Verjährung
Das Strafrecht kennt zwei Typen der Verjährung.
Die Verfolgungsverjährung
- besteht nach der Zeitdauer, nach der ein bestimmtes Delikt nicht mehr verfolgt wird. Es tritt somit ein Verfahrenshindernis ein. Wird das Verfahren dennoch eröffnet, muss es eingestellt werden.
- Mord und Völkermord verjähren nicht. Im übrigen bestimmt sich die Verjährungsfrist nach der Strafandrohung des Delikts. Sie beträgt zwischen 30 Jahren (z.B. bei Totschlag) und 3 Jahren (bei Taten, die mit höchstens 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. - z.B. bei Trunkenheit im Verkehr).
Siehe § 78 StGB - Verjährungsfristen.
- Die Verfolgungsverjährung beginnt mit der Beendigung der Straftat.
Die Vollstreckungsverjährung
- tritt ein, wenn das Urteil als Strafe oder Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB in Folge Zeitablaufs nicht mehr vollstreckt werden darf.
- Die Sicherungsverwahrung und die lebenslange Freiheitsstrafe verjähren nicht.
- Die Verjährungsfristen bestimmen sich im übrigen nach der verhängten Strafe.
Siehe § 79 StGB - Verjährungsfristen der Vollstreckungsverjährung.
- Beginn der Vollstreckungsverjährung ist die Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung bzw. des Urteils (§ 79 Abs. 6 StGB).
Im Ordnungswidrigkeitenrecht gelten unterschiedliche, meist kürzere Verjährungszeiten. Siehe hierzu §§ 31ff. Ordnungswidrigkeitengesetz.