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Strafbefehl
Der Strafbefehl ist
- eine richterliche Entscheidung, die ohne Hauptverhandlung auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft im Verfahren vor dem Strafrichter und vor dem Schöffengericht bei Delikten, die nur als Vergehen qualifiziert sind, die Strafe oder eine sonstige Rechtsfolge schriftlich festsetzt.
Als Rechtsfolge dürfen nur
- Geldstrafe,
- Verwarnung mit Strafvorbehalt,
- Fahrverbot,
- Verfall,
- Einziehung,
- Vernichtung,
- Unbrauchbarmachung,
- Bekanntgabe der Verurteilung,
- Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,
- eine Entziehung der Fahrerlaubnis bis zu zwei Jahren sowie Absehen von Strafe
verhängt werden.
Verteidiger
- Wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hatte, kann eine Bewährungsfreiheitsstrafe von bis zu einem Jahr festgesetzt werden.
Rechtskraft
- Wird gegen den Strafbefehl nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt (wodurch der Angeklagte die öffentliche Hauptverhandlung erzwingen kann), so erlangt er die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (§§ 407 - 412 Strafprozessordnung).
Wiederaufnahme
- Doch ist die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Verurteilten über die für das allgemeine Verfahren geltenden Gründe hinaus auch dann zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früheren Beweisen geeignet sind, die Verurteilung wegen eines Verbrechens zu begründen.
Im Jugendstrafrecht
- ist ein Strafbefehl gegen Jugendliche unzulässig (§ 79 Jugendgerichtsgesetz; anders bei Heranwachsenden).
Steuerstrafverfahren
- Strafbefehle können auch im Steuerstrafverfahren erlassen werden.
Haupftverhandlung
- Das Gericht kann statt des Erlasses des Strafbefehls Hauptverhandlung anberaumen, wenn es Bedenken gegen den Erlass hat. Ein Strafbefehl kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens erlassen werden, wenn die Hauptverhandlung wegen Ausbleibens des Angeklagten nicht durchgeführt werden kann (§ 408 a StPO). Erscheint der Angeklagte nach Einspruch unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung, so wird sein Einspruch verworfen (§ 412 StPO).
Quelle: Der Brockhaus Recht
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