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Scheinehe

Der Begriff der Scheinehe taucht häufiger im Rahmen der Diskussion zur Änderung von aufenthaltsrechtlichen Vorschriften auf.

Der vom Bundesministerium für Inneres erstellten Evaluationsbericht zum Zuwanderungsgesetz führt als Zwischenergebnis auf, dass in diesem Bereich gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Der Bericht bezieht sich dabei auch auf die Frage der Feststellung des Trennungszeitpunktes der Eheleute für die Ermittlung des eigenständigen Aufenthaltsrechtes (§ 31 Abs. 1 AufenthG).

Auf Europäischer Ebene liegt die Entschließung des Rates 97/C 382/01 vom 4. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen vor. Die Entschließung definiert eine Scheinehe als die Ehe eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eines sich in einem Mitgliedstaat legal aufhaltenden Angehörigen eines Drittstaats mit einem Angehörigen eines Drittstaats, mit der allein der Zweck verfolgt wird, die Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Angehörigen dritter Staaten zu umgehen und dem Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis in einem Mitgliedstaat zu verschaffen.

Die Entschließung benennt auch Faktoren, aus denen Anhaltspunkte für eine Scheinehe resultieren können:

 

 

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Quellen:

 

 

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