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Der in § 112a StPO normierte Haftgrund Wiederholungsgefahr (im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft) besteht, wenn der Beschuldigte
Dieser Haftgrund stellt somit alleine auf vorbeugende Gesichtspunkte ab. Aus diesem Grund kommt der Wiederholungsgefahr gegenüber den in § 112 StPO bezeichneten Haftgründen
auch eine "nachrangige" Bedeutung zu. Es müssen also zuerst die in § 112 StPO aufgeführten Haftgründe geprüft werden.
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