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Durch einen Staatsangehörigkeitsausweis wird der förmliche Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit geführt. Der Staatsangehörigkeitsausweis ist nicht zu verwechseln mit der Einbürgerungsurkunde, die einem Ausländer bei der Einbürgerung ausgehändigt wird.
Die Eintragungen zur (ausschließlich möglichen) deutschen Staatsangehörigkeit in Personalausweis und Reisepass führen lediglich zur (widerlegbaren) Glaubhaftmachung des Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Glaubhaftmachung ist eine Beweisführung, die einen geringeren Grad von Wahrscheinlichkeit vermitteln soll (§§ 104 II, 236 II, 920 II ZPO, 1994 BGB, 15 II FGG, 123 III VwGO).
Bestehen Zweifel, ob jemand Deutscher ist (und somit möglicherweise das Aufenthaltsgesetz Anwendung findet), obliegt die Klärung der jeweiligen Staatsangehörigkeitsbehörde. Bis zur Klärung ist die Person als Ausländer zu behandeln. Beruft sich ein Ausländer darauf, Deutscher zu sein, hat er dies nachzuweisen (z.B. durch Staatsangehörigkeitsurkunde, Ziffer 1.2.3.1 VV AuslG = Ziffer 2.1.3 Vorläufige Anwendungshinweise des BMI).
Neben diesem Grund für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises wird diese Urkunde des öfteren zu folgenden Zwecken nachgefragt:
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