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Das Fremdwort "subsidiär" heißt unterstützend, hilfeleistend, auch behelfsmäßig oder als Behelf dienend. Als subsidiäres Recht bezeichnet man Rechtsbestimmungen, die nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das übergeordnete Recht keine Vorschriften gewährt1.
Übergeordnet oder vorrangige Schutzformen sind in Deutschland das politische Asyl (Artikel 16a GG) und der international gängigere Flüchtlingsbegriff des Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention in der Ausprägung des Washingtoner Protokoll (vgl. § 60 Abs. 1 AufenthG).
Die Qualifikationsrichtline (Richtlinie 2004/83/EG) über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes definiert in Artikel 2 f einen Subsidiären Schutzstatus. Auf den Schutzstatus kann sich berufen, wer als Drittstaatsangehörige oder Staatenlose durch einen Mitgliedstaat als Person anerkannt wurde, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat.
Den entsprechenden Anspruch hat wiederum, wer
Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen (§ 60 Abs. 2 - 7 AufenthG), trifft bei Asylbewerbern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 42 AsylVfG).
In sonstigen Fällen entscheidet die Ausländerbehörde nachdem sie eine Stellungnahme des Bundesamtes eingeholt hat (§ 72 Abs. 2 AufenthG).
Ausländer, die die Voraussetzungen für den Subsidiären Schutzstatus erfüllen, sollen nach § 25 Abs. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten. Eine Aufenthaltserlaubnis wird allerdings nicht erteilt, falls die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen Mitwirkungspflichten verstoßen hat.
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