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Emails können nicht wie ein herkömmlicher Brief eigenhändig unterschrieben werden. Die unverschlüsselte Übersendung von Emails ist in etwa vergleichbar mit der Versendung einer einfachen Postkarte, weil Absender- und Empfängerangaben sowie der Inhalt von allen Servern, über die die Nachricht übertragen werden, gelesen werden können.
Um die Fälschung von Dokumenten auszuschließen bzw. die Absenderidentität zu gewährleisten, ergab sich ein gewisser Handlungsbedarf für die Definition eines Verfahrens, das vor Manipulation schützt.
Das
Gesetz zur digitalen Signatur (SigG, BGBl. 2001 I S. 876, geändert durch Gesetz vom 4. Januar 2005, BGBl. I S. 2) wurde zur Umsetzung der unten angegebenen Richtlinien der Europäischen Union beschlossen, um Rahmenbedingungen zu schaffen und technische Voraussetzungen festzulegen.
Durch das Gesetz werden in
§ 2 unter anderem unterschieden
Im Privatrecht kann die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist (
§ 126 BGB). Die elektronische Form wird gewahrt, wenn dem Dokument der Name hinzugefügt und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird (
§ 126a BGB).
Im allgemeinen Verwaltungsrecht regelt der § 3a VwVfG die elektronische Kommunikation. Ein Verwaltungsakt kann nach § 37 Abs. 2 VwVfG auch in elektronischer Form erlassen werden. In Gesetzesneufassung des Verwaltungszustellungsgesetz, die bereits durch den Bundesrat beschlossen wurde, wird der Behörde auch ermöglicht, ein elektronisches mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenes Dokument gegen Empfangsbekenntnis (§ 5 Abs. 5 VwZG n.F.) elektronisch zu übermitteln, wenn der Empfänger einen Zugang eröffnet.
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