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Prostitution, Prostitutionsgesetz

Unter prostituieren wird landläufig das "sich gewerbsmäßig für sexuelle Zwecke zur Verfügung stellen" verstanden1.

Nach Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes2 am 01.01.2002 wurde durch den Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet,

Die Prostitution wird im Gewerberecht noch immer als "sozial unwertig" angesehen, so dass eine Gewerbeanmeldung nicht möglich ist.

Die Strafbarkeit der Förderung der Prostitution wurde durch das Gesetz auf Fälle der Ausbeutung Prostituierter beschränkt (§ 180a StGB).

Vor Wirksamwerden der Bestimmungen des Prostitutionsgesetzes wurden Vereinbarungen zwischen Freiern und Prostituierten als sittenwidrig bewertet. Als Maßstab für die guten Sitten dient nach einer vom Reichsgericht 1901 entwickelten Formel "das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden".

Allgemeines Aufenthaltsrecht

Der oben aus dem Duden entnommenen Definition ist bereits zu eigen, dass die Ausübung der Prostitution eine Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 AufenthG darstellt. Ein Aufenthaltstitel berechtigt (nur dann) zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeit, sofern es nach dem AufenthG bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt (§ 4 Abs. 2 Satz 1 AufenthG).

Spätestens seit Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes wird nicht mehr davon ausgegangen werden können, dass Ausländer durch die Ausübung der Prostitution Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG beeinträchtigen können.

Dennoch blieb als Ausweisungsgrund in § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG der "Verstoß gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht geltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung" erhalten (zuvor: § 46 Nr. 3 AuslG). In Betracht kommen können

EU-Recht

Der EuGH hat klargestellt, dass die Prostitution in einer Tätigkeit besteht, "durch die der Leistungserbringer gegen Entgelt eine Nachfrage befriedigt, ohne materielle Güter herzustellen oder zu veräußern" und daher eine Erwerbstätigkeit ist3 (Absatz 49). In Konsequenz des Urteils können EU-Ausländer, die selbständig der Prostitution nachgehen, Freizügigkeit beanspruchen.

 

Fußnoten

  1. Duden, Fremdwörterbuch, Mannheim 1997
  2. BGBl. 2001 I S. 3983
  3. Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 20.11.2001 - Rs. C-268/99 - Jany (InfAuslR 2002, 57)

 

 

 

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