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Untersuchungshaft (U-Haft)

In § 112 der Strafprozessordnung (StPO) ist gesetzlich nomiert, dass gegen den Beschuldigten die Untersuchungshaft (U-Haft) angeordnet werden darf, wenn er

1. der Tat dringend verdächtig ist,

2. einer der folgenden Haftgründe besteht,

und

3. die U-Haft nicht unverhältnismäßig ist.

Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet (§ 114 StPO).

 

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