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Der Haftgrund Verdunkelungsgefahr (im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft)
besteht, wenn bestimmte Tatsachen
den dringenden Verdacht begründen, daß der Beschuldigte durch aktive Handlungen
und
deshalb die Gefahr droht, daß die Wahrheitsermittlung erschwert wird.
Die Verdunkelungshandlungen müssen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, falls der Beschuldigte nicht in Haft genommen wird.
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