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Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte Verwaltungsgerichte ausgeübt. Sie kann auf die gesetzlich aufgeführten Fälle beschränkt sein oder sich auf alle verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten erstrecken (Generalklausel), die nicht gesetzlich den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind, so in Deutschland (Verwaltungsprozess). Wer sich hier durch einen Verwaltungsakt oder eine Unterlassung der Verwaltungsbehörde beeinträchtigt fühlt, kann vor dem Verwaltungsgericht klagen, doch muss er in der Regel zunächst eine Änderung der Entscheidung durch Widerspruch bei der Behörde selbst versucht haben.

Verwaltungsgerichte des Bundes sind das Bundesverwaltungsgericht und, als besondere Verwaltungsgerichte, der Bundesfinanzhof und das -sozialgericht. Zur Verwaltungsgerichtsbarkeit werden auch die Disziplinargerichte gerechnet (Disziplinarrecht).

Die Gerichtsbarkeit wird in der Bundesrepublik Deutschland von 52 Verwaltungsgerichten, 16 Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsinstanz ausgeübt.

Die Verwaltungsgerichte erster Instanz sind Rechts- und Tatsacheninstanz. Sie entscheiden entweder als Einzelrichter oder als Kammern, dann regelmäßig in der Besetzung mit drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern; an Beschlüssen außerhalb einer mündlichen Verhandlung sowie an Gerichtsbescheiden wirken ehrenamtliche Richter nicht mit.

Die Verwaltungsgerichte der zweiten Instanz heißen Oberverwaltungsgerichte oder - in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen - Verwaltungsgerichtshöfe. Sie sind ebenfalls Rechts- und Tatsacheninstanz und entscheiden über die Berufung und Beschwerde gegen Urteile und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte. In bestimmten Fällen besitzen die Oberverwaltungsgerichte eine erstinstanzliche Zuständigkeit. Zumeist handelt es sich um umfangreiche und schwierige Verfahren wie z.B. Flurbereinigungssachen, Klagen gegen Großanlagen der Energieversorgung, der Abfallentsorgung, des Verkehrs oder landesrechtliche Normenkontrollverfahren. Sie entscheiden als Senate, deren Zusammensetzung in den verschiedenen Ländern nicht einheitlich ist; überwiegend sind sie wie bei den Verwaltungsgerichten mit drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt.

Oberstes Verwaltungsgericht ist das Bundesverwaltungsgericht. Es entscheidet in der Regel auf Revisionen hin über die richtige Anwendung von Bundesrecht und ist insofern reine Rechtsinstanz. Fragen des Landesrechts sind von ihm grundsätzlich nicht zu entscheiden, hier sind die Oberverwaltungsgerichte / Verwaltungsgerichtshöfe letzte Instanz. In bestimmten Fällen ist das Bundesverwaltungsgericht erste und letzte Tatsachen- und Rechtsinstanz, z.B. für Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern sowie zwischen Ländern, für Klagen auf den Gebieten des Vereinsrechts und des Versicherungsaufsichtsrechts sowie vorübergehend auch in Verfahren, die für den Ausbau der Verkehrswege in den neuen Bundesländern bedeutsam sind. In Disziplinar- und Wehrdienstsachen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als Berufungsgericht. In seiner Eigenschaft als Revisionsgericht entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung von fünf oder - bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung - drei Berufsrichtern. Ehrenamtliche Richter wirken nur in Disziplinar- und Wehrdienstsachen mit.

Quelle: Extern Bundesverwaltungsgericht

Verweise zu ausgewählten Gerichten, die im Netz Entscheidungen anbieten:

 

 

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