Verfassungsschutz - BfV - Bundesamt für Verfassungsschutz
Die Arbeitsweise des Verfassungsschutzes
- Den weitaus größten Teil seiner Informationen gewinnt der Verfassungsschutz aus offenen, allgemein zugänglichen Quellen, also aus Druckerzeugnissen wie Zeitungen, Flugblättern, Programmen und Aufrufen.
- Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) besuchen öffentliche Veranstaltungen, sie befragen auch (z. B. im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen) Personen, die sachdienliche Hinweise geben können - auf freiwilliger Basis und ungetarnt.
- Aber warum sollten wir es verheimlichen: Auch die Sammlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln ist unverzichtbar. Dazu gehören Einschleusen und Führen von V-Leuten in extremistischen Kreisen, die getarnte Observation und in bestimmten Fällen auch die genehmigungspflichtige und von einem parlamentarischen Gremium kontrollierte Brief- und Telefonüberwachung. Denn wie anders wäre es möglich, konspirativ arbeitende Extremisten oder Spione zu beobachten. Dabei ist der Verfassungsschutz an strengste Regeln des Rechts und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Und er beachtet sie.
- Quelle:
verfassungschutz.de
In den einzelnen Bundesländern gibt es
Landesbehörden für Verfassungsschutz.
Falls mal eine Anfrage kommt ;-)
Gesetzestext des § 18 Absatz 3 Bundesverfassungsschutzgesetz
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien sowie andere Behörden um Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen, wenn sie nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine den Betroffenen stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen Verfassungsschutzbehörden der Länder
- Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
- Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, Polizeien des Bundes und anderer Länder um die Übermittlung solcher Informationen ersuchen.
§ 18 Bundesverfassungsschutzgesetz - Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörden