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VERORDNUNG (EG) Nr. 2252/2004 DES RATES
vom 13. Dezember 2004
über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten


Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union Externer Verweis vom 29.12.2004 L 385/1


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a),

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

(12)

(13)

(14)

 

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

 

Artikel 1

(1) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe und Reisedokumente müssen die im Anhang aufgeführten Mindestsicherheitsnormen erfüllen.

(2) Die Pässe und Reisedokumente sind mit einem Speichermedium versehen, das ein Gesichtsbild enthält. Die Mitgliedstaaten fügen auch Fingerabdrücke in interoperablen Formaten hinzu. Die Daten sind zu sichern, und das Speichermedium muss eine ausreichende Kapazität aufweisen und geeignet sein, die Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen.

(3) Diese Verordnung findet auf von den Mitgliedstaaten ausgestellte Pässe und Reisedokumente Anwendung. Sie findet keine Anwendung auf Personalausweise, die Mitgliedstaaten eigenen Staatsangehörigen ausstellen, oder auf vorläufige Pässe und Reisedokumente mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten oder weniger.

Artikel 2

Weitere technische Spezifikationen für Pässe und Reisedokumente werden nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren in Bezug auf folgende Punkte festgelegt:

  1. zusätzliche Sicherheitsmerkmale und -anforderungen, einschließlich höherer Normen zum Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung;
  2. technische Spezifikationen für das Medium zur Speicherung der biometrischen Daten und seine Sicherung einschließlich der Verhinderung des unbefugten Zugriffs;
  3. Qualitätsanforderungen und gemeinsame Normen für Gesichtsbild und Fingerabdrücke.

Artikel 3

(1) Nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren kann beschlossen werden, dass die Spezifikationen nach Artikel 2 geheim sind und nicht veröffentlicht werden. In diesem Falle werden sie ausschließlich den von den Mitgliedstaaten für den Druck bestimmten Stellen sowie Personen zugänglich gemacht, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind.

(2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine für den Druck der Pässe und Reisedokumente zuständige Stelle. Er teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Namen dieser Stelle mit. Eine Stelle kann von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gleichzeitig benannt werden. Jeder Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, die benannte Stelle zu wechseln. Er setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 4

(1) Unbeschadet datenschutzrechtlicher Bestimmungen haben Personen, denen ein Pass oder ein Reisedokument ausgestellt worden ist, das Recht, die personenbezogenen Daten in dem Pass oder dem Reisedokument zu überprüfen und gegebenenfalls eine Berichtigung oder Löschung zu beantragen.

(2) Der Pass oder das Reisedokument enthält keine maschinenlesbaren Informationen, außer wenn dies in dieser Verordnung oder ihrem Anhang vorgesehen ist oder wenn dies vom ausstellenden Mitgliedstaat gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften in dem Pass oder Reisedokument vermerkt ist.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung dürfen biometrische Daten in Pässen und Reisedokumenten nur verwendet werden, um

  1. die Authentizität des Dokuments zu prüfen,
  2. die Identität des Inhabers durch direkt verfügbare abgleichbare Merkmale zu überprüfen, wenn die Vorlage eines Passes oder eines anderen Reisedokuments gesetzlich vorgeschrieben ist.

Artikel 5

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Mitgliedstaaten wenden diese Verordnung

  1. in Bezug auf das Gesichtsbild spätestens 18 Monate,
  2. in Bezug auf Fingerabdrücke spätestens 36 Monate

nach Erlass der in Artikel 2 genannten Maßnahmen an. Die Gültigkeit bereits ausgestellter Pässe und Reisedokumente wird jedoch nicht beeinträchtigt. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2004.

Im Namen des Rates
Der Präsident
B. R. BOT

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Fußnoten

(1) ABl. C 98 vom 23.4.2004, S. 39.
(2) Stellungnahme vom 2.12.2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. C 310 vom 28.10.2000, S. 1.
(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(5) ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(6) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(7) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Übereinkommen zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 871/2004 (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 29).
(8) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
(9) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
(10) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(11) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
(12) Ratsdokument 13054/04, verfügbar in: http://register.consilium.eu.int
(13) Ratsdokument 13464/04 und 13466/04, verfügbar in: http://register.consilium.eu.int


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ANHANG

MINDESTSICHERHEITSNORMEN FÜR VON DEN MITGLIEDSTAATEN AUSGESTELLTE PÄSSE UND REISEDOKUMENTE
Einleitung

In diesem Anhang wird das Mindestsicherheitsniveau festgelegt, dem die Pässe und Reisedokumente der Mitgliedstaaten entsprechen müssen. Die Bestimmungen dieses Anhangs betreffen hauptsächlich die Personaldatenseite. Die allgemeinen Sicherheitsmerkmale gelten auch für die anderen Teile der Pässe und Reisedokumente.

Die Personaldatenseite kann aus verschiedenen Ausgangsmaterialien gefertigt sein. Dieser Anhang legt das Mindestsicherheitsniveau für das jeweils verwendete Material fest.

1. Material

Das Papier, das für die Teile des Passes oder des Reisedokuments verwendet wird, die personenbezogene Daten oder sonstige Angaben enthalten, muss folgenden Mindestanforderungen genügen:

Ist die Personaldatenseite als Aufkleber gestaltet, kann bei dem hierfür verwendeten Papier auf das Wasserzeichen verzichtet werden. Gleiches gilt für die Innenseiten des Einbands des Passes oder Reisedokuments. Sicherheitsreagenzien sind auf den Einbandinnenseiten nur erforderlich, wenn dort Eintragungen vorhanden sind.

Der Heftfaden sollte gegen Austausch geschützt sein.

Besteht eine für die Aufnahme von Personaldaten in den Pass oder das Reisedokument eingefügte Karte ausschließlich aus Kunststoff, so lassen sich die für Papier einsetzbaren Echtheitszeichen in der Regel nicht realisieren. Bei Aufklebern und Karten sind die fehlenden Zeichen durch Sicherheitsdrucktechniken, durch Verwendung einer Kopierschutztechnik oder durch Ausstellungstechniken gemäß den Nummern 3, 4 und 5 zu kompensieren, die über die nachfolgenden Mindeststandards hinausgehen.

2. Personaldatenseite

Der Pass oder das Reisedokument enthält eine maschinenlesbare Personaldatenseite, die Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) des Dokuments Nr. 9303 der ICAO entspricht; ihre Ausstellungsweise muss den in dem genannten Dokument enthaltenen Spezifikationen für maschinenlesbare Pässe genügen.

Auf dieser Seite befindet sich auch das Lichtbild des Inhabers, das nicht herkömmlich angebracht, sondern durch die Ausstellungstechniken nach Nummer 5 in das Material der Personaldatenseite integriert wird.

Die Personaldaten werden auf der Seite nach der Titelseite des Passes oder Reisedokuments eingetragen. Personaldaten dürfen auf keinen Fall mehr auf einer Einbandinnenseite eingetragen werden.

Die druckbildliche Gestaltung (Lay-out) der Personaldatenseite muss eine Unterscheidung von den übrigen Passseiten ermöglichen.

3. Drucktechniken

Es werden folgende Drucktechniken verwendet:

A. Untergrunddruck:

B. Formulardruck:

Mit integrierter Mikroschrift (falls nicht schon im Untergrunddruck enthalten).

C. Nummerierung:

Auf allen Seiten des Pass- oder Reisedokumentinnenteils sollte eine einmalige Dokumentennummer gedruckt (möglichst mit besonderer Zifferncharakteristik oder Schriftart und mit UV-fluoreszierender Farbe) oder in Perforationstechnik aufgebracht oder in Passkarten mit derselben Technik wie die Personaldaten eingefügt werden. Bei Passkarten sollte die einmalige Dokumentennummer auf beiden Seiten der Karte sichtbar sein. Bei Verwendung eines Aufklebers für die Personaldaten sollte die einmalige Dokumentennummer mit Fluoreszenzfarbe gedruckt werden; dabei ist eine besondere Zifferncharakteristik oder Schriftart zu verwenden.

Werden Aufkleber oder eine nicht-laminierte Papierinnenseite für die Personaldaten verwendet, so ist zusätzlich Stichtiefdruck mit Kippeffekt, Mikroschrift, Druckfarbe mit optisch variablen Eigenschaften und ein DOVID (Diffractive Optically Variable Image Device) zu verwenden. Auf Vollkunststoffpasskarten sind ebenfalls zusätzliche optisch variable Sicherheitsmerkmale einzusetzen, und zwar mindestens durch Verwendung eines DOVID oder gleichwertige Maßnahmen.

4. Kopierschutztechnik

Ein optisch variables Zeichen (OVD) oder ein gleichwertiges Sicherungselement, das dasselbe Maß an Identifikation und Sicherheit wie bei der einheitlichen Visummarke bietet, werden in der Personaldatenseite in Form beugungsoptisch wirksamer Mikrostrukturen verwendet, die sich je nach Betrachtungswinkel verändern (DOVID) und in das (dünnstmögliche) Heißsiegellaminat oder ein (dünnstmögliches) gleichwertiges Laminat integriert oder als OVD-Overlay bzw. auf Aufklebern oder auf einer nicht-laminierten Papierinnenseite als metallisiertes oder teilweise entmetallisiertes OVD platziert (mit Stichtiefdruck überdruckt) verwendet werden.

Die OVD sollten in den Schichtenaufbau des Dokuments integriert werden, damit ein wirksamer Schutz vor Fälschung und Verfälschung erreicht wird. Bei Dokumenten aus Papier sollten sie entsprechend Nummer 5 über die größtmögliche Fläche in das (dünnstmögliche) Heißsiegellaminat oder ein (dünnstmögliches) gleichwertiges Laminat integriert oder als Sicherheits-Overlay verwendet werden. Bei Dokumenten aus Kunststoff sollten sie über eine möglichst große Fläche in die Kartenschichten integriert werden.

Soweit die Personalisierung einer Vollkunststoffkarte durch Lasergravur erfolgt und hierdurch ein lasergraviertes optisch variables Merkmal eingearbeitet wird, wird das diffraktive OVD - zumindest in Form eines platziert aufgebrachten metallisierten oder transparenten DOVID - verwendet, um einen erhöhten Schutz gegen Reproduktion zu erzielen.

Besteht die Personaldatenseite aus einem Kunststoffträger mit Papierinlett, wird das diffraktive OVD - zumindest in Form eines platziert aufgebrachten metallisierten oder transparenten DOVID - verwendet, um einen erhöhten Schutz gegen Reproduktion zu erzielen.

5. Ausstellungstechnik

Zum Schutz der Daten des Passes oder Reisedokuments gegen Fälschungs- und Verfälschungsversuche werden die Personaldaten einschließlich des Lichtbilds und der Unterschrift des Inhabers sowie die wesentlichen Ausstellungsdaten in das Dokumentenmaterial integriert. Die herkömmliche Anbringung eines Lichtbilds des Inhabers ist nicht mehr zulässig. Es können folgende Ausstellungstechniken verwendet werden:

Um einen ausreichenden Schutz der Personal- und Ausstellungsdaten gegen Manipulationsversuche zu gewährleisten, ist bei Laserdruck-, Thermotransfer- und fotografischem Ausstellungsverfahren eine (dünnstmögliche) Heißsiegellaminierung oder eine (dünnstmögliche) gleichwertige Laminierung mit Kopierschutz zwingend vorgeschrieben.

Reisedokumente müssen in maschinenlesbarer Form ausgestellt werden. Das Lay-out der Personaldatenseite muss den Spezifikationen des Teil 1 des Dokuments Nr. 9303 der ICAO entsprechen, und die Ausstellungsverfahren müssen den Spezifikationen für maschinenlesbare Dokumente genügen.

 

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