Sie befinden sich hier: Startseite -> Stichworte -> Sicherungsverwahrung
Die Sicherungsverwahrung i.S.d. § 66 Strafgesetzbuch (StGB) ist eine zusätzliche "Maßregel" bei gemeingefährlichen Hangtätern. Sie wird neben der zeitigen Freiheitsstrafe im Urteil verhängt und nach Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe vollzogen. Die Sicherungsverwahrung darf nicht mit dem Sicherungsverfahren verwechselt werden.
Die Verhängung von Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe ist nur dann zulässig, wenn neben der lebenslangen Freiheitsstrafe auch wegen einer weiteren Straftat auf eine zeitige Freiheitsstrafe erkannt wird.
Beispiel: Der Angeklagte wird wegen räuberischer Erpressung (§ 255 StGB) und zusätzlich wegen eines an einem anderen Tag begangenen Mordes (§ 211 StGB) verurteilt.
§ 66 StGB enthält drei verschiedene Stufen der Sicherungsverwahrung. Gemeinsame Voraussetzung ist jeweils, dass der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist.
§ 66 Absatz 1 StGB:
Liegen die Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 vor, muss die Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Die Voraussetzungen (alle Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen) sind:
§ 66 Absatz 2 StGB:
Nach § 66 Absatz 2 StGB sind bei gefährlichen Serientätern die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung erleichtert. Die Sicherungsverwahrung kann in diesen Fällen auch ohne frühere Verurteilung angeordnet werden. Voraussetzungen hierfür sind (auch hier müssen alle Voraussetzungen zugleich vorliegen):
§ 66 Absatz 3 StGB:
Gemäß § 66 Absatz 3 StGB sind bei bestimmten Sexualstraftätern und Gewalttätern die Voraussetzungen noch weiter erleichtert.
Eine frühere Tat bleibt nach § 66 Absatz 4 StGB außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind. Zeiten der Inhaftierung werden dabei aber nicht mitgerechnet.
Quelle: Juristisches Lexikon des Oberlandesgericht Nürnberg
[ Inhaltsverzeichnis ] | [ Startseite ]
Falls ein Link nicht funktioniert sind wir für eine kurze Nachricht dankbar.
![]()