß eines sonstigen Schuljahres,
wenn das Schuljahr nur noch wenige Wochen dauert.
55.3.3 Erhebliche öffentliche Interessen
können vorliegen, wenn
55.3.3.1 - der Ausländer als Zeuge in einem
Strafverfahren oder einem sonstigen Gerichts‑ oder Verwaltungsverfahren
benötigt wird oder
55.3.3.2 - der Ausländer mit deutschen Behörden bei
der Ermittlung von Straftaten vorübergehend zusammenarbeitet.
55.3.4 Bei den Ermessenserwägungen nach
§ 55 Abs. 3 ist zu berücksichtigen, ob der Lebensunterhalt des
Ausländers i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 2 gesichert ist (z.B. auch
§ 84).
55.4 Eingeschränkte
gesetzliche Duldung
55.4.1 Eine rechtskräftige gerichtliche
Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung i.S.v. § 55 Abs. 4
Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn
55.4.1.1 - ein Antrag nach § 80 Abs. 5
VwGO oder § 123 VwGO auf Aussetzung der Abschiebung bzw. deren Vollziehung
abgelehnt worden ist,
55.4.1.2 - eine Klage oder ein Antrag nach
§ 123 VwGO auf Erteilung oder Erneuerung einer Duldung abgewiesen bzw.
abgelehnt worden ist,
55.4.1.3 - eine vorbeugende Unterlassungsklage
gegen eine Abschiebung abgewiesen worden ist,
55.4.1.4 - eine Anfechtungsklage oder ein Antrag
auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die
Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylVfG) abgewiesen bzw. abgelehnt worden ist
oder
55.4.1.5 - ein Antrag nach § 80 Abs. 5
VwGO, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den vollziehbaren
Widerruf der Duldung wiederherzustellen, abgelehnt worden ist
und die entsprechende
gerichtliche Entscheidung unanfechtbar ist. Eine Entscheidung über die
Zulässigkeit der Abschiebung liegt dann vor, wenn das Gericht festgestellt hat,
dass Abschiebungsverbote (§ 51 Abs. 1), Abschiebungshindernisse nach
§ 53 Abs. 1 bis 4 AuslG oder Duldungsgründe nach § 54 oder
tatsächliche Duldungsgründe nicht vorliegen. Verfahrensrechtliche Erwägungen
(z.B. Zulässigkeit des Rechtsbehelfs) dürfen für sich allein die gerichtliche
Entscheidung nicht tragen.
55.4.2 Die Einschränkung der
gesetzlichen Duldung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 entfällt, wenn der
Ausländer aus den in § 53 Abs. 6 Satz 1 genannten Gründen
geduldet werden kann (vgl. § 55 Abs. 2) und dies bereits bei der Abschiebungsandrohung
vorbehalten worden ist. Der für eine weitergehende Duldung maßgebende Vorbehalt
ist jedoch nur dann beachtlich, wenn die in § 53 Abs. 6 Satz 1
genannten Gefahren für den Ausländer fortbestehen (siehe Nummer 53.6.3).
55.4.3 Für Asylbewerber enthält
§ 43 Abs. 3 AsylVfG eine Ausnahme von § 55 Abs. 4 (siehe
Nummer 55.2.5).
56 Zu
§ 56 Duldung
56.1 Wirkung
Die Duldung gibt dem
Ausländer kein Aufenthaltsrecht, der Aufenthalt bleibt vielmehr unrechtmäßig
und die Pflicht zur unverzüglichen Ausreise besteht fort. Durch die Duldung
wird die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht berührt (vgl. § 49
Abs. 1, § 50 Abs. 3 Satz 1). Sie bezweckt auch, den Ausländer
trotz der ihm obliegenden vollziehbaren Ausreisepflicht vor der Strafbarkeit zu
bewahren (vgl. § 92 Abs. 1 Nr. 1). Bei dem Aufenthalt auf der
Grundlage einer Duldung handelt es sich nicht um einen ordnungsgemäßen
Aufenthalt im völkerrechtlichen Sinne.
56.2 Befristung
56.2.1 Die zeitweise Aussetzung der
Abschiebung durch Duldung kann nur befristet erfolgen. Die Duldungsfrist ist
auf den Zeitraum zu beschränken, der für die Erfüllung des Duldungszwecks
unbedingt erforderlich ist. Die Höchstdauer von einem Jahr darf nur in
besonders gelagerten Ausnahmefällen überschritten werden. Eine Erneuerung der
Duldung ist lediglich unter den Voraussetzungen des § 55 zulässig.
56.2.2 Ein Vorbehalt gemäß § 65
Abs. 1 Satz 1, dass die Erneuerung der Duldung eines Ausländers, dem
ein Visum zur Wahrung politischer Interessen des Bundes erteilt wurde, nur im
Benehmen oder Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern oder der von
ihm bestimmten Stelle vorgenommen werden darf, ist zu berücksichtigen, es sei
denn, die Abschiebung ist aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich
(§ 65 Abs. 1).
56.2.3 Nach Ablauf der Geltungsdauer der
Duldung liegen die Voraussetzungen für eine Abschiebung vor (vgl. § 56
Abs. 6).
56.3 Nebenbestimmungen
56.3.1 Die Duldung ist kraft Gesetzes
auf das Gebiet des Landes beschränkt. Eine weitergehende Ausdehnung des Geltungsbereichs
der Duldung etwa auf das gesamte Bundesgebiet ist daher nicht zulässig. Eine
engere Beschränkung der Duldung, etwa auf den Bezirk der Ausländerbehörde,
liegt insbesondere dann im öffentlichen Interesse, wenn dies
aufenthaltsrechtlichen Zwecken dient. Eine länderübergreifende Änderung des
räumlichen Geltungsbereichs der Duldung oder eine sonstige Änderung durch eine
andere Ausländerbehörde, die die Maßnahme nicht angeordnet hat, ist unbeschadet
landesrechtlicher Zuständigkeitsregelungen nur im Einvernehmen der
Ausländerbehörden der betreffenden Länder zulässig (§ 64 Abs. 2 gilt
entsprechend). Eine Änderung der räumlichen Beschränkung kann aus dringenden
familiären Gründen in Betracht kommen (z.B. Hilfsbedürftigkeit).
56.3.2 Die Anordnung weiterer
Bedingungen und Auflagen liegt im Ermessen der Behörde. Der Ausländer kann
durch Auflage verpflichtet werden, in einer bestimmten Gemeinde oder in einer
bestimmten Unterkunft zu wohnen. Bedingungen und Auflagen können bei der Erteilung
oder Erneuerung der Duldung vorbehalten werden. Die Duldung kann etwa mit der
Auflage verbunden werden, dass der Ausländer jeden Wechsel des Aufenthaltsorts,
der Wohnung oder der Beschäftigung unverzüglich bei der Ausländerbehörde
anzuzeigen hat. Ansonsten ergibt sich eine entsprechende Verpflichtung aus
§ 42 Abs. 5.
56.3.3 Die Ausländerbehörde kann dem
Ausländer das vorübergehende Verlassen des Landes erlauben, z.B. zur Ausübung
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Die Duldung steht der Erteilung einer
Arbeitserlaubnis nicht entgegen (vgl. § 5 Satz 2 Nr. 5 und 6
AEVO).
56.3.4 Auch nach Wegfall der Duldung
bleiben räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen in Kraft, bis sie
aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist
(§ 44 Abs. 6). Verstöße hiergegen sind bußgeldbewehrt (§ 93 Abs.
3 Nr. 1).
56.4 Erlöschen
Nicht belegt.
56.5 Widerruf
Der Widerspruch gegen
den Widerruf einer Duldung hat aufschiebende Wirkung. § 71 Abs. 3
findet in Fällen des Widerrufs keine Anwendung.
56.6 Abschiebung
nach Erlöschen der Duldung
Die Abschiebung des
Ausländers nach Erlöschen der Duldung (Ablauf der Geltungsdauer, vollziehbarer
Widerruf) setzt eine vollziehbare Abschiebungsandrohung voraus. Durch die
Erteilung einer Duldung entfällt die Abschiebungsandrohung nicht (vgl.
§ 50 Abs. 3). Nach Erlöschen der Duldung muss daher die Abschiebung
nicht erneut angedroht werden. Ebenso wenig braucht vor der Abschiebung eine Ausreisefrist
gesetzt zu werden (vgl. auch § 50 Abs. 4). Bei der in § 56
Abs. 6 Satz 2 genannten Frist von einem Monat für die Ankündigung der
Abschiebung handelt es sich um eine Mindestfrist, die bis zum Erlöschen der
Duldung reicht. Gleiches gilt im Fall der Erneuerung der Duldung für mehr als
ein Jahr. Der Zeitraum kann auch durch mehrere nacheinander erteilte Duldungen
erreicht werden.
56.7 Verfahren
56.7.1 Über die Duldung ist eine
Bescheinigung nach amtlichem Muster zu erteilen (vgl. § 66 Abs. 1).
56.7.2 Die Ausländerbehörde hat jeweils
vor Erneuerung der Duldung zu prüfen, ob ihre Voraussetzungen nach § 55
noch vorliegen.
56.7.3 Bei der Ausreise hat die mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörde die
Bescheinigung über die Duldung einzubehalten und der zuständigen
Ausländerbehörde zuzuleiten bzw. ungültig zu stempeln (siehe Nummer 42.4.1).
57 Zu
§ 57 Abschiebungshaft
57.0 Allgemeines und Verfahren
57.0.0 Bei freiheitsentziehenden
Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung ist zu berücksichtigen, dass das aus
Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitende Beschleunigungsgebot die
Behörden verpflichtet, die Abschiebung eines in Abschiebungshaft befindlichen
Ausländers mit größtmöglicher Beschleunigung zu betreiben. Das Verfahren über
die Anordnung der Abschiebungshaft richtet sich gemäß § 103 Abs. 2
Satz 1 nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei
Freiheitsentziehungen (FEVG). Sachlich zuständig für die Anordnung der
Abschiebungshaft ist das Amtsgericht. Örtlich zuständig nach § 4
Abs. 1 Satz 1 FEVG ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ausländer
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt es an einem gewöhnlichen Aufenthalt,
ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die
Freiheitsentziehung entsteht (z.B. Ort der Festnahme). In Eilfällen ist auch
das Gericht einstweilen zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Anordnung
entsteht (§ 4 Abs. 2 FEVG). Für die Anordnung von Abschiebungshaft
als sog. Überhaft ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die
Haftanstalt ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FEVG; Nummer 57.3.0.2).
Durch landesrechtliche Verordnungen können einem Amtsgericht für die Bezirke
mehrerer Amtsgerichte Verfahren zugewiesen werden (§ 4 Abs. 3 Gesetz
über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung).
57.0.1.0 Zuständig für die Festnahme des
Ausländers sowie für die Beantragung der Abschiebungshaft (§ 3 Satz 1
FEVG) sind ‑ unbeschadet des Verwaltungsvollstreckungsrechts der
Länder ‑ die Ausländerbehörden (§ 63 Abs. 1), daneben die
Polizeien der Länder (§ 63 Abs. 6). Zur Frage der Zuständigkeit der
Polizeien der Länder für die Festnahme des Ausländers wird auf die Nummern
63.6.0 ff. verwiesen. In unaufschiebbaren Fällen ist die Ausländerbehörde
eines anderen Landes für die Beantragung der Haft zuständig, in deren Bezirk
sich die Notwendigkeit der Maßnahme ergibt (siehe Nummer 63.2.2.3).
57.0.1.1 Ein Antrag auf Vorbereitungshaft
nach § 57 Abs. 1 ist nur zu stellen, wenn nach der Sach‑ und
Rechtslage der Erlass einer Ausweisungsverfügung erforderlich ist (siehe Nummer
57.1.2) und die Haft verhältnismäßig ist. § 64 Abs. 3 ist zu
beachten. Ist von vornherein abzusehen, dass eine Ausweisung nicht innerhalb
von sechs Wochen ergehen kann, sind in dem Haftantrag die besonderen Umstände
darzulegen, die ausnahmsweise eine Überschreitung der für den Regelfall
vorgesehenen Höchstdauer der Vorbereitungshaft rechtfertigen. Befindet sich der
Ausländer bereits in Vorbereitungshaft wegen beabsichtigter Ausweisung und
wurde die Ausweisung danach verfügt (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 3),
ist nach Ablauf der angeordneten Haftdauer unter den Voraussetzungen des
§ 57 Abs. 2 Sicherungshaft zu beantragen. Vorbereitungshaft wird auf
die Gesamtdauer der Sicherungshaft angerechnet (§ 57 Abs. 3
Satz 3).
57.0.1.2 Sicherungshaft darf nur beantragt
werden, wenn der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist, die Ausreisefrist
abgelaufen ist (§ 42 Abs. 3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass er ausgereist ist. Bereits bei der Antragstellung ist zu prüfen, ob die
beabsichtigte Maßnahme mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist
(§ 57 Abs. 2 Sätze 3 und 4). Die Erforderlichkeit der
Sicherungshaft setzt das Vorliegen von Haftgründen voraus (§ 57
Abs. 2 Satz 1 und 2). Für die Begründung des Haftantrags sind
folgende Gesichtspunkte maßgebend:
57.0.1.2.1 - dass der Ausländer die Voraussetzungen
für eine Abschiebung nach § 49 erfüllt und ggf. bereits eine
Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung (§ 34 a AsylVfG)
ergangen ist,
57.0.1.2.2 - aus welchem Grund eine Abschiebung
geboten erscheint (§ 49),
57.0.1.2.3 - dass einer Abschiebung keine dauernden
Hindernisse (§ 51, § 53 Abs. 1 bis 4 und 6 Satz 1, §§
54, 55) entgegenstehen, der Ausländer voraussichtlich innerhalb der nächsten
3 Monate reisefähig ist, und
57.0.1.2.4 - weshalb die Haft zur Sicherung der
Abschiebung erforderlich ist (Haftgründe, vgl. § 57 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 bis 5; § 57 Abs. 2 Satz 2, zur
Erforderlichkeit).
57.0.1.3 Solange der Aufenthalt des
Ausländers gestattet ist (§ 55 AsylVfG), darf er außer in den Fällen des
§ 14 Abs. 4 AsylVfG nicht in Haft genommen werden. Wird durch die
Asylantragstellung lediglich ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis
bewirkt (§ 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 8
AsylVfG) und wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, steht dies der
Anordnung der Abschiebungshaft nicht entgegen (vgl. § 71 Abs. 8
AsylVfG, § 71a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG). Die Verlängerungsvorschrift
des § 57 Abs. 3 Satz 2 gilt auch für Asylfolgeantragsteller.
Befindet sich der Ausländer in Sicherungshaft, stellt ein anhängiges Verfahren
auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO kein
entgegenstehendes dauerndes Hindernis dar. Wird dem Ausländer aufgrund einer
rechtskräftigen Entscheidung vorläufiger Rechtsschutz gewährt, wird er bis zur
Beendigung des Hauptsacheverfahrens auf Anordnung der Ausländerbehörde aus der
Haft entlassen. In dem in § 80b Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz
VwGO genannten Zeitpunkt ist das Vorliegen von Haftgründen erneut zu prüfen.
57.0.1.4 Die Befugnis, einen Ausländer
aufgrund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen vorläufig festzunehmen (z.B.
§ 127 StPO) oder in Gewahrsam (z.B. § 39 BGSG) zu nehmen, bleibt
unberührt. Befindet sich der Ausländer bereits im öffentlichen Gewahrsam, ist
der Haftantrag unverzüglich zu stellen (vgl. § 13 FEVG). Ordnet der
Haftrichter des nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FEVG zuständigen
Amtsgerichts Abschiebungshaft an, geht der Gewahrsam in Abschiebungshaft über.
57.0.1.5 Die beantragte Dauer der Haft ist zu
begründen. Die Ausländerbehörde hat Haft- und Haftverlängerungsanträge so
rechtzeitig zu stellen, dass die mündliche Anhörung des Ausländers vor der zu
treffenden Entscheidung des Haftrichters durchgeführt werden kann. Ausnahmen
sind zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 des Gesetzes
über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung (Nachteile für die
Gesundheit des Anzuhörenden oder das Vorhandensein einer übertragbaren
Krankheit) erfüllt sind; bei Gefahr im Verzug kann das Gericht ohne Anhörung
des Ausländers eine einstweilige Freiheitsentziehung anordnen (§ 11
Abs. 2 Satz 2 Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei
Freiheitsentziehung). Bei der Beantragung einer Verlängerung der
Abschiebungshaft ist anzugeben:
57.0.1.5.1 - welche Maßnahmen bisher zur Vorbereitung
der Abschiebung getroffen wurden (mit Datum und konkreter Bezeichnung),
57.0.1.5.2 - aus welchen Gründen die Abschiebung
während der bisherigen Haftdauer nicht möglich war und
57.0.1.5.3 - wann mit der Abschiebung voraussichtlich
zu rechnen ist.
57.0.2 Die Abschiebungshaft vollziehen
die nach Landesrecht zuständigen Behörden (§ 8 Abs. 1 Satz 3
FEVG). Diese Zuständigkeitsregelung lässt die Zuständigkeit des Amtsgerichts
für die gerichtliche Anordnung der Freiheitsentziehung und die Entscheidung
über die Fortdauer der Abschiebungshaft auf dem ordentlichen Rechtsweg unberührt
(§§ 3, 12 FEVG). Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit
erstreckt sich auch auf die Frage, ob die Anordnung der Freiheitsentziehung für
sofort wirksam erklärt oder ausgesetzt werden soll. Zum Vollzug der
Abschiebungshaft durch die Ausländerbehörde gehört daher nicht die Anordnung
der sofortigen Wirksamkeit der eine Freiheitsentziehung anordnenden
Entscheidung (§ 8 Abs. 1 Satz 2 FEVG) bzw. die Anordnung einer
einstweiligen Freiheitsentziehung durch das Amtsgericht gemäß § 11 FEVG
als Grundlage für die Vollstreckung der Abschiebungshaft. Hinsichtlich der
Haftdauer siehe Nummer 57.3.3.
57.0.3 Minderjährige, die das
16. Lebensjahr noch nicht und Ausländer, die das 65. Lebensjahr vollendet
haben, sowie Schwangere bzw. Mütter innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzvorschriften
sollen grundsätzlich nicht, außer bei Straffälligkeit, in Abschiebungshaft
genommen werden. Halten sich die Eltern des unter 16 Jahre alten
Ausländers nicht im Bundesgebiet auf, hat die Ausländerbehörde mit dem
zuständigen Jugendamt wegen der Unterbringung des Ausländers bis zur
Abschiebung Kontakt aufzunehmen (vgl. § 2 Abs. 2 FEVG). Minderjährige
Ausländer, deren Asylantrag abgelehnt wurde, sind bis zur Abschiebung
regelmäßig in der bisherigen Unterkunft unterzubringen. Die Vorschriften über
die Sicherungshaft gelten auch für Ausländer, deren Ausreisepflicht gemäß
§ 3 Abs. 5 begründet wurde.
57.0.4 Für Ausgang, Beurlaubung,
Freigang aus der Abschiebungshaft oder Unterbringung im offenen Vollzug ist
nach dem Gesetzeszweck kein Raum.
57.1 Vorbereitungshaft
57.1.1 Vorbereitungshaft ist nur dann
zulässig, wenn nach dem Ergebnis der Sachverhaltsermittlung der Erlass einer
Ausweisungsverfügung rechtlich möglich und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu
erwarten ist, über die erforderliche Ausweisung jedoch nicht sofort entschieden
werden kann. Vorbereitungshaft ist insbesondere dann zulässig, wenn die
Ausweisung innerhalb von sechs Wochen nach Antritt der Haft verfügt und die
Abschiebung in dieser Zeit durchgeführt werden kann. Außerdem ist erforderlich,
dass die Abschiebung des Ausländers, die aufgrund der beabsichtigten Ausweisung
vollzogen werden soll, rechtlich und tatsächlich möglich ist und ohne die
Vorbereitungshaft wesentlich erschwert oder vereitelt würde. Im Haftantrag sind
die hierfür maßgebenden konkreten Umstände anzugeben. Die unmittelbar
bevorstehende Entlassung des Ausländers aus der Untersuchungshaft kann für die
Beantragung von Vorbereitungshaft Anlass geben.
57.1.2 In dem Antrag der
Ausländerbehörde auf Vorbereitungshaft beim zuständigen Amtsgericht (§ 4
FEVG) sind darzulegen,
57.1.2.1 - die Gründe, die einer sofortigen
Entscheidung über die Ausweisung entgegenstehen,
57.1.2.2 - dass die Abschiebung ohne Inhaftnahme
wesentlich erschwert oder vereitelt würde und
57.1.2.3 - die Gründe für die beantragte Dauer der
Haft.
57.2 Sicherungshaft
57.2.0.0 Bei der Sicherungshaft handelt es
sich um eine Maßnahme zur Sicherung der Abschiebung. Sie dient weder der
Vorbereitung oder Durchführung eines Strafverfahrens, der Strafvollstreckung
noch stellt sie eine Beugemaßnahme oder eine Ersatzfreiheitsstrafe dar.
57.2.0.1 § 57 Abs. 2 Sätze 1
und 2 regelt abschließend, aus welchen Gründen ein Ausländer zur Sicherung der
Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen ist. Die Haft zur Sicherung
der Abschiebung ist grundsätzlich erforderlich, wenn einer oder mehrere der in
§ 57 Abs. 2 Satz 1 genannten Haftgründe vorliegen und die
Rechtsvoraussetzungen für eine Abschiebung erfüllt sind (§ 49). Macht der
Ausländer glaubhaft (z.B. durch Vorlage von Flugtickets), dass er sich einer
Abschiebung nicht entziehen will, ist allein die Erfüllung der tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht
ausreichend, um die Sicherungshaft anzuordnen (§ 57 Abs. 2
Satz 3). Ist die Abschiebung auf andere Weise gesichert oder ist mit
hinreichender Sicherheit zu erwarten, dass eine Abschiebung nicht mehr
erforderlich sein wird (z.B. im Fall der Eheschließung mit einem deutschen
Staatsangehörigen), erübrigt sich die Beantragung von Sicherungshaft selbst
dann, wenn einer der Haftgründe des § 57 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 bis 5 vorliegt.
57.2.0.2 Liegt ein Haftgrund gemäß § 57
Abs. 2 Satz 1 vor, soll ein Haftantrag nur dann gestellt werden, wenn
auch die tatsächliche Möglichkeit besteht, dass die Abschiebung innerhalb
angemessener Zeit durchgeführt werden kann. Sicherungshaft darf nicht beantragt
werden, wenn feststeht, dass die Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer
nicht zu vertreten hat (z.B. Reiseunfähigkeit wegen stationärer
Krankenhausbehandlung), innerhalb der nächsten drei Monate nicht durchgeführt
werden kann (§ 57 Abs. 2 Satz 4).
57.2.1.1.1 Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ergibt sich der Sicherungshaftgrund aus einer unerlaubten Einreise
im Sinne von § 58 Abs. 1. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ist die Ausreisepflicht vollziehbar, wenn der Ausländer unerlaubt
eingereist ist. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung berührt
die vollziehbare Ausreisepflicht aufgrund unerlaubter Einreise nicht (§ 69
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1). Durch Aussetzung der vollziehbaren
Ausreisepflicht (§ 80 Abs. 5 VwGO) entfällt der Haftgrund (siehe
Nummer 57.0.1.3). Ausnahmsweise entfällt der Haftgrund, wenn der Ausländer
glaubhaft macht (z.B. Bereitstellung einer Sicherheitsleistung nach § 82
Abs. 5, Vorlage von Flugtickets oder Rückfahrkarten), dass er sich der
Abschiebung nicht entziehen will (§ 57 Abs. 2 Satz 3).
Beachtlich sind jedoch entsprechende Absichten des Ausländers nur dann, wenn er
diese tatsächlich verwirklichen kann (z.B. Einwanderung in einen Drittstaat).
57.2.1.1.2 Auf Asylsuchende, denen die Einreise in
bestimmten Fällen von Gesetzes wegen zu verweigern ist (vgl. § 18
Abs. 2 AsylVfG), findet § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Anwendung. Wird jedoch der Aufenthalt
im Bundesgebiet nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes gestattet,
entfällt mit Ausnahme der in § 14 Abs. 4 AsylVfG genannten Fälle der
Haftgrund wegen unerlaubter Einreise. Ausgenommen von dem Haftgrund sind auch
Ausländer, die einen Asylfolgeantrag gestellt haben, wenn nach § 71
Abs. 1 AsylVfG ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird
(vgl. auch § 71a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG).
57.2.1.2 Kommt
der Ausländer der Anzeigepflicht nach § 42 Abs. 5 nicht nach, kann er
den Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllen. Dieser
Sicherungshaftgrund setzt die Unerreichbarkeit des Ausländers infolge eines
unangemeldeten Wechsels des Aufenthaltsortes nach Ablauf der Ausreisefrist
voraus. Der Haftgrund entfällt, wenn der Ausländer im Zeitpunkt der
Entscheidung über den Haftantrag seine ordnungsgemäße Anmeldung veranlasst hat
und zusätzliche Umstände (z.B. Aufenthaltsrecht nach unmittelbar bevorstehender
Eheschließung) gegen die Notwendigkeit einer Sicherung der Abschiebung durch
Anordnung der Haft sprechen. Die Sicherungshaft aus den genannten Gründen muss
in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abschiebung stehen. Liegt der Haftgrund
vor und ist der Ausländer wegen unbekannten Aufenthalts tatsächlich nicht
erreichbar, kann die Haftanordnung ohne vorherige persönliche Anhörung
erfolgen.
57.2.1.3 Der Abschiebungshaftgrund des
§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 kommt insbesondere bei abgelehnten
Asylantragstellern, die in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen müssen (vgl.
§ 47 AsylVfG), zum Tragen. Vorausgesetzt wird, dass dem Ausländer ein
bestimmter, konkreter Abschiebungstermin und ‑ort zwar angekündigt, er
dort aus einem von ihm zu vertretenden Grund jedoch nicht angetroffen wurde.
Die Beweislast für ein unverschuldetes Nichterscheinen liegt bei dem Ausländer
(§ 70 Abs. 1).
57.2.1.4 § 57 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 erfasst nicht in Nummern 1 bis 3 genannte Haftgründe, die eine
Abschiebung verhindert haben (Auffangtatbestand). Die für das Verhalten des
Ausländers maßgeblichen Gründe sind in der Regel unerheblich. Das Ausschöpfen
rechtlicher Möglichkeiten gegen die Abschiebung ist jedoch kein Haftgrund.
57.2.1.5 § 57 Abs. 2 Satz 1
Nr. 5 enthält eine Generalklausel, aufgrund derer Sicherungshaft
anzuordnen ist, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass
die Abschiebung ohne die Inhaftnahme des Ausländers nicht durchgeführt werden
kann. Für das Vorliegen des Haftgrundes ist maßgeblich, dass die Ausreisefrist
(vgl. § 42 Abs. 3) abgelaufen ist. Die Anwendung des § 57
Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 setzt den begründeten Verdacht voraus, dass
sich der Ausländer der Abschiebung entziehen will. Diese Voraussetzung ist
nicht bereits dann erfüllt, wenn der Ausländer keine festen sozialen Bindungen
im Bundesgebiet besitzt, keine verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet
hat oder mittellos (§ 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3) ist. Die
bloße Weigerung zur freiwilligen Ausreise ist allein als Haftgrund nicht
ausreichend. Vielmehr müssen konkrete Umstände den Verdacht begründen, dass der
Ausländer die Absicht hat, sich der Abschiebung zu entziehen. Liegen konkrete
Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Ausländer voraussichtlich in einer Weise
der Abschiebung entziehen will, die bereits durch die Anwendung unmittelbaren
Zwangs überwunden werden kann, ist die Anordnung von Sicherungshaft unzulässig.
57.2.1.6 Die Durchführbarkeit der Abschiebung
ist infrage gestellt, wenn die Gefahr besteht, dass sich der Ausländer dem
Zugriff entziehen will. Hierfür können z.B. folgende Gesichtspunkte sprechen:
57.2.1.6.1 - der Ausländer verheimlicht, dass er zur
Ausreise notwendige Heimreisedokumente besitzt,
57.2.1.6.2 - der Ausländer ist mit einem ge- oder
verfälschten Pass oder Passersatz eingereist oder eingeschleust worden und
macht über seine Identität keine oder unzutreffende Angaben,
57.2.1.6.3 - der Ausländer hielt sich verborgen oder
ist z.B. aus einem Hafturlaub nicht zurückgekehrt,
57.2.1.6.4 - der Ausländer hat gegen
aufenthaltsrechtliche Vorschriften (z.B. Verstöße gegen räumliche
Aufenthaltsbeschränkung, Ausreise entgegen § 42 Abs. 4) verstoßen und
die Art der Verstöße legt die Schlussfolgerung nahe, dass er sich künftig der
Abschiebung entziehen wird.
57.2.1.7 Eine Verhinderung der Abschiebung im
Sinne von § 57 Abs. 3 Satz 2 liegt nur dann vor, wenn feststeht,
dass der Ausländer ihm zumutbare Mitwirkungshandlungen unterlässt. Der
Ausländer ist vorher auf seine Mitwirkungspflichten (§ 70, § 25
DVAuslG) hinzuweisen. Auch die mangelnde Mitwirkung an der Ausstellung oder der
Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Heimreisedokuments oder Beantragung
eines erforderlichen Transitvisums kann einen Haftgrund darstellen, wenn
entsprechende behördliche Bemühungen deswegen ohne Erfolg sind.
57.2.1.8 Bemüht sich der in Sicherungshaft
befindliche Ausländer nicht um die Beschaffung eines gültigen
Heimreisedokuments und waren entsprechende Bemühungen der Ausländerbehörde
bislang erfolglos (siehe Nummer 39.0.5), wird die Verlängerung der Haft
beantragt.
57.2.2 Die Ermessenvorschrift des
§ 57 Abs. 2 Satz 2 stellt neben den zwingenden Vorschriften des
Satzes 1 eine eigene Rechtsgrundlage für die Anordnung von Sicherungshaft
für die Dauer von längstens zwei Wochen dar. Das Verhalten des Ausländers, sich
der Abschiebung entziehen zu wollen, ist nicht ausschlaggebend.
Abschiebungsgründe müssen weiterhin vorliegen. Voraussetzung ist, dass die
Ausreisefrist abgelaufen ist, und feststeht, dass die Abschiebung bereits bis
zum Ablauf von zwei Wochen durchgeführt werden kann. Im Zeitpunkt der
Antragstellung muss feststehen, dass die Abschiebung aus der Sicherungshaft
heraus oder unmittelbar nach ihrem Ablauf durchgeführt werden kann. Besteht ein
besonderes Vollzugsinteresse (z.B. Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels
oder einer illegalen Erwerbstätigkeit nach unerlaubter Einreise) oder hat die
Ausländerbehörde von der Androhung der Abschiebung und Fristsetzung (§ 50
Abs. 1) abgesehen, kommt die Beantragung der Sicherungshaft in Betracht.
57.3 Dauer
der Sicherungshaft
57.3.0 Bei der Beantragung von
Sicherungshaft ist zu berücksichtigen, dass im Regelfall die Dauer von drei
Monaten Haft nicht überschritten werden soll und eine Haftdauer von sechs
Monaten nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden darf. Eine
über drei Monate hinausgehende Sicherungshaft ist nur zulässig, wenn es der
Ausländer zu vertreten hat, dass die Ausländerbehörde einen längeren Zeitraum
für die Durchführung der Abschiebung benötigt (z.B. der Ausländer vernichtet
den Pass oder weigert sich, an der Beschaffung eines Passes mitzuwirken). Steht
jedoch die Unmöglichkeit der Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, innerhalb
der nächsten drei Monate fest, ist Sicherungshaft gem. § 57 Abs. 2
Satz 4 unzulässig. Bei der Beantragung von Sicherungshaft ist hinsichtlich
der Haftdauer nicht darauf abzustellen, ob in den vergangenen drei Monaten die
Abschiebung nicht durchgeführt werden konnte.
57.3.0.1 Die Ausländerbehörde ist zur Prüfung
verpflichtet, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der
Sicherungshaft weiter vorliegen oder aufgrund nachträglich eingetretener
Umstände entfallen sind. Dazu zählen beispielsweise die Mitwirkung des
Ausländers an der Passbeschaffung, das Ergehen einer verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (vgl. § 80 Abs. 5
VwGO, § 80b Abs. 3 VwGO, § 123 VwGO), Erteilung einer Aufenthaltsgestattung
oder, dass die Durchführbarkeit der Abschiebung für längere Zeit oder auf Dauer
unmöglich ist (z.B. Vorliegen eines Abschiebungshindernisses i.S.v. § 51,
§ 53 Abs. 1 bis 4, §§ 54, 55).
57.3.0.2 In Fällen, in denen sich der
Ausländer längere Zeit in Strafhaft befindet, ist die Ausländerbehörde
gehalten, während dieser Zeit die Abschiebung so vorzubereiten, dass sie
unmittelbar im Anschluss an die Strafhaft durchgeführt werden kann.
Sicherungshaft kann auch im Anschluss an die Strafhaft oder Untersuchungshaft
nach Maßgabe des § 57 Abs. 2 Satz 1 oder 2 angeordnet
werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Abschiebung aus von der
Ausländerbehörde nicht zu vertretenden Gründen (z.B. wegen fehlender
Flugverbindungen) ausnahmsweise nicht unmittelbar durchgeführt werden kann (vgl.
§ 50 Abs. 5). Die Anordnung von Sicherungshaft entspricht dem Gebot
der Verhältnismäßigkeit, wenn von der Ausländerbehörde mit der in solchen
Fällen gebotenen Beschleunigung zuvor vergeblich versucht wurde, die
Abschiebung aus der Strafhaft heraus zu ermöglichen. Die Ausländerbehörde hat
eine besondere, auf die Notwendigkeit der Haftverlängerung abhebende
Begründungspflicht.
57.3.1.1 Sicherungshaft kann auch bei
wiederholter Haftanordnung grundsätzlich nur bis zu insgesamt
sechs Monaten angeordnet werden. Soll die Dauer der Sicherungshaft länger
als drei Monate andauern, sind bei der Beantragung von Sicherungshaft bis
zu sechs Monaten besondere Anforderungen an die Begründungspflicht
hinsichtlich der Erforderlichkeit zu stellen.
57.3.1.2 Eine auf sechs Monate zu begrenzende
Haftanordnung erfüllt ihren gesetzlichen Sicherungszweck nicht, wenn von
vornherein damit zu rechnen ist, dass die Abschiebung erst nach Ablauf von
sechs Monaten durchführbar sein wird und die für die Verzögerung maßgebenden
Umstände nicht in einem dem Ausländer zurechenbaren Verhalten liegen. Der
Ausländer hat Umstände zu vertreten, die sowohl zum Entstehen des
Abschiebungshindernisses geführt haben als auch zum Wegfall des Hindernisses
führen können. Dem Ausländer können hinsichtlich der Festsetzung oder
Verlängerung einer über drei Monate hinausgehenden Haftdauer auch solche
Umstände zum Nachteil gereichen, die dazu geführt haben, dass ein
Abschiebungshindernis überhaupt erst eingetreten ist (z.B. Vernichtung der
gültigen Reisedokumente). Es ist unerheblich, ob der Ausländer durch sein
Verhalten nach Eintritt eines Abschiebungshindernisses zu einer Verzögerung der
Abschiebung zurechenbar beiträgt oder ob schon das Hindernis selbst von ihm in
zu vertretender Weise mitherbeigeführt worden ist. Dies ist jedoch zu
verneinen, wenn die Ausländerbehörde nicht alle aussichtsreichen Anstrengungen
unternommen hat, um etwa Passersatzpapiere zu beschaffen, damit der Vollzug der
Sicherungshaft auf eine möglichst kurze Zeit beschränkt werden kann.
57.3.2 Eine Verlängerung der
Sicherungshaft um bis zu zwölf Monate auf die Höchstdauer von
18 Monaten ist nur dann zulässig, wenn der Ausländer seine Abschiebung
verhindert (§ 57 Abs. 3 Satz 2) und ihm dies zurechenbar ist
(z.B. mangelnde Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisedokumenten; Verstoß
gegen die Passvorlagepflicht nach § 40 Abs. 1; Weigerung, sich der
Auslandsvertretung des Heimatstaates vorzustellen). Eine Verlängerung der
Sicherungshaft um bis zu 12 Monate ist unter den gleichen Voraussetzungen
zulässig, wenn der Ausländer einen Asylfolgeantrag gestellt hat. Auf
Nummer 57.0.1.3 wird verwiesen. Eine Verhinderung der Abschiebung i.S.v.
§ 57 Abs. 3 Satz 2 liegt nicht vor, wenn der Ausländer
Rechtsschutzmöglichkeiten ausschöpft (siehe Nummer 57.2.1.4).
57.3.3 Die Ausländerbehörde hat während
der Dauer der Sicherungshaft in regelmäßigen Abständen, innerhalb von drei
Monaten mindestens einmal, zu prüfen, ob die Haftgründe fortbestehen und dies
in den Akten zu vermerken. Sie hat den Vollzug der Abschiebungshaft
unverzüglich auszusetzen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 FEVG) und deren
Aufhebung zu beantragen, wenn die für deren Anordnung maßgebenden Gründe
entfallen sind.
57.3.4 § 57 findet auf Ausländer
entsprechende Anwendung, die zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden (vgl.
§ 60 Abs. 5 Satz 1 bzw. § 61 Abs. 3). Für die Stellung
des Haftantrags, für den Vollzug der Haft sowie für den Erlass eines
Leistungsbescheids sind die für die Zurückweisung oder Zurückschiebung
zuständigen Behörden bzw. die Polizeien der Länder zuständig. Haft im Fall der
Zurückweisung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Ausländer versucht hat,
entgegen § 59 Abs. 1 in das Bundesgebiet einzureisen, sich der
Grenzkontrolle widersetzt hat oder entziehen wollte oder die Voraussetzungen
für eine Identitätsfeststellung gem. § 41 vorliegen. Für die Beantragung
der Haft im Falle der Zurückschiebung ist außerdem maßgebend, ob der Ausländer
gegen aufenthaltsrechtliche (§ 36, § 42 Abs. 5, § 69 Abs. 2
Satz 1) oder melderechtliche Vorschriften verstoßen hat, er sich seit der
Einreise verborgen hielt, sich ohne Heimreisedokumente im Bundesgebiet aufhält,
unzutreffende Angaben über seine Person gemacht oder Straftaten begangen hat.
Auf Nummern 60.5.1 bis 60.5.3 und 61.3.2 und 61.3.3 wird verwiesen.
58 Zu
§ 58 Unerlaubte Einreise
58.1 Voraussetzungen
der unerlaubten Einreise
58.1.0 Einreise
Eine
Einreise liegt erst vor, wenn der Ausländer gemäß § 59 Abs. 2
eingereist ist (siehe Nummer 59.2).
58.1.1 Einreise
ohne erforderliche Aufenthaltsgenehmigung
58.1.1.1 Die
Einreise eines Ausländers nach Deutschland ist unerlaubt, wenn er eine
erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt. Eine Aufenthaltsgenehmigung
ist nach § 3 Abs. 1 erforderlich, sofern der Ausländer nicht vom
Anwendungsbereich des Ausländergesetzes ausgenommen ist (§ 2 Abs. 1)
oder soweit er nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung vom Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung befreit ist. Kann der Ausländer die
Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen (§ 9 DVAuslG), ist seine
Einreise ohne Aufenthaltsgenehmigung nicht unerlaubt.
58.1.1.2 Keine
Aufenthaltsgenehmigung ist erforderlich für
58.1.1.2.1 - bevorrechtigte Personen, soweit gemäß
§ 2 Abs. 1 das Ausländergesetz auf sie nicht anzuwenden ist (u.a. in
Deutschland akkreditierte Diplomaten, NATO-Truppenangehörige im Rahmen des
NATO-Truppenstatuts);
58.1.1.2.2 - Ausländer, die dem Gesetz über die
Rechtsstellung heimatloser Ausländer unterfallen;
58.1.1.2.3 - Personen, die Deutsche sind und zugleich
eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen;
58.1.1.2.4 - Ausländer, die nach den Regelungen des
Schengener Durchführungsübereinkommens zur Durchreise oder zum Kurzaufenthalt
ohne Visum berechtigt sind (z.B. Artikel 5 Abs. 3 SDÜ,
Artikel 18 Satz 2 SDÜ, Artikel 21 SDÜ);
58.1.1.2.5 - Ausländer, die aufgrund ihres
Asylgesuchs nach Maßgabe des Artikel 16a GG und des Asylverfahrensgesetzes
in das Bundesgebiet zur Geltendmachung eines Asylanspruchs einreisen dürfen
(vgl. § 18 Abs. 2 AsylVfG zur Einreiseverweigerung);
58.1.1.2.6 - die in § 8 AufenthG/EWG genannten
Ausländer; die Visumpflicht besteht nur für die nicht nach § 2 Abs. 3
AufenthG/EWG oder nach § 2 Abs. 2 FreizügV/EG begünstigten Ausländer,
es sei denn, sie dürfen nach Artikel 21 SDÜ visumfrei einreisen;
58.1.1.2.7 - Ausländer, die durch die
Durchführungsverordnung vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung befreit
sind (§§ 1 bis 4 und 6 bis 8 DVAuslG). Soweit die
Befreiungstatbestände an objektive Kriterien anknüpfen (§ 1 Abs. 1,
§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 DVAuslG), kommt es für die Befreiung nicht
darauf an, dass der Ausländer einen Aufenthalt beabsichtigt, für den er ein
Visum mit Zustimmung der Ausländerbehörde benötigt. Daher reist z.B. ein nach
§ 1 Abs. 1 und 2 DVAuslG begünstigter Ausländer nicht unerlaubt ein,
wenn er bereits bei der Einreise die Absicht hat, sich länger als drei Monate
in Deutschland oder im Schengen-Gebiet aufzuhalten oder eine Erwerbstätigkeit
aufzunehmen. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch im Anwendungsbereich des § 8
Abs. 1 Nr. 1 und 2 maßgebend (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 2).
58.1.1.3.1 Der Begriff "erforderlich" im
Sinne § 58 Abs. 1 Nr. 1 ist so zu verstehen, dass der Ausländer
irgendeine Aufenthaltsgenehmigung besitzen muss, sofern er nicht Regelungen
unterliegt, die dem Ausländergesetz vorgehen, oder von dem Erfordernis einer
Aufenthaltsgenehmigung befreit ist. Die Grenzbehörden sollen daher bei der
Einreisekontrolle in der Kürze der Zeit anhand möglichst objektiver Merkmale
feststellen können, ob der Ausländer die formellen Einreisevoraussetzungen nach
§§ 3 und 4 erfüllt.
58.1.1.3.2 Eine unerlaubte Einreise liegt nicht
vor, wenn der Ausländer mit einem Visum einreist, das aufgrund seiner Angaben
ohne erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde (§ 11 DVAuslG) erteilt
wurde, obwohl er bereits bei der Einreise einen Aufenthaltszweck beabsichtigt,
für den er ein Visum benötigt, das nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde
erteilt werden darf. So liegt keine unerlaubte Einreise vor, wenn ein Ausländer
mit einem kurzfristig geltenden Visum einreist, obwohl er einen Daueraufenthalt
beabsichtigt. Sofern die Grenzbehörde den begründeten Verdacht hat, dass der
Aufenthalt nicht dem Zweck dienen soll, für den das Visum erteilt wurde, kann
sie den Ausländer gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 2 zurückweisen. Für den
Fall, dass der Ausländer die Verlängerung seines Visums oder die Erteilung
einer neuen Aufenthaltsgenehmigung beantragt, obliegt es der Ausländerbehörde
zu prüfen, ob der Ausländer die für den beabsichtigten Aufenthalt erforderliche
Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise hätte einholen müssen, und die
Erteilung oder Verlängerung daher gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 zu
versagen ist. In den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG hat
eine Einreise ohne erforderliche Aufenthaltsgenehmigung keine
aufenthaltsrechtlichen Folgen (z. B. Zurückschiebung).
58.1.2 Einreise ohne erforderlichen Pass
58.1.2.1 Die Einreise eines Ausländers nach
Deutschland ist unerlaubt, wenn er einen erforderlichen Pass (§ 4
Abs. 1) nicht besitzt.
58.1.2.2 Ist ein Ausländer nicht von der
Passpflicht befreit (§ 9 Abs. 2; §§ 5 bis 8 und 24
DVAuslG), kann er sie auch dadurch erfüllen, dass er über einen eingeführten
(§ 14 Abs. 1 DVAuslG) oder zugelassenen Passersatz (§ 14
Abs. 2 DVAuslG) verfügt.
58.1.2.3 Führt der Ausländer den Pass bei der
Einreise nicht mit, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des
§ 58 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt sind. Etwas anderes kann im Einzelfall
gelten, wenn der Ausländer bis zur Beendigung der Einreise den Nachweis
erbringen kann (§ 70 Abs. 1), dass er im Besitz eines gültigen Passes
oder Passersatzes bzw. von der Passpflicht befreit ist. Ein Ausländer besitzt
auch einen Pass, wenn er ihn einer Behörde oder Auslandsvertretung
vorübergehend überlassen hat, um Eintragungen vornehmen zu lassen oder ein
Visum zu beantragen. Er besitzt den Pass nicht mehr, wenn er ihn verloren oder
unauffindbar verlegt hat, oder wenn das Dokument entwendet wurde. Zur
Vermeidung einer Straftat (§ 92 Abs. 1 Nr. 2) und zur
Gewährleistung der Passmitführungspflicht (siehe Nummer 59.1.3) ist ein
Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet ohne Pass oder Passersatz zu
verhindern.
58.1.2.4 Ein Kind besitzt einen Pass, wenn
ihm ein Pass ausgestellt wurde (Einzelpass) oder wenn es in den Pass der Eltern
eingetragen ist (Familienpass). Ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, erfüllt die Passpflicht mit dem Pass seiner Eltern oder
eines Elternteils, in dem er eingetragen ist, auch wenn die Eltern nicht bei
ihm sind.
58.1.2.5 Ein Ausländer, der zu einem
Aufenthalt bis zu drei Monaten in das Schengen-Gebiet einreisen will und
lediglich über einen Pass oder Passersatz verfügt, der zwar in Deutschland,
nicht aber in allen Schengen-Staaten anerkannt ist, erfüllt die
Einreisevoraussetzung gemäß Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a SDÜ
nicht. Eine unerlaubte Einreise gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 liegt
aber nicht vor, da die Vorschrift lediglich auf die Erfüllung der Passpflicht
für Deutschland abstellt.
58.1.3 Einreise entgegen einer
Wiedereinreisesperre
58.1.3.1 Die Einreise entgegen der
gesetzlichen Wiedereinreisesperre nach § 8 Abs. 2 ist unerlaubt. Nach der
Einreise besteht die vollziehbare Ausreisepflicht (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1),
die regelmäßig eine Zurückschiebung zur Folge hat (§ 61 Abs. 1). Ein nach
unerlaubter Einreise gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung
bewirkt nicht die Aussetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht (§ 69 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1). Die Zurückschiebung erfolgt ungeachtet dessen, ob ein Antrag auf
Aufenthaltsgenehmigung gestellt wurde (vgl. jedoch § 9 Abs. 2
Nr. 1 DVAuslG). Nicht unerlaubt gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 3 ist die Einreise,
wenn der Ausländer eine Betretenserlaubnis sowie das erforderliche Visum
besitzt (siehe Nummer 9.3).
58.1.3.2 Die Einreise eines zur
Einreiseverweigerung im Schengener-Informationssystem ‑ SIS ‑
(Artikel 96 Abs. 3 SDÜ) ausgeschriebenen Ausländers nach Deutschland ist
dann unerlaubt, wenn der Ausschreibung eine Ausweisung oder Abschiebung einer
deutschen Ausländerbehörde zu Grunde liegt (siehe Nummern 49.3 und 45.0.10) und
somit zugleich eine Wiedereinreisesperre gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1
besteht.
58.1.3.3 Wird dem Ausländer durch eine
deutsche Auslandsvertretung entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 vor der
Einreise aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben ein Visum erteilt,
kann die Grenzbehörde den Ausländer gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 1
zurückweisen und das Visum gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 3 widerrufen
(siehe Nummer 60.2.1.1). Reist der Ausländer mit diesem Visum
unkontrolliert ein oder hat die Grenzbehörde bei der Einreisekontrolle nicht
erkannt, dass das Visum entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 erteilt
wurde, ist zwar die Voraussetzung für eine unerlaubte Einreise i.S.v. § 58
Abs. 1 Nr. 3 erfüllt. Der Umstand des wirksam erteilten Visums
gebietet es jedoch, solange vom Bestand der durch das Visum verliehenen
Rechtsposition auszugehen, bis die vollziehbare Ausreisepflicht durch Erlass
eines entsprechenden Verwaltungsaktes bewirkt worden ist (vgl. § 48 VwVfG,
§ 12 Abs. 2 Satz 2).
58.1.3.4 Die für die Befristung der
Sperrwirkung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 zuständige Ausländerbehörde ist
gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 über eine unerlaubte Einreise oder einen
entsprechenden Versuch zu unterrichten.
58.1.4 Ein Ausländer reist unter den
Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 auch dann unerlaubt ein, wenn er bei
der Einreise kontrolliert worden ist (z. B. nur Sichtkontakt), aber die
Grenzbehörde nicht bemerkt hat, dass er die formellen Einreisevoraussetzungen
(Pass und Aufenthaltsgenehmigungspflicht) nicht erfüllt und ihm die Einreise
freigegeben hat. Eine grenzpolizeiliche Kontrolle rechtfertigt für sich allein
nicht die Annahme, der Ausländer habe die formellen Einreisevoraussetzungen
erfüllt.
58.2 Ausnahmevisa
und Passersatzpapiere
58.2.1 Liegt eine Ermächtigung des
Bundesministeriums des Innern zur Erteilung von Ausnahme-Visa oder zur
Ausstellung von Passersatzpapieren nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 vor,
ist nach folgenden Bestimmungen zu verfahren:
58.2.2 Die Grenzbehörden sind befugt,
außer dem Schengen-Ausnahmevisum für einen Kurzaufenthalt ein Ausnahmevisum
als nationales Visum zu erteilen, wenn ein Aufenthalt von länger als drei
Monaten beabsichtigt ist. Die Erteilung eines nationalen Ausnahmevisums richtet
sich ausschließlich nach dem Ausländergesetz. Voraussetzung für die Erteilung
eines nationalen Ausnahmevisums ist, dass es dem Ausländer aus zwingenden
Gründen verwehrt war, ein Visum bei der zuständigen deutschen
Auslandsvertretung einzuholen, und er unter Vorlage entsprechender Nachweise
einen unvorhersehbaren dringenden Einreisegrund geltend machen kann (vgl. § 70
Abs. 1). Die erforderliche Zustimmung muss eingeholt werden (§ 11
Abs. 1, 3 und 4 DVAuslG).
58.2.3 Die Grenzbehörden können an der
Grenze einen Reiseausweis als Passersatz (§ 14 Abs. 1 Nr. 3
DVAuslG), einen Passierschein für Flugpersonal und Fluggäste (§ 14
Abs. 1 Nr. 4 DVAuslG), einen Landgangsausweis (§ 14 Abs. 1
Nr. 5 DVAuslG) oder die in § 14 Abs. 2 Nr. 5 und 6
DVAuslG genannten Dokumente als Passersatz ausstellen.
58.2.3.1 Die Erteilungsvoraussetzungen sind
für den Reiseausweis in § 20 DVAuslG, für den Passierschein und Landgangsausweis
in § 21 DVAuslG und für die in § 14 Abs. 2 Nr. 5 und 6
DVAuslG genannten Dokumente in § 23 DVAuslG geregelt.
58.2.3.2 Der Reiseausweis als Passersatz kann
sowohl für die Einreise als auch für die Ausreise erteilt werden. Die Erteilung
eines Reiseausweises als Passersatz für die Ausreise soll die Ausnahme sein.
Die Ausstellung soll nur erfolgen, wenn der Ausländer für die Dauer der Geltung
des Reiseausweises zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt ist und wenn
anzunehmen ist, dass der Staat, in den der Ausländer einreisen will, die
Einreise mit einem Reiseausweis als Passersatz gestatten wird.
59 Zu
§ 59 Grenzübertritt
59.1 Ein-
und Ausreisekontrolle
59.1.1 Über die Zulassung und Schließung
von Grenzübergangsstellen entscheidet gemäß § 61 Abs. 1 BGSG das
Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen. Das Bundesministerium des Innern gibt die entsprechende Entscheidung
im Bundesanzeiger bekannt. Die Verkehrsstunden werden von dem zuständigen
Grenzschutzamt festgelegt und durch Aushang an der Grenzübergangsstelle bekannt
gegeben. An den EU‑Außengrenzen erfolgt die Festlegung im Benehmen mit
der zuständigen Oberfinanzdirektion.
59.1.2 Der Grenzübertritt kann
ausnahmsweise außerhalb einer zugelassenen Grenzübergangsstelle erfolgen, wenn
dies durch andere Rechtsvorschriften oder zwischenstaatliche Vereinbarungen
zugelassen ist.
59.1.2.1 Nach Artikel 2 Abs. 1 SDÜ
dürfen die Binnengrenzen der Schengen-Staaten an jeder Stelle überschritten
werden. Artikel 1 SDÜ legt fest, was unter einer Binnengrenze im Sinne des
Schengener Durchführungsübereinkommens zu verstehen ist. Das Recht, die
Binnengrenzen an jeder Stelle überschreiten zu dürfen, bleibt auch für den Fall
bestehen, dass gemäß des Artikel 2 Abs. 2 SDÜ die Grenzkontrolle für
einen begrenzten Zeitraum wieder aufgenommen wird.
59.1.2.2 An den Außengrenzen ergeben sich
Ausnahmen auch aus den zwischenstaatlichen Vereinbarungen über den Kleinen
Grenzverkehr oder den Touristenverkehr, soweit dem berechtigten Personenkreis
der Grenzübertritt außerhalb zugelassener Grenzübergangsstellen an bestimmten
Grenzübertrittsstellen oder in bestimmten Zonen gestattet ist.
59.1.2.3 Nach § 61 Abs. 3 BGSG
können die Grenzbehörden einzelnen Ausländern oder Ausländergruppen die
Erlaubnis erteilen, die Grenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen
oder der festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten. Die Grenzerlaubnis
kann auch erteilt werden, um Ausländern den Grenzübertritt über Flug‑ und
Landeplätze oder Häfen zu gestatten, die nicht als Grenzübergangsstellen
zugelassen sind.
59.1.3 Der Ausländer ist gemäß § 59 Abs.
1 verpflichtet, beim Grenzübertritt seinen gültigen Pass oder Passersatz
mitzuführen, sich damit über seine Person auszuweisen und sich der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zu unterziehen. Die
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs führt die Grenzbehörde im Rahmen
ihrer polizeilichen Befugnisse durch. Ein Verstoß gegen die
Passmitführungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 93
Abs. 3 Nr. 4 dar (vgl. auch § 27 Nr. 1 DVAuslG).
59.1.3.1 Diese Pflichten bestehen für das
Überschreiten der Grenze sowohl an als auch außerhalb von zugelassenen
Grenzübergangsstellen. Außerhalb einer zugelassenen Grenzübergangsstelle
entzieht sich ein Ausländer der grenzpolizeilichen Kontrolle, wenn er die Grenze
zur Ausreise überschreiten will oder im Fall der Einreise bereits überschritten
hat und einer Kontrollaufforderung der Grenzbehörde nicht nachkommt.
59.1.3.2 Die Passmitführungspflicht besteht
auch für den Grenzübertritt an den Schengen-Binnengrenzen.
59.1.3.3 Die Pflicht, sich auszuweisen und
der Grenzkontrolle zu unterziehen, besteht nur im Rahmen einer Grenzkontrolle.
Sie umfasst die Pflicht, die entsprechenden grenzpolizeilichen Anordnungen zu
befolgen.
59.2 Beendigung
der Einreise
59.2.1 Der Ausländer hat eine
Grenzübergangsstelle erst dann passiert, wenn er die Kontrollstationen der
Grenzpolizei und des Zolls, soweit an den EU-Außengrenzen vorhanden, hinter
sich gelassen hat und er sich frei in Richtung Inland bewegen kann. Eine
Einreise im ausländerrechtlichen Sinne liegt in den in § 59 Abs. 2 Satz 2
genannten Fällen nicht vor. Solange der Ausländer sich danach im Falle einer
näheren Überprüfung, im Falle der Festnahme, im Rahmen der Zurückweisung, aus
Anlass der medizinischen Versorgung oder aus anderen Gründen noch in der Obhut
der Grenzbehörden befindet, sich also nicht frei bewegen kann, ist er nicht
eingereist, auch wenn er körperlich die Kontrollstationen überschritten hat. Das
gilt auch für Ausländer, die sich im asylrechtlichen Flughafenverfahren gemäß
§ 18 a AsylVfG befinden.
59.2.2 Überschreitet ein Ausländer die
Grenze an einer Grenzübergangsstelle außerhalb der Öffnungszeiten, ist er
eingereist, wenn er die Grenzlinie überschritten hat.
59.2.3 Befindet sich die
Einreisekontrollstelle auf fremdem Hoheitsgebiet (gemäß den mit den
Nachbarstaaten geschlossenen Vereinbarungen über die Gemeinschaftsabfertigung),
ist die Einreise erst erfolgt, wenn die auf fremdem Hoheitsgebiet liegende
Grenzübergangsstelle passiert und anschließend die Grenzlinie überschritten
wurde.
59.2.4 Einreise ist auch die
Grenzüberschreitung zum Zwecke der Durchreise.
59.2.5 Die Einreise an einer
Flughafen-Grenzübergangsstelle ist erst erfolgt, wenn der Ausländer die
Kontrollstationen der Grenzbehörden (Grenzschutz und Zoll) passiert hat (siehe
auch Nummer 59.2.1). Ein Ausländer ist nicht eingereist, wenn er sich noch
im Transitbereich eines Flughafens aufhält bzw. im Rahmen des asylrechtlichen
Flughafenverfahrens gemäß § 18 a AsylVfG auf dem Flughafengelände
untergebracht ist.
59.2.6.1 Seereisende überschreiten die Grenze
mit dem Überfahren der seewärtigen Begrenzung des deutschen Küstenmeeres (sog.
Zwölf- Seemeilen-Zone) oder dem Überfahren der seitlichen Begrenzung des
deutschen Küstenmeeres bzw. der deutschen Eigengewässer zu dem jeweiligen
Nachbarstaat. Die Ausländer an Bord eines Schiffes, das von der Hohen See
kommend einen als Grenzübergang zugelassenen deutschen Hafen anläuft, sind im
Regelfall erst eingereist, wenn sie im Hafen kontrolliert worden sind und das
Schiff verlassen haben.
59.2.6.2 Ausländer an Bord eines Schiffs, die
beabsichtigen, unter Umgehung der Grenzübergangsstellen an Land zu gehen, haben
die Einreise bereits mit der Einfahrt in das Küstenmeer vollendet. Das ist z.B.
der Fall, wenn Schleuser Ausländer mit dem Schiff in Küstennähe bringen, um sie
am Strand anzulanden. Sie können sich nicht auf das Recht der friedlichen
Durchfahrt berufen. Sind die Ausländer nicht im Besitz der erforderlichen
Einreisedokumente, liegt bereits eine vollendete unerlaubte Einreise vor
(§ 92 Abs. 1 Nr. 6). Die Schleuser haben ggf. Straftaten gemäß
§§ 92 a und 92 b begangen.
59.2.6.3 Ausländer an Bord eines Schiffs, das
aus einem anderen Staat oder über die Hohe See kommt und den Nord-Ostsee-Kanal
passiert, reisen nach Deutschland ein.
59.2.6.4 Bei der Einfahrt nach Deutschland
über die Flussmündungen und Kanäle aus Richtung Hohe See oder über eine andere
Außengrenze der Schengen-Staaten muss grundsätzlich ein als
Grenzübergangsstelle zugelassener Hafen angelaufen werden, um eine
Einreisekontrolle zu ermöglichen. Es ist nicht zulässig, Deutschland bzw. die
Schengen-Staaten auf Flüssen oder Kanälen zu durchqueren, ohne einen Hafen zur
Einreisekontrolle anzulaufen. Ausnahmen können sich aufgrund
zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder durch Grenzerlaubnisse ergeben (siehe
Nummer 59.1.2; z.B. für den Grenzübertritt auf dem Bodensee).
59.2.7 Bei Kontrollen im fahrenden Zug
ist eine Einreise erst dann erfolgt, wenn sich der Zug auf deutschem
Hoheitsgebiet befindet, die grenzpolizeiliche Kontrolle im Zug beendet wurde
und die Kontrollbeamten den Zug verlassen haben.
59.2.8 Die Bestimmung des
Einreisebegriffs in § 59 Abs. 2 lässt Rechtsvorschriften über die
Einreise außerhalb des Ausländerrechts unberührt. Strafbare Handlungen eines
Ausländers unterfallen gemäß § 3 StGB dem deutschen Strafrecht, auch wenn
er ausländerrechtlich als noch nicht eingereist gilt.
60 Zu
§ 60 Zurückweisung
60.0 Allgemeines
60.0.1 Ausländer, die nach Deutschland
einreisen wollen, können unter den Voraussetzungen des § 60 an der Grenze
zurückgewiesen werden. Für die Zurückweisung sind die mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zuständig
(Grenzbehörden, § 63 Abs. 4 Nr. 1).
60.0.2 Die Zurückweisung oder Versagung
der Einreise von nach Europäischem Gemeinschaftsrecht
Freizügigkeitsberechtigten kann nur nach Maßgabe des § 12 AufenthG/EWG
erfolgen.
60.0.3 Die Einreiseverweigerung aufgrund
der Verpflichtungen des Schengener Durchführungsübereinkommens und die
anschließende Zurückweisung erfolgt an der Grenze nach Maßgabe des § 60.
60.0.4 Soweit einem Ausländer aufgrund
der §§ 18, 18a AsylVfG die Einreise verweigert wird, richtet sich die
Zurückweisung nach § 60.
60.1 Zwingende
Zurückweisung
60.1.1 Ausländer, die im Sinne von
§ 58 Abs. 1 unerlaubt einreisen wollen , sind zurückzuweisen. Verfügt
ein Ausländer nicht über eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung (§ 58
Abs. 1 Nr. 1) oder über einen erforderlichen Pass (§ 58
Abs. 1 Nr. 2), prüft die Grenzbehörde grundsätzlich auf Antrag, ob
dem Ausländer nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 ein Ausnahmevisum bzw.
nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 i.V.m. §§ 20, 21 und 23
DVAuslG ein Passersatz erteilt werden kann. Darf ein Passersatz nicht erteilt
werden, kann in begründeten Einzelfällen das Bundesministerium des Innern oder
die vom Bundesministerium des Innern bestimmte Stelle auf Ersuchen der
Grenzbehörde den Ausländers von der Passpflicht befreien (§ 9 Abs. 2).
60.1.2 Eine unerlaubte Einreise liegt
nicht bereits dann vor, wenn ein Ausländer mit einem Visum einreist, das nicht
den wahren Aufenthaltszweck abdeckt (z.B. Einreise mit einem Touristenvisum,
obwohl ein Erwerbsaufenthalt beabsichtigt ist). In diesem Fall richtet sich die
Zurückweisung nach § 60 Abs. 2 Nr. 2.
60.1.3 Nach § 60 Abs. 1 ist
ein Ausländer zurückzuweisen, wenn gegen ihn eine gesetzliche
Wiedereinreisesperre gemäß § 8 Abs. 2 besteht, und er keine
Betretenserlaubnis nebst dem erforderlichen Visum besitzt.
60.2 Zurückweisung
im Ermessenswege
60.2.1.0 Für die Zurückweisung im
Ermessenswege gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 1 genügt es, dass ein
Ausweisungsgrund vorliegt. Es kommt nicht darauf an, ob die Ausländerbehörde im
Einzelfall eine Ausweisung verfügen könnte.
60.2.1.1 Ist ein Ausländer ausgewiesen oder
abgeschoben worden und die Wiedereinreisesperre des § 8 Abs. 2
Satz 1 entfallen, sind die dafür maßgebenden Gründe nicht mehr erheblich.
Auf Gründe, die vor der Ausweisung oder Abschiebung entstanden sind, kann die
Zurückweisung nur dann gestützt werden, wenn sie der Ausländerbehörde bei der
Ausweisung oder Abschiebung nicht bekannt waren. Bei Ausländern, die mit einem
Visum einreisen wollen, ist die Entscheidung der Auslandsvertretung zu beachten.
Hat die Auslandsvertretung das Visum in Kenntnis eines Regelversagungsgrundes
erteilt, ist die Grenzbehörde grundsätzlich an diese Entscheidung gebunden,
sofern ihr dies bekannt ist (siehe auch Nummer 58.1.3.4); im Zweifel soll
sich die Grenzbehörde mit der zuständigen Auslandsvertretung in Verbindung
setzen.
60.2.1.2 Nach § 60 Abs. 2
Nr. 1 kann ein nach Europäischem Gemeinschaftsrecht
Freizügigkeitsberechtigter zurückgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt aufgrund
seines Verhaltens eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung darstellt oder wenn von ihm eine schwere
Gesundheitsgefahr ausgeht (§ 12 Abs. 1 AufenthG/EWG).
60.2.1.3 Sieht die Grenzbehörde bei einem
Ausländer, gegen den ein Ausweisungsgrund besteht, im Rahmen der
Ermessensentscheidung von einer Zurückweisung ab, unterrichtet sie die für den
Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde von ihrer Entscheidung unter Hinweis
auf den Ausweisungsgrund (§ 76 Abs. 2 Nr. 3).
60.2.2.0 Gemäß § 60 Abs. 2
Nr. 2 können Ausländer, die ein Visum besitzen, zurückgewiesen werden,
wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen
Zweck dient. Der Aufenthaltszweck ist aus der Art des Visums und aus den
Eintragungen ersichtlich. Der Verdacht muss durch konkrete Anhaltspunkte
begründet sein. Die Zurückweisung ist auch in den Fällen zulässig, in denen der
Ausländer den abweichenden Zweck in einem anderen Schengen-Staat verwirklichen
will.
60.2.2.1 Die Zurückweisung ist nur geboten,
wenn es sich um einen ausländerrechtlich erheblichen Zweckwechsel handelt. Das
ist z.B. der Fall, wenn das Visum wegen des beabsichtigten Aufenthaltszwecks
der Zustimmung der Ausländerbehörde bedurft hätte, das Visum aber ohne deren
Zustimmung erteilt worden ist. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn bei einem
Ausländer, der mit einem Besuchervisum einreist, der begründete Verdacht
besteht, dass der Aufenthalt von Dauer sein oder Erwerbszwecken dienen soll
(vgl. § 11 Abs. 1 DVAuslG).
60.2.2.2 Der Tatbestand
des § 60 Abs. 2 Nr. 2 ist auch erfüllt, wenn konkrete
Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass der Aufenthalt länger dauern soll als im
Visum vorgesehen
oder wenn ein Verstoß gegen
Auflagen, Bedingungen oder eine räumliche Beschränkung des Visums zu befürchten
ist. Regelmäßig sollen Auflagen, Bedingungen oder räumliche Beschränkungen den
angegebenen Aufenthaltszweck sichern. Auch der Missbrauch eines Transitvisums
für einen Inlandsaufenthalt erfüllt den Tatbestand des § 60 Abs. 2
Nr. 2.
60.3 Zurückweisung
von Positivstaatern
60.3.1 Adressaten des § 60
Abs. 3 sind Ausländer, die gemäß §§ 1 bis 4 und 6 bis
8 DVAuslG für einen vorübergehenden Aufenthalt vom Erfordernis einer
Aufenthaltsgenehmigung befreit sind.
60.3.2 Ausländer, die nach Maßgabe von
§ 1 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2 DVAuslG vom Erfordernis einer
Aufenthaltsgenehmigung befreit sind, können nach § 60 Abs. 3
zurückgewiesen werden, wenn sie erkennbar einen länger als drei Monate
dauernden Aufenthalt in Deutschland anstreben oder eine Erwerbstätigkeit
ausüben wollen.
60.3.3 Tatbestandsvoraussetzung des
§ 60 Abs. 3 ist, dass ein Versagungsgrund, insbesondere gemäß
§ 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 1, vorliegt.
60.3.4 Für die grenzpolizeiliche Praxis
sind in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung die Mittellosigkeit gemäß
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 und die Beeinträchtigung oder Gefährdung der
Interessen der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 7 Abs. 2
Nr. 3. Hinsichtlich des Begriffs der Gefährdung der Interessen der
Bundesrepublik Deutschlands wird auf Nummer 7.2.3 verwiesen.
60.3.5 Ausländer, die zwar für einen
vorübergehenden Aufenthalt von der Visumpflicht befreit, aber im
Schengener-Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind,
sind gemäß § 60 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 3
(Beeinträchtigung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland )
zurückzuweisen (Artikel 5 Abs. 2 SDÜ). Liegt der Ausschreibung eine
Wiedereinreisesperre gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 zu Grunde, ist der
Ausländer gemäß § 60 Abs. 1 zurückzuweisen.
60.4 Ziel
der Zurückweisung
60.4.1 Die Zurückweisung erfolgt
grundsätzlich in den Staat, aus dem der Ausländer einzureisen versucht. Ein
Ausländer kommt in diesem Sinne nicht aus einem Staat, in dem er sich lediglich
im Flughafentransit oder im Schiffstransit aufgehalten hat und nicht grenzpolizeilich
kontrolliert wurde. Die Zurückweisung in einen Transitstaat ist aber zulässig,
wenn dieser auf vorherige Nachfrage der Grenzbehörde der Rückübernahme
zustimmt.
60.4.2 § 60 Abs. 4 Satz 2
ermöglicht es der Grenzbehörde, nach pflichtgemäßem Ermessen auch einen anderen
Staat als Zielstaat zu bestimmen. Als Zielstaat kommt nur ein Staat in
Betracht, der völkerrechtlich zur Aufnahme des Ausländers verpflichtet oder zur
Aufnahme bereit ist. Eine völkerrechtliche Verpflichtung ergibt sich aus
völkerrechtlichen Verträgen, insbesondere aus den Rückübernahmeabkommen oder
gewohnheitsrechtlich für den Fall einer unverzüglichen Zurückweisung in den
Staat, aus dem der Ausländer auszureisen versucht. Abgesehen davon ist jeder
Staat zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger verpflichtet. Von einer
Aufnahmebereitschaft durch einen anderen als den Herkunftsstaat kann
ausgegangen werden, wenn der Staat dem Ausländer einen Aufenthaltstitel oder
eine Rückkehrberechtigung ausgestellt hat und diese noch gültig sind.
60.4.3 Bei der Ermessensentscheidung, in
welches Land der Ausländer zurückgewiesen werden soll, sind in erster Linie die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland und der Schengen-Staaten zu
berücksichtigen. Die Auswahl erfolgt unter dem Gesichtspunkt einer effektiven
Zurückweisung. Es sind aber auch die Belange des Ausländers (z.B.
Hauptreiseziel) und eines ggf. kostenpflichtigen Beförderungsunternehmers
(§ 73) zu berücksichtigen.
60.5 Zurückweisungsverbote
und ‑hindernisse sowie Zurückweisungshaft
60.5.0 Der Ausländer darf nicht in einen
Staat zurückgewiesen werden, in dem ihm die in § 51 Abs. 1 bis 3
und § 53 Abs. 1, 2 und 4 genannten Gefahren konkret-individuell
drohen.
60.5.1.0 Kann ein Ausländer, dessen Einreise
unerlaubt wäre, aus den in § 51 Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1,
2 und 4 genannten Gründen oder weil tatsächliche Zurückweisungshindernisse
bestehen, nicht zurückgewiesen werden, hat die Grenzbehörde zu prüfen,
60.5.1.1 - ob die Zurückweisungshindernisse in
absehbarer Zeit entfallen oder beseitigt werden können, insbesondere, ob der
Ausländer in absehbarer Zeit in Anwendung von § 60 Abs. 4 in einen
Staat zurückgeschoben werden kann, in dem ihm die in § 51 Abs. 1
bis 3, § 53 Abs. 1, 2 und 4 genannte Gefahren nicht drohen, oder
60.5.1.2 - ob die tatsächlichen Hindernisse (z.B.
Passlosigkeit, ungeklärte Identität) beseitigt werden können. Ist das der Fall,
so beantragt die Grenzbehörde Zurückweisungshaft gemäß § 57 Abs. 2.
60.5.2.1 Ist eine Zurückweisung in absehbarer
Zeit nicht möglich, setzt sich die Grenzbehörde frühzeitig mit der für den Ort
der Einreise zuständigen Ausländerbehörde ins Benehmen. Muss die Einreise des
Ausländers zugelassen werden, weil eine Zurückweisung nicht erfolgen darf oder
kann, soll über den aufenthaltsrechtlichen Status von der zuständigen
Ausländerbehörde bereits zu dem Zeitpunkt entschieden sein (i.d. Regel kommt
die Erteilung einer Duldung in Betracht), in dem der Ausländer aus der Obhut
der Grenzbehörde entlassen wird. Entsprechendes gilt in diesem Zusammenhang,
wenn das Gericht einen Antrag auf Sicherungshaft in Form der Zurückweisungshaft
ablehnt. Ein Ausnahmevisum ist grundsätzlich nicht zu erteilen. Ist die
Ausländerbehörde nicht erreichbar (z.B. an Wochenenden), ist dem Ausländer eine
Bescheinigung über die Gestattung der Einreise und ggf. über die Einbehaltung
des Passes oder Passersatzes zu erteilen und ihm aufzugeben, sich unverzüglich
bei der zuständigen Ausländerbehörde zu melden. Die Grenzbehörde unterrichtet
die Ausländerbehörde.
60.5.2.2 Eine Einreise unter diesen Umständen
bleibt ausländerrechtlich unerlaubt. Entfallen die Hindernisse und ist die
Frist für die Zurückschiebung gemäß § 61 Abs. 1 noch nicht
überschritten, soll der Ausländer aufgrund der unerlaubten Einreise
zurückgeschoben werden.
60.5.3 Die Beantragung der
Zurückweisungshaft ist grundsätzlich erforderlich, wenn die Zurückweisung nicht
unverzüglich, aber in absehbarer Zeit erfolgen kann und der begründete Verdacht
besteht, dass der Ausländer sich dem Vollzug der Zurückweisung entziehen wird
(z.B. durch Entweichen aus dem Transitbereich eines Flughafens). Im Fall der
Zurückweisung gemäß § 60 Abs. 1 kann der Ausländer zur Verhinderung
einer unerlaubten Einreise (Straftat) bis zur Entscheidung über die Haft nach
ordnungsrechtlichen Vorschriften in Gewahrsam genommen werden.
60.5.4 Ein Ausländer, dem aufgrund eines
Asylgesuchs der Aufenthalt in Deutschland gestattet ist (vgl. § 55
Abs. 1 AsylVfG), darf nicht zurückgewiesen werden. Das gilt auch für den
Fall, dass der Ausländer ohne Genehmigung der Ausländerbehörde ausgereist ist.
Die Grenzbehörde hat zu prüfen, ob der Ausländer einer räumlichen
Aufenthaltsbeschränkung zuwidergehandelt hat (§§ 56, 71a Abs. 3
AsylVfG, § 85 Nr. 2 AsylVfG, § 86 Abs. 1 AsylVfG).
60.5.5 Ist die Aufenthaltsgestattung
erloschen, genießt der Ausländer nicht mehr den Zurückweisungsschutz gemäß
§ 60 Abs. 5 Satz 2. Ist er in den Herkunftsstaat gereist, gilt
sein Asylantrag als zurückgenommen (§ 33 Abs. 2 und 3 AsylVfG). Seine
Aufenthaltsgestattung erlischt erst mit der Zustellung des Einstellungsbescheids
des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (§§ 32, 67
Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG).
60.6 Dem Ausländer sind die Gründe
für die Zurückweisung und Rechtsbehelfe i.S. der Verwaltungsgerichtsordnung
bekanntzugeben. Dabei bedarf es bei einer mündlich verfügten Zurückweisung
regelmäßig auch nur einer mündlichen Belehrung. Wird ein nach Europäischem
Gemeinschaftsrecht Freizügigkeitsberechtigter zurückgewiesen, der die nach
§ 10 AufenthG/EWG erforderlichen Ausweise besitzt, sind die Gründe für die
Zurückweisung gemäß § 12 Abs. 8 AufenthG/EWG mitzuteilen. Im Fall der
Zurückweisung bringt der Kontrollbeamte im Ausweis einen Einreisestempelabdruck
an, den er mit schwarzer dokumentenechter Tinte in Form eines Kreuzes
(vertikal-horizontales Balkenkreuz) durchstreicht.
61 Zu
§ 61 Zurückschiebung
61.0 Allgemeines
61.0.1 Die Zurückschiebung ist eine
aufenthaltsbeendende Maßnahme. Sie hat grundsätzlich Vorrang vor der
Abschiebung.
61.0.2 Für die Festnahme, die Anordnung
und Durchführung der Zurückschiebung sind die Ausländerbehörden, die Polizeien
der Länder und an der Grenze die mit der polizeilichen Kontrolle des
Grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden (Grenzbehörden) zuständig
(§ 63 Abs. 1, Abs. 6 und Abs. 4 Nr. 1).
61.0.3 Die Zuständigkeit für die
Zurückschiebung umfasst unbeschadet landesrechtlicher Vorschriften über die
Verwaltungsvollstreckung
61.0.3.1 - die Feststellung der
Zurückschiebungsvoraussetzungen,
61.0.3.2 - die Anordnung der Zurückschiebung,
61.0.3.3 - soweit erforderlich die Festnahme und
die Beantragung von Haft nach § 57 Abs. 2,
61.0.3.4 - den tatsächlichen Vollzug der
Zurückschiebung, d.h. den Transport des Ausländers bis zur Grenze und über die
Grenze hinaus bis zum ausländischen Zielort, einschließlich der den Vollzug
sichernden Maßnahmen (Begleitung des Ausländers, Anwendung von Zwangsmitteln),
61.0.3.5 - den Erlass eines Leistungsbescheids (§
82 Abs. 1 und 4) und das Verlangen einer Sicherheitsleistung (§ 82 Abs. 5).
Wird die Zurückschiebung von einer
Landesbehörde durchgeführt, bleibt die Grenzbehörde für die Rückführung
zuständig (§ 63 Abs. 4 Nr. 1). Die Ausländerbehörde oder die
Polizei des Landes kann den Ausländer daher auch an der Grenze der Grenzbehörde
zur Rückführung in einen anderen Staat übergeben.
61.0.4 Unterbleibt die Zurückschiebung
an der Grenze, weil gegen den Ausländer aufgrund eines Strafverfahrens ein
Haftbefehl erwirkt oder vollstreckt werden soll, so geht die Zuständigkeit für
die Zurückschiebung von der Grenzbehörde auf die Ausländerbehörde über.
61.0.5 Die Zurückschiebung entfaltet
keine Sperrwirkung wie die Abschiebung nach § 8 Abs. 2 Satz 1.
Hat der Ausländer die Kosten der Zurückschiebung nicht beglichen, liegt ein
Regelversagungsgrund nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 vor, der der
Visumerteilung entgegensteht und nach § 60 Abs. 2 Nr. 1 zur
Zurückweisung führen kann.
61.1 Voraussetzung
und Ziel der Zurückschiebung
61.1.0 Die Zurückschiebung setzt voraus,
dass der Ausländer gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 vollziehbar
ausreisepflichtig ist.
61.1.1 In den Fällen der unerlaubten
Einreise gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 ist die
Ausreisepflicht stets vollziehbar (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). Reist ein
Ausländer, der im Zeitpunkt der Einreise eine gültige Aufenthaltsgenehmigung
besitzt, lediglich deshalb unerlaubt ein, weil er keinen gültigen Pass besitzt
(§ 58 Abs. 1 Nr. 2), ist er nicht gemäß § 42 Abs. 1
ausreisepflichtig und kann bis zum vollziehbaren Widerruf der
Aufenthaltsgenehmigung (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 1) oder bis zum Ablauf ihrer
Gültigkeitsdauer nicht zurückgeschoben werden.
61.1.2 Bei Ausländern, die bis zur
Ausweisung oder Abschiebung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht
freizügigkeitsberechtigt waren, ist der Tatbestand der unerlaubten Einreise
dann erfüllt, wenn er entgegen der gesetzlichen Wiedereinreisesperre eingereist
ist (§ 58 Abs. 1 Nr. 3).
61.1.3 Ausländer, die unerlaubt
eingereist sind, können ‑ unbeschadet der in Rückübernahmeabkommen
festgelegten Fristen ‑ nicht mehr zurückgeschoben werden, wenn sie
sich länger als sechs Monate unerlaubt in Deutschland aufgehalten haben. In
diesem Fall ist nur die Abschiebung möglich.
61.1.4 Ist ein Ausländer unerlaubt
eingereist, ist unverzüglich zu ermitteln, wo und wann er die Grenze
überschritten hat, damit diese Umstände im Falle der Zurückschiebung
nachweisbar sind. Ob der Staat, in den die Zurückschiebung erfolgen soll, zur
Übernahme verpflichtet ist, richtet sich nach dem mit diesem Staat bestehenden
Rückübernahmeabkommen. Unabhängig von bestehenden Rückübernahmeabkommen ist der
Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, völkerrechtlich zur
Rückübernahme verpflichtet (siehe Nummer 60.4.2.).
61.1.5 Verweigert der Ausländer Angaben
darüber, seit wann er sich in Deutschland aufhält, und liegen auch keine
sonstigen Erkenntnisse darüber vor, kann davon ausgegangen werden, dass seit
der unerlaubten Einreise noch keine sechs Monate vergangen sind.
61.1.6 Die Soll-Vorschrift des § 61
Abs. 1 Satz 1 schreibt vor, dass die Zurückschiebung in der Regel zu
erfolgen hat. Demzufolge ist es den Behörden gestattet, den besonderen
Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen und nur in Ausnahmefällen von der
Zurückschiebung abzusehen. Einschränkungen können sich aus dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, aus humanitären Erwägungen, aber auch in Fällen besonderen
öffentlichen Interesses ergeben. In den Fällen, in denen an der Grenze nach
§ 20 DVAuslG ein Reiseausweis als Passersatz ausgestellt werden könnte,
ist im allgemeinen eine Zurückschiebung nicht geboten. Wird der Ausländer
nicht zurückgeschoben, so teilt die Grenzbehörde dies der für den Ort der
Einreise zuständigen Ausländerbehörde mit, die über den aufenthaltsrechtlichen
Status des Ausländers entscheidet.
61.1.7 Besteht gegen den Ausländer der
Verdacht einer auslieferungsfähigen Auslandsstraftat, so ist von der
Zurückschiebung bis zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen
Oberlandesgericht abzusehen, wenn ansonsten die Auslieferung des Ausländers
unmöglich wäre (vgl. Nummer 35 der Richtlinie für den Verkehr mit dem
Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten ‑ RiVASt ‑).
61.2 Zurückschiebung
rückgeführter und zurückgewiesener Ausländer
61.2.1 Ausländer, die vollziehbar
ausreisepflichtig sind, können gemäß § 61 Abs. 2 zurückgeschoben
werden, wenn sie von einem anderen Staat rückgeführt oder zurückgewiesen worden
sind. Der Staat, aus dem der Ausländer rückgeführt oder von dem er zurückgewiesen
worden ist, scheidet als Zielstaat aus. Der Staat, in den der Ausländer
zurückgeschoben werden kann, bestimmt sich nach § 60 Abs. 4.
61.2.2 Ausreisepflichtig ist ein
Ausländer, der eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht oder nicht mehr
besitzt (§ 42 Abs. 1). Die Vollziehbarkeit bestimmt sich nach
§ 42 Abs. 2. Die Zurückschiebung setzt die Festsetzung einer Ausreisefrist
nicht zwingend voraus. Für den Fall, dass eine Ausreisefrist nach § 42
Abs. 3 festgesetzt wurde, ist sie erst dann zulässig, wenn diese Frist
abgelaufen ist.
61.2.3 Die Zurückschiebung ist
unzulässig, solange der Ausländer noch eine Duldung besitzt. Die
Zurückschiebung kommt nicht in Betracht, wenn ein geduldeter Ausländer versucht
auszureisen, aber von dem anderen Staat zurückgewiesen wird. Wird hingegen ein
geduldeter Ausländer nach einer Ausreise nach Deutschland rückgeführt, ist mit
der Ausreise die Duldung erloschen (§ 56 Abs. 4) und steht einer
Zurückschiebung gemäß § 61 Abs. 2 nicht entgegen.
61.2.4 Sofern auch eine Zurückweisung
gemäß § 60 Abs. 1 anstelle einer Zurückschiebung gemäß § 61
Abs. 2 in Frage kommt, geht die Zurückweisung der Zurückschiebung vor. Der
Ausländer ist nicht zurückzuschieben, sondern zurückzuweisen, wenn er von einem
anderen Staat nach Deutschland rückgeführt wird und bereits über die
erforderlichen Einreisevoraussetzungen für einen dritten Staat verfügt.
61.3 Zurückschiebungsverbote
und ‑hindernisse sowie Zurückschiebungshaft
61.3.1 Der Zielstaat für die
Zurückschiebung bestimmt sich nach § 60 Abs. 4. Ein Ausländer soll
grundsätzlich nicht in einen Schengen-Staat zurückgeschoben werden. Verfügt der
Ausländer über einen Aufenthaltstitel oder über einen vorläufigen
Aufenthaltstitel eines Schengen-Staats, soll er in diesen Staat zurückgeschoben
werden (vgl. Artikel 23 Abs. 2 SDÜ).
61.3.2 Für die sofortige Zurückschiebung
ist keine Haft oder Ingewahrsamnahme erforderlich, wenn keine Verzögerungen bei
der Durchführung auftreten und der Ausländer nicht in einem Gewahrsamsraum
wegen Fluchtgefahr untergebracht werden muss. Die Anwendung unmittelbaren
Zwangs im Rahmen der Zurückschiebung stellt für sich allein noch keine
Freiheitsentziehung dar. Kann die Zurückschiebung nicht unverzüglich erfolgen,
ist Sicherungshaft gemäß § 57 Abs. 2 zu beantragen. Eine kurzfristig
notwendige Freiheitsentziehung kann auch auf die Befugnis zur Ingewahrsamnahme
nach ordnungsrechtlichen Vorschriften gestützt werden. Im Rahmen der
höchstzulässigen Frist für den Gewahrsam kann auch eine Freiheitsentziehung bis
zur Entscheidung über die Haft nach § 57 gerechtfertigt werden (vgl. § 13
FEVG).
61.3.3 Für die Zurückschiebung finden
die § 51 Abs. 1 bis 3 und § 53 Abs. 1 bis 4
entsprechende Anwendung (siehe Nummer 60.5).
62 Zu
§ 62 Ausreise
62.1 Grundsatz
der Ausreisefreiheit
Ausländer können frei
ausreisen. Eine Ausreise liegt vor, wenn der Ausländer Deutschland verlassen
hat und in einen anderen Staat eingereist ist. An einer zugelassenen
Grenzübergangsstelle kann von einer Ausreise erst ausgegangen werden, wenn der
Ausländer Deutschland verlassen hat und er die ausländische Einreisekontrolle
passiert hat. Eine Ausreise liegt nicht vor, wenn der Ausländer von dem anderen
Staat zurückgewiesen wird. Außerhalb von zugelassenen Grenzübergangsstellen
liegt eine Ausreise vor, wenn der Ausländer die Grenze überschritten hat,
unabhängig davon, ob er legal oder illegal in den anderen Staat einreist.
Begrifflich ist die Ausreise von der Erfüllung der Ausreisepflicht zu
unterscheiden (siehe Nummer 42.4).
62.2 Untersagung
der Ausreise
62.2.1.1 Einem Ausländer kann die Ausreise in
entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 Passgesetz
(PassG) untersagt werden. Die Untersagung ist möglich, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass bei ihm die Voraussetzungen nach § 7
Abs. 1 PassG vorliegen oder wenn er keinen zum Grenzübertritt gültigen
Pass oder Passersatz mitführt.
62.2.1.2 Die Ausreiseuntersagung gegenüber
Ausländern kommt insbesondere in Betracht, wenn der Ausländer
62.2.1.2.1 - durch die Ausreise die innere oder
äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik
Deutschland gefährdet (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG),
62.2.1.2.2 - sich einer Strafverfolgung oder
Strafvollstreckung oder Maßregeln der Besserung und Sicherung entziehen will
(§ 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG),
62.2.1.2.3 - einer Vorschrift des
Betäubungsmittelgesetzes über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder das
Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln zuwiderhandeln will (§ 7
Abs. 1 Nr. 3 PassG),
62.2.1.2.4 - sich seinen steuerlichen Verpflichtungen
entziehen will (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG) oder
62.2.1.2.5 - sich einer gesetzlichen
Unterhaltspflicht entziehen will (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 PassG).
62.2.1.3 Die Untersagung der Ausreise ist
außerdem zulässig, wenn der Ausländer in einen Staat einreisen will, ohne im
Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse zu sein.
62.2.2 Die Ausreise ist zu untersagen,
wenn der Ausländer in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einreisen will und nicht im
Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse ist. Das gleiche gilt
für eine illegale Einreise in einen Staat, mit dem Deutschland ein
Rückübernahmeabkommen geschlossen hat und somit zur Rückübernahme illegal
eingereister Ausländer verpflichtet ist.
62.2.3 Für die Ausreiseuntersagung ist
die Ausländerbehörde zuständig oder die Grenzbehörde, soweit die Entscheidung
an der Grenze zu treffen ist.
62.2.4 Widerspruch und Klage gegen eine
Ausreiseuntersagung haben aufschiebende Wirkung. Die Ausreiseuntersagung kann
mit Zwang nur durchgesetzt werden, wenn sie unanfechtbar ist oder der
Sofortvollzug gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VwGO angeordnet
worden ist. In der Regel ist daher die Anordnung des Sofortvollzuges gemäß
§ 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VwGO erforderlich, da der
Ausländer sonst bis zum Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit nicht mit Zwangsmitteln
an der Ausreise gehindert werden könnte. Das besondere öffentliche Interesse
für die Anordnung des Sofortvollzuges liegt darin, dass die Gefahrenabwehr im
Falle der Ausreise nicht mehr möglich wäre.
63 Zu
§ 63 Zuständigkeit
63.1 Zuständigkeit
der Ausländerbehörden
63.1.1 Sachliche Zuständigkeit
63.1.1.0 Die Ausländerbehörden sind generell
zuständig für alle aufenthalts‑ und passrechtlichen Maßnahmen nach dem
Ausländergesetz und den hierzu ergangenen Vorschriften sowie nach
ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen i.S.v. § 1
Abs. 1 und den hierzu jeweils ergangenen Vorschriften (§ 63 Abs. 1,
2 und 5).
63.1.1.1 Zu den aufenthaltsrechtlichen
Maßnahmen gehören auch die Zurückschiebung, die Abschiebung einschließlich
deren Vorbereitung (z.B. Beschaffung von Heimreisedokumenten, Flugtickets,
Festlegung des Reiseweges), Sicherung (z.B. Festnahme des Ausländers) und
Durchführung sowie das Verbot der Ausreise und die Durchsetzung der
Verlassenspflicht nach § 36. Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde für
diese Maßnahmen lässt die vollstreckungsrechtlichen Vorschriften der Länder
unberührt (zur Kostenerhebung vgl. § 83 Abs. 4).
63.1.1.2 Für die Zurückschiebung besteht eine
gleichwertige Zuständigkeit zwischen den Ausländerbehörden, den Grenzbehörden
und den Polizeien der Länder (§ 63 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 und
Abs. 6). Die Grenzbehörden sind für die Zurückschiebung an der Grenze
zuständig. Die Polizeien der Länder sind neben den Ausländerbehörden für die
Zurückschiebung originär zuständig. § 63 Abs. 6 erfordert grundsätzlich
keine Beteiligung oder Mitwirkung der Ausländerbehörde (siehe
Nummer 63.6.6), eine Unterrichtung der Ausländerbehörde ist jedoch
sinnvoll. Im Einzelfall ist die Behörde zuständig, bei deren Aufgabenerfüllung
eine Zurückschiebung geboten ist.
63.1.1.3 Die Zuständigkeit für passrechtliche
Maßnahmen umfasst insbesondere die Ausstellung, Verlängerung und Einziehung von
deutschen Passersatzpapieren gemäß § 14 DVAuslG (z.B. Reisedokument,
Reiseausweis für Flüchtlinge, Reiseausweis für Staatenlose; siehe
Nummern 4.2.2.1 und 4.2.2.2). Zu den ausweisrechtlichen Maßnahmen gehören
die Ausstellung und Einziehung des Ausweisersatzes (§ 39 Abs. 1) und
der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 AsylVfG).
63.1.1.4 Die Ausländerbehörden sind auch
zuständig für alle Maßnahmen und Entscheidungen nach ausländerrechtlichen
Bestimmungen in anderen Gesetzen im Sinne von § 1 Abs. 1 (z.B.
AufenthG/EWG, AsylVfG, Kontingentflüchtlingsgesetz, SDÜ), sofern nicht andere
Behörden und Stellen speziell zuständig sind (z.B. § 31 Abs. 3
Satz 1 AsylVfG, §§ 32, 73 Abs. 3 AsylVfG).
63.1.1.5 Durch Landesrecht wird bestimmt,
welche Behörden Ausländerbehörden i.S.v. § 63 Abs. 1 sind. Die
obersten Landesbehörden führen ein Verzeichnis über die in ihrem Bereich
zuständigen Ausländerbehörden. Das Bundesministerium des Innern gibt auf der
Grundlage dieser fortzuschreibenden und ihm vorzulegenden Verzeichnisse der
obersten Landesbehörden ein Verzeichnis über die Ausländerbehörden in der
Bundesrepublik Deutschland heraus.
63.1.2 Örtliche Zuständigkeit
63.1.2.1 Die örtliche Zuständigkeit der
Ausländerbehörden wird durch Landesrecht bestimmt (z.B. LVwVfG; besondere
Zuständigkeitsverordnung; Regelung in den Polizeigesetzen der Länder), soweit
Bundesrecht keine besonderen Regelungen enthält (z.B. § 44 Abs. 1a Satz 3).
Einzelne Aufgaben können nach Landesrecht auf eine oder mehrere bestimmte
Ausländerbehörden übertragen werden (§ 63 Abs. 1 Satz 2).
63.1.2.2 Stellt das Landesrecht hinsichtlich
der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden auf den gewöhnlichen
Aufenthalt des Ausländers als Tatbestandsmerkmal ab, ist für die Bestimmung des
gewöhnlichen Aufenthaltsorts maßgebend, wo der Ausländer sich unter Umständen
aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht
nur vorübergehend verweilt. Auf den Willen zur ständigen Niederlassung kommt es
nicht an. Im allgemeinen hat der Ausländer dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt,
wo er seine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne hat.
Der Begriff der Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne ist jedoch nicht mit dem
Begriff des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen deckungsgleich.
63.1.2.3 Nimmt ein Ausländer seinen
gewöhnlichen Aufenthalt erlaubt im Bezirk einer anderen Ausländerbehörde und
wechselt dadurch die Zuständigkeit auf die andere Ausländerbehörde, erstreckt
sich der Zuständigkeitswechsel auch auf bereits anhängige Verwaltungsverfahren,
es sei denn, die Entscheidung der zuerst zuständigen Ausländerbehörde ist
bereits ergangen (siehe Nummer 63.1.3).
63.1.2.4 In Fällen, in denen der Ausländer
(z.B. Grenzarbeitnehmer) keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet mehr
besitzt, sich aber weiterhin in dem Land seines früheren gewöhnlichen
Aufenthalts aufhält, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach den Vorschriften
dieses Landes.
63.1.2.5 Unaufschiebbare Maßnahmen, für die
sich nach Landesrecht eine sogenannte Eilzuständigkeit ergeben kann, sind
insbesondere
- die Zurückschiebung und die Abschiebung,
wenn sie anderenfalls vereitelt oder wesentlich erschwert würden,
- die Beantragung von Abschiebungshaft
(§ 57),
- die Einbehaltung des Passes (§ 40) sowie
- die Durchsetzung der Verlassenspflicht
nach § 36.
63.1.2.6 Die Befugnis zur Ingewahrsamnahme
des Ausländers mit dem Ziel der Abschiebung, Zurückschiebung oder der
Durchsetzung der Verlassenspflicht durch Behörden der Länder richtet sich nach
Landesrecht (siehe auch Nummer 63.2.2.5).
63.1.2.7.0 Die Zuständigkeit der Ausländerbehörden
nach § 63 Abs. 1 umfasst auch die Prüfung, ob insbesondere bei
unaufschiebbaren Maßnahmen eine andere Ausländerbehörde mit der
Aufgabenerledigung im Wege der Amtshilfe betraut wird. Bei dieser Prüfung sind
neben den verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Amtshilfe folgende
Gesichtspunkte maßgebend:
63.1.2.7.1 - Soweit die Abschiebung voraussichtlich
innerhalb von längstens zwei Wochen (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 2)
vollzogen werden kann, würde eine Rückführung des Ausländers in den Bezirk der
nach Landesrecht örtlich zuständigen Ausländerbehörde zu einer vermeidbaren
Verzögerung führen. Deshalb hat in diesen Fällen die Ausländerbehörde des
Aufgriffsortes die weiteren im Bundesgebiet zur Sicherung der Abschiebung
erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dazu gehören die Beantragung und der
Vollzug der Abschiebungshaft und die Überführung des Ausländers bis zur
Grenzbehörde. Die Buchung des Beförderungsmittels für die Abschiebung ist
keine unaufschiebbare Maßnahme. Insoweit wird die Ausländerbehörde des
Aufgriffsortes stets im Wege der Amtshilfe tätig.
63.1.2.7.2 - Soweit auf Antrag der Ausländerbehörde
des Aufgriffsortes die Abschiebungshaft angeordnet und länger als eine Woche
vollstreckt wird und weitere Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts
erforderlich sind, veranlasst diese Behörde insbesondere dann die Durchführung
der Abschiebung, wenn nur sie gegenüber den Vollstreckungsbeamten nach
Landesrecht den Vollstreckungsauftrag erteilen kann.
63.1.2.7.3 - Sobald sich herausstellt, dass die
Abschiebung voraussichtlich nicht innerhalb von drei Monaten durchgeführt
werden kann, endet grundsätzlich eine Amtshilfepflicht zur Abschiebung. Der
Ausländer kann der zuständigen Ausländerbehörde rücküberstellt werden; die
Modalitäten sind zwischen der örtlich zuständigen Ausländerbehörde und der die
Amtshilfe leistenden Ausländerbehörde zu klären. Die Länder Berlin, Bremen und
Hamburg (Stadtstaaten) können von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn die
Sicherungshaft (§ 57 Abs. 2) bereits vier Wochen dauert. Es ist
jedoch sicherzustellen, dass die Abschiebung nicht vereitelt, erschwert oder
verzögert wird.
63.1.2.8.1 Für Asylantragsteller ist nach Maßgabe
des AsylVfG die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk der Ausländer zu
wohnen verpflichtet ist. Die Zuständigkeit für die Durchsetzung der
Verlassenspflicht richtet sich bei Asylbewerbern nach § 59 Abs. 3
AsylVfG. Durch die Ausweisung eines Ausländers wird unbeschadet
landesrechtlicher Vorschriften nicht die Zuständigkeit zur Vollstreckung einer
vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder von einer
anderen Ausländerbehörde erlassenen, von der Ausweisung unabhängigen
Abschiebungsandrohung begründet.
63.1.2.8.2 Stellt der Ausländer während der
Abschiebungshaft einen Asylerstantrag oder wird aufgrund eines
Asylfolgeantrages ein weiteres Asylverfahren durchgeführt, ist der Ausländer
mit Ausnahme der in § 14 Abs. 4 AsylVfG genannten Fälle aus der
Abschiebungshaft zu entlassen und an die zuständige Aufnahmeeinrichtung
weiterzuleiten (siehe Nummer 42.1.2.1 Satz 2 fünfter Spiegelstrich
und § 19 Abs. 1 AsylVfG).
63.1.2.8.3 § 71 Abs. 7 Satz 2
AsylVfG weist unabhängig von einer landesrechtlichen Zuständigkeitsregelung
auch der Ausländerbehörde Aufgaben zu, in deren Bezirk sich der
Asylfolgeantragsteller aufhält. Diese Vorschrift gilt nur für Ausländer, die
einen Asylfolgeantrag gestellt haben und deren Aufenthaltsbeendigung ohne
erneute Abschiebungsandrohung oder ‑anordnung zulässig ist. Die
Zuständigkeit der Behörde des Aufgriffsortes ist beschränkt auf Maßnahmen zur
Sicherung und Durchführung der Aufenthaltsbeendigung oder der Durchsetzung der
Verlassenspflicht nach § 36 (siehe Nummer 63.1.4.4).
63.1.2.8.4 Die
Zuständigkeit erstreckt sich nicht auf die Erteilung einer Duldung und die
Beförderung des Ausländers von der Grenzübergangsstelle zum Zielort der
Abschiebung im Ausland; insoweit wird auch die nach § 71 Abs. 7
Satz 2 AsylVfG zuständige Ausländerbehörde in Amtshilfe für die nach
Nummer 63.1.2.8.2 zuständige Behörde aufgrund einer Kostenübernahmeerklärung
tätig.
63.1.2.8.5 Die Ausländerbehörde des Aufgriffsortes
(§ 71 Abs. 7 Satz 2) kann sich ihrer Zuständigkeit durch
Überstellung an die im übrigen zuständige Ausländerbehörde begeben; von dieser
Möglichkeit kann grundsätzlich jedoch nur unter denselben Voraussetzungen
Gebrauch gemacht werden, unter denen außerhalb der Fälle des § 71
Abs. 7 Satz 2 AsylVfG die Ausländerbehörde des Aufgriffsortes die
Amtshilfe ablehnen kann (siehe Nummer 63.1.2.7.3).
63.1.3 Zuständigkeit
bei Ortswechsel
63.1.3.1 Geht
die Zuständigkeit nach einem ordnungsgemäßen Ortswechsel des Ausländers auf
eine andere Ausländerbehörde über, hat diese Ausländerbehörde über den Antrag
auf eine Aufenthaltsgenehmigung zu entscheiden, der bei der früher zuständigen
Ausländerbehörde gestellt und über den noch nicht entschieden worden ist. Die
nunmehr zuständige Ausländerbehörde hat die Ausländerakte bei der früher
zuständigen Ausländerbehörde nach amtlichem Muster anzufordern. Der Ausländer
ist über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten.
63.1.3.2 Beantragt der Ausländer eine
Aufenthaltsgenehmigung und ist danach sein neuer Aufenthaltsort nicht
feststellbar, ist der Antrag auch wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses
abzulehnen. Erfolgt ein Wechsel der Zuständigkeit erst nach Ablehnung eines Antrags
auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung und ist eine Entscheidung in der
Widerspruchssache noch nicht getroffen worden, kommt eine von der bisherigen
Entscheidung abweichende Entscheidung durch die neu zuständige Ausländerbehörde
nur im Einvernehmen mit der bisher zuständigen Ausländerbehörde in Betracht
(z.B. nach Änderung der Sach- und Rechtslage).
63.1.3.3 Ob eine Zuwiderhandlung gegen eine
räumliche Beschränkung des Aufenthalts nach § 3 Abs. 5, § 12
Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 3, § 69 Abs. 2
Satz 1 sowie nach § 56
AsylVfG
Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit hat, richtet sich nach den
landesrechtlichen Regelungen. Der Ausländer unterliegt in diesen Fällen der
Verlassenspflicht nach § 36 bzw. § 59 AsylVfG mit dem Ziel der
Rückkehr in den Bereich der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts.
63.1.4 Zuständigkeit
im Falle der zwischenzeitlichen Ausreise
63.1.4.1 Grundsätzlich endet die
Zuständigkeit der Ausländerbehörde, wenn der Ausländer seine Ausreisepflicht
erfüllt hat (§ 42 Abs. 1) oder in den Fällen des § 44
Abs. 1 Nr. 2 und 3. Hinsichtlich eines Wiedereinreisebegehrens
richtet sich die Zuständigkeit nach § 63 Abs. 3.
63.1.4.2 Bei unerlaubter Wiedereinreise
(§ 58 Abs. 1) nach einem früheren Aufenthalt im Bundesgebiet sind für
die Zurückschiebung neben der Grenzbehörde (§ 63 Abs. 4) auch die
Ausländerbehörden (z.B. Ausländerbehörde des Aufgriffsortes) und die Polizeien
der Länder nach Landesrecht örtlich zuständig. In diesem Fall ist unerheblich,
welche Ausländerbehörde vor der Ausreise des Ausländers aus dem Bundesgebiet
zuständig war.
63.1.4.3 Die Ausschreibung eines
abgeschobenen Ausländers im INPOL und SIS (siehe Nummer 49.3) begründet
unbeschadet landesrechtlicher Regelungen keine Zuständigkeit der
ausschreibenden Ausländerbehörde für Maßnahmen gegen den Ausländer im Falle
seiner unerlaubten Wiedereinreise.
63.1.4.4 Eine Zuständigkeit der während des
früheren Aufenthalts des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde besteht nur
fort
63.1.4.4.1 - in den Fällen des § 71 Abs. 7
Satz 1 AsylVfG. Die Ausländerbehörde des Aufgriffsortes (§ 71
Abs. 7 Satz 2 AsylVfG) kann sich in diesen Fällen ihrer Zuständigkeit
nur begeben, wenn aus besonderen Gründen (z.B. wegen einer Anhörung bei der
zuständigen Außenstelle des Bundesamtes) eine Überstellung erforderlich ist; im
übrigen kann sie sich ihrer Zuständigkeit nur unter den Voraussetzungen
begeben, unter denen die Amtshilfe hinsichtlich der weiteren Durchführung der
Aufenthaltsbeendigung nicht in Betracht kommt (siehe Nummer 63.1.2.7.3);
63.1.4.4.2 - in den Fällen des § 42 Abs. 4
nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften.
63.1.4.5.0 In den Fällen des Aufgriffs durch die
Grenzbehörde sowie der Rücküberstellung an die Grenzbehörde durch andere
Staaten ist die Grenzbehörde für die Zurückschiebung (§ 61 Abs. 2)
sowie für alle erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zuständig (Festnahme,
Beantragung der Haft zur Sicherung der Zurückschiebung). Kommen die in
§ 63 Abs. 4 Nr. 1 genannten Maßnahmen nicht in Betracht, gilt:
63.1.4.5.1 - Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
nach den landesrechtlichen Vorschriften, die für die Ausländerbehörde gelten,
in deren Bezirk der Ausländer aufgegriffen oder überstellt wird.
63.1.4.5.2 - Sofern die Zuständigkeit der während des
früheren Aufenthalts im Bundesgebiet zuständigen Ausländerbehörde in den Fällen
des § 42 Abs. 4 fortbesteht, werden andere Ausländerbehörden (z.B.
des Aufgriffs‑, Überstellungs‑ oder Haftorts) nur im Wege der
Amtshilfe tätig (siehe Nummer 63.1.2.5).
63.1.4.5.3 - Wird durch die Grenzbehörde Haft zur
Sicherung der Zurückschiebung beantragt, ist in den Fällen einer
Asylfolgeantragstellung die Ausländerbehörde, deren Bezirk den Haftort umfasst,
nach der Inhaftierung des Ausländers gemäß § 71 Abs. 7 Satz 2
AsylVfG auch zuständige Behörde. Eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde des
Aufgriffs‑ bzw. Überstellungsorts nach § 71 Abs. 7 Satz 2
AsylVfG wird nur begründet, wenn der Ausländer sich im Zeitpunkt der
Folgeantragstellung in deren Bezirk aufhält. Die nach § 71 Abs. 7
Satz 2 AsylVfG auch zuständige Behörde kann sich ihrer Zuständigkeit nur
unter den Voraussetzungen entledigen, unter denen hinsichtlich der weiteren
Durchführung der Aufenthaltsbeendigung die Amtshilfe abgelehnt werden kann
(siehe Nummer 63.1.2.7.3).
63.1.4.6.1 Ein
erfolgloser Ausreiseversuch (d.h. der Ausländer ist nicht in der Lage, der
Ausreisepflicht nachzukommen, weil er bei der Einreise in einen anderen Staat
an der Grenze zurückgewiesen und etwa der Grenzbehörde überstellt wird) führt
zu keiner Beendigung oder Unterbrechung des Aufenthalts im Bundesgebiet und
damit unbeschadet landesrechtlicher Vorschriften auch zu keiner Änderung der
bisherigen Zuständigkeit.
63.1.4.6.2 Wird der Ausländer nach erfolglosem
Ausreiseversuch durch die Grenzbehörde aufgegriffen, ist diese für die in
§ 63 Abs. 4 Nr. 1 genannten Maßnahmen zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit für die Abschiebung richtet sich nach den landesrechtlichen
Vorschriften, die bis zum Scheitern des Ausreiseversuchs Anwendung gefunden
haben. Ist die Ausländerbehörde des Aufgriffsortes danach nicht zuständig, kann
diese lediglich im Wege der Amtshilfe mit weiteren unaufschiebbaren Maßnahmen
betraut werden (siehe Nummer 63.1.2.5 ff.).
63.1.5 Zuständigkeit für die
Kostenerfassung
Die Behörde, die im Wege
der Amtshilfe oder nach § 71 Abs. 7 Satz 2 AsylVfG für die
Sicherung und Durchführung der Abschiebung eines Ausländers tätig wird, hat
alle von einem privaten Kostenschuldner (§ 82 Abs. 1 bis 4) zu tragenden
Kosten zu erfassen und diese Kostenaufstellung der für die Maßnahme örtlich
zuständigen Ausländerbehörde zuzuleiten. Diese Ausländerbehörde fertigt eine
Gesamtaufstellung über alle Kosten, die der Kostenschuldner nach § 83
Abs. 1 und 2 zu erstatten hat. Die Amtshilfe umfasst auch die Anordnung
einer Sicherheitsleistung (§ 83 Abs. 4). Der Leistungsbescheid
(§ 82 Abs. 1 bis 4) wird ‑ soweit erforderlich ‑
von der für die Maßnahme zuständigen Ausländerbehörde erlassen.
63.2 Besondere
Zuständigkeiten
63.2.1 Örtliche Zuständigkeit für
Ausländer, die sich im Ausland aufhalten
63.2.1.1 Die Zuständigkeit der
Ausländerbehörde für die Zustimmung zur Visumerteilung richtet sich nach
§ 11 Abs. 1 und 3 DVAuslG (siehe Nummern 64.4.1.0 ff.).
63.2.1.2 Eine Zuständigkeit der früheren
Ausländerbehörde besteht fort in den Fällen des § 42 Abs. 4; in
diesen Fällen besteht für die Ausländerbehörde des Aufgriffsorts nur die
Zuständigkeit für unaufschiebbare Maßnahmen (siehe Nummer 63.1.2.5).
63.2.1.3 Für die Bestimmung der
Wiedereinreisefrist nach der Ausreise nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und
Abs. 3 ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk der Ausländer
zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Fehlt es an einem gewöhnlichen
Aufenthalt, ist die Ausländerbehörde zuständig, die die Aufenthaltsgenehmigung
zuletzt erteilt oder verlängert hat.
63.2.1.4.0 Vorbehaltlich landesrechtlicher
Vorschriften ist für die Befristung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 für
einen Ausländer im Ausland diejenige Ausländerbehörde zuständig, die die
Ausweisung verfügt bzw. die Abschiebung veranlasst hat. Falls nach landesrechtlichen
Vorschriften mehrere oder keine Ausländerbehörden für eine dieser
Entscheidungen zuständig sind, regelt sich die örtliche Zuständigkeit wie
folgt:
63.2.1.4.1 - Wurde der Ausländer ausgewiesen oder
abgeschoben, ist diejenige Ausländerbehörde zuständig, die ihn ausgewiesen bzw.
abgeschoben hat.
63.2.1.4.2 - Ist der Ausländer nicht ausgewiesen,
jedoch mehrfach abgeschoben worden, ist die Ausländerbehörde zuständig, die
zuletzt die Abschiebung veranlasst hat.
63.2.1.4.3 - Wurde die Abschiebung von einer zentral
zuständigen Ausländerbehörde angeordnet (§ 63 Abs. 1 Satz 2),
ist für die Befristung die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk der
Ausländer zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
63.2.1.4.4 - Beantragt der Ausländer eine
Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären
Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach den §§ 17 bis 23 und sind die
Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst nach der Ausreise
des Ausländers eingetreten (z.B. Eheschließung), ist für die Befristung nach
§ 8 Abs. 2 Satz 3 die Ausländerbehörde zuständig, die für die
Entscheidung über die Zustimmung zur Visumerteilung zuständig ist (vgl.
§ 11 Abs. 1 DVAuslG). Sie hat ggf. § 64 Abs. 2 zu beachten,
eine Stellungnahme der Ausländerbehörde einzuholen, die die Ausweisung verfügt
oder die Abschiebung veranlasst hat. Die für die Befristung zuständige
Ausländerbehörde nimmt wegen der Löschung der Ausschreibung in den
Informationssystemen (AZR, INPOL, SIS; siehe Nummern 45.0.10 und 49.3)
Verbindung mit der hierfür zuständigen Behörde auf.
63.2.1.5 Für die Erteilung der
Betretenserlaubnis (§ 9 Abs. 3) ist die Ausländerbehörde zuständig,
in deren Bezirk sich der Ausländer aufhalten will. Nach § 64 Abs. 1
Satz 2 ist die Ausländerbehörde, die den Ausländer ausgewiesen oder
abgeschoben hat, in der Regel zu beteiligen.
63.2.1.6 Für Seeleute, die sich nicht im
Bundesgebiet aufhalten, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk die
Reederei ihren Sitz hat, die den Seemann beschäftigt. Für Maßnahmen und
Entscheidungen gegenüber Seeleuten ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet
ist die Ausländerbehörde des von dem Schiff angelaufenen Hafenortes zuständig.
63.2.2 Zuständigkeit von
Ausländerbehörden mehrerer Länder nach landesrechtlichen Vorschriften
63.2.2.1 Soweit aufgrund abweichender
landesrechtlicher Regelungen Ausländerbehörden verschiedener Länder ihre
Zuständigkeit für eine bestimmte Maßnahme oder Entscheidung bejahen oder
verneinen können, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk der
Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (siehe Nummer 63.1.2.2). Hat der
Ausländer keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, ist die
Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk er sich aufhält (siehe Nummern
63.1.3 und 63.2.2.4). Für unaufschiebbare Maßnahmen (siehe
Nummer 63.1.2.5) in Fällen des Satzes 1 ist die Ausländerbehörde
zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.
63.2.2.2.1 Für Ausländer, die sich in
Auslieferungs‑, Untersuchungs- und Strafhaft befinden, ist die
Ausländerbehörde des anderen Landes zuständig, in deren Bezirk sich der Haftort
befindet (Grundsatz). Für die Ausweisung und die damit verbundene
Abschiebungsandrohung gemäß § 50 Abs. 5 bleibt jedoch diejenige
Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk der Ausländer zuvor seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn dort enge familiäre Bindungen fortbestehen
(Ehegatte, Kinder, Eltern). Für die Durchsetzung der Ausreisepflicht ist in
solchen Fällen die Ausländerbehörde des Haftortes in Amtshilfe zuständig.
63.2.2.2.2 Durch Untersuchungshaft wird kein
gewöhnlicher Aufenthalt am Haftort begründet. Daher ist für Ausländer, die sich
in Untersuchungshaft befinden, weiterhin die Ausländerbehörde zuständig, in
deren Bezirk der Ausländer vor seiner Inhaftierung seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte. Für unaufschiebbare Maßnahmen ist jedoch die Ausländerbehörde
des Haftortes zuständig.
63.2.2.3 Hat sich der Ausländer der
Abschiebung entzogen und wird er im Bezirk der Ausländerbehörde eines anderen
Landes aufgegriffen, führt diese Ausländerbehörde die Abschiebung und die zu
ihrer Vorbereitung und Sicherung erforderlichen Maßnahmen im Wege der Amtshilfe
durch (siehe Nummer 63.1.3.3). Hinsichtlich der Überstellung von
Ausländern an die Grenzbehörde in einem anderen Bundesland wird auf Nummer
49.0.9 verwiesen. Die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit nach dem
Asylverfahrensgesetz bleiben unberührt.
63.2.2.4 Hält sich ein Ausländer einer
räumlichen Beschränkung zuwider im Bezirk einer Ausländerbehörde eines anderen
Landes auf, ist diese Ausländerbehörde zuständig für die Durchsetzung der
Verlassenspflicht nach § 36. Im übrigen ist sie nur für unaufschiebbare
Maßnahmen und bei Gefahr im Verzug zuständig (siehe Nummern 63.1.2.5 und
63.2.2.5).
63.2.2.5 In unaufschiebbaren Fällen ist die
Ausländerbehörde eines anderen Landes für die Beantragung der Abschiebungshaft
zuständig, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit der Maßnahme ergibt (siehe
Nummer 57.0.1.0).
63.3 Zuständigkeit
der deutschen Auslandsvertretungen
63.3.1 Über die Erteilung eines Visums
(nationales Visum, Schengen-Visum) entscheiden die vom Auswärtigen Amt zur
Visaerteilung ermächtigten diplomatischen oder berufskonsularischen
Vertretungen (Auslandsvertretungen), in deren Amtsbezirk der Ausländer seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Zuständigkeit der Auslandsvertretung ist nur
für Ausländer gegeben, die sich im Ausland aufhalten. Für die Erteilung von
Schengen-Visa sind neben den deutschen Auslandsvertretungen auch die
Auslandsvertretungen der Schengener Vertragsstaaten nach Maßgabe des Schengener
Durchführungsübereinkommens zuständig. Für die Verlängerung eines Visums nach
der Einreise des Ausländers ist die Ausländerbehörde zuständig (§ 13
Abs. 2). Unterhält die Bundesrepublik Deutschland in einem Staat keine
Auslandsvertretung oder kann sie vorübergehend keine Visa erteilen, richtet
sich die Zuständigkeit für die Visaerteilung bei kurzfristigen Aufenthalten
nach der Vertretungsregelung der Schengen-Staaten und bei der Erteilung
nationaler Visa nach § 10 DVAuslG. § 10 DVAuslG bezieht sich nur auf
die Erteilung nationaler Visa.
63.3.2 Das Visum kann mit Ermächtigung
der zuständigen Auslandsvertretung oder des Auswärtigen Amtes ausnahmsweise
auch von einer anderen als der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des
Ausländers zuständigen Auslandsvertretung erteilt werden.
63.3.3 Die Zuständigkeit der
Auslandsvertretungen für Visumangelegenheiten umfasst auch Anordnungen nach
§ 37, die Rücknahme und den Widerruf eines Visums, die Feststellung, dass
eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 erloschen
ist, sowie die Feststellung und Bescheinigung, dass ein Ausländer für die
Einreise und den Aufenthalt vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit
ist (vgl. Nummer 60.2.1.1).
63.3.4 Die Ausstellung eines
Reisedokuments (vgl. § 15 DVAuslG) im Ausland ist nur mit Zustimmung des
Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums des Innern zulässig (§§ 15,
16 Satz 1 DVAuslG). Hinsichtlich der Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines
Reiseausweises für Flüchtlinge (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG) siehe
Nummern 4.2.2.1.12 und 4.2.2.1.13.
63.3.5 Belastende Verwaltungsakte der
deutschen Auslandsvertretungen sind nach § 68 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 VwGO nicht mit dem Widerspruch angreifbar (vgl. § 52 Nr. 2
Satz 4 VwGO hinsichtlich der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im
Klageverfahren).
63.4 Zuständigkeit
der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
betrauten Behörden
63.4.0 Die ausländerrechtlichen
Zuständigkeiten der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs betrauten Behörden (Grenzbehörde) regelt § 63 Abs. 4
Nr. 1 bis 6 und Abs. 5. Dies umfasst auch die Eintragung von
Kontrollstempeln in den Pass oder Passersatz (siehe Nummern 3.5.6 und 4.1.5).
63.4.1.1 Für die Zurückweisung ist
ausschließlich die Grenzbehörde zuständig (siehe Nummer 60.0.1)
63.4.1.2.1 Die Grenzbehörde ist für die
Zurückschiebung von Ausländern zuständig, die beim oder nach dem illegalen
Grenzübertritt an der Grenze, d.h. im (Binnen‑) Grenzraum sowie auf einem
als Grenzübergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen Flughafen bzw.
Flug‑ oder Landeplatz, See‑ oder Binnenhafen, aufgegriffen werden
(siehe Nummern 61.0.2 und 63.6.1.2). Die Grenzbehörde kann das Verfahren
an die örtlich zuständige Ausländerbehörde abgeben, wenn die Zurückschiebung
nicht innerhalb von einer Woche nach Beendigung der Zurückschiebungshaft
durchgeführt werden kann. Soweit eine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde nach
Nummer 63.1.2.1 nicht besteht, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren
Bezirk der Ausländer aufgegriffen wurde.
63.4.1.2.2 Die Grenzbehörde ist auch zuständig für
die Zurückschiebung von Ausländern, die in das Bundesgebiet bereits eingereist
sind, sich danach weiter fortbewegen und in einem anderen Grenzraum angetroffen
werden (z.B. Einreise über die deutsch-französische Grenze und Aufgriff des
Ausländers an der deutsch-dänischen Grenze). Bei Asylbewerbern gelten
§§ 18, 18a AsylVfG.
63.4.1.3.1 Die Rückführung ist die Begleitung
eines Ausländers über die Grenze hinaus bis zum Zielort und Überstellung an die
Grenzbehörde des Zielstaates aus Anlass der Zurückweisung, Zurückschiebung oder
Abschiebung bzw. die Übernahme von Ausländern, die von einem anderen Staat nach
Deutschland rückgeführt werden (siehe Nummer 61.2). Zur Rückführung gehört auch
die sogenannte Weiterschiebung (Durchbeförderung) des Ausländers, der von einem
anderen Staat durch Deutschland in einen Drittstaat zurückgeschoben wird.
63.4.1.3.2 Die Rückführung obliegt den
Grenzbehörden, soweit nicht die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme
zuständige Behörde die Rückführung mit eigenen Kräften durchführt (siehe
Nummern 61.0.3 und 63.1.1.1). Die Zuständigkeit der Behörde, die die
Zurückschiebung oder Abschiebung angeordnet hat, endet nicht mit der
Überstellung des Ausländers an die Grenzbehörde. Die Grenzbehörde ist jedoch
für die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme verantwortlich. Scheitert eine
Rückführung, regelt die für die Zurückschiebung oder Abschiebung zuständige
Behörde das weitere Verfahren.
63.4.1.4 Hinsichtlich der Festnahme und
Beantragung von Haft, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung vorstehender
Maßnahmen erforderlich ist, siehe Nummern 60.5 und 61.3.3.
63.4.2.1 Die Grenzbehörde ist nach § 58
Abs. 2 zuständig für die Erteilung von Ausnahme-Visa in Form von
Schengen-Visa und von nationalen Visa sowie i.V.m. § 23 DVAuslG für die
Erteilung von Reiseausweisen als Passersatz (§ 14 Abs. 1 Nr. 3
DVAuslG), Passierscheinen (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 DVAuslG),
Landgangsausweisen (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 DVAuslG) und
Passersatzpapieren, die aufgrund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen durch
die Grenzbehörde erteilt werden dürfen (§ 14 Abs. 2 Nr. 5 und 6
DVAuslG).
63.4.2.2 Die Grenzbehörde ist für die
Androhung, Anordnung und Beitreibung
von Zwangsgeld gegen Beförderungsunternehmer gem. § 74 Abs. 2
Satz 2 und den damit verbundenen Maßnahmen zuständig.
63.4.3 Die Grenzbehörde ist zuständig
für den Widerruf eines Visums
63.4.3.1 - auf Ersuchen einer deutschen
Auslandsvertretung oder einer Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Staates
oder der für den künftigen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde (vgl.
§ 11 Abs. 1 DVAuslG).
63.4.3.2 - in den Fällen des § 43 Abs. 1
Nr. 3 auch ohne Ersuchen der ausstellenden Behörde, wenn der Ausländer
zugleich gemäß § 60 zurückgewiesen wird (z.B. aufgrund einer Ausschreibung
zum Zweck der Einreiseverhinderung nach § 42 Abs. 7 oder
Einreiseverweigerung nach Artikel 96 Abs. 3 SDÜ).
63.4.4.1 Für die Anordnung eines
Ausreiseverbots ist grundsätzlich die Ausländerbehörde zuständig. Die
Grenzbehörde ist dann zuständig, wenn dies zur Verhinderung der Ausreise an der
Grenze erforderlich ist (siehe Nummer 62.2.4).
63.4.4.2 Die Zuständigkeit der Grenzbehörde
für die Zurückweisung oder Zurückschiebung umfasst auch die Geltendmachung der
Kosten nach Maßgabe des § 83 Abs. 4 durch einen Leistungsbescheid. Für die
Anordnung einer Sicherheitsleistung gilt § 82 Abs. 5. Die
Sicherheitsleistung kann auch die Kosten der Abschiebung umfassen (siehe
Nummer 82.5.4).
63.4.5 Die Grenzbehörde ist für die
Prüfung zuständig, ob die in §§ 73 bis 74a genannten Pflichten eingehalten
werden.
63.4.6 Die Grenzbehörde hat einen
Ausländer, dem ein Visum oder Passersatz an der Grenze versagt wird, auf die
Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung
hinzuweisen (§ 71 Abs. 1). Hinsichtlich der Formerfordernisse wird auf
§ 66 Abs. 2 verwiesen.
63.5 Erkennungsdienstliche
Maßnahmen
Die Zuständigkeit der
Ausländerbehörden, der Grenzbehörde und der Polizeien der Länder umfasst
unbeschadet asylrechtlicher Vorschriften die Durchführung
erkennungsdienstlicher Maßnahmen in ihrem Tätigkeitsbereich nach § 41
Abs. 2 und 3. Bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 41a Abs. 1
ergibt sich die Zuständigkeit aus Absatz 2 dieser Vorschrift.
63.6 Zuständigkeit
der Polizeien der Länder
63.6.0 Auch die Polizeien der Länder
sind zuständig für die
- Zurückschiebung (§ 61),
- Durchführung der Abschiebung (§ 49),
- Durchsetzung der Verlassenspflicht
(§ 36),
- Festnahme und Beantragung von Haft zum
Zweck der Vorbereitung und Sicherung der Zurückschiebung oder Abschiebung
(siehe Nummer 57.0.1.0).
Soweit die
Länder keine Regelungen bezüglich der Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der
parallelen Zuständigkeit von Ausländerbehörde und Polizei getroffen haben,
gelten die nachfolgenden Vorschriften.
63.6.1.1 Neben den Ausländerbehörden und der
Grenzbehörde sind die Polizeien der Länder für die Zurückschiebung originär
zuständig (siehe Nummer 63.1.1.2), wenn aus Anlass ihrer
Aufgabenwahrnehmung ein unerlaubt eingereister Ausländer aufgegriffen wird
(z.B. anlässlich einer Personen- bzw. Verkehrskontrolle oder einer Razzia). Die
Zuständigkeit umfasst auch die Vorbereitung, Sicherung und Durchführung der
Zurückschiebung (z.B. Beschaffung von Heimreisedokumenten, Vorführung des
Ausländers bei der Auslandsvertretung, Buchung der Heimreise, Erlass eines
Leistungsbescheids, Transport zur Grenze, zur Justizvollzugsanstalt oder zum
Flughafen) Zur Kostenerhebung siehe Nummern 63.6.6 und 83.4.0.2.3.
63.6.1.2.0 Nach Wegfall der Grenzkontrollen an den
Binnengrenzen der Schengen-Staaten kommt der Kontrolle von Ausländern im Inland
im Hinblick auf die unerlaubte Einreise und den unerlaubten Aufenthalt eine
besondere Bedeutung zu. Diese umfasst die Eintragung von Kontrollstempeln in
den Pass oder Passersatz (siehe Nummern 3.5.6 und 4.1.5). Eine Zurückschiebung
durch die Polizeien der Länder kommt danach insbesondere in Betracht, wenn sie
anlässlich einer Personenkontrolle feststellen, dass ein Ausländer
63.6.1.2.1 - ohne erforderliches Visum unerlaubt
eingereist ist (§ 58 Abs. 1 Nr. 1) oder
63.6.1.2.2 - mit einem nationalen Aufenthaltstitel
eines Schengen-Staates für einen Kurzaufenthalt eingereist ist, er jedoch zum
Zeitpunkt der Einreise die weiteren Voraussetzungen nach Artikel 21 SDÜ
nicht erfüllt, insbesondere weil er von einer deutschen Behörde (z.B. § 8
Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Artikel 96 Abs. 3 SDÜ) oder einer
Behörde eines anderen Schengen-Staates (Artikel 96 Abs. 3 SDÜ) im
Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben worden
ist.
63.6.2.1 Die Polizeien der Länder sind
unbeschadet landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen der Abschiebung nur für
die Durchführung dieser Maßnahme (Vollstreckung als Realakt) zuständig. Für
eine Androhung, Ankündigung oder Anordnung der Abschiebung bleibt die
Ausländerbehörde zuständig. Die Vollstreckungsbehörde erteilt nach Maßgabe
landesrechtlicher Vorschriften den Polizeien der Länder den Vollstreckungsauftrag.
Insoweit erfüllen die Polizeien der Länder die Funktion der
Vollstreckungsbeamten.
63.6.2.2 Zur Durchführung der Abschiebung
gehören insbesondere die Überstellung des Ausländers von dem von der
Ausländerbehörde angegebenen Ort zur Grenzbehörde (z.B. Grenzübergangsstelle,
Flughafen), das Festhalten des Ausländers während der Überstellung (freiheitsbeschränkende
Maßnahme), die Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Vorführung des
Ausländers bei der Auslandsvertretung zum Zwecke der Ausstellung von
Heimreisedokumenten (§ 70 Abs. 4), die Anordnung der Passvorlage und
die vorübergehende Einbehaltung des Passes, Passersatzes oder Ausweisersatzes
(§ 40 Abs. 1), die Anordnung einer Sicherheitsleistung (§ 82
Abs. 5), das Durchsuchen des Ausländers und seiner Sachen nach Maßgabe
landesrechtlicher Vorschriften.
63.6.3.1 Die Festnahme richtet sich nach
landesrechtlichen Vorschriften (Ordnungs- bzw. Polizeirecht). Sie kommt
insbesondere zur Sicherung der Zurückschiebung oder Abschiebung in Betracht.
63.6.3.2 Die Festnahme ist in allen Fällen zu
veranlassen, in denen der Ausländer zur Festnahme ausgeschrieben worden ist (§
42 Abs. 7; siehe Nummer 49.3). Nach der Festnahme ist die für die
Anordnung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zuständige Behörde zu
benachrichtigen, sofern die Polizeien der Länder nicht selbst für die
Zurückschiebung zuständig sind. Die zuständige Behörde prüft, ob Abschiebungs-
bzw. Zurückschiebungshaft zu beantragen ist, wenn die Ausreisepflicht nicht
unverzüglich durchgesetzt werden kann (vgl. § 13 FEVG).
63.6.4 Die Polizeien der Länder sind für
die Durchsetzung der Verlassenspflicht (§ 36) zuständig, wenn sie aus
Anlass ihrer originären Aufgabenwahrnehmung einen Ausländer aufgreifen, der
sich in einem Teil des Bundesgebiets aufhält, in dem er sich nicht aufhalten
darf.
63.6.5 Die Zuständigkeit der Polizeien
der Länder für die Zurückschiebung umfasst auch die Geltendmachung der Kosten
nach Maßgabe des § 83 Abs. 4 durch einen Leistungsbescheid.
63.6.6 Die Ausländerbehörden haben die
Polizeien der Länder auf Ersuchen, insbesondere in unaufschiebbaren Fällen,
fachlich zu unterstützen, auch wenn diese im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeit
tätig werden.
64 Zu
§ 64 Beteiligungserfordernisse
64.1 Betretenserlaubnis
64.1.1 Die Beteiligung an der Erteilung
einer Betretenserlaubnis gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 ist
erforderlich, wenn eine andere Ausländerbehörde als die für den vorgesehenen
Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde für die Erteilung einer Betretenserlaubnis
nach Landesrecht örtlich zuständig ist. Der Erteilung eines Visums für einen
Ausländer, dem eine Betretenserlaubnis erteilt worden ist, stimmt nach
§ 11 Abs. 1 DVAuslG die für den vorgesehenen Aufenthaltsort
zuständige Ausländerbehörde zu (siehe Nummer 9.3.2).
64.1.2 Von der Beteiligung der
Ausländerbehörde, die den Ausländer ausgewiesen oder abgeschoben hat, kann
abgesehen werden, wenn Einreise und Aufenthalt des Ausländers im öffentlichen
Interesse liegen (z.B. Zeugenvernehmung).
64.2 Änderung
und Aufhebung von Maßnahmen
64.2.1.1 Das Beteiligungserfordernis nach
§ 64 Abs. 2 besteht nur, wenn der Ausländer aufenthaltsgenehmigungspflichtig
ist, eine Aufenthaltsgenehmigung jedoch nicht besitzt. § 64 Abs. 2
Satz 1 findet demnach keine Anwendung, solange der Ausländer vom
Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit ist oder der Ausländer eine
Aufenthaltsgenehmigung noch besitzt.
64.2.1.2 Das Beteiligungserfordernis nach
§ 64 Abs. 2 dient der Vermeidung widersprüchlichen
Verwaltungshandelns. Es besteht daher nur hinsichtlich von Maßnahmen, die von
einer anderen Ausländerbehörde angeordnet sind, nicht jedoch hinsichtlich
gesetzlicher Beschränkungen. Die räumliche Beschränkung der Duldung auf ein
Land nach § 56 Abs. 3 Satz 1 oder die Beschränkung nach
§ 69 Abs. 2 Satz 1 sind daher grundsätzlich unabänderbar. Dies
schließt jedoch einen Länder- bzw. Ortswechsel im Einvernehmen der beteiligten
Länder bzw. der örtlich zuständigen Ausländerbehörde grundsätzlich nicht aus
(siehe Nummer 56.3.1).
64.2.1.3 Das Beteiligungserfordernis
erstreckt sich auch auf Nebenbestimmungen i.S.v. § 44 Abs. 6.
Außerdem besteht es für Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach
§ 55 Abs. 1 AsylVfG besitzen, sich aber außerhalb des Bezirks nach
§ 56 AsylVfG aufhalten.
64.2.1.4 Sonstige Maßnahmen i.S.v. § 64
Abs. 2 Satz 1 sind insbesondere
- die Rücknahme und der Widerruf der
Aufenthaltsgenehmigung,
- nachträgliche zeitliche Beschränkungen
der Aufenthaltsgenehmigung oder des genehmigungsfreien Aufenthalts nach Ablauf
der Frist (§ 44 Abs. 5 Satz 2),
- die Ausweisung und
- die Abschiebungsandrohung und Bestimmung
einer Ausreisefrist.
64.2.1.5 Wird durch die Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung eine Maßnahme i.S.v. § 64 Abs. 2 Satz 1
geändert oder aufgehoben, besteht das Beteiligungserfordernis ebenfalls.
64.3 Strafrechtliche
Verfahren
64.3.1 § 64 Abs. 3 soll
verhindern, dass durch die ausländerrechtlichen Maßnahmen der Ausweisung und
Abschiebung die Strafverfolgung wesentlich erschwert oder vereitelt wird. Die
Ausländerbehörde hat daher das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft einzuholen,
wenn ihr insbesondere aufgrund der Mitteilung nach § 76 Abs. 4 bekannt
ist, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.
64.3.2 Von der Einholung des
Einvernehmens kann im Einzelfall abgesehen werden, soweit die
Staatsanwaltschaft für bestimmte Fallgruppen, z.B. bei Ermittlungen wegen einer
Straftat nach § 92, generell ihr Einvernehmen erteilt hat.
64.3.3 Das Beteiligungserfordernis der
Strafverfolgungsbehörden nach § 64 Abs. 3 bezieht sich nicht auf die
Zurückweisung (§ 60), die Zurückschiebung (§ 61) oder die
Entscheidung über die Aufenthaltsgenehmigung (§ 67 Abs. 2).
64.4 Zustimmungsbedürftige
Visa
64.4.1.0 In welchen Fällen die Erteilung
eines Visums der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf, ist in § 11
DVAuslG geregelt.
64.4.1.1 Das Zustimmungserfordernis besteht
nur, wenn ein längerfristiger, über drei Monate hinausgehender Aufenthalt oder
eine Erwerbstätigkeit i.S.v. § 12 DVAuslG im Bundesgebiet angestrebt wird.
Das Schengen-Visum bedarf daher nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde. Das
Zustimmungserfordernis besteht auch, wenn ungewiss ist, ob der Aufenthaltszweck
innerhalb von drei Monaten erfüllt werden kann (z.B. bei medizinischer
Behandlung, beabsichtigter Weiterwanderung in einen Drittstaat, Pflege eines
nahen Verwandten).
64.4.1.2 Die von der Ausländerbehörde
erteilte Zustimmung gilt für die Dauer von sechs Monaten. In begründeten
Einzelfällen kann die Ausländerbehörde eine andere Geltungsdauer bestimmen. Die
Ausländerbehörde kann die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung
jederzeit unter den Voraussetzungen zurückziehen, unter denen sie versagt
werden darf. Ein etwa erteiltes Visum soll widerrufen werden, wenn der
Ausländer noch nicht eingereist ist (§ 43 Abs. 1 i.V.m. § 63
Abs. 4 Nr. 3). Die Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung nach
§ 84 ist nicht als Zustimmung i.S.v. § 11 DVAuslG zu werten.
64.4.1.3 Die Geltungsdauer eines mit
Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visums beträgt längstens drei Monate,
soweit nicht das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern eine abweichende Regelung trifft.
64.4.2.1 Örtlich zuständig nach § 11
Abs. 1 DVAuslG ist die für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständige
Ausländerbehörde. Der vorgesehene Aufenthaltsort ist der Ort, an dem der
Ausländer seinen Wohnsitz nehmen will. Steht dieser Ort noch nicht fest, oder
beabsichtigt der Ausländer, sich kurzfristig an mehreren Orten aufzuhalten
(z.B. Geschäftsreise oder längerer Besuchs- oder Touristenaufenthalt), ist die
Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer nach der
Einreise zuerst aufhalten will. Soweit ein seiner Natur nach zeitlich
begrenzter Aufenthalt für bestimmte Ausländergruppen (z.B. Studenten,
Stipendiaten) durch eine Stelle gemäß § 11 Abs. 3 DVAuslG vermittelt
wird, ist vorrangig die Ausländerbehörde am Sitz dieser Stelle zuständig.
64.4.2.2 Für die Zustimmung bei Ausländern,
die bei regelmäßigen kurzfristigen Aufenthalten an ständig wechselnden Orten in
der Bundesrepublik Deutschland als Geschäftsführer einer deutschen Firma tätig
sind, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Firmensitz
befindet.
64.4.3 Die Auslandsvertretung leitet der
Ausländerbehörde eine Mehrfertigung des Visumantrags und sonstige erforderliche
Unterlagen zu. Das Auswärtige Amt kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern bestimmen, dass die Zuleitung über das Bundesverwaltungsamt
erfolgt. Die oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern bestimmen, dass die Ausländerbehörde ihre
Entscheidung über das Bundesverwaltungsamt an die Auslandsvertretung
übermittelt.
64.4.4.0 Die Ausländerbehörde hat über die
Zustimmung in gleicher Weise zu entscheiden, wie über die Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung. Sie hat daher zu prüfen, ob die im Gesetz und in
sonstigen Rechtsvorschriften bestimmten Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind
und keine Versagungsgründe vorliegen und ggf. ihr Ermessen auszuüben.
64.4.4.1 Die Ausländerbehörde hat eine
Anfrage an das Ausländerzentralregister zu richten. Hat sich ein Ausländer
bereits früher im Bundesgebiet aufgehalten, müssen in der Regel die
angefallenen Ausländerakten beigezogen und ausgewertet werden.
64.4.4.2 Die Ausländerbehörde hat bei
Ausländern, die im Bundesgebiet als Arbeitnehmer tätig werden wollen,
Verbindung mit dem zuständigen Arbeitsamt aufzunehmen, um festzustellen, ob und
für welche Dauer eine Genehmigung zur Beschäftigung als Arbeitnehmer in Aussicht
gestellt wird (vgl. § 1 AAV). Ist für die beabsichtigte Tätigkeit eine
besondere Zulassung erforderlich, ist auch Verbindung mit der für die Zulassung
zuständigen Behörde aufzunehmen. Eine Einschaltung des Arbeitsamtes und
sonstiger Behörden bedarf es nicht, wenn die Ausländerbehörde aus
ausländerrechtlichen Gründen die Zustimmung ablehnen will.
64.4.4.3 Der Auslandsvertretung ist
unverzüglich mitzuteilen, ob der Erteilung eines Visums zugestimmt wird. Soweit
die Mitteilung nicht fernschriftlich oder fernmündlich erfolgt, ist der amtlich
vorgeschriebene Vordruck zu verwenden. Die schriftliche Mitteilung an
Auslandsvertretungen in außereuropäischen Staaten soll nur auf dem Kurierweg
oder per Fax erfolgen.
64.4.4.4 Die Mitteilung der Ausländerbehörde
und die von ihr übersandten Unterlagen sind zu der Ausländerakte zu nehmen. Die
Daten des Ausländers sind nach Maßgabe der Ausländerdateienverordnung in die
Ausländerdatei A aufzunehmen.
64.4.4.5 Falls berechtigte Zweifel an der
Rückkehrabsicht des Ausländers bestehen, kann die Auslandsvertretung die
Visumerteilung abhängig machen von der
64.4.4.5.1 - Hinterlegung einer Sicherheitsleistung
bei der Auslandsvertretung (§ 14 Abs. 1 Satz 2),
64.4.4.5.2 - Hinterlegung einer Sicherheitsleistung
bei der Ausländerbehörde (§ 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 82
Abs. 5 Satz 1) oder
64.4.4.5.3 - Vorlage einer Verpflichtungserklärung
nach § 84, Bankbürgschaft bei einem deutschen Geldinstitut oder
selbstschuldnerischen Bürgschaft des Gastgebers.
64.4.5.0 Die Ausländerbehörde kann auf Antrag
des Ausländers oder eines Dritten die Zustimmung nach § 11 Abs. 1
DVAuslG erteilen, bevor ihr der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung
in der Form des Sichtvermerks von der Auslandsvertretung zugeleitet worden ist
(Vorabzustimmung). Die Auslandsvertretung ist weder an die Zustimmung nach
§ 11 Abs. 1 DVAuslG noch an die Vorabzustimmung gebunden; bei einer Ermessensentscheidung
kann sie zu einem anderen Ergebnis kommen.
64.4.5.1 Die Erteilung einer Vorabzustimmung
kommt in Fällen des § 8 AAV in Betracht. Eine Vorabzustimmung über diese
Fälle hinaus ist bei Vorliegen eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung, eines öffentlichen Interesses oder aus dringenden
humanitären Gründen möglich (siehe Nummer 3.3.2.2).
64.4.5.2 Stimmt die Ausländerbehörde der
Visumerteilung vorab zu, übermittelt sie ihre Entscheidung direkt der
zuständigen Auslandsvertretung. Hierüber kann dem Antragsteller eine
gebührenpflichtige Bescheinigung erteilt werden. Will die Ausländerbehörde von
der Möglichkeit der Vorabzustimmung keinen Gebrauch machen, verweist sie auf
das Visumverfahren bei der Auslandsvertretung. Ein Anspruch auf Erteilung einer
Vorabzustimmung
besteht nicht. Sie ist grundsätzlich auf drei Monate zu befristen. Wird sie
jedoch nicht befristet, behält sie sechs Monate Gültigkeit, sofern sie nicht
früher widerrufen wird. Bei der Vorabzustimmung handelt es sich wie bei der
Zustimmung nach § 11 Abs. 1 DVAuslG um eine nicht selbständig
angreifbare behördeninterne Verfahrenshandlung. Aufgrund der der
Auslandsvertretung übersandten Vorabzustimmung bestellt die Auslandsvertretung
den nachzugswilligen Ausländer ein und prüft, ob die weiteren
Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind (z.B. Passpflicht).
64.4.5.3 In den Fällen des § 8 AAV wird
das erforderliche Visum durch die Auslandsvertretung grundsätzlich nur nach
einer Vorabzustimmung der örtlich zuständigen Ausländerbehörde erteilt. Das für
die Visumerteilung erforderliche besondere öffentliche, insbesondere regionale,
wirtschaftliche oder arbeitsmarktpolitische Interesse kann im allgemeinen nur
im Bundesgebiet festgestellt werden. Die Auslandsvertretungen müssen daher in
allen Fällen das Zustimmungsverfahren einleiten, in denen auch das Vorliegen
der Voraussetzungen des § 8 AAV geprüft werden soll. Um das Verfahren zu
beschleunigen, wird in den Fällen des § 8 AAV das Visumverfahren
grundsätzlich erst nach einer Vorabzustimmung eingeleitet. In diesen Fällen
geht das Beschäftigungsinteresse und daher auch das Begehren auf
Vorabzustimmung im allgemeinen von einem Arbeitgeber im Bundesgebiet aus.
64.4.6.1 Die Visumerteilung an die in
§ 11 Abs. 2 Nr. 2 und 3 DVAuslG genannten Wissenschaftler bedarf
nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde. Für die mitreisenden Ehegatten und
minderjährigen ledigen Kinder ist sie dagegen erforderlich. Die Visumerteilung
für diesen Personenkreis erfolgt in entsprechender Anwendung der Nummer
28.5.1.1.2 (sog. Verschweigensfrist-Verfahren).
64.4.6.2 In den Fällen des § 11
Abs. 2 DVAuslG wird das Visum generell für drei Monate erteilt. Dies gilt
unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde
für einen längeren Aufenthalt (vgl. Nr. 64.4.1.2) auch in den Fällen des
§ 11 Abs. 2 Nr. 1 oder bei arbeitserlaubnispflichtigen
Ausländern, wenn diese über eine den Zeitraum von drei Monaten übersteigende
Genehmigung zur Beschäftigung als Arbeitnehmer verfügen.
64.4.7 Eine
erforderliche Zustimmung i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder § 69
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 liegt nur dann vor, wenn die Zustimmung nach
§ 11 Abs. 1 DVAuslG erforderlich war und danach erteilt worden ist
oder als erteilt gilt. Gleiches gilt in den Fällen des § 11 Abs. 2
und 4 DVAuslG im Bereich der Genehmigung zur Beschäftigung als Arbeitnehmer.
64.5 Nichtanwendung
von § 45 SGB VIII
Nicht belegt.
65 Beteiligung
des Bundes, Weisungsbefugnis
Nicht belegt.
66 Zu
§ 66 Schriftform; Ausnahme von
Formerfordernissen
66.0 Allgemeines
Soweit das
Ausländergesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, richtet sich
das Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensrecht, das für die in
§ 63 genannten Behörden gilt. Für die Behörden des Bundes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz
des Bundes Anwendung. Der Rechtsweg gegen Entscheidungen der in § 63
genannten Behörden richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung, sofern
nicht Verfahrensregelungen des Landesordnungsrechts anzuwenden sind.
66.1 Schriftformerfordernis
66.1.0.1 § 66 Abs. 1 Satz 1
schreibt nicht abschließend vor, welche Verwaltungsakte an die Schriftform
gebunden sind. Nach § 50 Abs. 1 soll die Androhung der Abschiebung
schriftlich verfügt werden. Demgegenüber sind die Ankündigung und Durchsetzung
der Abschiebung, die Zurückschiebung und die Zurückweisung sowie die Anordnung
einer Sicherheitsleistung nicht an die Schriftform gebunden.
66.1.0.2 Außer in den in § 66
Abs. 1 genannten Fällen sollen folgende Entscheidungen schriftlich
ergehen:
- Die Rücknahme einer
Aufenthaltsgenehmigung nach § 48 VwVfG,
- eine Anordnung nach § 74
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1,
- der nach § 83 Abs. 4 zu
erlassende Leistungsbescheid,
- die Erteilung und Verlängerung eines
Aufenthaltstitels i.S.v. § 5 nach dem amtlich vorgeschriebenen Muster in
der jeweils geltenden Fassung (siehe Nummer 5.1),
- ein Ausreiseverbot nach § 62
Abs. 2 oder
- die Erhebung von Verwaltungsgebühren
(z.B. Ausstellung einer Quittung).
66.1.0.3 Bei den Vordrucken über die
Ausstellung amtlicher Urkunden (z.B. Aufenthaltsgenehmigungen einschließlich
Visa, Reisedokumente, Duldungsbescheinigungen, Bescheinigungen über die
Aufenthaltsgestattung) handelt es sich wie beim Dienstsiegel um sicherungsbedürftige
Gegenstände, die nach den einschlägigen Sicherungsvorschriften für Bundes- und
Landesbehörden aufzubewahren sind.
66.1.1 Beschränkungen der
Aufenthaltsgenehmigung oder der Duldung, die bei der Erteilung oder
Verlängerung bzw. Erneuerung verfügt werden, werden in den Pass oder Passersatz
des Ausländers eingetragen (auch Stempelabdruck). Auch nachträgliche
Beschränkungen sind in den Pass oder Passersatz aufzunehmen. Die Eintragung ist
aktenkundig zu machen.
66.1.2.1 Die in § 66 Abs. 1
genannten Verfügungen sind unter Würdigung des entscheidungserheblichen
Sachverhalts nach Darlegung der Sach‑ und Rechtslage zu begründen (vgl.
§ 39 Abs. 1 VwVfG des Bundes). Bedingungen und Auflagen, mit denen
eine Aufenthaltsgenehmigung bei ihrer Erteilung oder Verlängerung versehen
wird, bedürfen keiner Begründung, wenn sie in diesen Verwaltungsvorschriften
vorgesehen sind und sich mit dem Aufenthaltsbegehren des Ausländers decken.
66.1.2.2 Eine räumliche Beschränkung des
Aufenthalts bedarf keiner Begründung, wenn sie sich unmittelbar aus einer
gesetzlichen Vorschrift ergibt (§ 56 Abs. 3 Satz 1, § 69
Abs. 2 Satz 1). Die räumliche Beschränkung, die bei der Erteilung
oder Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis auf das Gebiet eines Landes verfügt
wird, bedarf keiner Begründung, wenn sie in einer Anordnung der obersten
Landesbehörde gemäß § 32 vorgeschrieben ist. Die nachträgliche Anordnung
von Auflagen oder räumlichen Beschränkungen bedarf der Begründung (§ 12
Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 3 Satz 2).
66.1.3.1 Für den Ausländer muss aus dem
Verwaltungsakt ersichtlich sein, welcher Sachverhalt des Aufenthaltsrechts
geregelt wird (z.B. Ausweisung wegen strafgerichtlicher Verurteilung), welche
Verpflichtung ihm auferlegt wird (z.B. freiwillige Erfüllung der
Ausreisepflicht) und welche Rechtsfolgen ein Verstoß hat (z.B. Abschiebung nach
Ablauf der Ausreisefrist).
66.1.3.2 Bei einer Ermessensentscheidung muss
ersichtlich sein, welche Überlegungen die Behörde bei der Abwägung der für und
gegen den Aufenthalt des Ausländers sprechenden Gesichtspunkte angestellt hat.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert eine Güter- und
Interessenabwägung im Einzelfall, bei der die öffentlichen Belange
einschließlich der Grundrechte und die von ihnen geschützte Wertordnung sowie
das persönliche Interesse des Ausländers und seiner Familienangehörigen am
Verbleib im Bundesgebiet gegeneinander abzuwägen sind (vgl. z.B. § 45
Abs. 2).
66.1.4 Dem schriftlichen Verwaltungsakt
ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen, wenn besondere Bestimmungen des
Bundesrechts (§ 59 VwGO) oder des Landesrechts dies vorschreiben. Eine
Rechtsbehelfsbelehrung ist auch dann, wenn Rechtsvorschriften sie nicht
erfordern, im allgemeinen zweckmäßig, weil dadurch die Rechtsbehelfsfrist in
Lauf gesetzt wird (§ 58 VwGO). Bei Beschränkungen zur Aufenthaltsgenehmigung
oder Duldung, die bei der Erteilung oder Verlängerung verfügt werden, wird
grundsätzlich keine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt.
66.2 Ausnahmen
An der Grenze können das
Ausnahmevisum und das Ausnahmetransitvisum sowie Passersatzpapiere (z.B. der
Reiseausweis als Passersatz, der Passagierausweis für Flugpersonal und
Fluggäste und der Landgangsausweis) ohne Einhaltung der Schriftform und ohne
Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung durch die Grenzbehörde versagt werden.
Bei der Versagung oder einer Beschränkung des Visums oder eines Passersatzes
unterliegt die Auslandsvertretung nicht der Begründungspflicht (vgl. auch
§ 39 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG).
Bei visumpflichtigen
Familienangehörigen von freizügigkeitsberechtigten Ausländern ist § 12
Abs. 8 AufenthG/EWG zu beachten.
67 Zu
§ 67 Entscheidung über den
Aufenthalt
67.1 Entscheidungsgrundlage
67.1.1 Unbeschadet der
Mitwirkungspflicht des Ausländers (§ 70 Abs. 1 und 2) begrenzt
§ 67 Abs. 1 Satz 1 die Sachverhaltsermittlungspflicht und nicht
den entscheidungserheblichen Sachverhalt auf Umstände, die im Bundesgebiet
vorliegen. Das heißt, im Ausland vorliegende Umstände, die für
aufenthaltsrechtliche Maßnahmen von Bedeutung sind, sind bei der Entscheidung
nur zu berücksichtigen, wenn sie offenkundig, bekannt oder der Ausländerbehörde
im Bundesgebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (z.B.
auch Lageberichte des Auswärtigen Amtes; siehe aber Nummer 67.1.2).
Demgegenüber liegt es in der Mitwirkungspflicht des Ausländers nach § 70
Abs. 1 und 2, diejenigen Umstände geltend zu machen, die ausschließlich
seinen persönlichen Lebensbereich betreffen. Die Sachverhaltsermittlungspflicht
ist in den Fällen des § 70 Abs. 3 Satz 1 eingeschränkt, wenn die
Abschiebungsandrohung unanfechtbar geworden ist.
67.1.2 § 67 Abs. 1 Satz 2
erweitert die Sachverhaltsermittlungspflicht, soweit es im Einzelfall
erforderlich ist, auf die den Bundesbehörden im Ausland zugänglichen
Erkenntnisse. Die Ausländerbehörde kann unmittelbar Anfragen an das
Bundeskriminalamt und die deutschen Auslandsvertretungen richten. Das
Bundeskriminalamt kann sich hierbei Daten von internationalen Einrichtungen
zunutze machen (z.B. Interpol). Soweit im Einzelfall in Betracht kommt, dass
sonstigen Bundesbehörden entscheidungserhebliche Erkenntnisse zugänglich sind,
ist die Anfrage auf dem Dienstweg über die oberste Landesbehörde an das
Bundesministerium des Innern zu richten. In die Entscheidungsfindung sind auch
die Lageberichte des Auswärtigen Amtes über die allgemeine politische Lage,
eine etwaige Verfolgung oder Menschenrechtsverletzungen im Herkunftsstaat des
Ausländers einzubeziehen.
67.2 Aussetzung
der Entscheidung
67.2.1 Eine Aussetzung der Entscheidung
über die Aufenthaltsgenehmigung bis zum Abschluß eines Straf- oder
Bußgeldverfahrens setzt voraus, dass der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung
beantragt hat. Während der Aussetzung des Verfahrens richtet sich der
aufenthaltsrechtliche Status des Ausländers nach § 69 Abs. 2 oder 3.
67.2.2 Durch die Unterrichtungspflicht
gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 wird sichergestellt, dass die
Ausländerbehörde Kenntnis über ein anhängiges Straf- oder Bußgeldverfahren
erhält.
67.2.3 Das Verfahren ist nicht
auszusetzen, wenn
67.2.3.1 - eine Ausweisung nach §§ 45 ff.
verfügt werden kann (z.B. Vorliegen nicht nur geringfügiger oder vereinzelter
Verstöße), insbesondere in den Fällen des § 47 oder bei
Wiederholungsgefahr,
67.2.3.2 - die Ausländerbehörde in Fällen, in denen
ein Ausweisungsgrund für die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung maßgebend
ist, das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach dem Ergebnis eigener
Ermittlungen ausschließen kann,
67.2.3.3 - die Ausländerbehörde den Antrag auf
Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung aus anderen Gründen
ablehnen will oder
67.2.3.4 - dem Antrag des Ausländers auch im Falle
der Verurteilung oder der Verhängung eines Bußgeldes entsprechen will.
67.2.4 Der Ausländer ist im Falle der
Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung schriftlich darauf
hinzuweisen, dass er insbesondere im Falle einer strafgerichtlichen
Verurteilung, die den entscheidungserheblichen Sachverhalt wesentlich ändert, mit
einer Ausweisung rechnen muss.
68 Zu § 68 Handlungsfähigkeit Minderjähriger
68.1 Handlungsfähigkeit
minderjähriger Ausländer
Mit
Vollendung des 16. Lebensjahres kann der minderjährige Ausländer ohne
Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters alle erforderlichen Anträge stellen
und Verfahrenshandlungen vornehmen. Soweit er keinen Bevollmächtigten hat, sind
ihm alle Verfügungen bekanntzugeben bzw. zuzustellen. Die Handlungsfähigkeit
minderjähriger Asylbewerber richtet sich nach § 12 AsylVfG. Im übrigen
soll dem Minderjährigen Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
68.2 Besondere
aufenthaltsrechtliche Maßnahmen
68.2.1 Die
Abschiebung Minderjähriger darf ohne Beteiligung des gesetzlichen Vertreters
(mangels Anwesenheit oder Erreichbarkeit im Bundesgebiet) nur angeordnet und
durchgeführt werden, wenn der Minderjährige kraft Gesetzes vollziehbar
ausreisepflichtig ist oder ein die vollziehbare Ausreisepflicht begründender
Verwaltungsakt wirksam erlassen worden ist.
68.2.2 In den in
§ 68 Abs. 2 nicht genannten Fällen können Verwaltungsakte nur
gegenüber dem gesetzlichen Vertreter wirksam erlassen werden. Ausländer, die
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die unter elterlicher
Sorge oder Vormundschaft stehen, erhalten für Angelegenheiten, an deren
Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger
(§ 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Ausländerbehörde hat in einem
solchen Fall im Benehmen mit dem zuständigen Jugendamt die Bestellung eines
Vormundes oder Pflegers zu veranlassen.
68.2.3 Eine
Unkenntnis der Behörde von der Handlungsunfähigkeit des Ausländers führt nicht
zur Wirksamkeit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. In solchen Fällen ist der
Verwaltungsakt dem gesetzlichen Vertreter des Ausländers bekanntzugeben.
68.3 Minderjährigkeit
und Geschäftsfähigkeit
Bei der
Anwendung des Ausländergesetzes sind die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches dafür maßgebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig
anzusehen ist. Dies gilt beispielsweise für die Anwendung des § 26
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. Die Handlungs- und Geschäftsfähigkeit eines
nach dem Recht des Heimatstaates volljährigen Ausländers wird durch § 68
Abs. 3 Satz 1 nicht eingeschränkt. Satz 2 dieser Vorschrift
bestimmt, dass unabhängig von den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
ein nach dem Heimatrecht geschäftsfähiger Ausländer bei der Anwendung des
Ausländergesetzes als geschäfts- und handlungsfähig anzusehen ist. Demzufolge
kann ein Ausländer unter 16 Jahren abweichend von § 68 Abs. 1 in
ausländerrechtlichen Angelegenheiten handlungsfähig sein, wenn er nach dem
Recht des Heimatstaates volljährig und geschäftsfähig ist.
68.4 Verpflichtung
zur Antragsstellung
68.4.1 Die
gesetzliche Verpflichtung nach § 68 Abs. 4 schließt eine
entsprechende Vertretungsmacht ein. Das heißt, die von der verpflichteten
Person gestellten Anträge können ihr gegenüber wirksam abgelehnt und bekannt
gegeben werden; sie ist befugt, das Rechtsbehelfsverfahren durchzuführen. Die
Versagung der Aufenthaltsgenehmigung kann mit der Androhung der Abschiebung
nach § 68 Abs. 2 verbunden werden.
68.4.2 Die
Verpflichtung einer sonstigen Person anstelle des gesetzlichen Vertreters
besteht, wenn sich der gesetzliche Vertreter nicht im Bundesgebiet aufhält oder
dessen Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist. Die Verpflichtung der
sonstigen Personen setzt nicht eine Übertragung der Personensorge oder eine
Vollmacht des gesetzlichen Vertreters voraus. Es genügt die tatsächliche
Betreuung, beispielsweise die Aufnahme des Minderjährigen im eigenen Haushalt.
68.4.3 Bei
Eheleuten, von denen ein Ehegatte das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat,
hat der andere Ehegatte die Pflichten nach § 68 Abs. 4 zu erfüllen.
Verpflichtet sind insbesondere auch die Personen, die nach § 38
Sozialgesetzbuch VIII zur Ausübung der Personensorge berechtigt sind.
68.4.4 Die Nichterfüllung der Pflicht
nach § 68 Abs. 4 kann als Ordnungswidrigkeit nach § 93
Abs. 3 Nr. 5 geahndet werden.
69 Zu
§ 69 Beantragung der
Aufenthaltsgenehmigung
69.0 Allgemeines
69.0.1 Die Erteilung oder Verlängerung
einer Aufenthaltsgenehmigung setzen grundsätzlich eine Antragstellung des
handlungsfähigen Ausländers oder seines Vertreters (§ 68 Abs. 1
und 4) bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde voraus. Die
Ausländerbehörde prüft die Handlungsfähigkeit des Antragstellers, ggf. die
ausreichende Vollmacht eines Dritten. Eine Aufenthaltsgenehmigung kann
grundsätzlich nur derjenige beantragen, der einen bestimmten Aufenthaltstitel
für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet selbst benötigt. Dritte, die an dem
Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet interessiert sind, können nicht
beanspruchen, dass dem Ausländer zu einem bestimmten Aufenthaltsgrund oder ‑zweck
eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt oder verlängert wird. In den Fällen der
§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 3, § 29 Abs. 2
Satz 1 und § 31 Abs. 2 Satz 1 wird die Aufenthaltsgenehmigung
von Amts wegen erteilt.
69.0.2 Für die Beantragung der
Aufenthaltsgenehmigung sind die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke zu
verwenden. Die Mitwirkungspflichten des Ausländers ergeben sich aus § 70
Abs. 1. Dem Antrag ist ein Lichtbild aus neuerer Zeit beizufügen. Davon
kann bei Kindern unter zehn Jahren sowie dann abgesehen werden, wenn innerhalb
der letzten fünf Jahre bereits ein Lichtbild zu der Ausländerakte genommen
worden ist. Unrichtige Angaben bei der Antragstellung erfüllen nicht nur einen
Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2, sondern sind auch gemäß § 92
Abs. 2 Nr. 2 strafbar.
69.0.3 Die Datenerhebung bei der
Antragstellung richtet sich nach § 75 und den hierzu ergangenen
Verwaltungsvorschriften. Der Umfang der Datenerhebung hat den Anforderungen an
eine sachgerechte ausländerrechtliche Entscheidung im Einzelfall zu entsprechen
(z.B. Vorlage einer Wohnraumbescheinigung, eines Einkommensnachweises gem.
§ 17 Abs. 2; Vorlage einer Verpflichtungserklärung nach § 84
gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2).
69.0.4 Bei jeder Beantragung einer
Aufenthaltsgenehmigung ist die Vorlage des Passes oder Passersatzes zu fordern
und zu prüfen, ob eine vorübergehende Überlassung (§ 40 Abs. 1) oder
eine Inverwahrungnahme (§ 42 Abs. 6) erforderlich ist. Die Vorlage
ist bereits bei der Entgegennahme des Antrags zu verlangen. Weigert sich der
Ausländer, den Pass oder Passersatz vorzulegen, kann er dazu nach § 40
Abs. 1 verpflichtet werden.
69.0.5 Bei der erstmaligen Beantragung
einer Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet ist grundsätzlich das persönliche
Erscheinen des Ausländers anzuordnen (§ 70 Abs. 4).
69.0.6 Stellt die Ausländerbehörde bei
der Entgegennahme oder Prüfung des Antrages fest, dass der Ausländer unerlaubt
eingereist (§ 58 Abs. 1) oder sonst vollziehbar ausreisepflichtig ist
(§ 42 Abs. 2), hat sie unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen
(z.B. Einbehaltung des Passes, Einleitung der Zurückschiebung, Festnahme und
Beantragung von Abschiebungshaft, Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörde).
§ 43 AsylVfG ist zu beachten.
69.0.7 Fehlt es an der örtlichen
Zuständigkeit der Ausländerbehörde für die Entscheidung über den Antrag auf
Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung, verweist sie den
Ausländer an die zuständige Ausländerbehörde. Einer formellen Bescheidung bedarf
es nur, wenn der Antragsteller darauf besteht.
69.0.8 Die Mitwirkungspflicht der nach
Europäischem Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigten Ausländer ist
grundsätzlich auf die Vorlage folgender Unterlagen beschränkt:
69.0.8.1 - den amtlichen Personalausweis oder
Reisepass (§ 10 AufenthG/EWG, § 6 FreizügV/EG);
69.0.8.2 - beim freizügigkeitsberechtigten
Arbeitnehmer auf die Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder die
Arbeitsbescheinigung; es darf sich nicht um Tätigkeiten handeln, die nur einen
zu vernachlässigenden und völlig untergeordneten Umfang haben;
69.0.8.3 - bei freizügigkeitsberechtigten
Selbständigen ergeben sich weitere Erfordernisse aus Artikel 6 der
EWG-Richtlinie Nr. 73/148; Bei ihnen genügt anstelle einer
Arbeitsbescheinigung die Gewerbeanmeldung;
69.0.8.4 - bei nicht erwerbstätigen Angehörigen
eines EU-Mitgliedstaates auf den Nachweis ausreichenden
Krankenversicherungsschutzes und auf den Nachweis ausreichender eigener
Existenzmittel (vgl. §§ 7, 8 FreizügV/EG); Bei letzterem genügt für
Studenten und ihre Familienangehörigen Glaubhaftmachung (§ 8 Abs. 6
Satz 5 FreizügV/EG);
69.0.8.5 - bei Studenten wird zusätzlich die
Immatrikulationsbescheinigung oder schriftliche Zulassung gefordert (vgl.
§ 3 Abs. 3 Satz 2 FreizügV/EG);
69.0.8.6 - bei Familienangehörigen auf die
Bescheinigung der Behörde des Herkunftsstaates, in der das
Verwandtschaftsverhältnis bestätigt ist, auf die Bescheinigung der Behörde des
Herkunftsstaates, in der bestätigt wird, dass ihnen der
Freizügigkeitsberechtigte ggf. Unterhalt gewährt oder dass sie in diesem Land
bei dem Freizügigkeitsberechtigten leben (diese Bescheinigung ist regelmäßig
nur im Falle der gemeinsamen Einreise erforderlich, vgl. Art. 4
Abs. 3 der Richtlinie 68/360/EWG).
69.0.9.1 Über Anträge auf Erteilung oder
Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung ist unverzüglich, möglichst innerhalb
von drei Monaten, zu entscheiden. Sofern die Ausländerbehörde nicht sofort in
der Sache entscheidet, hat sie zu prüfen, welchen aufenthaltsrechtlichen Status
der Ausländer aufgrund der Antragstellung erlangt hat (§ 69 Abs. 2
Satz 1, Abs. 3) oder ob für ihn trotz der Antragstellung ein
weitergehender Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr in Betracht kommt
(§ 69 Abs. 2 Satz 2).
69.0.9.2 Tritt durch die Antragstellung eine
der in § 69 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 genannten Wirkungen
ein, ist dies dem Ausländer nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu
bescheinigen. Bei der Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung handelt es
sich nicht um einen Verwaltungsakt. Die Bescheinigung ist für längstens drei
Monate auszustellen. Sie kann, sofern entscheidungserhebliche Unterlagen noch
ausstehen, monatlich verlängert werden. Die Erteilung bzw. Verlängerung der
Bescheinigung darf nicht zu einem längerwährenden „Ersatzaufenthaltstitel„
führen. Bei der Ausstellung der Bescheinigung sind, soweit erforderlich, die
Auflagen zum Verbot oder zur Beschränkung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
zu verfügen (§ 14 Abs. 3). Die bisherigen Nebenbestimmungen gelten
nach § 44 Abs. 6 bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung fort.
69.0.9.3 Die Ausstellung einer entsprechenden
Bescheinigung kommt auch in den in § 72 Abs. 2 Satz 2 genannten
Fällen in Betracht, solange die Ausländerbehörde über die Erteilung oder
Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung noch nicht entschieden hat. Bei der
Verlängerung der Bescheinigung hat die Ausländerbehörde in den Akten zu
vermerken, aus welchen Gründen eine Entscheidung über den Antrag nicht
getroffen werden konnte. Ggf. ist dem Ausländer eine Frist gemäß § 70
Abs. 1 Satz 2 zu setzen. Sofern die Antragstellung nach § 69
Abs. 2 Satz 2 keine aufenthaltsrechtliche Wirkung hat, wird keine
Bescheinigung ausgestellt.
69.0.10 Hat die Ausländerbehörde den Antrag
abgelehnt, darf die Bescheinigung nicht mehr verlängert werden. Wird danach die
Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ausgesetzt (z.B. im Verfahren auf
vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO), erhält der Ausländer
eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster, dass die
Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfallen ist. Auch in diesem Fall gelten
die nach der Antragstellung verfügten Auflagen bis zur Ausreise des Ausländers
fort (§ 44 Abs. 6).
69.1 Beantragung
der Aufenthaltsgenehmigung nach Einreise und bei Geburt im Bundesgebiet
69.1.1 Die Fälle, in denen die
Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise eingeholt werden kann, sind in
§ 9 Abs. 1 bis 5 DVAuslG abschließend geregelt. Die Antragsfrist
ist in § 9 Abs. 6 DVAuslG bestimmt. Diese Frist deckt sich mit der Dauer
des ohne Aufenthaltsgenehmigung rechtmäßigen Aufenthalts von drei Monaten seit
der Einreise. In den Fällen des § 9 Abs. 2 DVAuslG ist die
Aufenthaltsgenehmigung unverzüglich nach Eintritt des Befreiungstatbestandes zu
beantragen. Im übrigen gilt § 69 Abs. 3 Satz 2.
69.1.2.1 § 69 Abs. 1 Satz 2
gilt nur in den Fällen, in denen die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung von Amts wegen (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 23
Abs. 3, § 29 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 2 Satz 1) nicht
vorliegen, weil die Mutter nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist,
weil sie sich z.B. als Asylbewerberin oder illegal im Bundesgebiet aufhält.
69.1.2.2 Eine Antragstellung gemäß § 69
Abs. 1 Satz 2 erübrigt sich, wenn das Kind vom Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung befreit ist (§ 2 DVAuslG). In diesen Fällen kann
der Aufenthalt des Kindes durch zeitliche Beschränkung nach § 3
Abs. 5 beendet werden. In den übrigen Fällen ist eine
Aufenthaltsbeendigung nur durch eine Ablehnung des Antrags möglich.
69.2 Duldungsfiktion
69.2.1 § 69 Abs. 2 Satz 1
gilt ausschließlich für die erstmalige wirksame Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung
im Bundesgebiet. Der Vorschrift unterfallen nicht diejenigen Ausländer, die
nach § 9 DVAuslG die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise im
Bundesgebiet einholen können; der Status dieser Ausländer bestimmt sich nach
§ 69 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2. Die gesetzliche
Duldung ist eine Duldung im Sinne des § 55, auf die § 56 entsprechend
Anwendung findet. Mit der Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag
erlischt die in § 69 Abs. 2 Satz 1 genannte Wirkung. Vorher ist
eine Aufenthaltsbeendigung ‑ außer durch Ausweisung ‑
nicht möglich. Außerdem erlischt die Wirkung des § 69 Abs. 2
Satz 1 im Falle der Ausreise des Ausländers (§ 56 Abs. 4).
Verstößt der Ausländer gegen die räumliche Beschränkung, unterliegt er der
Verlassenspflicht nach § 36.
69.2.1.2 Mit der Stellung eines Asylantrags
erlischt die in § 69 Abs. 2 Satz 1 bezeichnete Wirkung eines
Aufenthaltsgenehmigungsantrages (§ 55 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG).
69.2.2.0 Die Ausschlussgründe des § 69
Abs. 2 Satz 2 haben zur Folge, dass der Aufenthaltsgenehmigungsantrag
des Ausländers keine rechtlichen Wirkungen auf seinen bisherigen
ausländerrechtlichen Status hat. Welche Maßnahmen die Ausländerbehörde treffen
kann oder muss (z.B. unverzügliche Zurückschiebung, Abschiebungsandrohung, Duldung),
bestimmt sich nicht nach § 69, sondern nach den §§ 49 ff., 55, 61.
69.2.2.1 Die Fälle der unerlaubten Einreise
i.S.v. § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 sind in § 58
Abs. 1 geregelt. Reist der Ausländer im Sinne dieser Vorschrift unerlaubt
ein, hat die Ausländerbehörde ungeachtet der Antragstellung eine
Zurückschiebung des Ausländers gemäß § 61 Abs. 1 vor der Entscheidung
über den Antrag in Betracht zu ziehen. Sieht die Ausländerbehörde von dieser
Maßnahme ab (vgl. § 61 Abs. 3), hat sie dies in den Ausländerakten zu
begründen.
69.2.2.2 Es kommt bei § 69 Abs. 2
Satz 2 Nr. 2 nicht darauf an, ob die Ausweisung oder der sonstige
Verwaltungsakt, der eine Ausreisepflicht bewirkt, bereits vollziehbar oder
unanfechtbar ist. Der Ausschlussgrund liegt auch vor, wenn beispielsweise gegen
eine Ausweisung Widerspruch eingelegt wurde, über den noch nicht entschieden
ist. Sonstige Verwaltungsakte, aufgrund derer der Ausländer ausreisepflichtig
ist, sind die (nachträgliche) zeitliche Beschränkung (§ 3 Abs. 5, §
12 Abs. 2 Satz 2), sowie der Widerruf (§ 43) und die Rücknahme
(§ 48 VwVfG) der Aufenthaltsgenehmigung. Der Ausschlussgrund ist
unbeachtlich, wenn der Ausländer ausgereist war und wieder eingereist ist.
69.2.2.3 Auch in den Fällen des § 69
Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 kommt es nicht darauf an, ob die Ablehnung
des früheren Aufenthaltsgenehmigungsantrags vollziehbar oder unanfechtbar ist.
Der Ausschlussgrund gilt auch dann, wenn das Verwaltungsgericht die
aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage nach der Ablehnung des Antrags
angeordnet hat. Die Fiktionswirkung des Erstantrages lebt durch die
Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts nicht wieder auf. Der Zweit‑ oder
Folgeantrag entfaltet ungeachtet des geltend gemachten Aufenthaltsgrundes nach
§ 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 keine Wirkung.
69.3 Erlaubnisfiktion
69.3.1.1 Der Aufenthalt gilt ab
Antragstellung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 auch dann als
rechtmäßig, wenn der Ausländer die Aufenthaltsgenehmigung erst nach Ablauf der
Geltungsdauer des Visums, das mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt
worden ist, beantragt hat.
69.3.1.2 § 69 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 setzt voraus, dass der Aufenthalt des Ausländers im Zeitpunkt der
Antragstellung seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig ist. Zeiten der
Aufenthaltsgestattung sind nur nach Maßgabe des § 55 Abs. 2
Satz 2 AsylVfG anrechenbar, d.h. der Ausländer muss eine
Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten
besessen und deren Verlängerung beantragt haben. Bei verspäteter Antragstellung
wird die Wirkung des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 nicht
ausgelöst. In diesem Fall entfällt durch die Antragstellung lediglich die
Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (entsprechend § 42 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2). Dem Ausländer wird in diesem Fall eine Bescheinigung,
dass die Ausreisepflicht nicht vollziehbar ist, nach amtlich vorgeschriebenem
Muster ausgestellt.
69.3.2 § 69 Abs. 3 Satz 2
ordnet die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts an zum einen für den Zeitraum der
Antragsfrist sowie zum anderen für den Zeitraum von der Antragstellung bis zur
Entscheidung über den Antrag. Bei verspäteter Antragstellung wird der
Aufenthalt ‑ ab Antragstellung bis zur Entscheidung ‑
wieder rechtmäßig. In der Zeit zwischen Ablauf der Antragsfrist (§ 9
DVAuslG) und der Antragstellung ist der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig
(vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3).
69.3.3 Bei Ausländern, die nach
§ 68 Abs. 1 AsylVfG Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis haben, gilt der Aufenthalt im Bundesgebiet bis zur
Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis als erlaubt.
70 Zu
§ 70 Mitwirkung des Ausländers
70.1 Besondere
Mitwirkungspflichten
70.1.1 Aus § 70 Abs. 1 ergeben
sich besondere Darlegungs- und Nachweisobliegenheiten des Ausländers. Die
Darlegungslast liegt beim Ausländer. Zu den Obliegenheiten des Ausländers
gehört etwa die Geltendmachung von Reiseunfähigkeit oder sonstiger persönlicher
Lebensumstände, die der Behörde nicht bekannt sind. Die Interessen des
Ausländers und die für ihn günstigen Umstände sind von Amts wegen zu ermitteln,
soweit ein öffentliches Interesse an ihnen besteht (z.B. Grundrechte,
Interessen nach § 45 Abs. 2). Der Ausländer ist in allen Fällen
gehalten, nach seinen Möglichkeiten bei der Aufklärung des Sachverhaltes
mitzuwirken.
70.1.2 Zu den Mitwirkungsobliegenheiten
des Ausländers gehört, dass er nachprüfbare tatsächliche Umstände angibt und
dazu erforderliche Nachweise vorlegt (z.B. ärztliches Attest über
Reiseunfähigkeit). Die Nachprüfbarkeit muss im Bundesgebiet gegeben sein.
Widersprüchliche Angaben führen dazu, dass keine der Sachdarstellungen als
glaubhaft gemacht angesehen werden kann. Die Ausländerbehörde ist grundsätzlich
nicht verpflichtet, im Ausland gelegene Sachverhalte aufzuklären, die
persönliche Verhältnisse des Ausländers betreffen. Zur Mitwirkungspflicht
gehört auch, dass der Ausländer fremdsprachige Schriftstücke in deutscher
Übersetzung vorlegt (vgl. § 23 VwVfG).
70.1.3 Bei der Fristsetzung nach
§ 70 Abs. 1 Satz 2 ist der Ausländer nach Satz 5 auf die
Folgen einer Fristversäumung hinzuweisen. Geltend gemachte Umstände und
beigebrachte Nachweise nach Ablauf der Frist dürfen nur dann nicht mehr berücksichtigt
werden, wenn der Ausländer auf die Folgen einer Fristversäumung hingewiesen
wurde. Die nach Ablauf der Frist geltend gemachten Umstände und beigebrachten
Nachweise sollen im allgemeinen nur dann in das Verfahren einbezogen werden,
wenn die Entscheidung dadurch nicht verzögert wird.
70.2 Widerspruchsverfahren
Für die Geltendmachung
von Interessen des Ausländers im Widerspruchsverfahren gilt § 70
Abs. 1 entsprechend. Setzt die Widerspruchsbehörde keine Frist nach
§ 70 Abs. 1 Satz 2, hat der Ausländer zumindest bis zum Ablauf
der Rechtsbehelfsfrist Gelegenheit, den Widerspruch zu begründen. Bis zur
Zustellung des Widerspruchsbescheids sind Belange des Ausländers und für ihn
günstige Umstände berücksichtigungsfähig, wenn keine kürzere Frist gemäß
§ 70 Abs. 1 Satz 2 gesetzt wird.
70.3 Darlegung
und Ausschluss von Abschiebungshindernissen
70.3.1.1 § 70 Abs. 3 Satz 1
erster Halbsatz betrifft nur Abschiebungshindernisse, die der Abschiebung in
denjenigen Staat entgegenstehen, der in der Androhung genannt ist (§ 50
Abs. 2). Diese Abschiebungshindernisse darf die Ausländerbehörde nicht
mehr berücksichtigen, wenn diese bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Abschiebungsandrohung hätten vorgebracht werden können. Dieses
Verwertungsverbot gilt nicht nur für die Vollstreckung der Abschiebung, sondern
auch für die Entscheidung über eine Duldung (z.B. § 55 Abs. 4). Macht
der Ausländer politische Verfolgungsgründe geltend, ist er auf das Verfahren
nach dem Asylverfahrensgesetz zu verweisen.
70.3.1.2 § 70 Abs. 3 Satz 1
zweiter Halbsatz betrifft die sonstigen Abschiebungshindernisse. Das sind,
70.3.1.2.1 - die nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
der Abschiebungsandrohung eingetretenen Abschiebungshindernisse für den Staat,
der in der Abschiebungsandrohung genannt ist und
70.3.1.2.2 - die vor und nach dem Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetretenen
Abschiebungshindernisse, die nicht nur für den in der Abschiebungsandrohung
genannten Zielstaat gelten, sondern der Abschiebung überhaupt (z.B.
Artikel 8 EMRK) oder in einen dritten Staat (z.B. mittelbare Verfolgung)
entgegenstehen.
70.4 Zwangsweise
Vorführung
70.4.1 Die Anordnung des persönlichen
Erscheinens im Wege des Ermessens unter den Voraussetzungen des § 70 Abs. 4
dient insbesondere der Wahrung und Durchsetzung der Passvorlagepflicht nach §
40. Die Anordnung bedarf nicht der Schriftform. Sie kann mündlich erfolgen,
wenn sie unaufschiebbar ist. Einer Anhörung bedarf es nicht unter den
Voraussetzungen landesverwaltungsverfahrensrechtlicher Regelungen (z.B. § 28
Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3 VwVfG).
70.4.2.1 Ein hinreichender Verhinderungsgrund
liegt z.B. im Fall einer dringenden ärztlichen Behandlung oder bei
vorübergehender Handlungsunfähigkeit des Ausländers (§ 68) bis zum Wegfall des
Verhinderungsgrundes vor; insoweit kann die für das persönliche Erscheinen
gesetzte Frist verlängert werden.
70.4.2.2 Die zwangsweise Durchsetzung der
Anordnung richtet sich nach dem für die Behörde geltenden Vollstreckungsrecht,
soweit sich aus § 40 Abs. 1 und 2, den §§ 41 und 42 Abs. 1 Satz 1 und
3 BGSG nichts anderes ergibt. Eine Vollstreckung der Anordnung im Wege der
Festsetzung von Zwangsgeld oder der Durchführung des unmittelbaren Zwangs setzt
die Vollziehbarkeit durch eine schriftliche Einzelanordnung nach § 80 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO voraus. Die Vollstreckung bedarf nicht der
vorherigen Anhörung (z.B. § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG).
71 Zu
§ 71 Beschränkung der
Anfechtbarkeit
71.1 Versagung
an der Grenze
§ 71 Abs. 1
schließt einen Rechtsbehelf gegen die Versagung eines Ausnahme-Visums oder
eines Ausnahme-Transitvisums sowie von Passersatzpapieren (z.B. Reiseausweis
als Passersatz, Passagierausweis für Flugpersonal und Fluggäste,
Landgangsausweis) an der Grenze aus. Zugleich besteht die Hinweispflicht nach
§ 71 Abs. 1 Satz 2, den Ausländer auf den gesetzlich
vorgeschriebenen Einreiseweg (§ 3 Abs. 3) und die Einhaltung der
Passpflicht (§ 4) zu verweisen.
71.2 Rechtsbehelfe
vor der Ausreise
71.2.1 § 71 Abs. 2 Satz 1
enthält eine Rechtschutzbeschränkung mit der Maßgabe, dass Rechtsbehelfe gegen
die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung nach §§ 8 und 13 Abs. 2
Satz 1 nur darauf gestützt werden können, dass der entsprechende
gesetzliche Versagungsgrund nicht vorliegt. Aufgrund dieser Beschränkung kann
sich der Ausländer nicht zugleich darauf berufen, dass die Ausländerbehörde von
diesem Versagungsgrund abweichen könne (vgl. § 9 Abs. 1) oder dass
sie das ihr insoweit eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt habe. Diese
Rechtschutzbeschränkung gilt auch im Verfahren auf vorläufigen Rechtschutz
gemäß § 80 Abs. 5 VwGO.
71.2.2.1 Die Rechtschutzbeschränkung
entfällt, wenn der Ausländer die gesetzliche Regelvermutung, dass er schon im
Zeitpunkt der Einreise visumpflichtig und das Visum zustimmungsbedürftig war,
nachvollziehbar widerlegt (§ 70 Abs. 1). In diesem Fall dürfen über
die Versagungsgründe hinausgehende Gesichtspunkte vor der Ausreise des
Ausländers im Verfahren berücksichtigt werden. Greift jedoch die
Rechtschutzbeschränkung, kann er über die Versagungsgründe hinausgehende
Gesichtspunkte für einen Aufenthalt im Bundesgebiet nur vom Ausland aus geltend
machen.
71.2.2.2 Die gesetzliche Regelvermutung gilt
nur für die Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des
§ 13 Abs. 2 Satz 1. Sie ist jedoch bei der Beurteilung, ob eine
unerlaubte Einreise im Sinne des § 58 Abs. 1 vorliegt, nicht
maßgebend. Die Einreise ohne erforderliches Visum ist stets unerlaubt, ohne
dass es auf den Willen bzw. die Aufenthaltsabsichten des Ausländers ankommt
(vgl. Nummer 8.1.1.1). Die an eine unerlaubte Einreise i.S.v. § 58
Abs. 1 geknüpften Rechtsfolgen (vgl. § 42 Abs. 2 Nr. 1, §
69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 61 Abs. 1) werden nicht davon
berührt, ob die Regelvermutung widerlegt werden kann.
71.2.2.3 Reist ein Ausländer, dessen
Heimatstaat in der Anlage I zur Durchführungsverordnung zum
Ausländergesetz aufgeführt ist, ohne erforderliches Visum in das Bundesgebiet
ein (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1), entfällt die
Rechtschutzbeschränkung des § 71 Abs. 2 Satz 1 nur dann, wenn er
die gesetzliche Regelvermutung des Satzes 2 widerlegt.
71.2.2.4 Die Widerlegung der gesetzlichen
Regelvermutung kommt auch in Betracht, wenn der Ausländer, dessen Heimatstaat
nicht in der Anlage I zur Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz
aufgeführt ist, mit einem Visum für einen Kurzaufenthalt in das Bundesgebiet
einreist und in dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung geltend
macht, er habe sich erst nach der Einreise entschlossen, länger als drei Monate
im Bundesgebiet zu bleiben oder hier eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu wollen.
71.2.2.5 An die Widerlegung der gesetzlichen
Regelvermutung sind im Hinblick auf die Einhaltung der Visumpflicht besondere
Anforderungen zu stellen. Die Widerlegung der gesetzlichen Regelvermutung
erfordert, dass der Ausländer glaubhaft und nachprüfbar rechtlich erhebliche
Umstände plausibel darlegt, die nach seiner Einreise eingetreten sind und mit
deren Eintritt er nicht rechnen konnte. Liegen solche Umstände nicht vor, ist
nach der gesetzlichen Regelvermutung der Schluss gerechtfertigt, dass der
Ausländer von vornherein einen über den Kurzaufenthalt hinausgehenden
Aufenthalt oder eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet angestrebt hat.
71.2.2.6 Die Regelvermutung ist daher nicht
widerlegt, wenn der Ausländer bereits zum Zeitpunkt der Einreise einen über
drei Monate dauernden Aufenthalt oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
i.S.v. § 12 DVAuslG im Bundesgebiet beabsichtigt hat. In diesem Falle
besteht nach Maßgabe des § 9 Abs. 4 DVAuslG Visumpflicht. Hat er sich
jedoch erst nach der Einreise entschlossen, seinen Aufenthalt zu einem anderen,
visumpflichtigen Zweck fortzusetzen, wobei jedoch erforderlich ist, dass dieser
durch besondere Umstände nach der Einreise hervorgerufene Sinneswandel
plausibel gemacht werden muss, entfällt die Rechtschutzbeschränkung vor der
Ausreise durch Widerlegung der gesetzlichen Regelvermutung.
71.2.2.7 Eine Möglichkeit, die Regelvermutung
zu widerlegen, besteht dann nicht, wenn der Ausländer ohne erforderliches Visum
eingereist ist und nicht nur wegen des Zwecks oder der Dauer des beabsichtigten
Aufenthalts visumpflichtig ist. Bei dem Ausländer handelt es sich in diesem
Falle um einen Staatsangehörigen, dessen Heimatstaat nicht in der Anlage I
zur Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz aufgeführt ist und der die
Aufenthaltsgenehmigung nicht nach der Einreise einholen kann (§ 9
DVAuslG). Erfüllt der Ausländer nach der Einreise einen Befreiungstatbestand
nach § 9 DVAuslG, braucht er die gesetzliche Regelvermutung nicht mehr zu
widerlegen, da die Visumpflicht entfallen ist.
71.3 Versagung
der Duldung
Durch § 71
Abs. 3 wird der Widerspruch gegen die Versagung der Duldung ausgeschlossen.
Die Duldung kann daher nur im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstritten
werden. Der Ausschluss des Widerspruchs gilt nicht hinsichtlich der Anordnung
und Änderung von Nebenbestimmungen zur Duldung (vgl. § 56 Abs. 2 und
3).
72 Zu § 72 Wirkungen von Widerspruch und Klage
72.1 Ausschluss
der aufschiebenden Wirkung
72.1.1 Bei § 72
Abs. 1 handelt es sich um eine Bestimmung i.S.v. § 80 Abs. 2
Nr. 3 VwGO. Danach ist die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage
nur gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen. Bei
entsprechenden Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG haben Widerspruch
und Klage aufschiebende Wirkung (§ 12 Abs. 9 AufenthG/ EWG). Ob
Rechtsmittel gegen Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz aufschiebende
Wirkung haben, richtet sich nach § 75 AsylVfG.
72.1.2 Die
Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2
entfällt, wenn das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch
und Klage gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung im Verfahren auf
vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet hat. Die
aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage endet jedoch in den Fällen des
§ 80b Abs. 1 VwGO. Durch die Aussetzung wird die Ausreisefrist unterbrochen
(§ 50 Abs. 4).
72.1.3 Die Wirkung
von Widerspruch und Klage gemäß § 72 Abs. 1 gilt unabhängig davon, ob
neben der Versagung der Aufenthaltsgenehmigung eine Ausweisung verfügt wird,
gegen die Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben. Dem steht nicht
entgegen, dass die Versagung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 lediglich
auf die Ausweisung gestützt wird.
72.1.4 Ist die
Vollziehung der Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung durch die Behörde
ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Verwaltungsgericht
angeordnet worden, entfällt dadurch nur die Vollziehbarkeit der
Ausreisepflicht. Der Ausländer bleibt in diesem Fall weiterhin
ausreisepflichtig, sein Aufenthalt ist daher nicht mehr rechtmäßig (vgl.
§ 72 Abs. 2 Satz 1). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
von Widerspruch und Klage nach Versagung der Aufenthaltsgenehmigung lässt daher
die Wirkungen des § 69 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 nicht mehr
aufleben. Die mit der Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung verbundene
Abschiebungsandrohung hat weiterhin Bestand (§ 50 Abs. 4).
72.2 Wirksamkeit
der die Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsakte
72.2.1 Widerspruch
und Klage gegen die in § 72 Abs. 2 Satz 1 genannten
Verwaltungsakte hemmen zwar durch ihre aufschiebende Wirkung die
Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 1
VwGO, die aufschiebende Wirkung lässt jedoch die ausländerrechtliche
Wirksamkeit der Maßnahme unberührt. Die aufschiebende Wirkung dieser
Rechtsbehelfe hat daher lediglich zur Folge, dass die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht
mit Ausnahme der in § 80b Abs. 1 VwGO genannten Fälle entfällt.
Lediglich durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes
gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, der die Rechtmäßigkeit des
Aufenthalts beendet, kann die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht gemäß
§ 42 Abs. 2 Satz 2 bewirkt werden. Der Aufenthalt bleibt auch
dann weiterhin unerlaubt, wenn im Falle der Versagung der
Aufenthaltsgenehmigung das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung von
Widerspruch und Klage angeordnet hat.
72.2.2.1 Mit dem Erlass
einer Ausweisungsverfügung oder eines sonstigen die Rechtmäßigkeit des
Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes (Versagung, Widerruf und Rücknahme der
Aufenthaltsgenehmigung, nachträgliche zeitliche Beschränkung des rechtmäßigen
Aufenthalts oder der Aufenthaltsgenehmigung) wird der Aufenthalt des Ausländers
unerlaubt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verwaltungsakt vollziehbar ist.
Der Wegfall der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bedeutet, dass ein
Familiennachzug zu dem Ausländer ausgeschlossen ist (vgl. § 17 Abs. 2
Nr. 1) und der Ausländer während des Rechtsbehelfsverfahrens nicht in die
Aufenthaltsverfestigung hineinwachsen kann. Solange das Aufenthaltsrecht des
Ausländers auf diese Weise umstritten ist, liegt keine ordnungsgemäße Beschäftigung
i.S.v. Artikel 6 Abs. 1 ARB 1/80 vor.
72.2.2.2 Die Ausweisung
(§ 44 Abs. 1 Nr. 1) oder die nachträgliche zeitliche
Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung haben bis zur Unanfechtbarkeit der
Entscheidung zur Folge, dass der Ausländer nicht mehr die ihm erteilte
Aufenthaltsgenehmigung besitzt, er gemäß § 42 Abs. 1 zur Ausreise
verpflichtet ist und für ihn bis zum Abschluß des Verfahrens eine rechtliche
Verfestigung nicht möglich ist.
72.2.2.3 Die
Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 2 tritt ungeachtet dessen ein,
ob der Rechtsbehelf gegen die Ausweisung oder Abschiebung aufschiebende Wirkung
hat.
72.2.3 Nach § 72 Abs. 2
Satz 2 wird im Falle der Aufhebung des aufenthaltsbeendenden
Verwaltungsaktes der Aufenthalt rückwirkend wieder rechtmäßig. Die Aufhebung
bewirkt, dass der frühere Rechtszustand wieder eintritt. Der Antrag des
Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, über den erneut zu
entscheiden ist, entfaltet nach der wirksamen Aufhebung die in § 69
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Wirkungen.
73 Zu
§ 73 Rückbeförderungspflicht der
Beförderungsunternehmer
73.1 Rückbeförderung
nach Zurückweisung
73.1.1 Die Rückbeförderungspflicht
knüpft an die Zurückweisung i.S.v. § 60 an, für die nach § 63
Abs. 4 Nr. 1 die Grenzbehörde sachlich zuständig ist. Die Rückbeförderungspflicht
erstreckt sich auch auf die Fälle der Zurückweisung wegen Einreiseverweigerung
nach §§ 18 Abs. 2 und 18a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG.
73.1.2 Der Beförderungsunternehmer ist
verpflichtet, im Rahmen der Zurückweisung auf seine Kosten den Ausländer mit
einem zugelassenen Transportfahrzeug in den Zielstaat zu befördern. Sowohl der
Beförderungsunternehmer als auch der Ausländer haften für die Kosten einer
Ersatzvornahme, wenn z.B. der Beförderungsunternehmer nicht in der Lage ist,
ein für den Transport zugelassenes Fahrzeug unverzüglich bereitzustellen
(§ 82 Abs. 3 Satz 1).
73.1.3.1 Bei dem Beförderungsunternehmer
i.S.v. § 73 Abs. 1 handelt es sich um einen deutschen oder
ausländischen Gewerbetreibenden im In‑ oder Ausland, der
Personentransporte durchführt und hierbei auch Ausländer auf dem Luft‑,
See‑ oder Landweg mit einem entsprechenden Transportmittel (z.B.
Flugzeug, Schiff, Bus, Pkw) an die deutsche Grenze bringt bzw. ihnen auf diesem
Wege die Anwesenheit im Transitbereich deutscher Flughäfen ermöglicht. Im
Luftverkehr ist in erster Linie die Fluggesellschaft, die den Ausländer
transportiert, Beförderungsunternehmer und zum Rücktransport verpflichtet.
73.1.3.2 Die Inanspruchnahme eines
Beförderungsunternehmers im Rahmen der gesetzlichen Rückbeförderungspflicht
setzt voraus, dass seine Verantwortlichkeit mittels geeigneter Beweismittel
(z.B. Aussage des Ausländers, Fahr- oder Flugschein) hinreichend dargelegt
werden kann. Etwaige besondere privatrechtliche Regelungen zwischen
Beförderungsunternehmen hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die Einhaltung
gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtungen bleiben grundsätzlich außer
Betracht.
73.1.4 Die Rückbeförderungspflicht nach
§ 73 Abs. 1 besteht unabhängig von dem Grund der Zurückweisung. Es
ist unerheblich, ob der Unternehmer oder der Ausländer die Zurückweisung
verschuldet und sich deswegen strafbar gemacht hat oder ob der
Beförderungsunternehmer die Kontrollpflicht nach § 74 Abs. 1 verletzt
hat. Sie besteht auch für den Fall einer Zurückweisungsentscheidung im Wege des
Ermessens nach § 60 Abs. 2 oder 3.
73.1.5 Das Vorhandensein eines
Transportvertrags, seine vertragliche Ausgestaltung und rechtliche Beurteilung
(z.B. Nichtigkeit des Vertrags wegen Sittenwidrigkeit) sind für das Bestehen
der Rückbeförderungspflicht unerheblich. Ebenso wenig ist der Umstand
erheblich, dass es sich bei dem Ausländer um einen sogenannten blinden
Passagier handelt, für den der Beförderungsunternehmer keine Verantwortung
tragen will. Mangelndes Verschulden schließt die Rückbeförderungspflicht nicht
aus.
73.1.6.1 Der Beförderungsunternehmer hat die
Rückbeförderung nach Aufforderung der Grenzbehörde unverzüglich durchzuführen.
Ihm ist grundsätzlich Gelegenheit zur eigenen Durchführung zu geben. Die
Grenzbehörde setzt hierfür eine Frist in der Aufforderung fest. Der
Beförderungsunternehmer hat die Möglichkeit, die Beförderung auf seine Kosten
durch einen anderen Beförderungsunternehmer durchführen zu lassen, wenn dadurch
der Vollzug einer unverzüglichen Zurückweisung nicht gefährdet wird.
73.1.6.2 Ist dem
Beförderungsunternehmer eine unverzügliche Rückbeförderung nicht möglich, kann
er nicht verlangen, dass der Rücktransport mit eigenen Transportmitteln
erfolgt. In den Fällen, in denen ein Beförderungsunternehmer den Transport auf
dem Landweg durchgeführt hat und für die Rückbeförderung des Ausländers die
erforderlichen Durchreisesichtvermerke nicht vorhanden sind, kommt eine
Zurückweisung auf dem Luftwege in Betracht.
73.1.6.3 Eine
Durchführung durch den Beförderungsunternehmer kommt insbesondere dann nicht in
Betracht (Ersatzvornahme), wenn
- sie nach den Umständen des Einzelfalls
nicht unverzüglich durchgeführt werden kann (aufgrund der Besonderheiten des
Verkehrsträgers) oder
- sich der Beförderungsunternehmer
weigert, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Die Durchführung der
Ersatzvornahme richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des
Bundes. Die Art und Weise der Durchführung bestimmt die Grenzbehörde nach
pflichtgemäßem Ermessen.
73.1.7 Ist eine Begleitung des
Ausländers erforderlich, hat der Beförderungsunternehmer auch das amtliche
Begleitpersonal auf seine Kosten zu befördern (§ 83 Abs. 1
Nr. 3). Die für die Rückführung zuständige Grenzbehörde hat aufgrund einer
Gefahrenprognose nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und in welchem
Umfang eine Begleitung erforderlich ist. Im Fall einer Rückführung nach
§ 73 Abs. 2 hat die Grenzbehörde entsprechende Erkenntnisse der
Ausländerbehörde in diese Erwägungen einzubeziehen und aktenkundig zu machen
(z.B. Ausweisung des Ausländers wegen Gewalttaten). Der Beförderungsunternehmer
kann den Ausländer auch selbst begleiten oder mit geeignetem Personal begleiten
lassen (§ 83 Abs. 2 Nr. 3). Eine amtliche Begleitung kommt
jedoch in Betracht, wenn dies der andere Beförderungsunternehmer verlangt.
73.1.8 Kann die Rückbeförderung nicht
sofort durchgeführt werden, ist die entsprechende Verpflichtung durch
Sicherheitsleistung nach § 82 Abs. 5 oder eine verbindliche Erklärung
zur Rückbeförderung (Garantieerklärung), auch in Form einer selbstschuldnerischen
Bürgschaft abzusichern, die auch etwaige Ersatzvornahmekosten sowie die Kosten
für eine erforderliche amtliche Begleitung einschließt.
73.2 Rückbeförderung
in sonstigen Fällen
73.2.1 Die Rückbeförderungspflicht
besteht in den Fällen des § 73 Abs. 2 nach der Einreise des
Ausländers für die Dauer von drei Jahren fort. Die Frist beginnt mit dem Tag,
an dem die Einreise des Ausländers erfolgt ist. Aufenthaltszeiten im
Transitbereich eines Flughafens oder in einem Seehafen sowie im Rahmen des
Flughafenverfahrens gemäß § 18a AsylVfG sind auf die Drei-Jahres-Frist
nicht anzurechnen, da der Ausländer in diesen Fällen noch nicht eingereist ist.
73.2.2 Die Pflicht zur Rückbeförderung
erlischt, wenn dem Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung nach dem
Ausländergesetz erteilt wird. Die Ausstellung einer Bescheinigung über die
Aufenthaltsgestattung oder die Duldung führen jedoch nicht zum Wegfall der
Rückbeförderungspflicht.
73.3 Bestimmung
des Zielstaates
73.3.1 Nach § 73 Abs. 3 kommt
als Zielstaat der Rückbeförderung der Staat in Betracht,
- der das Reisedokument ausgestellt hat,
- aus dem der Ausländer befördert wurde
oder
- in den die Einreise gewährleistet ist.
Die
Grenzbehörde bestimmt den Zielstaat nach pflichtgemäßem Ermessen. Zu prüfen
ist, ob der Zielstaat zur Aufnahme des Ausländers verpflichtet oder bereit ist
und ob Zurückweisungshindernisse entsprechend § 51 Abs. 1 bis 3 und
§ 53 Abs. 1, 2 und 4 bestehen.
73.3.2 Bei der Ermessensentscheidung, in
welchen Staat der Ausländer zurückgewiesen werden soll, sind in erster Linie
die Interessen Deutschlands und der Schengen-Staaten bedeutsam. Die Auswahl
erfolgt unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Zurückweisung. Dabei können
auch die Belange des Ausländers und der Beförderungsunternehmer angemessen
berücksichtigt werden. Kann die Rückbeförderung nur über einen Flughafen eines
Schengen-Staates erfolgen, ist die Grenzbehörde des betreffenden
Schengen-Staates rechtzeitig zu unterrichten.
73.3.3 Von der Inanspruchnahme eines
Beförderungsunternehmers und der Bestimmung eines Zielstaats kann abgesehen
werden, wenn der Ausländer unverzüglich in einen Staat weiterreisen will, in
den er einreisen darf und er die Kosten für die Weiterreise aus eigenen Mitteln
bestreitet (siehe Nummer 42.4). Die Weiterreise ist zu überwachen (z.B.
Grenzübertrittsbescheinigung).
74 Zu
§ 74 Sonstige Pflichten der
Beförderungsunternehmer
74.1 Kontroll-
und Sicherungspflichten
74.1.1 Aus dem Verbot, Ausländer auf dem
Luft‑ oder Seeweg dann nicht in das Bundesgebiet zu befördern, wenn sie
nicht im Besitz eines erforderlichen Passes oder eines erforderlichen Visums
sind, das sie aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit benötigen, ergibt sich
zugleich die Pflicht des Beförderungsunternehmers, Pass und Visum ausreichend
zu kontrollieren. Dadurch wird sichergestellt, dass der Ausländer die für den
Grenzübertritt nach § 59 Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt.
74.1.2 Ausländer, die im Rahmen des
freien Dienstleistungsverkehrs nach Europäischem Gemeinschaftsrecht in das
Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten, unterliegen nicht dem
Beförderungsverbot. Ein nach der Staatsangehörigkeit visumpflichtiger Ausländer,
der nach Artikel 21 SDÜ begünstigt ist, unterliegt ebenfalls nicht dem
Beförderungsverbot, da der Aufenthaltstitel des anderen Schengen-Staates das
Visum ersetzt.
74.1.3 Ein über § 74 Abs. 1
Satz 1 hinausgehendes Beförderungsverbot kann gemäß Satz 2 vom
Bundesministerium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Verkehr im Hinblick auf die Beförderung von
Ausländern auf dem Landweg (z.B. durch Eisenbahnen, Busunternehmer,
Taxiunternehmer) sowie über die Binnenwasserstraßen angeordnet werden. Das
Verbot kann räumlich und zeitlich beschränkt werden.
74.1.4.1 Die Kontrollpflicht nach § 74
Abs. 1 fordert von dem Beförderungsunternehmer, den Ausländer vor dem
Transport daraufhin zu überprüfen, ob er im Besitz der erforderlichen Dokumente
ist (z.B. stichprobenweise Durchführung von Dokumentenkontrollen unmittelbar am
Einstieg des Verkehrsmittels). Dem Beförderungsunternehmer kann das Verbot
insbesondere dann entgegengehalten werden, wenn er bei Beachtung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB) hätte
erkennen können, dass der Ausländer die nach § 74 Abs. 1
erforderlichen Dokumente nicht besitzt. Ein Verstoß gegen diese
Sorgfaltspflicht ist stets darin zu sehen, dass er den Ausländer transportiert
hat, ohne selbst eigene konkrete Feststellungen über das Vorliegen der
Transportvoraussetzungen zu treffen bzw. durch den Fahrer oder das sonstige
Begleitpersonal treffen zu lassen. Ein Transportunternehmer lässt die
erforderliche Sorgfalt außer Acht, wenn er sich bei Beginn oder während des
Transports lediglich auf die Behauptung des Ausländers verlässt, er sei im
Besitz der erforderlichen Dokumente. Das gilt auch, wenn sich der
Beförderungsunternehmer lediglich mit der Vorlage des Flugtickets begnügt, aus
denen keine verlässlichen Schlüsse über den Besitz der erforderlichen
Reisedokumente gezogen werden können.
74.1.4.2 Ein Luftfahrtunternehmen hat die
Kontrolle nicht nur beim Einchecken, sondern auch unmittelbar am
Flugzeugeinstieg vorzunehmen. Damit soll verhindert werden, dass zwischen dem
Einchecken und dem Betreten des Flugzeugs Manipulationen an oder mit den
Einreisedokumenten stattfinden oder diese von kriminellen Schleusern wieder
eingezogen werden, um sie anderweitig zu verwenden. Die Kontrollpflicht
schließt auch Transitreisende ein, die während eines Zwischenstopps auf dem
Flug nach Deutschland an Bord verbleiben, um zu verhindern, dass sie ohne
erforderliche Einreisedokumente den Flug nach Deutschland fortsetzen. Für die
Beförderung im Land-, See- und Binnenschiffsverkehr gilt entsprechendes.
74.1.4.3 Nach pflichtgemäßem Ermessen kann
von Sanktionsmaßnahmen insbesondere dann abgesehen werden, wenn das vom
Ausländer mitgeführte ge- oder verfälschte Grenzübertrittsdokument wegen der
Qualität der vorgenommenen Manipulationen durch den Beförderungsunternehmer
nicht als solches erkannt werden kann. Ein Beförderungsverbot greift daher
nicht in Fällen, in denen der Ausländer zwar Reisedokumente besitzt, bei denen
sich jedoch erst nach der Einreise eine Fälschung herausstellt, die der
Beförderungsunternehmer nicht erkennen konnte.
74.2 Untersagung
der Beförderung und Zwangsgeld
74.2.1 Verstößt der
Beförderungsunternehmer gegen das gesetzliche Beförderungsverbot (§ 74
Abs. 1 Satz 1) oder liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die sich
daraus ergebenden Pflichten nicht beachtet werden, ist dieser vor Verhängung
einer Ordnungsverfügung (§ 74 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 74
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) grundsätzlich abzumahnen. Ein Unternehmen
kann auch mehrfach hintereinander abgemahnt werden. In Ausnahmefällen kann auch
ohne vorherige Abmahnung eine Ordnungsverfügung verhängt werden, wenn der
begründete Verdacht besteht, dass Ausländer entgegen dem gesetzlichen
Beförderungsverbot befördert werden sollen (§ 74 Abs. 3 Satz 1).
Eine Abmahnung soll erfolgen, wenn der Beförderungsunternehmer bereits einmal
nachweisbar und vorwerfbar einen Ausländer nach Deutschland transportiert hat,
der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisedokumente gewesen ist.
74.2.2 Das Zwangsgeld nach § 74
Abs. 2 Satz 2 soll zusammen mit den Anordnungen nach Absatz 1
Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 für den Fall der
Zuwiderhandlung angedroht werden. Im Falle der Zuwiderhandlung ist das
angedrohte Zwangsgeld festzusetzen. Widerspruch und Anfechtungsklage stehen
mangels aufschiebender Wirkung gegen die Anordnungen der Androhung und
Festsetzung des Zwangsgelds als vollziehbaren Vollstreckungsakt nicht entgegen
(§ 74 Abs. 3 Satz 2). Das Zwangsgeld wird für jeden Ausländer
festgesetzt, der entgegen einer Anordnung nach § 74 Abs. 1
Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 befördert wird. Die
Erhebung und Beitreibung des Zwangsgeldes richtet sich nach
Verwaltungsvollstreckungsrecht.
74.2.3 Zuwiderhandlungen gegen
Ordnungsverfügungen aufgrund von § 74 Abs. 1 Satz 2 oder
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 können gemäß § 93 Abs. 3
Nr. 2 als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
74a Zu
§ 74a Pflichten der
Flughafenunternehmer
74a.1 Die vom Flughafenunternehmer
bereitzustellenden Unterkünfte müssen für eine zeitlich begrenzte Unterbringung
geeignet sein, deren Dauer sich nach der Dauer des Verfahrens hinsichtlich der
Entscheidung über die Einreise und deren Vollzug bestimmt. Untergebracht werden
insbesondere Ausländer, über deren Einreise im Rahmen des § 18a AsylVfG
entschieden wird. Die Verpflichtung zur Unterbringung besteht bis zum Vollzug
der Entscheidung der Grenzbehörde über die Einreise.
74a.2 In der Unterkunft müssen
Schlafgelegenheiten und Hygieneeinrichtungen vorhanden sowie Verpflegung,
ärztliche und sonstige Versorgung möglich sein. Die Unterkunft muss eine nach
Geschlechtern getrennte Unterbringung ermöglichen. Sie muss für den Aufenthalt
von Familien mit Kindern und unbegleitete Minderjährige geeignet sein.
74a.3 Die bereitzustellenden baulichen
Anlagen müssen so gestaltet sein, dass Ausländer nicht ohne weiteres aus der
Unterkunft entweichen können und die Überwachung der Ausländer durch die
Grenzbehörde zur Verhinderung der unerlaubten Einreise unterstützt wird.
74a.4 Nicht belegt.
74a.5 Für die Abwehr von Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft sind die Polizeien der
Länder nach Polizeirecht zuständig.
74a.6 Für die Kosten der
Unterbringung, Verpflegung und sonstigen Versorgung des Ausländers, die von
seiner Ankunft auf dem Flughafen bis zum Vollzug der Entscheidung über die
Einreise entstehen, haftet im Fall der Zurückweisung der Ausländer und neben
ihm der Beförderungsunternehmer, der den Ausländer auf den deutschen Flughafen
transportiert hat (§ 82 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 83
Abs. 2 Nr. 2). Die Kostenabwicklung (Kostenfestsetzung, Beitreibung)
obliegt der Grenzbehörde.
75 Zu
§ 75 Erhebung
personenbezogener Daten
75.0.1 Anwendungsbereich der §§ 75
bis 80
75.0.1.1 Die §§ 75 bis 80 enthalten
für die Durchführung des Ausländerrechts bereichsspezifische
Datenschutzregelungen, die dem allgemeinen Datenschutzrecht vorgehen, soweit
keine speziellen Regelungen Anwendung finden. Regelungen, die die §§ 75 bis 80
verdrängen, sind z.B. für den Verkehr mit dem Ausländerzentralregister die
Vorschriften des AZR-Gesetzes (insbesondere die §§ 6, 15 und 32
AZR-Gesetz) oder für das Asylverfahren die §§ 7 und 8 AsylVfG.
75.0.1.2 Soweit die §§ 75 bis 80 keine
abschließenden Regelungen enthalten und auch keine anderen bereichsspezifischen
Bundes‑ bzw. Landesregelungen einschlägig sind (z.B. auch §§ 12, 13
und 18-22 EGGVG), haben die Behörden des Bundes das Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG) und die Behörden der Länder die Datenschutzgesetze der Länder zu
beachten. Dies gilt insbesondere für die allgemeinen datenschutzrechtlichen
Regelungen über die Berichtigung, Löschung, Sperrung von Daten sowie das
Auskunftsrecht des Betroffenen, die ergänzend heranzuziehen sind (z.B.
§ 20 BDSG).
75.0.2 Allgemeines zu § 75
§ 75 regelt die
Erhebung personenbezogener Daten von Ausländern durch die mit der Durchführung
des Ausländergesetzes betrauten Stellen (§ 63, vor allem die
Ausländerbehörden), insbesondere die Voraussetzungen der Erhebung
(Absatz 1), die zulässigen Erhebungsquellen (Absatz 2) und Hinweispflichten
der erhebenden Stelle (Absatz 3). § 75 schafft für die berechtigten
Stellen die Befugnis zur Datenerhebung. Er begründet für andere Stellen kein
Recht zur Übermittlung von Daten. Dieses muss sich aus anderen Vorschriften
ergeben, z.B. für öffentliche Stellen aus § 76 oder für nicht-öffentliche
Stellen aus § 28 Abs. 2 BDSG.
75.1 Datenerhebung
75.1.1 Erheben von Daten im Sinne von
§ 75 Abs. 1 ist das Beschaffen von Daten über Betroffene (§ 3
Abs. 4 BDSG). Betroffene sind bestimmte oder bestimmbare natürliche
Personen (vgl. § 3 Abs. 1 BDSG). Erhebungsberechtigt sind die in
§ 63 bezeichneten Behörden.
75.1.2 Personenbezogene Daten sind
Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines Betroffenen
(§ 3 Abs. 1 BDSG). Dazu zählen insbesondere Name (n), Geburtsdatum und ‑ort,
Familienstand, Staatsangehörigkeit, Volks‑ und Religionszugehörigkeit,
Anschriften, tatsächlicher und gewöhnlicher Aufenthalt, Erwerbstätigkeit und
Arbeitgeber, Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse, Wohnraumverhältnisse,
Familienstand und Verwandtschaftsverhältnisse, Personalien und Aufenthaltstitel
von Familienangehörigen, Mitgliedschaft in Vereinen und sonstigen
Organisationen, Voraufenthalte im Bundesgebiet, Passbesitz und
Rückkehrberechtigung, Vorstrafen im In‑ oder Ausland. Zu den
personenbezogenen Daten gehören auch die im Einzelfall erforderlichen
Ergebnisse einer erkennungsdienstlichen Behandlung.
75.1.3.1 Für die Aufgabenerfüllung
erforderlich sind Daten, deren Kenntnis für eine beabsichtigte
ausländerrechtliche Entscheidung oder Maßnahme benötigt wird. Die Erhebung von
Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ist
unzulässig. Die Datenerhebung kann bei der Anhörung zu der beabsichtigten
Entscheidung stattfinden.
75.1.3.2 Entscheidungen oder Maßnahmen in
diesem Sinne sind insbesondere
- die Erteilung oder Verlängerung einer
Aufenthaltsgenehmigung (§§ 5 bis 35),
- Entscheidungen über die Durchsetzung der
Ausreisepflicht und alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen
(§ 3 Abs. 5, § 12 Abs. 2 Satz 2, §§ 42
bis 57; § 48 VwVfG),
- die räumliche Beschränkung einer
Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung, die Anordnung von Auflagen, Bedingungen
oder sonstigen Nebenbestimmungen,
- die Zurückweisung an der Grenze
(§ 60),
- die Zurückschiebung nach unerlaubter
Einreise (§ 61),
- die Ausstellung eines Passersatzes
(§ 14 DVAuslG) oder eines Ausweisersatzes (§ 39),
- die Durchsetzung der Verlassenspflicht
(§ 36),
- die Passvorlageanordnung (§ 40
Abs. 1) oder
- die Identitätsfeststellung (§ 41).
75.2 Erhebungsquellen
75.2.1 Die Erhebung der Daten erfolgt
grundsätzlich unmittelbar beim Betroffenen. Daraus ergibt sich für diesen noch
keine Verpflichtung zur Mitwirkung. Eine solche Verpflichtung (z. B. § 13
DVAuslG) bzw. Obliegenheit (§ 70 Abs. 1) muss sich aus anderen
Rechtsvorschriften ergeben.
75.2.2.0 Die Daten dürfen ohne Mitwirkung des
Betroffenen, d.h. bei einer anderen Stelle, und erforderlichenfalls ohne sein
Wissen erhoben werden, wenn eine der in § 75 Abs. 2 Satz 2
Nr. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen gegeben ist. In den Fällen des
§ 75 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 4 müssen zusätzlich die
Voraussetzungen von Absatz 2 Satz 3 vorliegen. Über eine Datenerhebung bei
anderen Stellen ist ein Vermerk zu den Ausländerakten zu nehmen, aus dem die
Rechtsgrundlage und der Zweck der Erhebung ersichtlich ist, soweit sich das
nicht eindeutig aus der Akte ergibt. Die Gründe, die Anlass zu einer
Datenerhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen geben, sind aktenkundig zu
machen. Die Erhebung von Daten bei nicht-öffentlichen Stellen und ausländischen
Behörden ist unzulässig, wenn die Daten bei einer deutschen öffentlichen
Stelle erhoben werden können.
75.2.2.1.1 Andere öffentliche Stellen sind alle
öffentlichen Stellen i.S.v. § 2 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4
Satz 2 BDSG. Dazu gehören auch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts, wie z. B. Sozialversicherungsträger, Handwerkskammern
und Industrie‑ und Handelskammern.
75.2.2.1.2 Nicht-öffentliche Stellen sind alle
Stellen i.S.v. § 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG. Dazu gehören insbesondere
Gewerkschaften, Unternehmensverbände, Privatpersonen (z. B. Vermieter) sowie
freie Träger der Wohlfahrtsverbände und öffentlich-rechtliche Kirchen und
Einrichtungen in deren Trägerschaft, auch soweit sie aus öffentlichen Mitteln
finanziert werden.
75.2.2.1.3 Ausländische Behörden sind Stellen
eines anderen Staates, die nach dessen Verwaltungsorganisation mit der
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut und insoweit deutschen Behörden
vergleichbar sind (z. B. im Rahmen einer Überprüfung von Pass und Ausweispapieren
die Botschaften anderer Staaten) sowie über- und zwischenstaatliche Stellen.
75.2.2.2 Eine andere Rechtsvorschrift sieht
die Erhebung bei Dritten vor, wenn sie ausdrücklich festlegt, dass bestimmte
Daten bei einem Dritten ohne Mitwirkung des Betroffenen durch mit der
Ausführung des Ausländergesetzes betraute Behörden erhoben werden dürfen. Eine
andere Rechtsvorschrift setzt die Erhebung bei Dritten zwingend voraus, wenn
offensichtlich ist, dass die aufgrund der Vorschrift zu erfüllende Aufgabe
sinnvoll (d. h. auch rechtzeitig) nur durch eine Datenerhebung ohne Mitwirkung
des Betroffenen durchgeführt werden kann, d. h. der Regelungszweck der Norm
andernfalls nicht erreicht würde.
75.2.2.3 Eine Erhebung ohne Mitwirkung des
Betroffenen liegt im Interesse des Betroffenen, wenn sie dazu dient, ihm
wesentliche Vorteile zu verschaffen oder drohende Nachteile von ihm abzuwenden.
Bei verständiger Würdigung aller Umstände muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
der Schluss gerechtfertigt sein, dass der Betroffene bei Kenntnis des
Verwendungszwecks in die Erhebung bei der in Frage kommenden Stelle
eingewilligt hätte.
75.2.2.4 Die Mitwirkung des Betroffenen
reicht nicht aus, wenn er die Auskunft nicht erteilen kann oder es fehlt an
ihr, wenn er die Auskunft verweigert. Sie erfordert einen unverhältnismäßigen
Aufwand, wenn die durch eine Mitwirkung des Betroffenen entstehenden Kosten
oder der damit verbundene Zeitaufwand in keinem vertretbaren Verhältnis zur
Bedeutung der Sache stünde bzw. zu einer unvertretbaren Verzögerung führte.
75.2.2.5 Die zu erfüllende Aufgabe macht
ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich,
wenn Tatsachen im Einzelfall die Gefahr begründen, dass der Betroffene die
bevorstehende Maßnahme vereiteln könnte, falls man die Daten bei ihm erheben
würde. Die lediglich abstrakte oder fernliegende Möglichkeit einer Vereitelung
durch den Betroffenen reicht nicht aus.
75.2.2.6 Eine Datenerhebung ist zur
Überprüfung der Angaben des Betroffenen erforderlich, wenn es konkrete
Anhaltspunkte dafür gibt, dass seine Angaben unwahr oder absichtlich
unvollständig erfolgt sind oder ernsthafte Zweifel an der Echtheit oder
Gültigkeit vorgelegter Urkunden bestehen (z. B. Verdacht, dass Pass,
Arbeitspapiere oder andere Urkunden gefälscht sind). Die Zweifel müssen durch
Tatsachen begründet sein (z.B. Ermittlungsverfahren). Bloße Vermutungen reichen
nicht aus.
75.2.3.1 Überwiegende schutzwürdige
Interessen des Betroffenen sind beeinträchtigt, wenn die Datenerhebung mit
Nachteilen für ihn oder für eine ihm nahestehende Person verbunden wäre, die in
keinem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Datenerhebung stehen.
Prüfungsmaßstab ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der eine Güter‑
und Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung des Betroffenen erfordert. Vor einer Datenerhebung bei einer
ausländischen Behörde oder einer nicht-öffentlichen Stelle ist insbesondere zu
prüfen, ob durch diese Erhebung gewichtige Nachteile für den Betroffenen oder
eine ihm nahestehende Person entstehen, die es auch im Hinblick auf den
ausländerrechtlichen Zweck der Erhebung rechtfertigen, von der Datenerhebung
ganz oder teilweise abzusehen.
75.2.3.2 Überwiegende schutzwürdige
Interessen des Betroffenen sind stets beeinträchtigt, wenn mit der Erhebung
Gefahren für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit für ihn oder einer
ihm nahestehenden Person verbunden wären. Eine Interessenbeeinträchtigung
besteht bei anerkannten Asylberechtigten oder Asylantragstellern, wenn deren
Antrag noch nicht vollziehbar abgelehnt worden ist und wenn die Daten bei einer
Behörde des Herkunftsstaates erhoben werden sollen. In Zweifelsfällen sollte
das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge beteiligt werden.
Nicht schutzwürdig ist ein Interesse des Betroffenen daran, dass Sachverhalte,
die einen belastenden Verwaltungsakt oder die Ablehnung eines begünstigenden
Verwaltungsakts begründen können, den für die Entscheidung zuständigen Behörden
nicht bekannt werden sollen. Das Interesse des Betroffenen ist hingegen
schutzwürdig, wenn Sachverhalte einem gesetzlichen Verwertungsverbot
unterliegen.
75.2.3.3 Die Gründe, die Anlass zu einer
Datenerhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen geben, sind aktenkundig zu machen
und in die Sachverhaltsdarstellung des an ihn zu richtenden Bescheids
aufzunehmen. Soweit die Datenerhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen auf § 75
Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 oder 4 gestützt wird, ist auch darzulegen, dass
überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt
werden. Die für die Prüfung erheblichen Tatsachen sind näher zu bezeichnen.
75.3 Hinweispflicht
Rechtsvorschriften, die
zur Auskunft verpflichten, sind Vorschriften in Gesetzen oder
Rechtsverordnungen, die eine Auskunftspflicht ausdrücklich festlegen, z.B.
§ 9 AufenthaltsG/EWG (Aufenthaltsanzeige), § 42 Abs. 5 (Pflicht
zur Anzeige des Wohnortwechsels), § 13 DVAuslG (Aufenthaltsanzeigepflicht)
oder § 25 Nr. 4 DVAuslG (Passverlust und Wiederauffindungsanzeige).
Der Hinweis auf die Rechtsvorschrift umfasst die Angabe der Vorschrift und die
Fundstelle, eine kurze Angabe des Inhalts sowie die möglichen Rechtsfolgen
einer Verletzung der Auskunftspflicht in einer für den Betroffenen
verständlichen Sprache.
76 Zu
§ 76 Übermittlungen an
Ausländerbehörden
76.0 Anwendungsbereich
76.0.1 Während § 75 die Erhebung
personenbezogener Daten regelt, enthält § 76 Bestimmungen über die
Übermittlung von Daten an die mit der Durchführung des Ausländergesetzes
betrauten Behörden, wobei zwischen der Datenübermittlung auf Ersuchen
(Absatz 1) und der Verpflichtung zur Datenübermittlung ohne
vorangegangenes Ersuchen (Absätze 2, 4 und 5) unterschieden wird.
§ 76 Abs. 3 trifft eine Sonderregelung für die Ausländerbeauftragten.
Alle Übermittlungen werden durch § 77 begrenzt (besondere gesetzliche
Verwendungsregelungen). Die für die übermittelnden Stellen geltenden
bereichsspezifischen Regelungen sind stets zu beachten.
76.0.2 Ist das Erheben von Daten ohne
Mitwirkung des Betroffenen bei anderen öffentlichen Stellen nach § 75
Abs. 2 zulässig, haben diese nach § 76 Abs. 1 auf Ersuchen Daten
an die mit der Ausführung des Ausländergesetzes betrauten Behörden zu
übermitteln.
76.0.3 Bei den Mitteilungen nach
§ 76 Abs. 1 und Unterrichtungen nach § 76 Abs. 2 handelt es
sich um Übermittlungen personenbezogener Daten im Sinne von § 3
Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BDSG (siehe Nummer 75.1.2).
76.0.4 Die Verpflichtung zur Mitteilung
an die in § 76 Abs. 1 bezeichneten Behörden und zur Unterrichtung der
Ausländerbehörden nach § 76 Abs. 2 besteht nur für öffentliche
Stellen. Vorschriften in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die
öffentliche und nicht-öffentliche Stellen (zu den Begriffen siehe
Nummern 75.2.2.1.1 und 75.2.2.1.2) zur Übermittlung von Daten
verpflichten, bleiben unberührt.
76.0.5 Vor einer Übermittlung von Daten
ist stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Das durch
Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG gewährleistete
Recht auf informationelle Selbstbestimmung darf nur soweit eingeschränkt werden,
wie es zum Schutz öffentlicher Interessen und unter Berücksichtigung
entgegenstehender schutzwürdiger Interessen des Betroffenen unerlässlich ist.
76.0.6 An die Ausländerbehörden sind nur
die Daten zu übermitteln, die bereits bei der mitteilungspflichtigen Stelle
vorhanden sind. § 76 begründet keine Pflicht und keine Befugnis zur
Datenerhebung, um einem Ersuchen der Ausländerbehörde nachkommen zu können.
76.0.7 Unzulässig erhobene oder
gespeicherte Daten dürfen nicht übermittelt werden.
76.1 Mitteilungen
auf Ersuchen
76.1.0 Das Ersuchen ist zulässig, wenn
die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Stelle
erforderlich ist, und wenn die Daten gemäß § 75 Abs. 2 ohne
Mitwirkung des Betroffenen erhoben werden dürfen. Ein Ersuchen ist unabhängig davon
zulässig, ob eine öffentliche Stelle bereits nach § 76 Abs. 2 und 4
verpflichtet ist, Daten an die zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln oder
solche bereits übermittelt hat.
76.1.1.1 Zur Mitteilung sind alle
öffentlichen Stellen (siehe Nummer 75.2.2.1.1) verpflichtet, auch wenn sie
keine ausländerrechtlichen Aufgaben ausführen. Die Verpflichtung zur Mitteilung
betrifft insbesondere folgende öffentliche Stellen:
- Die Polizeien des Bundes und der Länder
sowie die Ordnungsbehörden,
- die Strafverfolgungs‑,
Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsbehörden,
- die Gerichte,
- die Auslandsvertretungen,
- das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge,
- die für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden,
- die Meldebehörden,
- die Vertriebenenbehörden, wenn ein
Antrag nach § 15 BVFG abgelehnt wird oder der entsprechende Bescheid
zurückgenommen oder widerrufen wird,
- das Bundesverwaltungsamt, wenn ein
Aufnahmebescheid nach der Einreise zurückgenommen worden ist,
- die Standesämter,
- die Finanzämter,
- die Arbeitsämter,
- die Sozialämter,
- die für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden und Kostenträger,
- die Jugendämter,
- öffentliche Stellen in den Bereichen
Erziehung, Bildung und Wissenschaft.
76.1.1.2 Öffentliche Auskunfts‑ und
Beratungsstellen sind nicht mitteilungspflichtig, soweit nicht besondere
Vorschriften eine Mitteilungspflicht vorsehen . Das gilt auch für Beratungen
vor Einleitung eines Verwaltungsverfahrens (z.B. vor Antragstellung). Ob eine
öffentliche Stelle beratend tätig wird, bestimmt sich nach dem Inhalt der ihr
obliegenden Aufgaben. Die Mitteilungspflicht derjenigen Stellen, zu deren
Aufgaben auch die Beratung gehört, bestimmt sich danach, ob sie die Kenntnis
bei oder im Zusammenhang mit der Beratung oder bei der Wahrnehmung ihrer
sonstigen Aufgaben erlangt hat.
76.1.1.3 Für öffentliche Stellen in den
Bereichen Erziehung, Bildung und Wissenschaft (insbesondere Schulen,
Hochschulen) besteht eine Mitteilungspflicht, soweit sie Daten im Rahmen eines
Anmeldeverfahrens oder eines Verfahrens zur Entscheidung über die Aufnahme,
Einschreibung oder Zulassung erheben und die Kenntnis dieser Daten für die
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
76.1.1.4 Öffentliche Stellen im Sozialbereich
(Arbeits‑, Sozial‑ und Jugendämter) sind zur Mitteilung
verpflichtet, insbesondere wenn sie über die Gewährung von Leistungen, die
Erteilung von Erlaubnissen oder die Aufnahme in soziale und medizinische
Einrichtungen entscheiden.
76.1.1.5 Für Stellen im Sinne des § 12
i.V.m. §§ 18 bis 29 SGB I ist für die Übermittlung
personenbezogener Daten § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X
maßgebend.
Zu beachten sind die
Einschränkungen nach § 71 Abs. 2 Satz 2 SGB X und die zusätzlichen
Einschränkungen nach § 76 Abs. 1 SGB X.
76.1.2 Bekannt gewordene Umstände sind
Sachverhalte, die der öffentlichen Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben
rechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind. Hat ein Bediensteter der öffentlichen
Stelle lediglich bei Gelegenheit der Wahrnehmung seiner Aufgaben Kenntnis von
einem Sachverhalt erlangt, ist dieser der öffentlichen Stelle nicht bekannt
geworden und es besteht für sie keine Mitteilungspflicht. (z.B. erfährt ein
Lehrer gelegentlich seiner lehrenden und erzieherischen Tätigkeit einen
Sachverhalt, ist damit keine Kenntnis und Mitteilungspflicht der Schule
verbunden). Maßgebend für die Abgrenzung sind die dem jeweiligen Bediensteten
übertragenen Aufgaben. Der Sachverhalt muss nachweisbar sein. Vermutungen oder
Gerüchte reichen nicht aus.
76.1.3.1 Die Ausländerbehörde hat in ihrem
Ersuchen anzugeben,
- die Personalien, die zur Identifizierung
des Betroffenen erforderlich sind,
- Aktenzeichen der ersuchten Stelle,
soweit bekannt,
- welche Daten sie benötigt,
- für welche Aufgabenerfüllung sie die
Daten benötigt, wobei in eindeutigen Fällen die Angabe der Rechtsvorschrift
ausreicht und
- aus welchen Gründen die
Daten ohne Mitwirkung des Betroffenen erhoben werden.
Ein fernmündliches
Übermittlungsersuchen ist nur dann zulässig, wenn die mit einem schriftlichen
Übermittlungsersuchen verbundene zeitliche Verzögerung aus dringenden Gründen
nicht zu vertreten ist. Die Gründe sind aktenkundig zu machen. In die Ausländerakte
ist die Begründung des Ersuchens und im Falle eines fernmündlichen Ersuchens
ein Hinweis aufzunehmen, für welche Aufgabenerfüllung die angeforderten Daten
benötigt werden.
76.1.3.2 Bei einem Ersuchen nach § 71
Abs. 2 Nr. 1 SGB X ist darüber hinaus anzugeben, für welche der
in § 71 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a bis d SGB X
genannten ausländerrechtlichen Entscheidungen die Auskunft benötigt wird. Eine
"Entscheidung über den Aufenthalt" i.S. dieser Bestimmungen ist die
Entscheidung über Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung, über
eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (nachträgliche zeitliche Beschränkung,
Widerruf und Rücknahme der Aufenthaltsgenehmigung, Ausweisung), über die
Erteilung und Erneuerung einer Duldung sowie über die Einbürgerung.
76.1.4.1 Die Verantwortung für die
Zulässigkeit der Übermittlung bestimmt sich vorrangig nach den jeweils
einschlägigen bereichsspezifischen Vorschriften (z. B. § 67 d Abs. 2 SGB X), im
übrigen nach allgemeinem Datenschutzrecht. Soweit öffentliche Stellen des Bundes
Daten auf Ersuchen übermitteln, ist § 15 Abs. 2 Sätze 2
bis 4 BDSG maßgebend. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der
Ausländerbehörde, trägt diese die Verantwortung für dessen Rechtmäßigkeit im
Sinne des Ausländergesetzes. Die übermittelnde Stelle prüft insoweit nur, ob
das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der Ausländerbehörde liegt, es sei denn,
dass ein besonderer Anlass zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Übermittlung nach
dem Ausländergesetz besteht. Das ist der Fall, wenn sie begründete Zweifel am
Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 hat. Im übrigen prüft
die übermittelnde Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen von eigenen
speziellen Befugnisnormen und ob gesetzliche oder verfassungsrechtliche Gründe
der Übermittlung entgegenstehen.
76.1.4.2 Vertritt die übermittelnde Stelle
die Auffassung, dass sie die Daten nicht übermitteln darf oder das Ersuchen
nicht die vorgeschriebenen Angaben enthält (siehe Nummern 76.1.3.1 und
76.1.3.2), so hat sie ihre Auffassung der Ausländerbehörde unter Angabe der
maßgeblichen Gründe unverzüglich mitzuteilen. Ist zwischen der Ausländerbehörde
und der übermittelnden Stelle streitig, ob die Übermittlung rechtmäßig ist, so
ist die Auffassung jeder Seite insoweit maßgebend, als sie die Verantwortung
für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung trägt (vgl. Nr. 76.1.4.1). Im
Zweifel ist die Entscheidung der gemeinsamen Aufsichtsbehörde herbeizuführen.
Fehlt eine derartige gemeinsame Aufsichtsbehörde, hat die Ausländerbehörde die
Entscheidung der obersten Landesbehörde herbeizuführen.
76.1.5.1 Haben öffentliche Stellen die
Ausländerbehörde bereits nach § 76 Abs. 1, 2, 4 und 5 unterrichtet,
sind weitergehende Datenübermittlungen zur Vorbereitung von Entscheidungen und
Maßnahmen auf Ersuchen der Ausländerbehörde nach § 76 Abs. 1 unter Berücksichtigung
der für die datenübermittlungspflichtigen Stellen geltenden speziellen
Regelungen zulässig (siehe Nummer 76.1.0). Das gilt insbesondere im Fall
von Mitteilungen nach § 76 Abs. 4 Satz 1 und 2, wenn die
zuständige Ausländerbehörde die für die Einleitung und Durchführung eines
Straf- und Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen (z.B. Staatsanwaltschaften) um
die Übermittlung bestimmter zusätzlicher Daten ersucht (z.B. Anklageschrift),
die für eine sachgerechte Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Dazu kann
auch die Einsichtnahme in bzw. die Übersendung von Strafakten gehören.
76.1.5.2 Liegt der zuständigen
Ausländerbehörde eine Mitteilung nach § 76 Abs. 4 Satz 1 vor,
hat sie unverzüglich zu prüfen, ob sie unabhängig vom Ausgang des Straf- oder
Bußgeldverfahrens tätig werden muss.
Ersuchen auf weitergehende Datenübermittlungen kommen regelmäßig in Fällen in
Betracht, in denen die Prüfung von Ausweisungsgründen nach § 45
Abs. 1 i.V.m. § 46 Nr. 1 bis 4 und § 47 Abs. 2
Nr. 2 und 3 (z.B. Rauschgiftkriminalität, Gewalt- und Wiederholungstäter)
erforderlich erscheint.
76.2 Unterrichtung
ohne Ersuchen
76.2.0.0 Die Gerichte und
Staatsanwaltschaften wenden bei Mitteilungen in Strafsachen über Ausländer die
Nummer 42 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen an.
76.2.0.1 Die in § 76 Abs. 2
Nr. 1 bis 3 aufgeführten Sachverhalte sind grundsätzlich von allen
öffentlichen Stellen (siehe Nummer 75.2.2.1.1) bei Kenntniserlangung
unverzüglich mitzuteilen. Fallen die einen Ausweisungsgrund gemäß § 76 Abs. 2
Nr. 3 begründenden Daten hingegen bei einer öffentlichen Stelle regelmäßig
deshalb an, weil die öffentliche Stelle insoweit fachlich zuständig ist, sind
diese Daten vorrangig von der fachlich zuständigen Stelle weiterzuleiten. So
ist z. B. auf jeden Fall das Sozialamt verpflichtet, den Bezug von Sozialhilfe
mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht von Amts wegen besteht unabhängig davon, ob
ein Ersuchen nach § 76 Abs. 1 gestellt ist. Sie entfällt, wenn
feststeht oder wenn kein ernsthafter Zweifel besteht, dass der Sachverhalt der
Ausländerbehörde bereits bekannt ist oder wenn die Polizeibehörde in den Fällen
des § 76 Abs. 2 zweiter Halbsatz unterrichtet wurde.
76.2.0.2 Unterrichtungspflichtig ist eine
öffentliche Stelle nur, wenn sie Kenntnis der in § 76 Abs. 2
Nr. 1 bis 3 bezeichneten Sachverhalte hat.
76.2.0.3 Eine Unterrichtungspflicht besteht
für jede öffentliche Stelle, die Kenntnis von dem Sachverhalt in Erfüllung der
ihr obliegenden Aufgaben erlangt. Der Sachverhalt ist zu konkretisieren. Die
Angaben sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Eine Kenntnisnahme bei
Gelegenheit der Aufgabenwahrnehmung genügt nicht (siehe Nummer 76.1.2).
76.2.0.4 Ob eine Mitteilung zulässig und
erforderlich ist, beurteilt die öffentliche Stelle, die die Unterrichtung
vornehmen müsste, ggf. im Benehmen mit der nach § 63 zuständigen Behörde.
Ob ausländerrechtliche Maßnahmen wegen eines mitgeteilten Sachverhalts
gerechtfertigt sind, entscheidet die Ausländerbehörde.
76.2.0.5 Die Übermittlungspflicht nach
§ 76 Abs. 2 Nr. 3 ist nicht nur auf den Zweck beschränkt, der
Ausländerbehörde die Ausweisung zu ermöglichen. Ausweisungsgründe, die für sich
allein eine Ausweisung im Einzelfall nicht rechtfertigen, können als
Versagungsgründe bei anstehenden Maßnahmen oder bei Zusammentreffen mit anderen
Umständen entscheidungserhebliche Bedeutung erlangen. Da die Kenntnis von
Ausweisungsgründen danach für sämtliche Entscheidungen über den Aufenthalt
erforderlich ist, ordnet § 76 Abs. 2 Nr. 3 ihre Übermittlung an
und beschränkt diese nicht auf Sachverhalte, die eine Ausweisung rechtfertigen.
Die Übermittlungspflicht ist insbesondere nicht nach Maßgabe des § 48 oder
des § 45 Abs. 3 eingeschränkt.
76.2.0.6 Die Daten sind an die nach
jeweiligem Landesrecht örtlich zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln.
76.2.1 Unterrichtung über illegalen
Aufenthalt
76.2.1.1 Zur Unterrichtung nach § 76
Abs. 2 Nr. 1 verpflichtet sind insbesondere
- die Polizeien des Bundes und der Länder
sowie die Ordnungsbehörden,
- die Vertriebenenbehörden, wenn ein
Antrag nach § 15 BVFG abgelehnt wird oder der entsprechende Bescheid
zurückgenommen oder widerrufen wird,
- die öffentlichen Schulen, Hochschulen,
- die Arbeitsämter,
- die Sozialämter und
- die Jugendämter.
76.2.1.2 Eine Aufenthaltsgenehmigung
benötigen nicht (siehe Nummern 3.1.1.1 bis 3.1.1.4)
- heimatlose Ausländer, die als solche
durch ihren Pass ausgewiesen sind,
- Ausländer, auf die das Ausländergesetz
keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1),
- Ausländer, die nach § 2 Abs. 2
i.V.m. § 8 AufenthG/EWG oder §§ 1 bis 4, 6 bis 8 DVAuslG vom
Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind sowie
- Ausländer, die eine
Aufenthaltsgestattung nach dem AsylVfG besitzen.
76.2.1.3 Maßgeblich ist grundsätzlich der
Sachverhalt, wie er der öffentlichen Stelle bekannt ist. Liegt hiernach kein
Befreiungstatbestand vor, hat die öffentliche Stelle Kenntnis, dass der
Ausländer eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt.
76.2.1.4 Daten über den Aufenthalt und die
aufenthaltsrechtlichen Verhältnisse des Ausländers sind in der Regel aus seinem
Pass oder Passersatz ersichtlich. Gesondert davon können Aufenthaltsgenehmigung
oder Duldung in Form eines Ausweisersatzes nach § 39 Abs. 1 erteilt
werden (siehe Nummer 39).
76.2.1.5 Von einer Unterrichtung ist nur
abzusehen, wenn der öffentlichen Stelle bekannt ist oder für sie kein
ernsthafter Zweifel besteht, dass die Ausländerbehörde oder die zuständige
Polizeibehörde bereits über die Anschrift, den gewöhnlichen und den
tatsächlichen derzeitigen und künftigen Aufenthalt des Ausländers unterrichtet
ist.
76.2.1.6 Neben den Personalien sind, soweit
bekannt, die in Nummer 76.2.1.6 bezeichneten Angaben zu übermitteln.
76.2.2 Unterrichtung über den Verstoß
gegen eine räumliche Beschränkung
76.2.2.1 Zur Unterrichtung nach § 76
Abs. 2 Nr. 2 verpflichtet sind insbesondere
- die Polizeien des Bundes und der Länder
sowie die Ordnungsbehörden,
- die Standesämter,
- die Behörden in Erziehung, Bildung und
Wissenschaft und
- die Arbeits‑, Sozial‑ und
Jugendämter.
76.2.2.2 Kraft Gesetzes besteht eine
räumliche Beschränkung bei
- einer Duldung nach § 56 Abs. 3
Satz 1 auf das Gebiet des Landes, zu dem die Ausländerbehörde gehört, die
die Duldung erteilt hat,
- einer Aufenthaltsgestattung nach
§ 56 Abs. 1 AsylVfG auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde
oder der Ausländerbehörde, in deren Bezirk der Ausländer Aufenthalt zu nehmen
hat (unbeschadet der in § 58 AsylVfG genannten Ausnahmen),
- einer Duldung nach § 69 Abs. 2
Satz 1 auf den Bezirk der Ausländerbehörde, bei der der Ausländer die
Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat.
76.2.2.3 Eine räumliche Beschränkung kann
auch aufgrund einer Auflage gegeben sein (§ 3 Abs. 5, § 12
Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 3 Satz 2).
76.2.2.4 Eine im Einzelfall mit der
Aufenthaltsgenehmigung verbundene räumliche Beschränkung ergibt sich aus einer
entsprechenden Eintragung in der Aufenthaltsgenehmigung oder im Pass des
Ausländers. Eine gesetzliche oder im Einzelfall angeordnete räumliche
Beschränkung ist aus der Duldung bzw. aus der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung
oder die Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung ersichtlich.
76.2.2.5 Eine Unterrichtungspflicht besteht
nach dieser Vorschrift auch, wenn die Stelle erstmalig erfährt, dass ein
Ausländer mehrmals gegen eine räumliche Beschränkung verstoßen hat.
76.2.2.6 Nummern 76.2.1.5
und 76.2.1.6 gelten entsprechend.
76.2.3 Unterrichtung über sonstige
Ausweisungsgründe
76.2.3.0 Sonstige Ausweisungsgründe nach
§ 76 Abs. 2 Nr. 3 sind alle in § 45 Abs. 1, § 46
und § 47 Abs. 1 und 2 genannten Ausweisungsgründe. Eine
Unterrichtungspflicht ist gegeben, wenn die öffentliche Stelle Kenntnis von
einem solchen Ausweisungsgrund erlangt. Nummern 76.2.1.6 und 76.2.1.7
gelten entsprechend.
76.2.3.1 Ausweisungsgründe nach § 45
Abs. 1
Zur Unterrichtung über
Ausweisungsgründe nach § 45 Abs. 1 (siehe Nummer 45.1)
verpflichtet sind insbesondere
- die Grenzbehörden sowie die Polizei‑
und Ordnungsbehörden, soweit es um eine Beeinträchtigung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung geht,
- die Verfassungsschutzbehörden des Bundes
und der Länder, das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter, soweit sonstige
erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt sind.
76.2.3.2 Ausweisungsgründe nach § 46
Nr. 1
Zur Unterrichtung über
Ausweisungsgründe nach § 46 Nr. 1 (siehe Nummer 46.1)
verpflichtet sind insbesondere
- die Polizeien des Bundes und der Länder
(z.B. Bundeskriminalamt, Landeskriminalämter),
- die Staatsanwaltschaften,
- die Verfassungsschutzbehörden des Bundes
und der Länder.
76.2.3.3 Ausweisungsgründe nach § 46
Nr. 2
76.2.3.3.1 Zur Unterrichtung über
Ausweisungsgründe nach § 46 Nr. 2 (siehe Nummer 46.2)
verpflichtet ist jeweils die öffentliche Stelle (Gericht oder Behörde), die von
einem Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder von einer außerhalb des
Bundesgebietes begangenen Straftat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche
Straftat anzusehen ist, Kenntnis erlangt hat.
76.2.3.3.2 Eine Unterrichtungspflicht besteht nach
§ 76 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 z.B. auch dann, wenn ein Ausländer sich ohne Pass, Passersatz oder
Ausweisersatz im Bundesgebiet aufhält oder entgegen einer vollziehbaren
ausländerrechtlichen Auflage eine selbständige oder unselbständige
Erwerbstätigkeit ausübt.
76.2.3.3.3 Bei einem vereinzelten oder geringfügigen
Verstoß gegen Vorschriften des Ordnungswidrigkeitenrechts unterbleibt eine
Mitteilung nach § 76 Abs. 2 Nr. 3. Zur Frage, wann ein Verstoß
als geringfügig anzusehen ist, siehe Nummer 46.2.3.
76.2.3.4 Ausweisungsgründe nach § 46
Nr. 3
Zur Unterrichtung über
Ausweisungsgründe nach § 46 Nr. 3 (siehe Nummer 46.3)
verpflichtet sind insbesondere die Polizei‑, Ordnungs‑ und
Gesundheitsbehörden. Die Unterrichtungspflicht erstreckt sich nur auf einen
Verstoß gegen geltende Rechtsvorschriften oder behördliche Verfügungen, nicht
auf Ergebnisse ärztlicher Untersuchungen oder Beratungen.
76.2.3.5 Ausweisungsgründe nach § 46
Nr. 4
76.2.3.5.1 Zur Unterrichtung über
Ausweisungsgründe nach § 46 Nr. 4 (siehe Nummer 46.4)
verpflichtet sind insbesondere
- die Polizeien des Bundes und der Länder,
- die Staatsanwaltschaften,
- die Gerichte,
- die Gesundheitsbehörden und
- die öffentlichen
Rehabilitationseinrichtungen.
76.2.3.5.2 Eine Unterrichtungspflicht besteht auch
dann, wenn die öffentliche Stelle die Kenntnis durch eine der in § 203
Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und Abs. 3 StGB genannten Personen
erlangt hat und die Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 Nr. 2 AuslG,
§ 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB X vorliegen, sofern die
Information aufgrund einer besonderen Vorschrift weitergegeben werden durfte
(siehe Nummer 77.2).
76.2.3.6 Ausweisungsgründe nach § 46
Nr. 5
76.2.3.6.1 Zur Unterrichtung über
Ausweisungsgründe nach § 46 Nr. 5 (siehe Nummer 46.5)
verpflichtet sind insbesondere
- die Polizeien des Bundes und der Länder
sowie die Ordnungsbehörden, die Staatsanwaltschaften, die Gerichte, die
Gesundheitsbehörden sowie die öffentlichen Rehabilitationseinrichtungen bei
einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch das Verhalten des Ausländers
und
- die Polizeien des Bundes und der Länder
sowie die Ordnungsbehörden sowie die Wohnungs‑ und Sozialämter bei einer
längerfristigen Obdachlosigkeit (siehe Nummer 46.5.2.1).
76.2.3.6.2 Eine
Unterrichtungspflicht besteht auch, wenn die öffentliche Stelle die Kenntnis
durch eine der in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und
Abs. 3 StGB genannten Personen erlangt hat und die Voraussetzungen der
§ 77 Abs. 2 Nr. 1 AuslG bzw. § 71 Abs. 2 Satz 2
Nr. 1 SGB X vorliegen, sofern die Information aufgrund einer
besonderen Vorschrift weitergegeben werden durfte (siehe Nummer 77.2).
76.2.3.7 Ausweisungsgründe
nach § 46 Nr. 6
76.2.3.7.1 Zur Unterrichtung über
Ausweisungsgründe nach § 46 Nr. 6 (Inanspruchnahme von Sozialhilfe,
Sozialhilfebedürftigkeit, siehe Nummer 46.6) verpflichtet ist das im Einzelfall
zuständige Sozialamt. Die Sozialämter haben die Ausländerbehörden unverzüglich
zu unterrichten, wenn der Ausländer für sich, seine Familienangehörigen, die
sich im Bundesgebiet aufhalten und denen er allgemein zum Unterhalt
verpflichtet ist, oder für Personen in seinem Haushalt, für die er Unterhalt
getragen oder aufgrund einer Zusage zu tragen hat, Sozialhilfe in Anspruch
nimmt (vgl. auch § 17 Abs. 5, § 19 Abs. 1 Satz 3,
§ 26 Abs. 3 Satz 1, Nr. 3, § 44 Abs. 1a
Satz 1 Nr. 1).
76.2.3.7.2 Über die bestehende
Sozialhilfebedürftigkeit ist auch zu unterrichten, wenn ein Antrag auf
Sozialhilfe abgelehnt wird, weil nach § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG
kein Anspruch besteht.
76.2.3.7.3 Das Sozialamt übermittelt neben den
Personalien die erforderlichen Daten über
- Art, Umfang, Beginn und Einstellung der
Sozialhilfeleistung,
- wesentliche Änderungen, sofern laufende
Hilfe gewährt wird und
- den Grund der Hilfeleistung (z.B.
Unterhaltspflichtverletzung).
Zum Umfang der
Sozialhilfe genügt die Angabe der voraussichtlichen Leistung. Erforderlich sind
diejenigen Daten, die die Ausländerbehörde benötigt, um das ihr eingeräumte
Ermessen sachgerecht ausüben zu können.
76.2.3.8 Ausweisungsgründe nach § 46
Nr. 7
76.2.3.8.1 Zur Unterrichtung über
Ausweisungsgründe nach § 46 Nr. 7 (siehe Nummer 46.7)
verpflichtet ist das Jugendamt, das im Einzelfall für die Hilfeleistung nach
dem Achten Buch Sozialgesetzbuch örtlich und sachlich zuständig ist.
Jugendämter haben die Ausländerbehörden zu unterrichten, wenn der Ausländer
Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für junge
Volljährige nach SGB VIII erhält. Bei der Unterrichtung sind die
Vorschriften des SGB VIII zu beachten.
76.2.3.8.2 Eine Unterrichtung über die Gewährung
von Hilfen nach den §§ 32 bis 35 SGB VIII (Erziehung in einer
Tagesgruppe, Vollzeitpflege, Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform) erfolgt
nur, wenn diese mit Leistungen nach § 27 Abs. 3 oder 4
SGB VIII (Pädagogische und damit verbundene therapeutische Leistungen
sowie Maßnahmen der Eingliederungshilfe) oder §§ 39 und 40
SGB VIII (Leistungen zum Unterhalt, Krankenhilfe) verbunden sind.
76.2.3.8.3 Eine Unterrichtung unterbleibt, wenn
der Minderjährige bzw. der junge Volljährige eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis-EG, Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete
Aufenthaltserlaubnis besitzt.
76.2.3.8.4 Das Jugendamt übermittelt neben den
Personalien die erforderlichen Daten über
- Art und Umfang, Zeitpunkt, Beginn und
Einstellung der Leistung,
- wesentliche Änderungen, sofern laufende
Hilfe gewährt wird und
- den Grund der Hilfeleistung.
Hinsichtlich des Umfangs
der Hilfe genügt die Angabe des voraussichtlichen Betrages. Nummer 76.2.3.7.7
Satz 3 gilt entsprechend.
76.2.3.9 Ausweisungsgründe nach § 47
Abs. 1 und 2
Unterrichtungspflichtig
über Ausweisungsgründe nach § 47 Abs. 1 und 2 (siehe
Nummer 47) sind insbesondere
- die Gerichte und die
Staatsanwaltschaften in den Fällen des § 47 Abs. 1 und Abs. 2
Nr. 1 und
- in den Fällen des § 47 Abs. 2
Nr. 2 und 3 diejenige Stelle, die den dort genannten Sachverhalt
feststellt.
Wird eine
rechtskräftige Verurteilung im Sinne des § 47 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 (z. B.
im Wiederaufnahmeverfahren) aufgehoben, so hat insoweit eine Unterrichtung zu
erfolgen (vgl. § 20 EGGVG).
76.3 Mitteilungs‑
und Unterrichtungspflichten der Beauftragten der Bundesregierung für
Ausländerfragen
Die Erfüllung der
eigenen Aufgaben der Beauftragten der Bundesregierung für Ausländerfragen wird
dann gefährdet, wenn das Vertrauen in ihre Amtsführung oder in die Bedeutung
oder Wirksamkeit ihres Amtes beeinträchtigt wird. Das gilt für
Ausländerbeauftragte und Ausländerbeiräte der Länder und der Gemeinden
entsprechend, wenn die Landesregierung dies durch eine Rechtsverordnung nach
§ 76 Abs. 3 Satz 2 bestimmt hat.
76.4 Unterrichtung über Straf‑
und Bußgeldverfahren
76.4.1 Unterrichtung über Strafverfahren
76.4.1.0 Unterrichtungspflichtig über
Strafverfahren gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde können nach § 76
Abs. 4 Satz 1 sein
- die Polizeien des Bundes und der Länder,
soweit sie als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft tätig werden,
- die Staatsanwaltschaften,
- die für Steuerstrafsachen zuständigen
Finanzbehörden bis zur Erhebung der öffentlichen Klage oder einer ihr
gesetzlich gleichgestellten Verfahrenshandlung (z. B. §§ 414 Abs. 2 Satz 1 und
418 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 76 Satz 2 JGG),
- die Gerichte und
- die Vollstreckungsleiter (Jugendrichter)
als Vollstreckungsbehörden nach der Rechtskraft der Entscheidung in Strafsachen
gegen Jugendliche und Heranwachsende (§§ 82, 110 JGG).
Die in
§ 76 Abs. 4 vorgesehene Unterrichtung ist aktenkundig zu machen.
76.4.1.1.1 Ist die Ausländerbehörde nicht von
einer anderen Stelle über die Einleitung eines strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens unterrichtet worden, obliegt ihre Unterrichtung der
Staatsanwaltschaft.
76.4.1.1.2 Die für eine Steuerstrafsache
zuständige Finanzbehörde unterrichtet unverzüglich über
- die Einleitung eines strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens gegen einen Ausländer,
- die Verfahrenserledigung (jede das
Verfahren abschließende Entscheidung).
76.4.1.2.1 Die Unterrichtung über die Einleitung
eines Verfahrens umfasst die Mitteilung
- der Personalien des Ausländers
(Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort mit Angabe des Staates der
Geburt, Staatsangehörigkeiten, Anschrift),
- des Aktenzeichens, soweit vorhanden, und
- die Angabe der maßgeblichen gesetzlichen
Vorschriften.
76.4.1.2.2 Über die Einleitung eines
Strafverfahrens ist auch im Hinblick auf die §§ 64 Abs. 3 und 67
Abs. 2 unverzüglich zu unterrichten.
76.4.1.3 Die Unterrichtung über die
Verfahrenserledigung umfasst jede das Verfahren endgültig oder - außer in den
Fällen des § 153a StPO - vorläufig abschließende Entscheidung mit
Begründung, insbesondere
- die Einstellungsverfügung (Absehen von
Strafverfolgung),
- den nicht mehr anfechtbaren Beschluss,
der die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt,
- die vorläufige oder endgültige
Einstellung des Verfahrens durch gerichtlichen Beschluss und
- die rechtskräftige Entscheidung (z.B.
Urteil, Strafbefehl).
Die
Unterrichtung erfolgt durch Übersendung des Urteils, Beschlusses oder
Strafbefehls. Hinsichtlich der Übermittlung von Daten anderer Personen ist
§ 18 EGGVG zu beachten.
76.4.1.4 Ist die Ausländerbehörde
unterrichtet worden, ist sie auch über Aufhebung oder Aussetzung dieser
Entscheidung bzw. über die Wiederaufnahme des Verfahrens zu unterrichten (vgl.
§ 20 EGGVG).
76.4.1.5 Bei Datenübermittlungen sind
§§ 12 und 18-22 EGGVG zu beachten.
76.4.2 Unterrichtung über
Ordnungswidrigkeiten
76.4.2.1 Unterrichtungspflichtig sind
- die für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden,
- die Staatsanwaltschaften und
- die Gerichte,
soweit es sich um eine
Ordnungswidrigkeit handelt, die mit einer Geldbuße von mehr als 1.000 DM
geahndet werden kann (§ 76 Abs. 4 Satz 3).
76.4.2.2.0 Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich
nach Einleitung bzw. nach Abschluß des Bußgeldverfahrens.
76.4.2.2.1 Die Unterrichtung über die Einleitung
eines Verfahrens umfasst die Mitteilung
- der Personalien des Ausländers
(Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort mit Angabe des Staates der
Geburt, Staatsangehörigkeiten, Anschrift),
- des Aktenzeichens, soweit vorhanden, und
- der Angabe der maßgeblichen gesetzlichen
Vorschriften.
Die
Unterrichtung über den Abschluß des Bußgeldverfahrens erfolgt durch Übersendung
der das Verfahren abschließenden Entscheidung.
76.4.2.2.2 Hinsichtlich der Übermittlung von Daten
anderer Personen ist § 49a OWiG i.V.m. § 18 EGGVG zu beachten.
76.5 Ausländerdatenübermittlungsverordnung
(AuslDÜV)
Die Übermittlung
personenbezogener Daten und Angaben über bestimmte Amtshandlungen und sonstige
Maßnahmen gegenüber Ausländern sowie bestimmter Erkenntnisse über Ausländer
ohne Ersuchen sind in der Verordnung über Datenübermittlungen an die
Ausländerbehörden (Ausländerdatenübermittlungsverordnung - AuslDÜV) geregelt.
Gegenstand der Verordnung sind Mitteilungen durch die Meldebehörden, die
Staatsangehörigkeitsbehörden, die Justizbehörden (Strafvollstreckung,
Strafvollzug), die Arbeitsämter und die Gewerbebehörden aus besonderen Anlässen
(§§ 2 bis 6 AuslDÜV). Die Übermittlungspflichten, die sich für diese
Behörden aus § 76 Abs. 1, 2 und 4 ergeben, bleiben unberührt.
77 Zu
§ 77 Übermittlungen bei
besonderen gesetzlichen Verwendungsregelun-
gen
77.0 Anwendungsbereich
§ 77 regelt Fälle,
in denen besondere gesetzliche Verwendungsregelungen einer Datenübermittlung
nach § 76 entgegenstehen (Absatz 1), und Ausnahmefälle, in denen
Daten unter bestimmten Voraussetzungen übermittelt werden dürfen
(Absätze 2 und 3). Nach Absatz 4 gilt entsprechendes auch für
Datenübermittlungen durch die mit der Durchführung des Ausländergesetzes
betrauten Stellen (s. insoweit § 79) sowie durch nicht-öffentliche
Stellen.
77.1 Besondere
Verwendungsregelungen
Besondere
Verwendungsregelungen, die ‑ von Ausnahmen abgesehen ‑
einer Übermittlung nach § 76 entgegenstehen, können insbesondere sein
§ 203 StGB, § 35 SGB I in Verbindung mit §§ 68 ff.
SGB X, § 65 SGB VIII, § 30 AO, § 138 BauGB, § 23
Nr. 2 BVerfSchG (und entsprechende Regelungen der
Landesverfassungsschutzgesetze), Art. 1 § 7 Abs. 3 des Gesetzes
zu Artikel 10 Grundgesetz (G 10), § 21 SÜG oder § 16
BStatG.
77.2 Übermittlung
von Daten, die von einer der in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4
bis 6 und Abs. 3 StGB genannten Person zugänglich gemacht worden sind
77.2.1 Die Vorschrift wendet sich
insbesondere an die Gesundheitsbehörden und erfasst nur Fälle, in denen die
Stelle nicht selbst der Geheimhaltungspflicht des § 203 StGB unterliegt.
Die von einer der in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und
Abs. 3 StGB genannten Personen einer öffentlichen Stelle zugänglich
gemachten Daten unterliegen einem grundsätzlichen Übermittlungsverbot. Sie
dürfen nur nach Maßgabe dieser Vorschrift an die Ausländerbehörde übermittelt
werden.
77.2.2 Liegen die Voraussetzungen des
§ 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 für eine Datenübermittlung vor, ist
die öffentliche Stelle nach Maßgabe des § 76 verpflichtet, die Daten zu
übermitteln.
77.2.3 Bei den in § 203 Abs. 1
Nr. 1, 2, 4 bis 6 und Abs. 3 StGB genannten Personen handelt es
sich
- nach Absatz 1 Nr. 1 um Ärzte,
Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker oder Angehörige eines anderen Heilberufs, der
für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich
geregelte Ausbildung erfordert (z. B. medizinisch-technische Assistenten,
Hebammen),
- nach Absatz 1 Nr. 2 um
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher
Abschlussprüfung,
- nach Absatz 1 Nr. 4 um Ehe‑
und Familien‑, Erziehungs‑ oder Jugendberater sowie Berater für
Suchtfragen in der Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft,
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
- nach Absatz 1 Nr. 5 um
staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagogen,
- nach Absatz 1 Nr. 6 um
Angehörige eines Unternehmens der privaten Kranken‑, Unfall‑ oder
Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle,
- nach Absatz 3 Satz 1 um
berufsmäßig tätige Gehilfen und Personen der o.g. Personen, die bei ihnen zur
Vorbereitung auf den Beruf tätig sind und
- nach Absatz 3 Satz 2 um
Personen, die nach deren Tod das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen
Nachlass erlangt haben.
77.2.4.0 Die personenbezogenen Daten (siehe
Nummer 75.1.2) müssen den in Nummer 77.2.3 genannten Personen als
Geheimnis in ihrer Eigenschaft als Angehöriger ihrer Berufsgruppe anvertraut
oder sonst bekannt geworden sein.
77.2.4.1 Bei einem Geheimnis handelt es sich
um Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und an
deren Geheimhaltung derjenige, den sie betreffen, ein von seinem Standpunkt aus
sachlich begründetes Interesse hat oder bei eigener Kenntnis der Tatsache haben
würde.
77.2.4.2 Anvertraut ist ein Geheimnis, wenn
es einer der genannten Personen mündlich, schriftlich oder auf sonstige Weise
unter Umständen mitgeteilt worden ist, aus denen sich die Anforderung des
Geheimhaltens ergibt. Sonst bekannt geworden ist ein Geheimnis, wenn die
genannte Person es auf andere Weise erfahren hat.
77.2.4.3 In der Eigenschaft als Angehöriger
einer Berufsgruppe ist ein Geheimnis anvertraut oder sonst bekannt geworden,
wenn personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen
Tätigkeit oder im Hinblick auf diese zur Kenntnis gebracht sind. Entsprechendes
gilt für die in § 203 StGB genannten anderweitigen Eigenschaften.
77.2.5 Zugänglich gemacht sind Daten,
die eine der in Nummer 77.2.4 bezeichneten Personen der öffentlichen
Stelle zielgerichtet zur Kenntnis gebracht hat. Dasselbe gilt, wenn Daten einer
öffentlichen Stelle bei Zuständigkeitswechsel von der bisher zuständigen Stelle
zur Kenntnis gelangt sind.
77.2.6 Zum Begriff "Gefährdung der
öffentlichen Gesundheit" siehe Nummer 46.5.1. Besondere
Schutzmaßnahmen sind alle Maßnahmen, die objektiv geeignet sind, eine
Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Ein Ausschluss der
Gefährdung ist anzunehmen, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
keine gesundheitliche Beeinträchtigung der Bevölkerung im größeren Umfang
eintritt.
77.2.7 Für Stellen, für die das
SGB X gilt, enthält § 71 Abs. 2 Satz 2 SGB X eine spezielle
Regelung mit Einschränkungen, die denen in Absatz 2 Nr. 1 und 2
entsprechen.
77.3 Übermittlung
von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen
77.3.0 Die Vorschrift wendet sich in
erster Linie an Finanzbehörden.
77.3.1 Für personenbezogene Daten, die
nach § 30 der Abgabenordnung (AO) dem Steuergeheimnis unterliegen, besteht
ein grundsätzliches Übermittlungsverbot. Sie dürfen nur nach Maßgabe des
§ 77 Abs. 3 an die Ausländer‑ und Grenzbehörden übermittelt
werden.
77.3.2 Liegen die Voraussetzungen für
eine Datenübermittlung nach § 77 Abs. 3 vor, ist die öffentliche
Stelle nach Maßgabe des § 76 verpflichtet, die Daten zu übermitteln.
77.3.3 Personenbezogene Daten (siehe
Nummer 75.1.2), die nach § 30 AO dem Steuergeheimnis unterliegen,
sind solche, die einem Amtsträger bekannt geworden sind
- in einem Verwaltungsverfahren, einem
Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
- in einem Strafverfahren wegen einer
Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit
oder
- aus anderem Anlass durch Mitteilung
einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines
Steuerbescheides oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung
getroffenen Feststellungen.
77.3.4 Eine Übermittlung hat zu
erfolgen, wenn der Ausländer gegen Vorschriften des Steuerrechts einschließlich
des Zollrechts, Monopolrechts, Außenwirtschaftsrechts oder gegen Einfuhr‑,
Ausfuhr‑, Durchfuhr‑ oder Verbringungsverbote oder ‑beschränkungen
verstößt und ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder eine
Geldbuße von mindestens 1.000 DM wegen dieses Verstoßes verhängt worden
ist.
77.3.5 Zur Einleitung eines
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens siehe Nummern 76.4.1.1.1 und
76.4.1.1.2. Eine Geldbuße ist verhängt, wenn der Bescheid dem Betroffenen
zugegangen ist. Rechtsmittel müssen nicht ausgeschöpft sein. Hält die
Finanzbehörde auf einen zulässigen Einspruch des Betroffenen weitere
Ermittlungen oder Erklärungen für sachdienlich (§ 69 Abs. 2 Sätze 2 und 3 OWIG
i. V. m. § 410 Abs. 1 AO), so kann sie bis zur Klärung des Sachverhalts die
Übermittlung zurückstellen. Sieht sie davon ab, so hat sie die maßgebenden
Gründe aktenkundig zu machen.
77.3.6 Für den Fall, dass ein
Ausreiseverbot nach § 62 Abs. 2 Satz 1 erlassen werden soll, können nach
§ 77 Abs. 3 Satz 2 auch die mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden unterrichtet werden (siehe
Nummern 62.2.4 und 63.4.4.1).
77.4 Übermittlung
von Daten durch die mit der Ausführung des Ausländergesetzes betrauten Behörden
und durch nicht-öffentliche Stellen
Die Einschränkungen des
§ 77 Abs. 1 bis 3 sind auch dann zu beachten, wenn die mit der
Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden und nichtöffentliche Stellen
personenbezogene Daten übermitteln.
78 Zu
§ 78 Verfahren bei
erkennungsdienstlichen Maßnahmen
78.0 Anwendungsbereich
§ 78 enthält
spezielle Vorschriften für die Behandlung erkennungsdienstlicher Unterlagen
(ed-Unterlagen). Absatz 1 verpflichtet das Bundeskriminalamt zur
Auswertung im Wege der Amtshilfe. Absatz 2 regelt die Aufbewahrung,
Absatz 3 die anderweitige Nutzung und Absatz 4 die Vernichtung der
Unterlagen. Für die Behandlung von ed-Unterlagen im Rahmen von Asylverfahren
und der Sicherung der Identität von Ausländern aus Kriegs- oder
Bürgerkriegsgebieten (§ 41a Abs. 3) gelten die Vorschriften des
Asylverfahrensgesetzes.
78.1 Amtshilfe
des Bundeskriminalamtes
78.1.1 Die Amtshilfe des
Bundeskriminalamtes bei der Auswertung besteht darin, dass es die ihm
übermittelten Unterlagen über erkennungsdienstliche Maßnahmen mit bereits
vorliegenden ed-Unterlagen vergleicht, um die Identität oder
Staatsangehörigkeit einer Person festzustellen. Die Amtshilfe umfasst neben der
Feststellung der Identität auch die Verpflichtung, das Ergebnis der Auswertung
an die ersuchende Stelle zu übermitteln.
78.1.2 Übermittlung und Auswertung der
nach § 41 Abs. 2 und 3 gewonnenen Unterlagen (siehe Nummern
41.2.2, 41.3.1 und 75.1.2) sind zur Feststellung der Identität oder
Staatsangehörigkeit durch das Bundeskriminalamt nur zulässig, wenn die
ersuchende Stelle die Identität oder Staatsangehörigkeit nicht selbst
feststellen kann.
78.1.3 Um Amtshilfe dürfen nur die in §
63 Abs. 5 genannten Behörden ersuchen.
78.1.4.0 Bei der Übermittlung der
ed-Unterlagen an das Bundeskriminalamt sind das Bundesdatenschutzgesetz bzw.
die datenschutzrechtlichen Regelungen in Landesgesetzen zu beachten.
78.1.4.1 Mit den nach § 41 Abs. 2
und 3 gewonnenen ed-Unterlagen übermittelt die ersuchende Stelle die
bisher bekannten Personalien und den Anlass für die erkennungsdienstliche
Maßnahme.
78.1.4.2 Das Bundeskriminalamt übermittelt
das Auswertungsergebnis an die Stelle, die die erkennungsdienstliche Maßnahme
angeordnet hat.
78.2 Aufbewahrung
der Unterlagen beim Bundeskriminalamt
Das Bundeskriminalamt
ist nach § 78 Abs. 2 berechtigt und verpflichtet, die ed-Unterlagen
(vor allem Fingerabdruckblätter) zu verwahren. Die Aufbewahrung der
Fingerabdruckblätter erfolgt durch Ablage und Speicherung der digitalisierten
Fingerabdrücke. Mit der getrennten Aufbewahrung (getrennte Behältnisse, Räume,
Dateien und besondere Zugangsberechtigungen) ist sicherzustellen, dass die nach
§ 41 Abs. 2 und 3 gewonnenen Unterlagen nur für
ausländerrechtliche Zwecke und für Zwecke nach § 78 Abs. 3 genutzt
werden können.
78.3 Nutzung
der Unterlagen zu anderen Zwecken
78.3.1 Über die in § 41 Abs. 2
und 3 genannten Zwecke hinaus ist die Nutzung der ed-Unterlagen nach
§ 78 Abs. 3 Satz 1 auch zur Strafverfolgung und zur
polizeilichen Gefahrenabwehr zulässig. Eine Verwendung zu weiteren Zwecken ist
nicht zulässig. Innerhalb dieser Aufgabenbereiche dürfen sie allein zum Zweck
der Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit und zur Zuordnung von
Beweismitteln verwendet werden.
78.3.2.1 Überlassung der Unterlagen i.S.v.
§ 78 Abs. 3 Satz 2 bedeutet Zugänglichmachung zum Zwecke der
Nutzung. Die Unterlagen dürfen den zuständigen Behörden nur für den Zeitraum
überlassen werden, der notwendig ist, um die Feststellung der Identität bzw.
die Zuordnung von Beweismitteln durchzuführen. Danach sind die Unterlagen,
soweit diese nicht dort als Beweismittel in Ermittlungs- oder Strafverfahren
Verwendung finden, unverzüglich an das Bundeskriminalamt zurückzugeben. Das
Bundeskriminalamt hat darauf zu achten, dass die Rückgabe erfolgt. Es hat
erforderlichenfalls nachzufragen, welche Gründe es für den weiteren Verbleib
der ed-Unterlagen bei den zuständigen Behörden gibt.
78.3.2.2 Für die
Maßnahmen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 sind die Polizei‑ und
Ordnungsbehörden, Staatsanwaltschaften, die für Steuerstrafsachen zuständigen
Finanzbehörden, die für Strafsachen zuständigen Zolldienststellen und die
Gerichte zuständig.
78.4 Vernichtung
der Unterlagen
78.4.1 Die Unterlagen sind grundsätzlich
mit Fristablauf zu vernichten. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift zu
fertigen. Liegen die Voraussetzungen nach § 78 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 vor, bleiben mögliche längere Aufbewahrungsfristen nach
Nummer 2 oder Nummer 3 unberücksichtigt. Die Unterlagen sind über den
Fristablauf hinaus aufzubewahren, soweit und solange sie im Rahmen eines
Strafverfahrens oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung benötigt werden.
78.4.2 Die letzte Ausreise (siehe
Nummer 62.1) kann vor oder nach Entstehen einer Ausreisepflicht erfolgt
sein. Unerheblich ist, ob die Ausreise freiwillig oder aufgrund einer Abschiebung
erfolgt ist. Unter den Begriff " letzte versuchte unerlaubte
Einreise" (siehe Nummer 58.1.1.1) fällt auch die erstmalige versuchte
unerlaubte Einreise.
78.4.3 Die Frist beginnt mit jeder
versuchten unerlaubten Einreise erneut.
79 Zu
§ 79 Übermittlungen durch
Ausländerbehörden
79.0 Anwendungsbereich
79.0.1 § 79 verpflichtet in den
Absätzen 1 und 3 die mit der Ausführung des Ausländergesetzes betrauten
Behörden, verschiedene Stellen über bestimmte einen Ausländer betreffende
Sachverhalte zu unterrichten. Nach Absatz 2 sind die mit der Durchführung
des Ausländergesetzes betrauten Behörden verpflichtet, mit der Bundesanstalt
für Arbeit und weiteren Behörden bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen
gegen das Ausländergesetz zusammenzuarbeiten. Nach beiden Absätzen ist die
Übermittlung von Daten zulässig.
79.0.2 Die Übermittlung von Daten durch
die mit der Ausführung des Ausländergesetzes betrauten Behörden an andere als
die in § 79 genannten Stellen richtet sich ‑ soweit vorhanden ‑
nach bereichsspezifischen Bundes- oder Landesregelungen, ergänzend nach den
Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Datenschutzgesetze der
Länder. Sie ist nur insoweit zulässig, als sie zur Erfüllung der Aufgaben des
Dritten, an den übermittelt wird, erforderlich ist.
79.1 Unterrichtungspflichten
79.1.0.1 Zur Unterrichtung verpflichtet sind
nach § 79 Abs. 1 die mit der Ausführung des Ausländergesetzes
betrauten Behörden. Die Unterrichtung stellt eine Übermittlung
personenbezogener Daten im Sinne von § 3 Abs. 5 Satz 2
Nr. 3 BDSG dar (siehe Nummer 75.1.2).
79.1.0.2 Konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall
sind gegeben, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass ein Ausländer einen
der unter § 79 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Verstöße
begangen hat.
79.1.0.3 Die Daten sind an die jeweils
zuständigen Sozialleistungsträger, insbesondere die Arbeitsämter und die
sonstigen Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit zu übermitteln.
79.1.1 Unterrichtung bei Beschäftigungen
ohne Arbeitsgenehmigung
79.1.1.1 Inwieweit für eine Beschäftigung
eine Arbeitsgenehmigung (Arbeitserlaubnis oder Arbeitsberechtigung) notwendig
ist, richtet sich nach § 284 SGB III i.V.m. § 7 SGB IV.
Danach ist Beschäftigung jegliche nichtselbständige Arbeit, insbesondere in
einem Arbeitsverhältnis. Von der Erforderlichkeit einer Arbeitsgenehmigung ist
daher regelmäßig auszugehen, wenn der Ausländer ein Arbeitsverhältnis
aufgenommen hat oder sonst eine nichtselbständige Tätigkeit ausübt, für die ein
Entgelt vereinbart oder zumindest üblich ist. Eine Geringfügigkeitsgrenze
besteht nicht. Als Beschäftigung gilt außerdem der Erwerb beruflicher
Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher
Berufsbildung. Auch für ein Berufsausbildungsverhältnis, Praktikum oder ein
Volontariat, soweit es mit einer vertraglichen Verpflichtung zur
Arbeitsleistung verbunden ist, ist eine Arbeitsgenehmigung erforderlich. Keiner
Arbeitsgenehmigung für die Ausübung einer Beschäftigung bedürfen jedoch die
Ausländer, denen nach dem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit innerhalb der
Europäischen Union gewährt ist, ferner die Ausländer, die ein unbefristetes
Aufenthaltsrecht (unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder
Aufenthaltsberechtigung) besitzen. Ebenfalls nicht genehmigungspflichtig sind
die in § 9 der Arbeitserlaubnisverordnung bezeichneten Beschäftigungen.
79.1.2 Unterrichtung bei Verstößen gegen
die Mitwirkungspflichten gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit oder einer
ihrer Dienststellen bei Sozialleistungen
79.1.2.0 Nach § 60 Abs. 1
Nr. 2 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder
erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind
oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden
sind, unverzüglich mitzuteilen.
79.1.2.1 Eine Mitwirkungspflicht des
Ausländers gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit besteht bei Änderungen i.S.v.
§ 79 Abs. 1 Nr. 2 in den Verhältnissen, die für die Leistung
erheblich sind. Es handelt sich um Sachverhalte, die für die Gewährung, Höhe
und den Fortbestand der Leistung von Bedeutung sind (z.B. Wegfall der
Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern bei Leistungen wegen Arbeitslosigkeit,
Änderung der Einkommensverhältnisse bei Arbeitslosenhilfe).
79.1.2.2 Eine Mitwirkungspflicht des
Ausländers gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit ist darüber hinaus bei
Änderungen in den Verhältnissen gegeben, über die im Zusammenhang mit der
Leistung Erklärungen abgegeben worden sind. Es handelt sich dabei um Sachverhalte,
die erheblich von dem abweichen, was der Leistungsempfänger dem Leistungsträger
mitgeteilt hatte und die für die Gewährung der Leistungen, deren Höhe und deren
Fortbestand von Bedeutung sind.
79.1.3 Unterrichtungen bei Verstößen
gegen Vorschriften, die der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung dienen
Die
Unterrichtungspflicht nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 erstreckt sich auf
die in den §§ 308 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 SGB III bezeichneten
Verstöße, also auf
- Schwarzarbeit, d.h. das selbständige
Erbringen von Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang, ohne ein
Gewerbe angemeldet zu haben oder in die Handwerksrolle eingetragen zu sein oder
unter Verletzung einer Mitteilungspflicht gegenüber einem Sozialleistungsträger
(z.B. Arbeitsamt, Sozialhilfeträger),
- illegale Arbeitnehmerüberlassung,
- Verstöße gegen die
Sozialversicherungspflicht oder
- Steuergesetze.
Erforderlich
sind konkrete Anhaltspunkte für diese Verstöße. Es müssen also tatsächliche
Umstände vorliegen, die für einen derartigen Verstoß sprechen, bloße
Vermutungen reichen nicht aus.
79.2 Zusammenarbeit
der Behörden
79.2.1 Die mit der Ausführung des
Ausländergesetzes betrauten Behörden arbeiten insbesondere mit der
Bundesanstalt für Arbeit zusammen sowie mit
- den nach Landesrecht für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
- den Trägern der Krankenversicherung als
Einzugsstellen,
- den Finanzbehörden,
- den Trägern der Unfallversicherung,
- den für den Arbeitsschutz zuständigen
Landesbehörden und
- den Hauptzollämtern (siehe § 304
Abs. 1 und § 308 Abs. 1 SGB III),
- Gewerbebehörden und Handelskammern.
79.2.2 Die Zusammenarbeit besteht in der
gegenseitigen Unterrichtung und in der Amtshilfe, die sich nach den dafür
geltenden Vorschriften richtet. Darüber hinaus sollen die Behörden gemeinsame
Maßnahmen zur gezielten Überprüfung verdächtiger Sachverhalte durchführen und
ihre Ermittlungen koordinieren.
79.3 Datenübermittlungen
an die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen
Behörden
79.3.0 Die Vorschrift enthält die
Rechtsgrundlage für Datenübermittlungen an die für die Gewährung von Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
zuständigen Behörden.
79.3.1 Zur Mitteilung nach § 79 Abs. 3
verpflichtet sind die nach § 63 mit der Ausführung des Ausländergesetzes
betrauten Behörden, d.h. in erster Linie die Ausländerbehörden. Die Mitteilung
stellt eine Übermittlung personenbezogener Daten im Sinne von § 3 Abs. 5 Satz 2
Nr. 3 BDSG dar (siehe Nummer 75.1.2).
79.3.2 Umstände und Maßnahmen, deren
Kenntnis für die Leistung an Leistungsberechtigte des
Asylbewerberleitungsgesetzes erforderlich ist, sind im Hinblick auf die in §§ 1
ff. des Asylbewerberleistungsgesetzes geregelte Leistungsberechtigung alle
Entscheidungen, Maßnahmen und Ereignisse, die den ausländerrechtlichen Status
des Betroffenen bestimmen oder verändern oder Einfluss auf Art und Umfang der
Leistungen haben (z.B. Wechsel von Duldung zur Aufenthaltsgenehmigung,
Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, Mehrfachbezug von Leistungen). Mitzuteilen
sind außerdem die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung, deren Erlöschen, Widerruf
oder Rücknahme, sobald die mitteilungspflichtige Stelle durch eine
entsprechende Unterrichtung seitens der Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitsämter)
hiervon Kenntnis erlangt.
79.3.3 Adressat der Mitteilung und damit
Empfänger der zu übermittelnden Daten ist die nach § 10 des
Asylbewerberleistungsgesetzes für den Betroffenen zuständige Behörde. Die
Zuständigkeit im einzelnen richtet sich nach Landesrecht. Sie liegt in aller
Regel bei den Sozialämtern.
80 Zu
§ 80 Speicherung und Löschung
personenbezogener Daten
80.0 Anwendungsbereich
§ 80 ermächtigt das
Bundesministerium des Innern zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Führung
bestimmter Dateien (Absatz 1) und trifft bereichsspezifische Regelungen
über die Vernichtung von Daten (Absätze 2 und 3).
80.1 Führen
von Dateien
Zum Führen von Dateien
bei Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen enthält die auf der Grundlage
des § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erlassene Verordnung über die
Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die
Auslandsvertretungen (Ausländerdateienverordnung ‑ AuslDatV) nähere
Regelungen. Die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten sind sämtlich zu
erfassen. Soweit datenschutzrechtliche Vorschriften der Länder es zulassen,
dürfen darüber hinaus weitere personenbezogene Daten gespeichert werden.
80.2 Vernichtung
von Unterlagen über Ausweisung und Abschiebung
80.2.1 Die Frist für die Vernichtung der
zu den Ausländerakten gehörenden Unterlagen über Ausweisung und Abschiebung
beginnt erst mit Ablauf der Sperrwirkung, die nach § 8 Abs. 2
Satz 2 als Folge der Ausweisung und Abschiebung eintritt und die in der
Regel auf Antrag befristet wird. Ist die Sperrwirkung nicht befristet, ist
§ 80 Abs. 2 nicht anzuwenden. In diesem Fall sind die Unterlagen
spätestens fünf Jahre nach dem Tod des Betroffenen oder spätestens mit Ablauf
seines 90. Lebensjahres zu vernichten. Um eine fristgerechte und
vollständige Vernichtung zu gewährleisten, empfiehlt es sich, die Vorgänge über
Ausweisung und Abschiebung in einer Teilakte der Ausländerakte gesondert zu
führen. Unterlagen, die Angaben für die Erhebung von Kosten enthalten,
unterliegen bis zur Begleichung nicht der Vernichtung.
80.2.2 Ein gesetzliches
Verwertungsverbot im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 ergibt sich
insbesondere aus § 51 BZRG.
80.2.3 Das Vernichten von Unterlagen
umfasst auch die Löschung der entsprechenden nach der
Ausländerdateienverordnung zu speichernden Daten (§ 6 Abs. 2
AuslDatV).
80.2.4 Ist die Behörde, die die
Abschiebung veranlasst hat, nicht die Behörde, die die Ausweisung verfügt hat,
ist die Akte an die Behörde zurückzugeben, die die Ausweisung verfügt hat.
Dieser obliegt die Vernichtung der Unterlagen über Ausweisung und Abschiebung.
80.3 Vernichtung
von Mitteilungen nach § 76
80.3.1 Die Behörde,
der die Mitteilung zuständigkeitshalber übersandt worden ist, hat unverzüglich
zu prüfen, ob die Daten für die anstehende ausländerrechtliche Entscheidung
noch erheblich sind oder für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung noch
erheblich werden können. Sie trifft die Entscheidung, ob diese Voraussetzungen
gegeben sind. Die Prüfung der Entscheidungserheblichkeit und die Vernichtung
der Mitteilungen sind aktenkundig zu machen. Die Vernichtung unterbleibt, soweit
die Mitteilungen für ein bereits eingeleitetes datenschutzrechtliches
Kontrollverfahren benötigt werden.
80.3.2 Die Vorschriften des § 80 Abs. 3
und Nummer 80.3.1 gelten entsprechend für personenbezogene Daten, die nach
§ 76 Abs. 2 bis 5 oder den auf seiner Grundlage erlassenen
Rechtsverordnungen ohne Ersuchen übermittelt worden sind. Ohne Bedeutung ist in
diesem Zusammenhang, ob die Übermittlung aus Versehen oder aus Unkenntnis der
Sachverhalts‑ oder Rechtslage erfolgt ist.
81 Zu
§ 81 Kosten
81.1 Kostenpflicht
für ausländerrechtliche Amtshandlungen
81.1.1 Für Amtshandlungen nach dem
Ausländergesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen können nur dann (Verwaltungs‑) Kosten i.S.d.
Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) des Bundes erhoben werden, soweit dies im
Ausländergesetz und in der Ausländergebührenverordnung bestimmt ist. Kosten im
Sinne von § 81 Abs. 1 können daher nicht nach landesrechtlichen
Vorschriften erhoben werden. Bei den Gebühren für ausländerrechtliche
Amtshandlungen handelt es sich um öffentliche Kosten im Sinne von § 80
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Die Kosten nach § 81 Abs. 1
werden erforderlichenfalls im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben.
Die Aufhebung von Auflagen, die bis zum Inkrafttreten des Ausländergesetzes mit
der Aufenthaltsberechtigung verbunden worden sind, ist nach § 95
Abs. 2 Satz 2 gebührenfrei.
81.1.2 Der Begriff der Kosten im Sinne
von § 81 Abs. 1 umfasst Gebühren und Auslagen (§ 1 Abs. 1
i.V.m. § 10 Abs. 1 VwKostG). Die Erhebung von Kosten für bestimmte
ausländerrechtliche Maßnahmen (Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung)
bestimmt sich nach Maßgabe der §§ 82, 83. Diese Vorschriften bestimmen
insbesondere die Kostentragung, die Kostenhaftung, die Sicherheitsleistung sowie
den Umfang der Kostenhaftung und die Verjährung der Kosten.
81.1.3 Für die nach Europäischem
Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigten Ausländer besteht gemäß § 13
AufenthG/EWG Gebührenfreiheit. Die Gebührenfreiheit umfasst auch die Versagung
der Aufenthaltserlaubnis-EG.
81.1.4 Die Kosten werden von den mit der
Ausführung des Ausländergesetzes betrauten Behörden erhoben, die eine
Amtshandlung vornehmen. Zu diesen Behörden gehören auch die
Widerspruchsbehörden (vgl. z.B. § 81 Abs. 6 i.V.m. § 8 AuslGebV).
Bei diesen Behörden handelt es sich um Behörden im Sinne des
Verwaltungskostengesetzes (§ 81 Abs. 2 Satz 2), die Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (§ 1 Abs. 4 VwKostG).
81.2 Anwendung
des Verwaltungskostengesetzes des Bundes
Soweit das
Ausländergesetz und die darauf beruhenden Regelungen in der Gebührenverordnung
zum Ausländergesetz keine abweichenden Vorschriften enthalten, findet das
Verwaltungskostengesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
81.3 Nicht belegt.
81.4 Zuschläge
für Amtshandlungen im Ausland
Nach § 81
Abs. 4 können für bestimmte gebührenpflichtige Amtshandlungen Zuschläge
erhoben werden. Bei der Erhebung dieser Gebührenzuschläge gelten die für die
Erhebung von Gebühren maßgebenden kostenrechtlichen Grundsätze.
81.5 Bearbeitungsgebühren
Die Erhebung einer
Bearbeitungsgebühr für gebührenpflichtige Amtshandlungen i.S.v. § 81
Abs. 5 ist in § 6 AuslGebV geregelt. Die Bearbeitungsgebühr wird
bereits vor Erlass des gebührenpflichtigen Verwaltungsakts bei Antragstellung
erhoben (Vorschusszahlung). Ist ein Antragsteller von der Gebühr für die von
ihm beantragte Amtshandlung befreit (§ 9 Abs. 1 bis 3, § 10
Abs. 1 1. Halbsatz und § 11 AuslGebV), entfällt für ihn insoweit
auch die Bearbeitungsgebühr. Soweit eine Ermessensentscheidung über Befreiungen
bzw. Ermäßigungen möglich ist (§ 9 Abs. 4 und 5, § 10 Abs. 1
2. Halbsatz und Abs. 2 AuslGebV), gilt dasselbe für die
Bearbeitungsgebühr.
81.6 Widerspruchsgebühren
81.6.1 Die Gebühr nach § 81
Abs. 6 für die Einlegung des Widerspruchs darf vor der Entscheidung in der
Widerspruchssache nach Maßgabe des § 8 AuslGebV erhoben werden. Die
Festsetzung der Widerspruchsgebühr erfolgt im Widerspruchsbescheid durch die
Kostenentscheidung.
81.6.2 In die Verfügung kann ein Hinweis
aufgenommen werden, dass im Falle der Einlegung des Widerspruchs ein
Gebührenvorschuss erhoben wird. Die Widerspruchsgebühr steht der Behörde zu,
die den Widerspruchsbescheid erlässt.
82 Zu
§ 82 Kostenschuldner;
Sicherheitsleistung
82.1 Kostentragungspflicht
des Ausländers
Bei den in § 82
Abs. 1 genannten Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung oder
Zurückweisung handelt es sich um spezielle Aufwendungen, die mit der
Aufenthaltsbeendigung des Ausländers verbunden sind. Kostenschuldner ist
grundsätzlich der Ausländer. Die Kosten werden nach § 83 Abs. 4
Satz 1 durch Leistungsbescheid erhoben. Wird eine kostenpflichtige
Maßnahme im Wege der Amtshilfe durchgeführt, hat die ersuchende Behörde der
Amtshilfe leistenden Behörde die dieser nach § 8 VwVfG bzw. Landesrecht
zustehenden Kosten zu erstatten (siehe Nummern 63.1.5, 83.1.4 und 83.4.0.1).
82.2 Haftung
des Verpflichtungsschuldners
82.2.1 Die Erteilung oder Verlängerung
einer Aufenthaltsgenehmigung kann an die Bedingung geknüpft werden, dass ein
Dritter (Verpflichtungsschuldner) die erforderlichen Ausreisekosten oder den
Unterhalt des Ausländers für einen bestimmten Zeitraum zu tragen bereit ist
(vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2; siehe Nummern 14.1.2.1 und
14.1.2.2). Die Verpflichtung, die Ausreisekosten zu tragen, soll schriftlich
abgegeben und in der Regel mit der Verpflichtung nach § 84, die Kosten für
den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, verbunden werden. Die
Verpflichtungserklärung ist gegenüber der nach § 63 Abs. 1 oder 3 zuständigen
Behörde unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks abzugeben. Sie
ist auf Verlangen den Grenzbehörden bei der Einreise vorzulegen. In Fällen, in
denen ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung
besteht, darf keine Verpflichtung verlangt werden, die Ausreisekosten zu
tragen; eine Sicherheitsleistung kommt insoweit nicht in Betracht.
82.2.2 In den Fällen des § 82
Abs. 2 und 3 haftet neben dem Ausländer der Verpflichtungsschuldner bzw.
Beförderungsunternehmer gleichrangig. Die nach § 63 zuständige Behörde hat
insoweit ein Auswahlermessen, an welchen der Kostenschuldner (Gesamtschuldner)
sie sich halten will.
82.2.3 Die Ausreisekosten sind aus einer
Sicherheitsleistung zu decken, die nach § 82 Abs. 5 Satz 1 vor
der Einreise von den in § 63 Abs. 1 bis 4 genannten Behörden
oder nach der Einreise von den in § 63 Abs. 1, 4 oder 6
genannten Behörden verlangt werden kann.
82.3 Haftung
des Beförderungsunternehmers
82.3.1 Der Beförderungsunternehmer
haftet in den Fällen des § 82 Abs. 3 neben dem Ausländer und dem
Verpflichtungsschuldner gleichrangig (siehe Nummer 82.2.2). Der Umfang der
Kostenhaftung richtet sich nach § 83 Abs. 2.
82.3.2 Die nach § 82 Abs. 3
Satz 1 auf bestimmte Kosten beschränkte Haftung des
Beförderungsunternehmers lässt die Haftung des Ausländers nach § 82
Abs. 1 für die Gesamtkosten unberührt. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung
gegen ein Beförderungsverbot (Untersagungsverfügung) haftet der
Beförderungsunternehmer gemäß § 82 Abs. 3 Satz 2 uneingeschränkt.
Der Beförderungsunternehmer haftet als Gesamtschuldner neben dem Ausländer.
82.4 Haftung
des Arbeitgebers und Schleusers
82.4.0 Die in § 82 Abs. 4
genannten Kostenschuldner haften unabhängig davon, ob die Zuwiderhandlung
strafrechtlich oder als Ordnungswidrigkeit geahndet wurde. Die in § 82
Abs. 4 genannten Kostenschuldner haften nur für Kosten der Abschiebung
oder Zurückschiebung. Die Haftung umfasst nicht die Kosten der Zurückweisung,
auch wenn ein Versuch der illegalen Einschleusung scheitert (vgl. § 92a
Abs. 3) und für eine Inhaftierung des Ausländers Kosten entstehen. In
diesem Fall hat der Ausländer die Kosten zu tragen.
82.4.1 Arbeitgeber ist nicht nur ein
solcher im arbeitsrechtlichen Sinn, sondern jede Person, die einen Ausländer
beschäftigt. Nach den Vorschriften des Ausländergesetzes ist eine
Erwerbstätigkeit nicht erlaubt, wenn der Ausländer eine erforderliche
Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt oder er einem Verbot oder einer
Beschränkung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unterliegt (vgl. § 14 Abs. 2
Satz 2 und Abs. 3, § 56 Abs. 3 Satz 3 auch i.V.m. § 44
Abs. 6). Die Beschäftigung verstößt gegen das Sozialgesetzbuch (SGB)
Drittes Buch (III) ‑ Arbeitsförderung ‑
(§§ 284 ff.), wenn der Ausländer weder im Besitz einer
Arbeitsgenehmigung für die ausgeübte Beschäftigung, noch von diesem Erfordernis
befreit ist (§ 284 SGB III). Die nach Europäischem Gemeinschaftsrecht
freizügigkeitsberechtigten Ausländer sind von der Arbeitserlaubnispflicht
ausgenommen.
82.4.2 Der Arbeitgeber ist nicht
kostenpflichtig, wenn er sich vor der Arbeitsaufnahme eines Ausländers und in
der Folge des Beschäftigungsverhältnisses unter Anwendung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt darüber vergewissert hat, dass der Ausländer ohne Rechtsverstoß
beschäftigt werden darf (z.B. Vorlage des Passes, Genehmigung zur Beschäftigung
als Arbeitnehmer). Das Verlassen auf bloße Behauptungen des Ausländers oder die
Vorlage der Lohnsteuerkarte oder des Sozialversicherungsnachweises reichen
hierfür nicht aus.
82.4.3 Die Haftung nach § 82
Abs. 4 Satz 2 setzt voraus, dass eine strafbare Handlung nach
§ 92a oder 92b begangen worden ist. Eine strafgerichtliche Verurteilung
muss nicht vorliegen. Die für den Erlass des Leistungsbescheids oder die Anordnung
einer Sicherheitsleistung zuständige Behörde hat in Zweifelsfällen im Benehmen
mit der Staatsanwaltschaft zu klären, ob eine entsprechende strafbare Handlung
begangen wurde. Handelt es sich bei dem Straftäter zugleich um den Arbeitgeber
des Ausländers, haftet er bereits nach § 82 Abs. 4 Satz 1.
82.4.4 In den Fällen des § 82
Abs. 4 haftet der Ausländer zwar nachrangig, er ist jedoch für die von dem
anderen Kostenschuldner (Arbeitgeber oder Schleuser) nicht gedeckten Kosten in
Anspruch zu nehmen. Die vorrangige Kostenhaftung ist auch bei der Anordnung
einer Sicherheitsleistung des Ausländers gem. § 82 Abs. 5 Satz 2
zu berücksichtigen.
82.4.5 Falls mehrere Arbeitgeber eines
nicht erlaubt beschäftigten Ausländers als Gesamtschuldner haften, entscheidet
die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, wen sie als
Kostenschuldner durch Leistungsbescheid in Anspruch nimmt. Die Behörde ist nicht
verpflichtet, alle in Betracht kommenden Kostenschuldner zu ermitteln. Diese
Haftung gilt auch in bezug auf Straftäter i.S.v. §§ 92a und 92b.
82.5 Sicherheitsleistung
82.5.1 Die Sicherheitsleistung nach
§ 82 Abs. 5 Satz 1 kann von jedem Kostenschuldner verlangt
werden. Sie kann in Geldmitteln (z.B. selbstschuldnerische Bankbürgschaft) und
Sachwerten bestehen. Die Sicherheitsleistung des in § 82 Abs. 2
genannten Kostenschuldners kann bereits vor der Einreise des Ausländers in das
Bundesgebiet verlangt werden. Sie kann sowohl bei der deutschen
Auslandsvertretung als auch bei der Ausländerbehörde hinterlegt werden. Die
Hinterlegung einer Sicherheitsleistung ist in den Akten zu vermerken. Eine
Mehrfertigung des Aktenvermerks kann dem Ausländer auf Verlangen ausgehändigt
werden. Wird die Sicherheitsleistung im Rahmen einer Verpflichtung nach
§ 82 Abs. 2 und § 84 Abs. 1 hinterlegt, ist dies auf der
Verpflichtungserklärung zu vermerken. Die Sicherheitsleistung darf nur dann
ausbezahlt werden, wenn vorher aktenkundig festgestellt wurde, dass Kosten nach
§ 82 nicht angefallen sind.
82.5.2 Für die Anordnung einer
Sicherheitsleistung des Ausländers nach § 82 Abs. 5 Satz 2 ist
in § 66 keine Schriftform vorgeschrieben. Eine mündliche Anordnung der
Sicherheitsleistung reicht aus, wenn umgehend ein Leistungsbescheid erlassen
wird oder wenn die sofortige Vollstreckung geboten ist. Wird die
Sicherheitsleistung ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung
vollstreckt, erhält der Ausländer eine Empfangsbestätigung über den Umfang der
Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung kann in Geldmitteln und Sachwerten
bestehen.
82.5.3 Die Anordnung einer
Sicherheitsleistung wird von der für den Erlass des Leistungsbescheids
zuständigen Behörde bestimmt. Sie hat die mit der Vollstreckung der
Sicherheitsleistung betrauten Bediensteten (z.B. Vollstreckungsbeamte) zu
unterrichten und diese erforderlichenfalls mit der Bekanntgabe der Anordnung zu
betrauen. Besitzt der Ausländer bei der Abschiebung, Zurückschiebung oder
Zurückweisung Geldmittel und Sachwerte in beachtlichem Umfang und hat er vorher
öffentliche Mittel in Anspruch genommen, die nicht auf einer Beitragsleistung
beruhen, ist der Leistungsträger unverzüglich zu unterrichten und diesem unter
Umständen Amtshilfe zu leisten. Besteht der Verdacht auf Straftaten, ist im
Benehmen mit der Staatsanwaltschaft eine Klärung über das weitere Verfahren
herbeizuführen.
82.5.4 Die Höhe der Sicherheitsleistung
richtet sich nach dem voraussichtlichen Umfang der Kostenhaftung (§ 83
Abs. 1 und 2). Falls der Umfang der Kostenhaftung ungewiss ist, hat die
für die Anordnung einer Sicherheitsleistung zuständige Behörde im Benehmen mit
den an der Maßnahme beteiligten Behörden (z.B. Grenzbehörde, Polizeien der
Länder, Justizbehörde) zu prüfen, mit welchen Kosten nach § 83 Abs. 1
und 2 zu rechnen ist. Übersteigt die Sicherheitsleistung die im
Leistungsbescheid nach § 83 Abs. 4 Satz 1 festgesetzten Kosten,
erhält der Sicherungsgeber den Restbetrag. Das Vollstreckungsverfahren sowie
die Erstattung des Restbetrags richten sich nach dem für die zuständige Behörde
maßgebenden Verwaltungsvollstreckungsrecht.
82.5.5 Die Beschlagnahme nach § 82
Abs. 5 Satz 3 setzt keine Schriftform voraus. Dem Ausländer ist eine
Empfangsbescheinigung über die beschlagnahmten Sachen zu erteilen.
82.5.6 Überbrückungsgeld, das ein
Ausländer im Vollzug der Jugendstrafe, Freiheitsstrafe oder der
freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß § 51
Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes anspart, und unpfändbares Eigengeld nach
§ 51 Abs. 4 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes darf nicht als
Sicherheitsleistung einbehalten werden.
83 Zu
§ 83 Umfang der Kostenhaftung;
Verjährung
83.0 Allgemeines
83.0.1 § 83 regelt ausschließlich
den Haftungsumfang der in § 82 genannten Kostenschuldner. Bei den Kosten
i.S.v. § 83 handelt es sich um spezielle Aufwendungen, die bei der
Vollstreckung der Abschiebung (§ 49), Zurückschiebung (§ 61) oder
Zurückweisung (§ 60) entstanden sind. Zu den Kosten i.S.v. § 83
gehören nicht Gebühren und Auslagen im Sinne von § 81, Kosten für den
Lebensunterhalt i.S.v. § 84 Abs. 1 außerhalb der genannten
Vollstreckungsmaßnahmen, Kosten im Rahmen der Durchsetzung der Verlassenspflicht
nach § 36, Kosten eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und Kosten
der Untersuchungs- und Strafhaft.
83.0.2 Die Kosten werden von Amts wegen
durch Leistungsbescheid beim Kostenschuldner erhoben. Die Anordnung und
Vollstreckung einer Sicherheitsleistung machen den Erlass eines
Leistungsbescheids nicht entbehrlich.
83.0.3 Kostengläubiger ist, unbeschadet
landesrechtlicher Zuständigkeitsregelungen, der Verwaltungsträger der Behörde,
die die Maßnahme angeordnet hat (z.B. Vollstreckungsbehörde). Sie hat gegenüber
dem Kostenschuldner den Nachweis zu erbringen, welche Kosten durch die
Vollstreckungsmaßnahme entstanden sind (Kosteneinzelnachweis). Hinsichtlich der
Zuständigkeit für die Kostenerfassung siehe Nummer 63.1.5.
83.1 Umfang
der Kostenhaftung
83.1.1 Die erstattungsfähigen Kosten
umfassen die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten (z.B. Kosten für
Unterkunft und Verpflegung oder für die Mitnahme der persönlichen Habe, nicht
jedoch von Umzugsgut) für den Ausländer nach § 83 Abs. 1 Nr. 1,
die Verwaltungskosten nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 sowie die Kosten
für das amtliche Begleitpersonal (z.B. Polizeivollzugsbeamte, Ärzte und amtlich
angeordnete Sicherheitsbegleitung durch Private als sonstige Fachkräfte) einschließlich
der Personalkosten nach § 83 Abs. 1 Nr. 3.
83.1.2 Zu den Kosten i.S.v. § 83
Abs. 1 Nr. 2 gehören im einzelnen nachgewiesene, durch die
Vollstreckungsmaßnahme verursachte Aufwendungen. Dazu gehören insbesondere
83.1.2.1 - Kosten für Heimreisedokumente und die
Fertigung von Lichtbildern sowie sonstige Kosten, z.B. die für Maßnahmen zur
Beschaffung von Heimreisedokumenten einer ausländischen Vertretung zu erstatten
sind, Barmittel für Verpflegung, Unterkunft und Weiterreise sowie Kosten für
die Vorführung des Ausländers bei einer ausländischen Auslandsvertretung zur
Beschaffung eines Heimreisedokumentes,
83.1.2.2 - Kosten für Dolmetscher- und
Übersetzungstätigkeiten oder
83.1.2.3 - Kosten der Abschiebungshaft.
83.1.3 Zu den Kosten im Sinne von
§ 83 Abs. 1 Nr. 3 gehören alle durch eine erforderliche amtliche
Begleitung des Ausländers entstehende Kosten.
83.1.4 Kosten der Abschiebung, die der
Ausländerbehörde eines anderen Bundeslandes aufgrund der Amtshilfe zustehen,
sind dieser Behörde zu erstatten (siehe Nummer 82.1). Der Umfang der
erstattungsfähigen Kosten darf nicht über die Höhe der Kosten hinausgehen, die
durch Leistungsbescheid gemäß § 83 Abs. 4 erhoben werden können.
83.2 Haftungsumfang
beim Beförderungsunternehmer
In den Fällen des
§ 82 Abs. 3 Satz 1 haften Beförderungsunternehmer lediglich in
dem in § 83 Abs. 2 genannten Umfang. Zu den Verwaltungskosten gehören
nur diejenigen Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den in
§ 82 Abs. 1, § 83 Abs. 1 genannten Maßnahmen stehen, und
diejenigen, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis
zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen (also auch z.B.
Übersetzungskosten). In den Fällen des § 82 Abs. 3 Satz 2 haften
sie uneingeschränkt.
83.3 Verjährung
83.3.1 Die Regelung der
Verjährungsunterbrechung erfasst Ansprüche nach § 81 und § 82. Die in
§§ 82, 83 Abs. 1 und 2 genannten Kosten verjähren sechs Jahre
nach Fälligkeit (§ 83 Abs. 4 Satz 3). Für die Kosten nach
§ 81 gelten die allgemeinen Regeln über die Verjährungsdauer von
Verwaltungskosten (§ 20 VwKostG). Außer den in § 83 Abs. 3
genannten Gründen gelten für die Unterbrechung der Verjährung die Gründe nach
§ 20 Abs. 3 VwKostG. § 17 VwKostG ist zu beachten.
83.3.2 Hält sich der Kostenschuldner
nicht im Bundesgebiet auf und ist dessen Anschrift im Ausland bekannt, besteht
die Möglichkeit, ihm den Leistungsbescheid nach Bundes‑ bzw. Landesrecht
im Ausland zuzustellen. Kann der Aufenthalt des Kostenschuldners nicht
festgestellt werden, kommt hilfsweise eine öffentliche Zustellung des
Leistungsbescheids in Betracht. Die Kosten nach §§ 81 und 82 sind zur
Bezahlung geltend zu machen, wenn der Ausländer einen Visumantrag stellt oder
in das Bundesgebiet wieder eingereist ist.
83.4 Kostenerhebung
durch Leistungsbescheid
83.4.0.1 Die sachliche Zuständigkeit für den
Erlass eines Leistungsbescheids i.S.v. § 83 Abs. 4 Satz 1
richtet sich nach § 63 (siehe Nummern 63.4.4.2 und 63.6.1.1). Wird
eine Abschiebung im Wege der Amtshilfe durchgeführt, ist die um Amtshilfe
ersuchende Behörde sachlich zuständig. Sie hat der Amtshilfe leistenden Behörde
die dieser zustehenden Kosten zu erstatten (siehe Nummer 82.1).
83.4.0.2 Nach der Aufgabenverteilung des
§ 63 können, unbeschadet landesrechtlicher Zuständigkeitsregelungen,
folgende Behörden für den Erlass des Bescheids zuständig sein:
83.4.0.2.1 - die Ausländerbehörde für die Erhebung
von Kosten der Abschiebung und der Zurückschiebung einschließlich der Kosten
für die Auslandsbegleitung in ihrem Aufgabenbereich (§ 63 Abs. 1),
83.4.0.2.2 - die Grenzbehörde für die Erhebung von
Kosten der Zurückweisung vor der Einreise und der Zurückschiebung an der Grenze
einschließlich der Kosten für die Auslandsbegleitung in diesen Fällen
(§ 63 Abs. 4 Nr. 1),
83.4.0.2.3 - die Polizeien der Länder für die
Erhebung von Kosten der Zurückschiebung und Abschiebung in ihrem
Aufgabenbereich (§ 63 Abs. 6).
83.4.0.3 Die Zuständigkeit umfasst die
Befugnis der Behörde, den Kostenschuldner nach Maßgabe des § 82
Abs. 1 bis 4 zu bestimmen. Hierbei hat sie zu berücksichtigen, dass der
Vorrang anderer Kostenschuldner gemäß § 82 Abs. 4 Satz 3 entfällt,
wenn bei diesen eine Beitreibung der Kosten erfolglos sein wird. Halten sich
die anderen Kostenschuldner etwa im Ausland auf und können dort
Beitreibungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden, haftet der Ausländer neben den
anderen Kostenschuldnern gleichrangig für die Gesamtkosten. Haften für die
Kosten zugleich mehrere Personen (§ 82 Abs. 1, 2 und 3), ist jede von
ihnen verpflichtet, die gesamte Leistung zu begleichen. Die Leistung darf nur
einmal vereinnahmt werden.
83.4.1 Die im Leistungsbescheid
festzusetzenden Kosten i.S.v. § 83 Abs. 1 und 2 werden beim
Kostenschuldner von Amts wegen erhoben. Hinsichtlich der Bekanntgabe des
Leistungsbescheids siehe Nummer 83.3.2.
83.4.2.1 In dem schriftlich zu erlassenden
Kostenbescheid sind die Kosten dem Grunde und der Höhe nach zu bezeichnen (vgl.
§ 39 VwVfG). Der Bescheid hat auch erkennen zu lassen, aus welchen Gründen
eine amtliche Begleitung bei der Maßnahme erforderlich war.
83.4.2.2 Die Festsetzung der Gesamtkosten der
Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung im Leistungsbescheid erfolgt
aufgrund der Kosteneinzelnachweise der an der Vorbereitung, Sicherung oder
Durchführung der in § 82 Abs. 1 genannten Maßnahmen beteiligten
Behörden. Diese Behörden haben der für den Erlass des Leistungsbescheids
zuständigen Behörde die ihnen tatsächlich entstandenen Kosten i.S.v. § 83
Abs. 1 und 2 unverzüglich mitzuteilen. Die Kostenerstattung unter den
beteiligten Behörden gegenüber der Behörde, die den Leistungsbescheid erlassen
hat, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensrecht und landesrechtlichen
Regelungen. Der Erstattungsanspruch kann jedoch erst befriedigt werden, wenn
der Kostenschuldner die Kosten beglichen hat.
83.4.2.3 Deckt eine Sicherheitsleistung die
Gesamtkosten nicht, sind die vorhandenen Mittel, unbeschadet landesrechtlicher
Regelungen, unter den beteiligten Behörden im Verhältnis der von ihnen
nachgewiesenen Kosten aufzuteilen.
83.4.3 Die Kosteneinzelnachweise der an
der Maßnahme beteiligten Behörden (z.B. Grenzbehörde nach § 63 Abs. 4
Nr. 1, Polizeien der Länder nach § 63 Abs. 6, Justizbehörden in
Fällen des § 83 Abs. 1 Nr. 2) sind in die Akten der nach
§ 63 zuständigen Behörde aufzunehmen. Der Umstand, dass Kosten nach
§ 83 Abs. 1 und 2 durch den Kostenschuldner nicht beglichen worden
sind, ist in den Ausländerakten an besonders ersichtlicher Stelle zu vermerken.
Außerdem können im Ausländerzentralregister Suchvermerke und Einreisebedenken
gespeichert werden.
83.4.4 Der für den Erlass des
Leistungsbescheids zuständigen Behörde obliegt es im Interesse eines
umfassenden Kostenersatzes zur Deckung des Verwaltungsaufwands, die
Mitteilungspflichten der an der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung
beteiligten Behörden zur Feststellung der Kosten nach § 83 Abs. 1 und
2 für die erbrachten Leistungen (z.B. Personal- und Sachkosten) zu überwachen.
In Fällen, in denen der Erlass des Leistungsbescheids wegen tatsächlicher oder
rechtlicher Unmöglichkeit einer Kostenbeitreibung zurückgestellt wird, obliegt
es der für den Erlass eines Leistungsbescheids zuständigen Behörde, nach
Wegfall der für die Zurückstellung maßgebenden Gründe die Kosteneinzelnachweise
bei den beteiligten Behörden anzufordern.
83.4.5 Hat die zuständige Behörde den
Erlass eines Leistungsbescheids vorläufig zurückgestellt, sind die dafür
maßgebenden Gründe in den Akten zu vermerken.
84 Zu
§ 84 Haftung für den
Lebensunterhalt
84.0 Allgemeines
84.0.1 Eine Verpflichtungserklärung nach
§ 84 Abs. 1 kann nur dann verlangt werden, wenn der Ausländer selbst nicht in
der Lage ist, den Lebensunterhalt nach Maßgabe der jeweiligen rechtlichen
Voraussetzungen zu bestreiten. Sie darf insbesondere als Voraussetzung für die
Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung (§ 14 Abs. 1 Satz 2)
gefordert werden (zum Vordruck siehe Nummer 84.2.1.1), wenn
84.0.1.1 - die Sicherung des Lebensunterhalts des
Ausländers durch den Dritten zwingende Erteilungsvoraussetzung ist (z.B.
Unterhaltsverpflichtung nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 zweite
Alternative),
84.0.1.2 - der gesicherte Lebensunterhalt ohne
Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zwingende Erteilungsvoraussetzung ist und
im konkreten Fall diese Voraussetzung aufgrund der Verpflichtung des Dritten
vorliegen würde (z.B. § 18 Abs. 3) oder
84.0.1.3 - das Vorliegen des Regelversagungsgrundes
nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 nur durch die Verpflichtung eines Dritten
ausgeschlossen werden kann.
84.0.2 Eine Verpflichtungserklärung kann
von natürlichen und juristischen Personen (z.B. Firmen, caritativen Verbänden)
abgegeben werden.
84.0.3 Eine Verpflichtungserklärung ist
nur wirksam, wenn sie gegenüber der Ausländerbehörde oder einer
Auslandsvertretung abgegeben worden ist. Die Entgegennahme der
Verpflichtungserklärung durch eine Ausländerbehörde ist nicht mit einer sog.
Vorabzustimmung im Visumverfahren gleichzustellen.
84.0.4 Die Grenzbehörde kann verlangen,
dass eine bestehende Verpflichtungserklärung bei der Einreise vorgelegt wird (§
59 Abs. 1, Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c SDÜ). Die
Einreisegestattung bei nicht ausreichend nachgewiesenen finanziellen Mitteln
und die Erteilung eines Ausnahmevisums gemäß § 58 Abs. 2 können von
der Abgabe einer Verpflichtungserklärung abhängig gemacht werden.
84.1 Verpflichtungserklärung
84.1.1 Verpflichtungsumfang
84.1.1.1 Zum Lebensunterhalt i.S.v. § 84
Abs. 1 zählt außer Ernährung, Wohnung, Bekleidung und anderen Grundbedürfnissen
des täglichen Lebens insbesondere auch die Versorgung im Krankheitsfalle und
bei Pflegebedürftigkeit (z.B. Aufnahme in die eigene Wohnung, anderweitige
Beschaffung von Wohnraum, Abschluß entsprechender Versicherungen). Aus der
Verpflichtung nach § 84 Abs. 1 lässt sich ein Anspruch des Ausländers auf
Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht herleiten.
84.1.1.2 Die Verpflichtung nach § 84 Abs. 1
umfasst nicht die Ausreisekosten nach §§ 82 und 83. Die
Verpflichtungserklärung soll daher regelmäßig mit einer entsprechenden
Verpflichtung verbunden werden. Da eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung
nicht die Ausreisekosten deckt, kann in diesen Fällen nur von der Haftung für
den Lebensunterhalt abgesehen werden (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2).
84.1.1.3 Beschränkt der Verpflichtete seine
Haftung (z.B. Ausschluss der Haftung für Krankheits- und Pflegekosten,
summenmäßige Beschränkung), ist die Verpflichtungserklärung im übernommenen
Haftungsumfang wirksam. Die zuständige Behörde hat jedoch zu prüfen, ob die
Haftungsbeschränkung der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung entgegensteht.
84.1.2 Prüfungsmaßstab
84.1.2.1 Die Verpflichtung des Dritten
erfüllt nur dann die Voraussetzungen des gesicherten Lebensunterhalts, wenn er
die übernommene Verpflichtung aus eigenem Einkommen oder sonstigen eigenen
Mitteln im Bundesgebiet erfüllen kann.
84.1.2.2 Ist der Ausländerbehörde oder der
Auslandsvertretung nicht bekannt, ob der Dritte die übernommene Verpflichtung
erfüllen kann, hat sie sich von diesem grundsätzlich ausreichende Nachweise
erbringen zu lassen (z.B. Wohnraum‑, Einkommens- und
Versicherungsnachweise). Der Dritte ist jedoch hierzu gesetzlich nicht
verpflichtet (Freiwilligkeit). Fehlt es an den erforderlichen Nachweisen oder
bestehen begründete Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Dritten,
kann die zuständige Behörde bei ihrer Entscheidung darauf abstellen, dass der
Lebensunterhalt des Ausländers auch unter Einbeziehung einer
Verpflichtungserklärung eines Dritten nicht gesichert ist. Handelt es sich bei
der Verpflichtungserklärung um eine Erteilungsvoraussetzung, sind die Gründe
für die Nichtanerkennung in der Entscheidung zu erwähnen.
84.1.2.3 Der Prüfungsmaßstab ist neben der
Leistungsfähigkeit des Dritten insbesondere an dem Aufenthaltsgrund bzw.
-zweck, den der Ausländer angibt, der angestrebten Aufenthaltsdauer, der
zeitlichen Beschränkung der Verpflichtungserklärung nach § 14 Abs. 1
Satz 2 sowie der Aufenthaltsverfestigung des Dritten im Bundesgebiet
auszurichten.
84.1.2.4 Bei einem auf Dauer angelegten
Aufenthalt im Bundesgebiet haben der Dritte oder der Ausländer insbesondere
nachzuweisen, dass für die Dauer des Aufenthalts des Ausländers ausreichende
Kranken- und Pflegeversicherungen bestehen (siehe jedoch Nummer 44.1a.2). Sie
müssen aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse in der Lage sein, die
anfallenden Versicherungsbeiträge regelmäßig zu leisten. Der Sicherung des
Lebensunterhalts einschließlich der Versorgung im Krankheitsfall und bei
Pflegebedürftigkeit ist in den Fällen des Nachzugs sonstiger
Familienangehöriger nach § 22 besondere Bedeutung beizumessen; sie kann
nicht durch die Verpflichtungserklärung eines Dritten erfolgen (§ 17
Abs. 2 Nr. 3). Sie ist durch den im Bundesgebiet lebenden
Familienangehörigen abzugeben, zu dem der Familiennachzug erfolgen soll. Durch
zwischenstaatliche Vereinbarungen kann ein ausreichender
Krankenversicherungsschutz gewährleistet sein. Die Versorgung mit Wohnraum
bemisst sich nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und den hierzu ergangenen
Vorschriften.
84.1.2.5 Will im Zusammenhang mit der
Erteilung eines Visums für einen Kurzaufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu
drei Monaten ein Dritter eine Verpflichtung erklären und haben die für die
Entgegennahme der Erklärung zuständigen Behörden aufgrund vorhandener Erkenntnisse
keine begründeten Zweifel an seiner finanziellen Leistungsfähigkeit (z.B.
langwährender verfestigter Aufenthalt, unveränderte Einkommensverhältnisse seit
der letzten Verpflichtungserklärung), ist die finanzielle Leistungsfähigkeit
regelmäßig glaubhaft gemacht. In diesen Fällen der Kurzaufenthalte ist eine
Abklärung der Wohnraumverhältnisse des Verpflichtungsgebers grundsätzlich nicht
erforderlich. Die Auslandsvertretung hat in diesen Fällen die Feststellungen
der Ausländerbehörde (Bestätigung der Unterschrift, Glaubhaftmachung bzw.
Nachweis der Leistungsfähigkeit) bei der Entscheidung nach § 28
Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen.
84.1.2.6 Die Verpflichtungserklärung eines
Ausländers, der sich im Bundesgebiet aufhält, aber keine Aufenthaltsgenehmigung
besitzt, ist regelmäßig keine ausreichende Sicherung des Lebensunterhalts.
Besitzt der Dritte lediglich eine befristete Aufenthaltsgenehmigung, kann die
Verpflichtungserklärung nur herangezogen werden, wenn der beabsichtigte
Aufenthalt des Ausländers den der Geltungsdauer der befristeten
Aufenthaltsgenehmigung nicht übersteigt. Der Besitz einer befristeten
Aufenthaltsgenehmigung genügt zudem nur dann, wenn die Ausländerbehörde davon
ausgehen kann, dass der Dritte für die vorgesehene Aufenthaltsdauer des
Ausländers im Bundesgebiet bleibt.
84.1.2.7 Besondere Anforderungen an die
Leistungsfähigkeit des Dritten sind zu stellen, wenn er in früheren Fällen eine
Verpflichtungserklärung nicht erfüllt oder er sich wegen unrichtiger Angaben
gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 strafbar gemacht hat. Entsprechende
Nachweise sind erforderlich, wenn der Ausländer während eines früheren
Aufenthalts im Bundesgebiet öffentliche Mittel in Anspruch genommen hat oder an
seiner Rückkehrbereitschaft berechtigte Zweifel bestehen.
84.2 Verfahren
84.2.1.1 Für die Abgabe der
Verpflichtungserklärung ist das vorgeschriebene Muster in der jeweils geltenden
Fassung zu verwenden. Bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung ist der Dritte
auf die Freiwilligkeit seiner Angaben und Nachweise, auf den Umfang der eingegangenen
Verpflichtungen und darauf hinzuweisen, dass unrichtige und unvollständige
Angaben strafbar sein können (vgl. § 92 Abs. 2 Nr. 2). Angaben
über die Einkommens‑, Vermögens‑ und Wohnverhältnisse des Dritten
(Einlader), die im Rahmen der Verpflichtungserklärung erforderlich sind, dürfen
dem Ausländer (Eingeladenen) nicht zugänglich gemacht werden. Die Unterschrift
des verpflichteten Dritten ist amtlich zu beglaubigen.
84.2.1.2 Die Verpflichtungserklärung eines
Dritten, der im Bundesgebiet lebt, ist grundsätzlich gegenüber der für den
vorgesehenen Aufenthaltsort im Bundesgebiet zuständigen Ausländerbehörde
abzugeben. Sofern der Dritte in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nimmt diese die Verpflichtungserklärung und
die erforderlichen Nachweise im Wege der Amtshilfe entgegen und leitet sie
unverzüglich der zuständigen Ausländerbehörde zu. Die Verpflichtungserklärung
eines Dritten, der im Ausland lebt, ist gegenüber der Auslandsvertretung
abzugeben, die über den Visumantrag des Ausländers zu entscheiden hat (siehe
Nummer 84.1.2). Die Mehrfertigung der Verpflichtungserklärung (mit
Originalunterschriften) ist zu den Akten der Ausländerbehörde oder der
Auslandsvertretung zu nehmen.
84.2.1.3 Ist die Verpflichtungserklärung zur
Vorlage in einem Visumverfahren bestimmt und ist sie gegenüber der
Ausländerbehörde abgegeben worden, hat der Ausländer das Original der
Verpflichtungserklärung bei der zuständigen Auslandsvertretung mit dem
Visumantrag vorzulegen. Wird das Visum erteilt, händigt die Auslandsvertretung
dem Ausländer das entwertete Original der Verpflichtungserklärung zum Zwecke
der Vorlage bei der Grenzbehörde im Rahmen des Grenzübertritts aus.
84.2.2 Die Forderung aufgrund einer
Verpflichtungserklärung ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
des Bundes vollstreckbar. Danach hat grundsätzlich ein Leistungsbescheid durch
den Leistungsträger zu ergehen (§ 3 Abs. 2 Buchstabe a VwVG),
dem dann die Anordnung der Vollstreckung folgt, wobei allerdings weder
Bestandskraft noch Sofortvollzug des Leistungsbescheids für die nachfolgende
Einleitung der Vollstreckung durch Vollstreckungsanordnung erforderlich sind
(vgl. § 3 Abs. 2 Buchstabe c VwVG).
84.2.3 Die Geltendmachung des
(öffentlich-rechtlichen) Erstattungsanspruchs obliegt nicht der
Ausländerbehörde, sondern dem Leistungsträger, der dem Ausländer Leistungen
gewährt.
84.3 Unterrichtungs-
und Auskunftspflichten
Nach § 84
Abs. 4 besteht eine Unterrichtungs‑ und Auskunftspflicht der
Ausländerbehörde gegenüber dem Leistungsträger, dem auf Anforderung, bei
Kenntnis von Sozialleistungsbezug von Amts wegen, die Mehrfertigung der
Verpflichtungserklärung übersandt wird. Die Ausländerbehörde hat zudem zu
prüfen, ob wegen der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel eine für die
Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer der
Aufenthaltsgenehmigung wesentliche Voraussetzung entfallen ist und ob
aufenthaltsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind (z.B. Ausweisung,
nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung oder des
genehmigungsfreien Aufenthalts).
85 bis 91 Zu §§ 85 bis 91 Erleichterte
Einbürgerung
Nicht belegt.
92 Zu
§ 92 Strafvorschriften
92.0 Allgemeines
92.0.0 Die ausländerrechtlichen Straf-
und Bußgeldvorschriften dienen unter anderem der Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit. Verstöße gegen ausländer- oder
asylverfahrensrechtliche Vorschriften können gemäß §§ 92, 92a, 92b AuslG
und §§ 84, 84a, 85 AsylVfG als Straftaten oder gemäß § 93 AuslG,
§ 86 AsylVfG und § 12a AufenthG/EWG als Ordnungswidrigkeiten geahndet
werden.
92.0.1.1 Nicht belegt.
92.0.1.2 Für die nach Europäischem
Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigten Ausländer finden die Straf- und
Bußgeldvorschriften der §§ 92, 92a, 92b, 93 nur Anwendung, soweit sich aus
§ 12a AufenthG/EWG nichts anderes ergibt (§ 15 AufenthG/EWG). Diese
Ausländer besitzen nach Europäischem Gemeinschaftsrecht ein Aufenthaltsrecht im
Bundesgebiet und bedürfen für die Einreise keine Aufenthaltsgenehmigung,
sondern nur einen Pass oder amtlichen Personalausweis (vgl. § 2
Abs. 3 und § 10 AufenthG/EWG). Der Nichtbesitz eines solchen
Dokumentes stellt keine Straftat nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 und 6
dar, sondern eine Ordnungswidrigkeit nach § 12a Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a AufenthG/EWG. Fehlt es ihnen nach der Einreise an der
erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung oder besitzen sie keinen
erforderlichen Pass oder amtlichen Personalausweis, liegt anders als nach
§ 92 Abs. 1 Nr. 1 und 2 keine Straftat, sondern nur eine
Ordnungswidrigkeit nach § 12a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG/EWG vor.
Ordnungswidrig handelt auch, wer eine dieser Handlungen fahrlässig begeht
(§ 12a Abs. 2 AufenthG/EWG). Im Sinne dieser Vorschrift ist unter
Fahrlässigkeit leichtfertiges Handeln zu verstehen.
92.0.2 Wird ein Verstoß nach § 92
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b nur
fahrlässig begangen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit (§ 93
Abs. 1); in diesem Falle ist die Sache an die Bußgeldbehörde weiterzuleiten.
Bei Zweifeln daran, ob eine Vorsatztat in diesen Fällen vorliegt, hat sich die
zuständige Behörde mit der Strafverfolgungsbehörde ins Benehmen zu setzen.
92.0.3.1 Soweit ein begründeter Verdacht auf
Verstöße gegen straf‑ bzw. bußgeldbewehrte Bestimmungen des
Ausländerrechts vorliegt, haben die nach § 63 zuständigen Behörden im
Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung die Pflicht, dies den Strafverfolgungs‑
bzw. Bußgeldbehörden anzuzeigen. Die Ausländerbehörde unterrichtet die
zuständige Staatsanwaltschaft über eine beabsichtigte Ausweisung und
Abschiebung, wenn gegen den Ausländer öffentliche Klage erhoben oder ein
strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist (§ 64 Abs. 3).
92.0.3.2 Die Strafverfolgungs- und
Bußgeldbehörden unterrichten ihrerseits gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1
und 3 die zuständige Ausländerbehörde über die Einleitung eines Straf- bzw.
Bußgeldverfahrens sowie über die Verfahrenserledigung. Hinsichtlich der örtlichen
Zuständigkeit der Ausländerbehörden siehe Nummern 63.1.2 ff. Das
staatliche Interesse an der Strafverfolgung kann dem öffentlichen Interesse an
aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Ausländer entgegenstehen.
92.0.3.3 Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit
dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge siehe
Nummern 48.3.3.1 und 48.3.3.2. Bei Straftaten im Zusammenhang mit
Vortäuschen von Mehrfachidentitäten, Falschbeurkundungen, oder einer
Bezugsberechtigung für soziale Leistungen für nicht hinreichend
identifizierbare Personen, kommen Mitteilungen an die nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden in Betracht (siehe
Nummer 79.3.2.).
92.0.4 Die Straf‑ bzw.
Bußgeldvorschriften in den §§ 92 ff. sollen die Einhaltung der
ausländerrechtlichen Vorschriften gewährleisten. Unabhängig von einer
strafgerichtlichen Verurteilung können Verstöße gegen strafbewehrte
Vorschriften i.S.v. § 92 Abs. 1 und 2 einen Ausweisungsgrund
darstellen (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 46 Nr. 2).
92.1 § 92
Abs. 1 Nr. 1 bis 7
92.1.1 Unerlaubter Aufenthalt im
Bundesgebiet
92.1.1.1 Der Tatbestand des § 92
Abs. 1 Nr. 1 wird erfüllt durch einen Aufenthalt im Bundesgebiet nach
der Einreise ohne die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderliche
Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung nach § 55 Abs. 1. Die
Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung
(§ 12 Abs. 1 Satz 2) oder der Duldung (§ 56 Abs. 3
Satz 1) wird als Ordnungswidrigkeit geahndet (§ 93 Abs. 3
Nr. 1); eine Strafbarkeit besteht nach § 85 Nr. 2 AsylVfG bei
wiederholter Zuwiderhandlung. Es besteht eine Verlassenspflicht nach § 36.
92.1.1.2 Ausländer, auf die das
Ausländergesetz nach § 2 keine Anwendung findet, können den Tatbestand des
§ 92 Abs. 1 Nr. 1 nicht erfüllen. Dies gilt auch für Ausländer,
soweit sie vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind (§§ 1
bis 4 und 6 bis 8 DVAuslG, § 8 AufenthG/EWG, § 12 Satz 2 HAG).
Die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung nach § 1
Abs. 1 DVAuslG während eines Kurzaufenthalts entfällt, wenn der Pass oder
Passersatz des Ausländers ungültig wird oder er eine Erwerbstätigkeit ausübt
(§ 12 DVAuslG).
92.1.1.3 Ein Ausländer besitzt eine
Aufenthaltsgenehmigung, wenn ihm einer der in § 5 genannten
Aufenthaltstitel erteilt worden ist. Ausländer, die sich nach Artikel 21
Abs. 1 und 2 SDÜ in einem Schengen-Staat aufhalten dürfen, sind den
Ausländern gleichgestellt, die eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung
(Visum) besitzen.
92.1.1.4 Den Ausländern mit
Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung sind diejenigen Ausländer gleichgestellt,
denen eine Aufenthaltsgenehmigung von Amts wegen zu erteilen ist (§ 21
Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 29 Abs. 2 und § 31 Abs. 2) oder
denen der Aufenthalt aus anderen Gründen gesetzlich ermöglicht wird (z.B.
§ 69 Abs. 2 und 3, §§ 55, 71a Abs. 3 AsylVfG). Die
Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 erstreckt sich bei fristgerechter
Antragstellung auch auf die von der Visumpflicht nach § 9 DVAuslG
befreiten Ausländer (§ 69 Abs. 3 Satz 2). Das Vorliegen eines
Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung
schließt die Strafbarkeit nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 nicht aus (vgl.
§ 6 Abs. 1 bzw. § 55 Abs. 2 und 4). Die
Grenzübertrittbescheinigung (vgl. Nummer 42.4.1) dient lediglich zum
Nachweis der freiwilligen Ausreise und ersetzt eine Duldung nicht.
92.1.1.5 In den Fällen, in denen der Antrag
auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht die in
§ 69 genannten Wirkungen auslöst (§ 69 Abs. 2 Satz 2),
fehlt es unabhängig davon, ob der Ausländer unerlaubt eingereist ist (§ 92
Abs. 1 Nr. 6) an der nach § 3 Abs. 1 Satz 1
erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung. Die Ausländerbehörde hat in diesen
Fällen insbesondere zu prüfen, ob mangels Vorliegens eines Duldungsgrundes eine
Strafanzeige geboten ist.
92.1.1.6 Eine Zuwiderhandlung i.S.v.
§ 92 Abs. 1 Nr. 1 liegt nicht vor, wenn
92.1.1.6.1 - der Ausländer ohne
Aufenthaltsgenehmigung die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer
Duldung nicht erfüllt, weil die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ausgesetzt
wurde (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2) oder
92.1.1.6.2 - sich der Ausländer bis zum Ablauf einer
ihm gesetzten Ausreisefrist ungeachtet vollziehbarer Ausreisepflicht und
vollziehbarer Abschiebungsandrohung im Bundesgebiet aufhält. Mit der Ausreise
des Ausländers wird eine erst später ablaufende Ausreisefrist gegenstandslos.
92.1.1.7 In den Fällen des § 42
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 hält sich der Ausländer ohne
Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet auf. Nach § 68 Abs. 4
handlungspflichtige Personen begehen eine Ordnungswidrigkeit nach § 93
Abs. 3 Nr. 5, wenn der Antrag auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsgenehmigung nicht gestellt wird (siehe Nummer 93.3.5).
92.1.1.8 Die Erstattung
einer Strafanzeige in den Fällen des § 92 Abs. 1 Nr. 1 kommt
insbesondere in Betracht, wenn die Ausreisefrist (§ 42 Abs. 3, § 50
Abs. 1) abgelaufen ist, ohne dass der Ausländer der Ausreisepflicht
nachgekommen ist und die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Ausreisefrist
nicht vorliegen. Liegen Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe nach den
§§ 51 und 53 bis 55 vor, hat die Ausländerbehörde vor der Erstattung einer
Strafanzeige von Amts wegen zu prüfen, ob eine Duldung zu erteilen ist. Bei
Asylbewerbern hat die Ausländerbehörde vor der Erstattung einer Strafanzeige
stets zu prüfen, ob die Aufenthaltsgestattung erloschen ist (§ 67
AsylVfG).
92.1.1.9 Die mit der Ausführung des
Ausländergesetzes betrauten Behörden haben bei der Verfolgung und Ahndung von
Verstößen gegen das Ausländergesetz mit den in § 79 Abs. 2 genannten
Behörden zusammenzuarbeiten. Für die in § 79 Abs. 1 genannten Fälle
ergeben sich für die Ausländerbehörden Datenübermittlungspflichten.
92.1.2 Aufenthalt ohne Pass und ohne
Ausweisersatz
92.1.2.1 § 92 Abs. 1 Nr. 2
stellt nur den Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet ohne Pass und ohne
Ausweisersatz unter Strafe (z.B. Nichtverlängerung nach Passablauf); die
Einreise ohne Pass unterfällt § 92 Abs. 1 Nr. 6.
92.1.2.2 Soweit der Ausländer nicht von der
Passpflicht befreit ist (§§ 5 bis 8 DVAuslG), muss er während seines
Aufenthalts im Bundesgebiet einen gültigen Pass (§ 4 Abs. 1),
Passersatz (§ 14 DVAuslG) oder Ausweisersatz (§ 39 Abs. 1; zur
Ausweispflicht von Asylbewerbern siehe § 64 AsylVfG) besitzen. Die
Verwahrung des Passes (§ 42 Abs. 6) oder die Ablieferung des Passes
im Rahmen einer Haftverschonung führen nicht zur Passlosigkeit.
92.1.2.3 Der Ausländer hat zur Erfüllung der
Passpflicht den ausweisrechtlichen Pflichten nach § 25 Nr. 1 und 2
DVAuslG nachzukommen. Nach § 25 Nr. 3 DVAuslG ist ein Ausweisersatz
unverzüglich zu beantragen, wenn der Ausländer einen gültigen Pass weder
besitzt noch erlangen kann.
92.1.2.4 Von der Passpflicht des Ausländers
sind die Passvorlagepflicht (§ 40 Abs. 1) und die Passmitführungspflicht
(§ 59 Abs. 1) zu unterscheiden. Zuwiderhandlungen gegen diese
Pflichten sind bußgeldbewehrt (§ 93 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3
Nr. 4). Verstöße gegen sonstige ausweisrechtliche Pflichten nach § 25
Nr. 4, 5 bis 7 DVAuslG sind nach § 93 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m.
§ 26 Nr. 1 und 2 DVAuslG ebenfalls bußgeldbewehrt.
92.1.2.5 Bei den nach Europäischem
Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigten Ausländern findet hinsichtlich
der Erfüllung der Passpflicht und Passmitführungspflicht § 12a Abs. 1
Nr. 1 und 2 AufenthG/EWG Anwendung.
92.1.2.6 Hält sich der Ausländer im
Bundesgebiet ohne erforderlichen Pass, Passersatz oder Ausweisersatz fahrlässig
auf, ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 93 Abs. 1 gegeben. Bei der
Erstattung einer Strafanzeige ist daher anzugeben, ob der Ausländer den Pass
vernichtet hat, um z.B. der zwangsweisen Beendigung seines Aufenthaltes zu
entgehen.
92.1.3 Zuwiderhandlung gegen Erwerbs-
und Ausreiseverbote
92.1.3.1 § 92 Abs. 1 Nr. 3
richtet sich gegen die Ausübung der Erwerbstätigkeit durch Ausländer entgegen
einem in einer vollziehbaren Auflage angeordneten Verbot oder einer
entsprechenden Beschränkung sowie gegen die Ausreise eines Ausländers unter
Missachtung eines vollziehbaren Ausreiseverbots.
92.1.3.2 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im
ausländerrechtlichen Sinne ist in § 12 DVAuslG definiert. Der
Straftatbestand erstreckt sich auch auf Auflagen, die nach Wegfall der
Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung in Kraft bleiben (§ 44 Abs. 6).
Die Zuwiderhandlung kann auch ein Erwerbsverbot oder eine entsprechende
Beschränkung aufgrund einer Auflage betreffen, die schon vor der Erteilung der
Aufenthaltsgenehmigung angeordnet worden ist (§ 14 Abs. 3). Solche
Auflagen können unter den in § 69 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
genannten Wirkungen angeordnet werden.
92.1.3.3 Eine vollziehbare Auflage liegt vor,
wenn die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
angeordnet worden ist oder die Wirkung des § 80b Abs. 1 VwGO
eintritt. Die Auflage ist auch dann vollziehbar, wenn sie bestands- oder
rechtskräftig (unanfechtbar) geworden ist. Der Ausschluss der aufschiebenden
Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung eines Antrags auf
Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung nach § 72
Abs. 1 erstreckt sich nicht auf die Anfechtung einer Auflage.
92.1.3.4 Bereits die erstmalige
Zuwiderhandlung (tatsächlicher Beginn der Erwerbstätigkeit) gegen ein
Erwerbsverbot bzw. ‑beschränkung ist nach § 92 Abs. 1
Nr. 3 unter Strafe gestellt. Bei einem Verstoß gegen das Erwerbsverbot
liegt eine Störung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 45 Abs. 1
AuslG vor, die zu einer Ausweisung (§ 45 Abs. 1 i.V.m. § 46
Nr. 2) führen kann.
92.1.3.5 Bei entsprechenden Verstößen von
Asylbewerbern findet § 85 Nr. 3 und 5 AsylVfG Anwendung.
92.1.3.6 Die nach Europäischem
Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigten Ausländer unterliegen keinem
Erwerbsverbot. § 92 Abs. 1 Nr. 3 ist auf diesen Personenkreis
nicht anzuwenden.
92.1.3.7 Liegen konkrete Anhaltspunkte für
eine illegale Beschäftigung von Ausländern vor, sind die in § 79
Abs. 1 genannten Behörden zu unterrichten. Hinsichtlich der Bekämpfung von
Schwarzarbeit wird auf das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der
jeweils geltenden Fassung verwiesen. Werden Bußgeldverfahren wegen
Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz eingeleitet und ergeben sich im
Einzelfall aufgrund der Ermittlungen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass
insbesondere Beiträge nicht abgeführt, Leistungen unberechtigt in Anspruch
genommen wurden oder gegen Steuergesetze verstoßen wurde, besteht eine Unterrichtungspflicht
gegenüber der Ausländerbehörde gemäß § 76 Abs. 4.
92.1.3.8 Bei der Bekämpfung illegaler
Beschäftigung soll neben den Strafverfolgungsbehörden sowie der
Arbeitsverwaltung (Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
insbesondere nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch ‑ Arbeitsförderung ‑
und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) darüber hinaus mit der Finanzverwaltung
(Besteuerung, Strafverfolgung bei Steuerstraftaten, Außendienstprüfung
hinsichtlich illegaler Beschäftigung, Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten), den
Einzugsstellen für Sozialversicherungsbeiträge/ Rentenversicherungsträger
(Außendienstprüfungen hinsichtlich des Nichtabführens von
Sozialversicherungsbeiträgen, Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten), den
Gewerbebehörden (gewerberechtliche Maßnahmen), den Handwerkskammern und unteren
staatlichen Verwaltungsbehörden (Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit) zusammengearbeitet werden.
92.1.3.9 Bei Beschäftigung eines Ausländers in
Kenntnis einer vollziehbaren Auflage, die ihm die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit untersagt oder beschränkt, kommt auch eine Strafbarkeit des
Arbeitgebers in Betracht (vgl. auch § 82 Abs. 4 hinsichtlich der
Haftung für Abschiebungs- oder Zurückschiebungskosten).
92.1.3.10 Der Begriff der Ausreise ist im Sinne
von § 62 Abs. 1 zu verstehen. Der Straftatbestand ist auch erfüllt,
wenn der Ausländer das Bundesgebiet verlassen hat. Das gilt auch, wenn der
Ausländer nach Verlassen des Bundesgebiets von einem anderen Staat
zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird.
92.1.4 Zuwiderhandlung gegen ein Verbot
oder die Beschränkung der politischen Betätigung
§ 92 Abs. 1
Nr. 4 setzt die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach
§ 37 voraus (Verbot oder Beschränkung politischer Betätigung).
Erkenntnisse und Mitteilungen über Zuwiderhandlungen sind in die Ausländerakten
aufzunehmen. Hinsichtlich der Vollziehbarkeit der Anordnung nach § 37
siehe Nummer 92.1.3.3. § 92 Abs. 1 Nr. 4 gilt auch für
Asylbewerber.
92.1.5 Nichtduldung
erkennungsdienstlicher Maßnahmen
92.1.5.1 § 92 Abs. 1 Nr. 5
richtet sich gegen die Verletzung der Duldungspflicht nach § 41
Abs. 4 durch die Weigerung des Ausländers, erkennungsdienstliche Maßnahmen
an sich vornehmen zu lassen. Hierunter kann auch das unentschuldigte Fernbleiben
von einem zur Durchführung der Maßnahmen bestimmten Termin fallen. Ausreichend
ist grundsätzlich eine nicht nur kurze aktive Verhinderung der Maßnahme.
92.1.5.2 Die zuständige Behörde hat in der
Strafanzeige darzutun, ob sich der Ausländer der erkennungsdienstlichen
Maßnahme nach § 41 Abs. 2 oder 3 entzogen hat. Musste die
erkennungsdienstliche Maßnahme gegen den aktiven Widerstand des Ausländers
durchgeführt werden, kann im Hinblick auf den Verdacht einer Straftat wegen
Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) von einer Strafanzeige
grundsätzlich nicht abgesehen werden.
92.1.6 Unerlaubte Einreise
92.1.6.1 Der Tatbestand des § 92
Abs. 1 Nr. 6 erfasst die Einreise eines Ausländers ins Bundesgebiet
ohne erforderliche Aufenthaltsgenehmigung bzw. ohne erforderlichen Pass (zur
unerlaubten Einreise siehe Nummern 58.1.1 und 58.1.2). Die erneute
Einreise eines ausgewiesenen oder abgeschobenen Ausländers entgegen § 8
Abs. 2 Satz 1 fällt unter § 92 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a. In den Fällen des § 92 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a ist nach § 92 Abs. 2a auch der Versuch strafbar. Die ordnungsgemäße
Einreise eines zurückgewiesenen Ausländers ist nicht strafbar. Die unerlaubte
Einreise außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstelle ist ungeachtet dessen
strafbewehrt, ob der Ausländer um Asyl nachsucht und einen Asylantrag stellt
(siehe aber Nummer 92.4). Die Passlosigkeit während des Aufenthalts im
Bundesgebiet ist nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 strafbar. Für nach
Europäischem Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigte Ausländer gilt
§ 12a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG/EWG.
92.1.6.2 Ausländer, deren Aufenthalt im
Bundesgebiet gemäß § 55 Abs. 1 AsylVfG gestattet ist, dürfen den
räumlichen Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung nach Maßgabe des § 58
AsylVfG verlassen. Verstöße werden nach § 85 Nr. 2 oder § 86
AsylVfG geahndet. In den Fällen des § 65 Abs. 2 i.V.m. § 58
Abs. 1 AsylVfG kann dem Ausländer der Pass oder Passersatz auch zu einer
Auslandsreise und zur Vermeidung einer unerlaubten (Wieder‑) Einreise
ausgehändigt werden.
92.1.6.3 Die Übernahme eines Ausländers nach
Maßgabe eines Rückübernahmeabkommens durch die Bundesrepublik Deutschland
stellt keine unerlaubte Einreise dar, deretwegen Strafanzeige erstattet werden
müsste.
92.1.7 Zugehörigkeit zu einer geheimen
Vereinigung oder Gruppe
Bei der geheimgehaltenen
Vereinigung oder Gruppe muss es sich um mindestens drei Personen handeln, die
mehrheitlich ausländischer Staatsangehörigkeit oder staatenlos sind und sich
mitgliedschaftlich zur Verfolgung gemeinsamer Ziele auf Dauer angelegt zusammengeschlossen
und einer organisierten Willensbildung unterworfen haben. Ziel oder Zweck der
Vereinigung muss so beschaffen sein, dass die Mitglieder mit einem behördlichen
Verbot rechnen müssen. Eine Betätigung zur Erreichung des Zieles ist nicht
erforderlich, es reicht bereits die Mitgliedschaft. Die geheimgehaltene
Vereinigung oder Gruppe kann ihren Sitz auch im Ausland haben. Geheimhaltung
liegt etwa vor, wenn die Vereinigung Melde- und Anzeigepflichten nicht
nachkommt. Die Ausländerbehörde hat der obersten Landesbehörde über
entsprechende Erkenntnisse zu berichten.
92.2 § 92
Abs. 2 Nr. 1 und 2
92.2.1 Einreise und Aufenthalt unter
Verstoß von § 8 Abs. 2 Satz 1
92.2.1.1 Der Tatbestand des § 92
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a ist nicht erfüllt, wenn der Ausländer
im Zeitpunkt der Einreise eine Betretenserlaubnis besitzt (§ 9
Abs. 3) oder die Einreise aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 9
Abs. 4 erlaubt ist. Besitzt der Ausländer in diesen Fällen nicht die
erforderliche Aufenthaltsgenehmigung (Visum), findet § 92 Abs. 1
Nr. 6 Anwendung. In den Fällen des § 92 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a ist auch
der Versuch strafbar.
92.2.1.2 § 92 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b umfasst hingegen den Aufenthalt von Ausländern im
Bundesgebiet, die unter die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 1
fallen. Der Aufenthalt unter dieser Sperrwirkung ist strafbewehrt, wenn sich
der Ausländer bei einer vollstreckbaren Abschiebungsandrohung nach Ablauf einer
ihm etwa gesetzten Ausreisefrist oder über die Geltungsdauer der
Betretenserlaubnis hinaus vorsätzlich im Bundesgebiet aufhält (zur
Ordnungswidrigkeit siehe § 93 Abs. 1). Der Aufenthalt im Bundesgebiet
unmittelbar nach einer Ausweisung etwa auf der Grundlage einer Duldung oder in
den Fällen des § 50 Abs. 4 erfüllt nicht den Straftatbestand des
§ 92 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b.
92.2.2 Erschleichen von
Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung
92.2.2.1 Bei den Angaben, die von den nach
§ 63 zuständigen Behörden für die Entscheidung über die Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung oder einer Duldung benötigt werden, handelt es sich
insbesondere um solche über Identität, Staatsangehörigkeit, vorhandene
Ausweispapiere, Aufenthaltszweck, Beruf, Ausbildung, Gesundheit, Vermögens‑
und Einkommensverhältnisse, verwertbare strafgerichtliche Verurteilungen im
Bundesgebiet und im Ausland, frühere Ausweisungen und/oder Abschiebungen sowie
die relevanten familiären Bindungen.
92.2.2.2 Unrichtige Angaben werden
beispielsweise gemacht, wenn der Ausländer
- ein Visum (auch Ausnahme-Visum) für
einen Touristen‑ oder Besuchsaufenthalt im Bundesgebiet beantragt, in
Wirklichkeit jedoch einen Daueraufenthalt oder eine Erwerbstätigkeit im
Bundesgebiet anstrebt (vgl. z.B. § 8 Abs. 1 Nr. 2),
- ein Transitvisum beantragt, jedoch nicht
eine Durchreise durch das Bundesgebiet, sondern einen Kurz- oder
Daueraufenthalt beabsichtigt oder
- die Herstellung oder Wahrung einer
ehelichen Lebensgemeinschaft vortäuscht (sog. Scheinehe),
92.2.2.3 Unrichtige
Angaben können sich auch aus der Vorlage oder dem Benutzen ge- oder
verfälschter oder unzutreffender Unterlagen ergeben. Unvollständige Angaben
kann derjenige machen, der wesentliche Tatsachen gegenüber der zuständigen
Behörde gezielt verschweigt.
92.2.2.4 Unrichtige oder unvollständige
Angaben eines Ausländers im Asylverfahren fallen nicht unter § 92
Abs. 2 Nr. 2. Für Schleuser gelten § 92a und § 92b.
92.2.2.5 Unter Beschaffung einer
Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung sind insbesondere der Antrag auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung oder Angaben in bezug auf die
Erteilung oder Erneuerung einer Duldung zu verstehen. Die Zuwiderhandlung kann
auch bei der Erteilung oder Verlängerung eines Schengen-Visums durch eine
ausländische Behörde erfolgen.
92.2.2.6 Zu den in § 92 Abs. 2
Nr. 2 zweite Alternative genannten echten Urkunden gehören die
Aufenthaltsgenehmigung (§ 5), die Duldung (§ 55 Abs. 1) aber
auch sonstige Bescheinigungen der Behörde im Zusammenhang mit dem aufenthaltsrechtlichen
Status (§ 69 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3; Pass und
Ausweisersatz), die aufgrund der unrichtigen oder unvollständigen Angaben
ausgestellt worden sind. Hinsichtlich der so beschafften amtlichen Urkunden ist
erforderlich, dass diese tatsächlich aufgrund der unrichtigen oder unvollständigen
Angaben ausgestellt worden sind.
92.3 Einziehung
von Gegenständen
Urkunden, die durch
unrichtige oder unvollständige Angaben erlangt worden sind (insbesondere
Aufenthaltsgenehmigungen und Duldungen) sowie Dokumente und sonstige
Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat nach § 92
Abs. 2 Nr. 2 bestimmt oder gebraucht worden sind, können nach den
Regelungen des Strafgesetzbuches eingezogen werden (siehe § 74 StGB).
92.4 Anwendung
der Genfer Flüchtlingskonvention
Die Prüfung, ob
Artikel 31 Abs. 1 GK Anwendung findet, obliegt den
Strafverfolgungsbehörden und den Strafgerichten. Im Asylverfahren getroffene
Entscheidungen sind nach § 4 Satz 1 AsylVfG auch im Strafverfahren
verbindlich. Die zuständige Behörde hat Strafanzeige auch dann zu erstatten,
wenn sie der Auffassung ist, dass Artikel 31 Abs. 1 GK Anwendung
findet. In diesem Fall soll ein entsprechender Hinweis ergehen.
92a Einschleusen
von Ausländern
92a.0 Allgemeines
§ 92a erfasst
besondere Formen zur Täterschaft verselbständigter Teilnahmehandlungen von
Ausländern und Deutschen an den in § 92 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 6
oder Abs. 2 bezeichneten „Tathandlungen„. Sind die in § 92a
Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt im
übrigen auch eine Strafbarkeit von Ausländern und Deutschen wegen Anstiftung
und Beihilfe zu den in § 92 aufgeführten Straftaten in Betracht. Für die
Anwendung der Strafvorschrift ist es gleichgültig, welche Zwecke die
eingeschleusten Ausländer verfolgen oder hatten verfolgen wollen.
92a.1 Grundtatbestand
92a.1.1 Zur Tathandlung des Anstiftens nach
§ 92a Abs. 1 gehört beispielsweise auch das Anwerben von Ausländern
im In- und Ausland zur illegalen Erwerbstätigkeit (z.B. Schwarzarbeit), wenn
der Ausländer nach der Einreise eine Erwerbstätigkeit aufnimmt und dadurch die
Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung entfällt.
92a.1.2 Dem Hilfeleisten unterfällt jede
Hilfe und Förderung, die dazu beiträgt, dass der Ausländer unerlaubt einreisen
oder sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhalten kann. Als
Unterstützungshandlungen kommen z.B. in Betracht die Beschaffung von
Beförderungsmöglichkeiten, Unterkünften, Informationen über den Grenzübertritt,
das Zusammenführen mit Personen, die sich der unerlaubt eingereisten Ausländer
annehmen, Übersetzungsdienste zum Verdecken der Illegalität, das Verstecken
oder die Beschäftigung des Ausländers und die Anbahnung und Vermittlung sog.
Scheinehen.
92a.1.3 Vermögensvorteil im Sinne des
§ 92a Abs. 1 Nr. 1 ist jede günstigere Gestaltung der
Vermögenslage. Ob der Vermögensvorteil von einem Ausländer oder Deutschen oder
von einer ausländischen oder inländischen Organisation zugesagt oder gewährt
worden ist, ist unerheblich. Der Täter muss den Vermögensvorteil für die
Förderung der unerlaubten Einreise oder des nicht rechtmäßigen Aufenthalts oder
der unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Erlangung einer
Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung anstreben. Darunter fällt beispielsweise
das Einschleusen ausländischer Frauen und Kinder, um hieraus wirtschaftliche
Vorteile zu ziehen (z.B. Gewerbsunzucht, Frauen- und Kinderhandel).
92a.1.4 Bei wiederholter Tatbegehung oder
bei einer Tat zugunsten von mehreren Ausländern, also zwei und mehr Ausländern,
kommt es nach § 92a Abs. 1 Nr. 2 auf das Merkmal des
Vermögensvorteils nicht an.
92a.2 und 3 Qualifikationstatbestand;
Versuchsstrafbarkeit
Nicht belegt.
92a.4 Schleusungen
in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten des Schengener Übereinkommens
§ 92a Abs. 4
erweitert die Anwendung des § 92a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Nr. 1 und Abs. 3 AuslG auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften
über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das europäische
Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens.
Der Tatbestand kann auch erfüllt sein, wenn die Schleusung über die
Schengen-Binnengrenzen erfolgt (z.B. Ausschleusung über die
deutsch-französische Grenze nach Frankreich).
92a.5 Vermögensstrafe
und erweiterter Verfall
Nicht belegt.
92b Gewerbs-
und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern
92b.1 Tatbestand
Das
gewerbs- und zugleich bandenmäßige Einschleusen von Ausländern in den Fällen
des § 92a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, wird als
Erscheinungsform schwerer Kriminalität als Verbrechen im strafrechtlichen Sinne
verfolgt. Nach allgemeinem Strafrecht kann bereits die Verabredung, Ausländer
banden- und gewerbsmäßig nach Deutschland einzuschleusen, strafrechtlich
verfolgt werden. Strafbar kann je nach den Umständen des Einzelfalles auch die
Verabredung im Ausland sein.
92b. 2 und 3 Minder
schwerer Fall; Vermögensstrafe und erweiterter Verfall
Nicht belegt.
93 Zu
§ 93 Bußgeldvorschriften
93.0 Allgemeines
93.0.1 § 93 regelt sämtliche
Ordnungswidrigkeitstatbestände nach dem Ausländergesetz. Die Bußgeldandrohung
kann sich gegen Ausländer und Deutsche richten. Hinsichtlich der Anwendung von
Bußgeldvorschriften auf die nach Europäischem Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigten
Ausländer oder auf Ausländer, für die das Asylverfahrensgesetz gilt, siehe Nummern 92.0.0
und 92.0.1.2.
93.0.2 Die Zuständigkeit für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit
grenzpolizeilichen Angelegenheiten richtet sich nach § 27 DVAuslG (z.B.
Grenzschutzämter, Grenzschutzdirektion), im übrigen nach §§ 35 ff. OWiG.
Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der
zuständigen Behörden (Opportunitätsprinzip).
93.1 Fahrlässige
Verstöße gegen ausländerrechtliche Straftatbestände
Soweit Straftaten nach
§ 92 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b fahrlässig begangen worden sind, können sie nach § 93
Abs. 1 als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Fahrlässig handelt, wer
die Sorgfalt außer Acht lässt, die er nach den Umständen und seinen
persönlichen Fähigkeiten zu beachten verpflichtet und imstande ist. § 93
Abs. 1 erfasst insbesondere Fälle, in denen sich der Ausländer ohne
erforderliche Aufenthaltsgenehmigung, Duldung oder Pass im Bundesgebiet
aufhält, weil er es nach den Umständen des Einzelfalles versehentlich, aber
dennoch sorgfaltswidrig versäumt hat, sich die entsprechenden amtlichen
Urkunden rechtzeitig zu beschaffen.
93.2 Verstöße
gegen ausweisrechtliche Pflichten und bei der Grenzkontrolle
93.2.1 § 93 Abs. 2 Nr. 1
ist nur in Fällen erheblich, in denen der Ausländer die in § 40
Abs. 1 genannten Urkunden besitzt und dem behördlichen Verlangen nicht
nachkommt. Andernfalls ist zu prüfen, ob sich der Ausländer nach § 92 Abs. 1
Nr. 1, 2 oder 6 strafbar gemacht hat.
93.2.2 Entzieht sich der Ausländer beim
Grenzübertritt im Sinne von § 59 Abs. 1 der polizeilichen Kontrolle,
begeht er unabhängig davon, ob er den übrigen Anforderungen für einen
ordnungsgemäßen Grenzübertritt entspricht, eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 93 Abs. 2 Nr. 2 (z.B. Missachtung eines Anhaltezeichens, Umgehen
einer gesperrten Kontrollstelle, Verborgenhalten der eigenen Person im
Kofferraum oder unter Sitzbänken in Zügen). Dieser Tatbestand kann auch
außerhalb einer zugelassenen Grenzübergangsstelle dadurch verwirklicht werden,
dass der Ausländer nach dem Grenzübertritt ein Haltegebot missachtet. Führt der
Ausländer zwar einen gültigen Pass oder Passersatz mit, händigt er jedoch die
entsprechende Urkunde bei der polizeilichen Kontrolle nicht aus, handelt er
nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 ordnungswidrig. Erfüllt er die
Passmitführungspflicht gemäß § 59 Abs. 1 unabhängig von einer
Kontrolle nicht, kann sein Verhalten als Ordnungswidrigkeit nach § 93
Abs. 3 Nr. 4 dritte Alternative geahndet werden. Der Nichtbesitz eines
Passes oder Passersatzes bei der Einreise ist im Vergleich zu den Verstößen
gegen die Passmitführungs- oder Passvorlagepflicht jedoch strafbar (siehe
Nummer 92.1.6.1)
93.3 Verstöße
gegen sonstige aufenthaltsrechtliche Vorschriften
93.3.1 Bei einem vorsätzlichen oder
fahrlässigen Verstoß gegen eine der in § 93 Abs. 3 Nr. 1
genannten vollziehbaren Auflagen oder räumlichen Beschränkungen liegt eine
Ordnungswidrigkeit vor (z.B. Verlassen des Gebietes, auf das eine Duldung nach
§ 56 Abs. 3 Satz 1 und 2 oder die Fiktionswirkung nach § 69 Abs. 2
Satz 1 räumlich beschränkt ist). Soweit es sich um entsprechende Erwerbsverbote
oder ‑beschränkungen handelt, sind Zuwiderhandlungen strafbewehrt
(§ 92 Abs. 1 Nr. 3). Hinsichtlich der Vollziehbarkeit einer
Auflage siehe Nummer 92.1.3.3.
93.3.2 Eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 93 Abs. 3 Nr. 2 kann auch ein Deutscher begehen. Bei juristischen
Personen kann der Schuldvorwurf in einer unzureichenden Personalauswahl, ‑aufsicht
oder ‑anleitung liegen (Organverschulden). Lässt sich ein
Beförderungsunternehmer ein besonderes Entgelt gerade für die Beförderung zum
Zweck der illegalen Einreise geben oder versprechen oder handelt er wiederholt
oder zu Gunsten von mehreren Ausländern, kommt eine Strafbarkeit nach
§ 92a in Betracht.
93.3.3 In § 26 DVAuslG sind die
Zuwiderhandlungen, insbesondere gegen die Pflicht der Aufenthaltsanzeige und
ausweisrechtliche Pflichten, im Sinne von § 93 Abs. 3 Nr. 3
aufgeführt.
93.3.4.1 Der Grenzübertritt an einer
zugelassenen Grenzübergangsstelle oder während der festgesetzten Verkehrsstunden
ist dann nicht erforderlich, wenn dies abweichend von § 59 Abs. 1
erlaubt ist (z.B. aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, einer
Grenzerlaubnis, § 61 Abs. 3 BGSG). Das Schengener
Durchführungsübereinkommen und Abkommen über den kleinen Grenzverkehr lassen
entsprechende Abweichungen zu. Andernfalls wird z.B. der Übertritt über die
sog. Grüne Grenze auf dem Landweg oder die sog. Blaue Grenze auf dem Seeweg als
Ordnungswidrigkeit von § 93 Abs. 3 Nr. 4 erfasst.
93.3.4.2 Der Verstoß gegen die Passmitführungspflicht
nach § 59 Abs. 1 wird ebenfalls als Ordnungswidrigkeit geahndet (z.B. wenn
erst ein Herbeischaffen vom Verwahrort erforderlich ist). Diese Pflicht ist bei
der Ein- und Ausreise zu erfüllen. Im Rahmen der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs ist auch zu prüfen, ob der Ausländer ungeachtet
des Verstoßes gegen die Passmitführungspflicht einen Pass oder Passersatz
besitzt. Besitzt er keinen Pass oder Passersatz, ist er nach § 60
Abs. 1 an der Grenze zurückzuweisen. Im Falle einer unerlaubten Einreise
macht er sich gem. § 92 Abs. 1 Nr. 6 strafbar und ist
zurückzuschieben. Wird dem Ausländer an der Grenze ein Reiseausweis als
Passersatz gem. § 20 Abs. 1 DVAuslG ausgestellt, begeht er keine
Zuwiderhandlung.
93.3.5 Eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 93 Abs. 3 Nr. 5 können auch Deutsche begehen.
94 bis 106 Zu §§ 94 bis 106 Übergangs-
und Schlussvorschriften
94 bis 96 Nicht belegt.
97 zu §
97 Unterbrechungen
der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
97.1 Die
Vorschrift des § 97 ist keine Übergangsvorschrift und ist daher auch für
Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes nach dem Inkrafttreten des
Ausländergesetzes (1.1.1991) anwendbar.
Die Unterbrechung der
Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes kann auf Ungültgkeit des Passes (nach § 9
Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1965) oder nicht rechtzeitigem Antrag auf
erstmalige Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach Ablauf der altersbedingten
Befreiung beruhen. Darüber hinaus ist die Vorschrift auch anzuwenden, wenn der
rechtmäßige Aufenthalt aus anderen Gründen unterbrochen war, z.B. bei
verspätetem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung oder nach
Auslaufen einer Aufenthaltsgestattung und späterer Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Insbesondere bei Bagatellunterbrechungen,
bei denen in der Vergangenheit die Behörde von Ordnungswidrigkeitsverfahren
abgesehen hat, ist dem Betreffenden die Unterbrechung des Aufenthaltes in aller
Regel nicht mehr entgegenzuhalten.
98 bis 106 Nicht belegt.
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage
nach der Bekanntmachung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Richtlinie der Bundesregierung zur Gestaltung,
Ordnung und Überprüfung von Verwaltungsvorschriften des Bundes vom
20. Dezember 1989 wurde beachtet.
Berlin, den .....................
Bundesministerium des Innern