Terror, Terrorismus, Terroristische Vereinigung
Durch das Aufenthaltsgesetz wird der Begriff "Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt" benutzt (§ 54 Nr. 5 AufenthG).
Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist zugleich Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitel (§ 5 Abs. 4 AufenthG).
In Fällen, in denen von Ausländern eine terroristische Gefahr ausgeht, kann die oberste Landesbehörde
(üblicherweise das Landesinnenministerium) oder das Bundesinnenministerium eine Abschiebungsanordnung nach
§ 58a AufenthG erlassen1.
Der Begriff des Terrorismus ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf.
Zur Auslegung kann die Kommentierung zu den einschlägigen Strafvorschriften herangezogen werden
(§§129a StGB: Bildung terroristischer Vereinigungen; 129b StGB: Kriminelle und terroristische
Vereinigungen im Ausland).
Ferner gibt es auf internationaler Ebene Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, zum Beispiel:
- Die Resolution des Sicherheitsrat Nr. 1373 (2001) war eine unmittelbare Reaktion auf den Anschlag auf das World Trade
Center in New York. Einstimmig wurde die internationale Gemeinschaft aufgefordert, verstärkte Anstrengungen zu unternehmen,
um terroristische Handlungen zu verhüten und zu bekämpfen, namentlich durch verstärkte Zusammenarbeit und die volle
Durchführung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte gegen den Terrorismus sowie der Resolutionen des
Sicherheitsrats, insbesondere der Resolution 1269 (1999) vom 19. Oktober 1999.
- In der Folge der Anschläge wurde ein Abkommen über die Finanzierung des Terrorismus vom 09.12.19992 geschlossen. In
Artikel 2 heisst es3:
- Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer, mit welchen Mitteln auch immer, unmittelbar oder mittelbar, widerrechtlich und vorsätzlich finanzielle Mittel zur Verfügung stellt oder sammelt in der Absicht oder im Wissen, dass sie ganz oder teilweise verwendet werden sollen, um
- eine Handlung zu begehen, die eine Straftat innerhalb des Anwendungsbereichs und nach der Begriffsbestimmung eines der in der Anlage aufgeführten Verträge darstellt, oder
- eine andere Handlung zu begehen, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Zivilperson oder einer anderen Person, die in einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten teilnimmt, herbeiführen soll, wenn diese Handlung aufgrund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, eine Bevölkerungsgruppe einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.
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- Bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde kann ein Vertragsstaat, der nicht Vertragspartei eines in der Anlage aufgeführten Vertrages ist, erklären, dass der betreffende Vertrag bei der Anwendung dieses Übereinkommens auf den Vertragsstaat als in der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anlage nicht aufgeführt gilt. Diese Erklärung wird ungültig, sobald der Vertrag für den Vertragsstaat in Kraft tritt, was dieser dem Verwahrer notifiziert.
- Ist ein Vertragsstaat nicht mehr Vertragspartei eines in der Anlage aufgeführten Vertrages, so kann er in Bezug auf den betreffenden Vertrag eine Erklärung nach diesem Artikel abgeben.
- Die tatsächliche Verwendung der finanziellen Mittel zur Begehung einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Straftat ist nicht Voraussetzung für die Einstufung einer Handlung als Straftat im Sinne von Absatz 1.
- Eine Straftat begeht auch, wer versucht, eine in Absatz 1 genannte Straftat zu begehen.
- Eine Straftat begeht ferner, wer
- als Mittäter oder Gehilfe an einer in Absatz 1 oder 4 genannten Straftat teilnimmt;
- eine in Absatz 1 oder 4 genannte Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen;
- zur Begehung einer oder mehrerer der in Absatz 1 oder 4 genannten Straftaten durch eine mit einem gemeinsamen Ziel handelnde Gruppe von Personen beiträgt. Dieser Beitrag muss vorsätzlich sein und entweder
- mit dem Ziel geleistet werden, die kriminelle Tätigkeit oder die verbrecherische Absicht der Gruppe zu fördern, soweit sich diese Tätigkeit oder Absicht auf die Begehung einer in Absatz 1 genannten Straftat bezieht, oder
- im Wissen um die Absicht der Gruppe, eine in Absatz 1 genannte Straftat zu begehen, geleistet werden.
Auf Europäischer Ebene gibt es einen Rahmenbeschluss des Ministerrates (
Nr. 2002/475/JI vom 13.06.2002, ABl. EU 2002 L 164, S. 3,
).
In Artikel 2 wird der Begriff "terroristische Vereinigung" definiert als auf längere Dauer angelegten organisierten
Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die zusammenwirken, um terroristische Straftaten zu begehen. "Organisierter Zusammenschluss"
bezeichnet danach einen Zusammenschluss, der nicht nur zufällig zur unmittelbaren Begehung einer strafbaren Handlung
gebildet wird und der nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für seine Mitglieder, eine kontinuierliche
Zusammensetzung oder eine ausgeprägte Struktur hat.
Weitere Informationen:
Fußnoten:
- hierzu: Tams, Die Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG, DVBl 01.12.2005, S. 1482
- BGBl. 2003 II 1923 ff.
- Quelle:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_353_22/a2.html , 12.01.2006