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Studium und Aufenthaltsrecht

Student im Sinne des Aufenthaltsgesetzes ist ein Ausländer, der an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule (Universität, pädagogische Hochschule, Kunsthochschule und Fachhochschule) oder an vergleichbaren Ausbildungsstätten, an Berufsakademien sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Studienkollegs aufgenommen ist, und dessen Hauptaufenthaltszweck in Deutschland die Durchführung der Ausbildung darstellt. Die in den Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz (VwV-AuslG, Ziffer 28.5.0.2) enthaltenen Definitionen wurden in die vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz übernommen (Ziffer 16.0.3).

Ausländer, die ein Studium anstreben, aber noch nicht an einer entsprechenden Einrichtung zugelassen sind, werden in der Terminologie der Verwaltungsvorschriften (und auch der vorläufigen Anwendungshinweise, Ziffer 16.1.1.1) Studienbewerber genannt (VwV-AuslG, Ziffer 28.5.0.1).

Studenten und Studienbewerber erhalten eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung nach § 16 AufenthG. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Studienbewerber separat in § 16 Abs. 1a AufenthG geregelt. Die Änderung sei der Regierungsbegründung (Drucksache 224/07, S. 279) zufolge zum besseren Verständnis nur redaktioneller Art erfolgt.

Die Ausländerbehörde entscheidet über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht nicht.

Vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis prüft die Behörde, ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 Abs. 1 und 2 AufenthG) vorliegen und ob keine Versagungsgründe der §§ 5 Abs. 4, 10 und § 11 AufenthG der Erteilung entgegen stehen. Zur Sicherung des Lebensunterhaltes wird in § 2 Abs. 3 AufenthG seit der oben genannten Änderung des Aufenthaltsgesetzes auf den monatlichen Bedarfs nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) verwiesen.

Auch bei Anträgen auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung muss die Ausländerbehörde das Vorliegen der Erteilungsgründe prüfen (§ 8 Abs. 1 AufenthG).

Erwerbstätigkeit neben dem Studium

Kraft Gesetz berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten (§ 16 Abs. 3 AufenthG).

Es werden nur die tatsächlichen Arbeitstage gezählt. Arbeiten bis zu vier Stunden pro Tag gelten als halbe Tage bei einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden. Die Höchstdauer ist fünf Stunden bei einer täglichen Arbeitszeit von zehn Stunden (Ziffer 1.16.310 der Dienstanweisung der Bundesagentur).

Studentische Nebentätigkeiten an Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen sind ohne zeitliche Begrenzung möglich. Dies muss auch auf Tätigkeiten bezogen werden, die nicht an Hochschulen oder wissenschaftlichen Einrichtungen erfolgen, aber im fachlichen Umfeld des Studiums dem Ausbildungszweck dienen; z.B.:

Eine Erwerbstätigkeit während des Aufenthalts zur Studienbewerbung ist nur in den Ferien möglich, dies dient neben der Kontrolle und Begleitung des Aufenthaltszweckes durch die Ausländerbehörden der Verhinderung der Umgehung des Anwerbestopps (Drucksache 224/07, S. 291).

Erwerbstätigkeit nach dem Studium

Wenn das Studiums erfolgreich abgeschlossen wurde, kann die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr zum Zwecke der Suche eines der Ausbildung angemessenen Arbeitsplatzes erteilt werden (§ 16 Abs. 4 AufenthG). Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsaufnahme nach dem abgeschlossenen Studium gelten die §§ 18 - 21 AufenthG. Eine Vorrangprüfung findet seit Inkrafttreten der Verordnung über den Zugang ausländischer Hochschulabsolventen zum Arbeitsmarkt - HSchAbsZugV nur noch in von dieser Verordnung nicht erfassten Fachrichtungen statt. Während der Arbeitsplatzsuche dürfen Absolventen ohne Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit eine Beschäftigung im Rahmen von 90 ganzen oder 180 halben Tagen auszuüben. Soweit hochschulrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, wird ihnen darüber hinaus die Möglichkeit eröffnet, studentische Nebentätigkeiten an der Hochschule oder einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung ohne zeitliche Beschränkung auszuüben. Darüber hinaus gehende Beschäftigungen unterliegen der Zustimmungspflicht durch die Bundesagentur für Arbeit.

Während der Arbeitsplatzsuche müssen die oben angerissenen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.


Mobilität innerhalb der Europäischen Union

§ 16 Abs. 6 AufenthG setzt die Mobilitätsvorschriften des Artikels 8 der Studentenrichtlinie (Richtlinie 2004/114/EG) um. Auch in den Fällen des § 16 Abs. 6 und 7 AufenthG sind die in § 5 AufenthG genannten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen durch die Ausländerbehörde zu prüfen.

Auf das Stichwort Studentenrichtlinie wird weiter verwiesen.


 Staatsangehörige der EU

Studenten, die Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind, haben ein Aufenthaltsrecht, sofern sie durch eine Erklärung oder durch andere gleichwertige Mittel glaubhaft machen, dass Sie über Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmestaates in Anspruch nehmen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechtes ist ferner, dass sie über einen Krankenversicherungsschutz verfügen, der sämtliche Risiken im Aufnahmemitgliedsstaat abdeckt (vgl. § 4 FreizügG/EU). Studenten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU sind, erhalten von Amts wegen eine Bescheinigung über ihr Freizügigkeitsrecht (§ 5 FreizügG/EU).

 

 

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