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Die Zurückschiebung setzt anders als die Zurückweisung die Beendigung der Einreise voraus und stellt wie die Abschiebung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dar. Sie folgt aber nicht den Regeln über die Abschiebung, sondern ist ähnlich ausgestaltet wie die Zurückweisung.
Als Zielstaaten der Zurückschiebung kommen dieselben Staaten wie bei der Zurückweisung in Betracht.
Ebenso wie die Zurückweisung stellt die Zurückschiebung einen Verwaltungsakt dar bzw. setzt einen solchen voraus. Dieser bedarf jedoch nach § 66 AuslG nicht der Schriftform. Zum Zwecke der Zurückschiebung kann auch Abschiebungshaft verhängt werden (§§ 61 III, 57 AuslG).
Auch das AufenthG, Kernstück des Zuwanderungsgesetz, sieht die Zurückschiebung vor (§ 57 AufenthG). Die Anordnung der Zurückschiebung bedarf weiterhin nicht der Schriftform (§ 77 AufenthG). Zur Sicherung der Zurückschiebung kann weiterhin Abschiebungshaft verhängt werden. Die Regelung aus dem AuslG ist nahezu unverändert übernommen worden.
Neu ist, dass auch die Zurückschiebung ähnlich wie die Abschiebung nach dem neuen Recht ein Einreiseverbot auslöst (§ 11 AufenthG).
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