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In § 112 der Strafprozessordnung (StPO) ist gesetzlich nomiert, dass gegen den Beschuldigten die Untersuchungshaft (U-Haft) angeordnet werden darf, wenn er
1. der Tat dringend verdächtig ist,
2. einer der folgenden Haftgründe besteht,
und
3. die U-Haft nicht unverhältnismäßig ist.
Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet (§ 114 StPO).
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