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Das Sicherungsverfahren im Sinne des §§ 413 ff. Strafprozeßordnung (StPO) wird durchgeführt, wenn vornherein abzusehen ist, dass ein Straftäter wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit nicht zu einer "Strafe" verurteilt werden kann, wenn aber wegen seiner Gefährlichkeit die "Unterbringung" in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt oder eine andere "Maßregel" angeordnet werden soll. Das Sicherungsverfahren darf nicht mit der Sicherungsverwahrung verwechselt werden.
An die Stelle der "Anklageschrift" tritt dann eine "Antragsschrift"; der Verdächtige wird nicht Angeschuldigter (oder später Angeklagter) genannt, sondern Beschuldigter.
Das Sicherungsverfahren ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann aber unter erleichterten Voraussetzungen von der Verhandlung ausgeschlossen werden.
Quelle: Juristisches Lexikon des OLG Nürnberg
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