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Terror, Terrorismus, Terroristische Vereinigung

Durch das Aufenthaltsgesetz wird der Begriff "Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt" benutzt (§ 54 Nr. 5 AufenthG). Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist zugleich Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitel (§ 5 Abs. 4 AufenthG).

In Fällen, in denen von Ausländern eine terroristische Gefahr ausgeht, kann die oberste Landesbehörde (üblicherweise das Landesinnenministerium) oder das Bundesinnenministerium eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen1.

Der Begriff des Terrorismus ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf.

Zur Auslegung kann die Kommentierung zu den einschlägigen Strafvorschriften herangezogen werden (§§129a StGB: Bildung terroristischer Vereinigungen; 129b StGB: Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).

Ferner gibt es auf internationaler Ebene Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, zum Beispiel:

Auf Europäischer Ebene gibt es einen Rahmenbeschluss des Ministerrates (Externer Verweis Nr. 2002/475/JI vom 13.06.2002, ABl. EU 2002 L 164, S. 3, Datei als pdf laden). In Artikel 2 wird der Begriff "terroristische Vereinigung" definiert als auf längere Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die zusammenwirken, um terroristische Straftaten zu begehen. "Organisierter Zusammenschluss" bezeichnet danach einen Zusammenschluss, der nicht nur zufällig zur unmittelbaren Begehung einer strafbaren Handlung gebildet wird und der nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für seine Mitglieder, eine kontinuierliche Zusammensetzung oder eine ausgeprägte Struktur hat.

 

Weitere Informationen:

 

Fußnoten:

  1. hierzu: Tams, Die Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG, DVBl 01.12.2005, S. 1482
  2. BGBl. 2003 II 1923 ff.
  3. Quelle: Externer Verweis http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_353_22/a2.html , 12.01.2006

 

 

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bobby proved