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Als wichtiger Ausweisungsgrund im Aufenthaltsrecht ist in § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG die Inanspruchnahme von Sozialhilfe bestimmt. Da § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG als Regelerteilungsvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels fordert, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt, stellt sich auch bei Anträgen auf Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitel die Frage, ob der Bezug einer staatlichen Leistung als Sozialhilfe anzusehen ist.
Regelungen zur Sozialhilfe finden sich im Sozialgesetzbuch (SGB), Zwölftes Buch (XII), - Sozialhilfe.
Gemäß § 8 SGB XII umfasst die Sozialhilfe
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Falls ein Sozialhilfeempfänger seine Mitwirkungspflichten aus § 60 SGB 1 nicht beachtet wären Verstöße im Sinne folgender Rechtsvorschriften denkbar (nicht abschließend):
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