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omissio libera in causa   -   actio libera in causa

Auf Grund Beschluss des Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 397/02 vom 6.3.2003,
zu Willkürverbot, Ausländerrecht (Duldung); Gesetzlichkeitsprinzip; omissio libera in causa;
wurden folgende ausführliche Erläuterungen eingestellt.

Quelle der Erläuterungen: http://www.marinos.com.gr

 

Fälle der omissio libera in causa

Der Sachverhalt ist folgender: Die Mutter M betrinkt sich, nachdem sie ihr Kind gerade versorgt hat, bis zur Schuldunfähigkeit. Sie nimmt dabei in Kauf, daß sie sich um das Kind längere Zeit nicht kümmern wird, so daß es unversorgt sterben wird.

Bei diesem Fall und bei allen Fällen der omissio libera in causa vereitelt der Täter bewußt seine Eingriffsmöglichkeit, bevor er an sich zum Eingreifen verpflichtet ist.

Die omissio libera in causa tritt in einer doppelten Version auf:

Durch die erste, zeitlich vorausgehende omissio oder actio (omissio oder actio praecedens, Defektherbeiführungshandlung oder-Unterlassung) führt der Unterlassungstäter selbst seine Schuldunfähigkeit herbei. Durch die zweite nachfolgende Unterlassung (omissio subsequens) unterläßt der Unterlassungstäter im Zustand der Schuldunfähigkeit die Vornahme der gebotenen Erfolgsabwendungshandlung.

Im Fall der omissio libera in causa kann also das Vorverhalten sowohl ein Tun (actio) als auch ein Unterlassen (omissio) sein (208). Weiterhin entspricht es ganz zweifellos einer gewissen dogmatisch - systematischen Symmetrie, der Doppelstruktur der omissio libera in agendo vel in omittendo eine entsprechende Konstruktion der actio libera in agendo vel in omittendo an die Seite zu stellen (209).

Unser erstes Beispiel entspricht der ersten Version, weil das Vorverhalten der Mutter ein Tun ist (das Sich - Betrinken).

In dem Fall der omissio libera in omittendo ist das Vorverhalten des Täters eine Unterlassung (z.B. der Unterlassungstäter unterläßt, sein Medikament einzunehmen, damit er einen völligen Verfall der eigenen Steuerungskapazität hervorruft und so nicht mehr eingreifen kann, um das Rechtsgut effektiv zu schützen). Welp (210) geht so weit, auch ein Unterlassen von Vorsorgehandlungen als zurechnungsbegründend anzusehen, wenn z. B. es eine Mutter unterläßt, vor dem Wochenende lebenswichtige Medikamente für ihr Kind zu kaufen.

Die besondere Struktur dieser Fälle wirkt sich auch auf die Frage nach dem Beginn des Versuchs aus.

Denkbar sind hier zwei Lösungen:

  1. Die eine nimmt Versuch mit der Herbeiführung des Defektzustandes an,
  2. die andere erst mit dem Unterlassen der Vornahme der erfolgsabwendenden Handlung.

Innerhalb jeder Lösung bestehen differenzierende Tendenzen.

Roxin, Dreher, Baumann und Maurach sehen das Betrinken der Mutter in unserem Fall als ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung an (211). Anderer Ansicht sind u.a. Puppe, Kuper und Neumann (212).

Diese Lösungen sind im Rahmen der gewohnheitsrechtlich anerkannten Institution der actio libera in causa (a.l.i.c.) entwickelt worden. Sie können aber auch die Fälle der omissio libera in causa (o.l.i.c.) gut erklären.

Zunächst möchte ich mich kurz mit der Konstruktion der actio libera in causa befassen.

 

 

Die actio bzw. omissio libera in causa

Unter a.l.i.c. (213), einer im deutschen Recht (214) nicht geregelten (215), aber gewohnheitsrechtlich (216) anerkannten (217) Institution (218), versteht man

"ein Verhalten, das der Täter verantwortlich handelnd in Gang setzt,
das aber zu einem Zeitpunkt in eine tatbestandsmäßige Handlung einmündet,
in dem er die Handlungs - und Schuldfähigkeit verloren hat" (219).

Der Täter versetzt sich also in einen Zustand, den er nicht beherrschen kann.

Warum prüfe ich überhaupt im Rahmen dieser Arbeit die Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch bei der o.l.i.c. ?

Diese Fallgruppe hat praktisch geringe Bedeutung. Sie hilft uns aber bei der Verdeutlichung des Begriffspaares "Herrschaftslockerung - Herrschaftsverlust", den ich oben erläutert habe.

Ganz kurz werde ich mich den bis jetzt vorgeschlagenen Abgrenzungslosungen bei der actio libera in causa widmen, bevor ich mich mit dem Versuchsbeginn bei der omissio libera in causa beschäftigen werde.

Die verschiedenen Theorien:



 

Versuchsbeginn bei der o.l.i.c. - Eigene Stellungnahme

An dieser Stelle wird sich ein enger Zusammenhang mit den Fällen der actio libera in causa nach dem Beginn des Versuchs zeigen. Wenn bei der a.l.i.c. tatsächlich das Delikt durch den Eintritt des Defektzustandes begangen wird, dann muß dieses Verhalten schon als ein Versuch des entsprechenden Delikts angesehen werden können. Denn nach der Prämisse der Vorverlegungstheorie ist mit der Defektbegründung schon der ganze Tatbestand mit Ausnahme des Erfolgs verwirklicht. Der Täter hat namlich alles getan, was nach seiner Vorstellung seine Strafbarkeit begründet.

Der Unterlassungstäter beraubt sich mit der "omissio oder actio praecedens" seiner Schuldfähigkeit, um die gebotene erfolgsabwendende Handlung nicht vorzunehmen (234); Das mag für die Begründung eines Versuchs ausreichen. Mit dem Eintritt des Defektzustandes gibt der Unterlassungstäter seine Herrschaftsmacht über das weitere Geschehen aus der Hand (oder entäußert sich der weiteren Kontrolle des Geschehensablaufs).

Es gibt aber eine ganz andere Betrachtung (235) der Problematik bei der "omissio libera in causa", die folgende These vertritt: Bei der "omissio libera in causa" kann es keinen Versuch geben, weil die Vorsatzzurechnung ausgeschlossen ist. Die o.l.i.c. kann nur zur Fahrlässigkeitszurechnung führen. Hier handelt sich um eine außerordentliche Zurechnung, dogmatisch gesprochen also nur: um eine Zurechnung quasi Fahrlässigkeit (236). Nach dem sog. Simultaneitätsprinzip oder Koinzidenzprinzip muß der Vorsatz zum Zeitpunkt des normwidrigen Verhaltens (also bei Versuchsbeginn) vorhanden sein, andernfalls liegt ein unschädlicher dolus antecedens vor (237).

In dem obengenannten Fall wurde ich einen Versuch mit dem Eintritt des Defektzustandes annehmen, weil nur dann die Mutter die Herrschaft über den weiteren Geschehensablauf verloren hat. Der Vorgang des Sich - Betrinkens der Mutter begründet noch keinen Versuch, weil, meines Erachtens, hier nur eine Herrschaftslockerung vorliegt (die Mutter kann jederzeit mit dem Sich - Betrinken aufhören). Eser (238) vertritt folgende Auffassung: "bei der sog. omissio libera in causa ist die Gefahr schon geschaffen und damit das Versuchsstadium erreicht, wenn der Täter die Fähigkeit verliert, verantwortlich zu handeln." Mit seinem Ergebnis bin ich völlig einverstanden. Ich unterscheide mich aber von seiner Begrundung folgendermaßen:

Mit dem Eintritt des Defektzustandes kann es so sein, daß noch keine Gefahr geschaffen ist, z. B. die Mutter betrinkt sich, damit sie erst nach vier Stunden ihr Kind nicht mehr versorgen kann. In diesem Zeitpunkt ist nicht mal eine Handlungspflicht der Mutter da. Die Annahme eines Versuchs rechtfertigt hier nicht die Schaffung einer Gefahr sondern der Verlust der Herrschaft uber den weiteren Geschehensablauf, (Kontrollverlust durch die bewußte Selbstausschaltung der Mutter).

Der gleich oben erwähnte Fall kann mit dem Fall des Sich- Entfernens der Eltern verglichen werden. Wenn z.B. die Mutter ihr Kind zu Hause allein läßt, um die tollen Tage des Karnevals zu genießen, aber sie jederzeit die gebotene Handlung nachholen kann, dann nehme ich - wie ich schon erläutert habe - keinen Versuch an, weil hier kein Herrschaftsverlust vorliegt. Falls aber die Mutter wegfliegt, dann entzieht sich der Möglichkeit einzugreifen, und in diesem Moment tritt sie in das Versuchsstadium ein. Hier vermag der Begriff "Selbstbehinderung" oder "Selbstausschluß" oder "Sich selbst der Eingriffsmöglichkeit Berauben", den Vorgang hervorragend zu beschreiben, weil in beiden Fällen ein schwer zu überwindendes, selbstgesetztes Hindernis (Sich - Betrinken, Sich - Entfernen) bereitet wird. Die Mutter beseitigt also in allen diesen Fällen durch ihr Vorverhalten ihre Fähigkeit zur Handlungsorientierung.

Falls jetzt die Mutter nach zwei Stunden (alle vier Stunden muß das Kind versorgt werden) zur Besinnung kommt und das Kind ernahrt, dann nehme ich einen Rücktritt an.

Ist diese Lösung gerecht?

Ich meine ja, weil schon mit dem Eintritt des Defektzustandes bei der Mutter der Versuch eingetreten ist. Die Mutter hat den weiteren Geschehensablauf dem Zufall überlassen und so ihr gleichgültiges Verhalten dem Rechtsgut Leben des Kindes gegenüber eindeutig zum Ausdruck gebracht. Weiter fehlt es an jedem sozialgemäßen (adäquaten) Verhalten; der kriminelle Eindruck war vielmehr bereits mit dem Eintritt des Defektzustandes erweckt. Es ist nicht nur der rechtserschütternde Eindruck bei dem besonnenen Durchschinttsmenschen von Bedeutung, sondern es wird auch ein wirkliches Risiko für das Leben des Kindes geschaffen.

Die Tatsache, daß die Mutter zur Besinnung gekommen ist und so ihre Fürsorgepflicht erfüllt hätte, kann nur den Weg für einen Rücktritt öffnen (239).

Nehmen wir jetzt folgenden Fall an:

Die Mutter verläßt ihr Kind zu Hause, um sich eine Bar auszusuchen, wo sie sich betrinken will, damit sie nicht nach Hause zurückkehren kann und so das Kind unversorgt stirbt.

Das Verlassen des Hauses gehört auch zu ihrem Plan, das Kind sterben zu lassen. Wann beginnt in diesem Fall der Versuch? Mit dem Verlassen des Kindes oder mit dem Eintreten des Defektzustandes (Eintritt der Zurechnungsunfähigkeit wegen des Sich - Betrinkens der Mutter in der Bar).

Nach meinen Kriterien indiziert allein das Verlassen des Kindes noch keinen Herrschaftsverlust, sondern nur eine Herrschaftslockerung. Mit dem Alleinlassen des Kindes wird noch kein krimineller Eindruck bei den Rechtsgenossen erweckt. Das Verhalten der Mutter bewegt sich noch im Rahmen eines sozialüblichen Verhaltens. Der Herrschaftsverlust wird erst mit dem Eintritt des Defektzustandes begründet. In diesem Moment nehme ich einen Versuch an.

Sehr interessant scheint mir der folgende Fall zu sein:

Die Mutter bekommt im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit Gewissensbisse und versorgt ihr Kind, was sie auf das heftigste bedauert, wenn sie wieder nüchtern ist.

Die Annahme, mit der Defektbegründung betrete der Unterlassungstäter bereits den Bereich des Versuchs, führt uns zu der Freistellung, daß die Mutter sich im Versuchsstadium befindet. Die Versorgung des Kindes im Defektstadium ist eine unfreie Handlung (nicht wie im obengenannten Fall, wo die zur Besinnung gekommene Mutter ihr Kind versorgt und so ihre vom Gesetz gebotene Pflicht erfüllt).

Nach den Prämissen der Vorverlegungstheorie ist der Rücktritt im Defektzustand eine unfreie Handlung. Die Vorverlegungstheorie müßte den Rucktritt im Defektzustand vielmehr als einen Fehlschlag des in freiem Zustand begonnenen Delikts begreifen und also zur Strafbarkeit des unfrei zurücktretenden Täters kommen.

 

 

(207) Welp, Vorangegangenes Tun als Grundlage einer Handlungsäquivalenz der Unterlassung, S.134ff., stellt ausdrücklich zur Figur der actio libera in actione die Parallele der actio libera in omittendo auf.

(208) Vgl. Androulakis, Studien zur Problematik der unechten Unterlassungsdelikte, S.156.

(209) Welp, Vorangegangenes Tun als Grundlage einer Handlungsäquivalenz der Unterlassung, S. 134ff.

(210) Ebd., S. 137.

(211) Roxin, Festschrift fur Maurach, S. 230; Dreher, StGB § 20 Anm. 21; Baumann, Lb, AT, § 23 III 1, S. 371; Maurach, in: JuS 1961, S. 377.

(212) Puppe, in: JuS 1980, S. 349; Kuper, Aspekte der "a.l.i.c", in: Festschrift für Leferenz, 1983 S.590; Neumann, Zurechnung und "Vorverschulden", S. 34f.

(213) Die wörtliche Übersetzung des Begriffes des "actiones vel omissiones liberae in causa sive ad libertatem relatae" bedeutet " Handlungen oder Unterlassungen, deren Ursache frei gesetzt wurde oder die auf Freiheit zurückgeführt werden können".

(214) Streitig sind Konstruktion und Grenzen der actio libera in causa sowie ihre Vereinbarkeit mit § 20 StGB. Die a.l.i.c. kränkelt aber schon seit der grundlegenden Kritik Hettingers.

(215) Hettinger, Die "actio libera in causa", S. 443, Fn. 24.

(216) Der BGH (BGHSt 42, 235) hat inzwischen den Anwendungsbereich der a. l. i. c. insoweit eingeschränkt, als er die Rechtsfigur in den Fällen der §§ 315c, 316 und §21 StVG für nicht anwendbar hält, da bei Tätigkeitsdelikten, die auch in mittelbarer Täterschaft nicht begangen werden können, auch nach der sog. "Tatbestandslösung" eine Ausdehnung der Tathandlung (z. B. "Führen" eines Fahrzeugs) auf zeitlich vorgelagerte Handlungen nicht möglich ist. Die a. l. i. c. kann in diesen Fällen auch nicht als richterrechtliche Ausnahme von dem Koinzidenzprinzip oder als Gewohnheitsrecht anerkannt werden, da Art. 103 II GG strafbarkeitsbegrundendem Gewohnheitsrecht entgegensteht.

(217) vgl. auch BGHSt 42, 235, 240 ff.

(218) Zu einem kurzen Rückblick auf die Entwicklung dieser Figur vgl. Hruschka, in: JZ 1997, S. 22 ff.

(219) Eingehend über die a.l.i.c. Maurach, Fragen der actio libera in causa, in: JuS 1961, S. § 373 ff; von einem anderen Standpunkt aus Hruschka, Der Begriff der actio libera in causa und die Begründung ihrer Strafbarkeit, in: JuS 1968, S. 554 ff. und ders. Methodenprobleme bei der Tatzurechnung trotz Schuldunfähigkeit des Täters, in: SchwZStrR 1974, S.48 ff.; Horn, Actio libera in causa, eine notwendige, eine zulässige Rechtsfigur? in: GA 1969, S. 289 ff.; Roxin, Bemerkungen zur actio libera in causa, in: Festschrift fur Lackner, 1987, S. 307 ff.

(220) Roxin, Festschrift fur Maurach, S. 230; ders. Festschrift für Lackner, S. 314 ff. Anderer Ansicht ist Puppe, in: JuS 1980, S. 349, die die a.l.i.c. nicht als Sonderfall der mittelbaren Täterschaft betrachtet, weil der Täter die Herrschaft über das "Wie und ob der Tat" behalt. Ähnlich Küper, Aspekte der "actio libera in causa", in: Festschrift fur Leferenz, 1983, S. 590; Neumann, Zurechnung und "Vorverschulden", S. 34 f.

(221) Rudolphi, in: SK, § 22, Rdn. 21.

(222) Puppe, in: JuS 1980, S. 349.

(223) Siehe auch Roxin, Lb, Bd. I, S. 787 Rn. 68.

(224) Streng, ZStW 101 (1989), S. 273 ff.; ders., JZ 1994, S. 709.

(225) Roxin, Lb, Bd. I, S. 787 Rn. 68.

(226) Auch BGHSt 42, 235, 240 ff. hat sich gegen die Ausdehnungslösung ausgesprochen.

(227) Eine unmißverständliche Deutung der actio libera in causa nach dem Ausnahmeprinzip findet sich in der neueren Diskussion zuerst bei Hruschka, in: JuS 1968, S. 554 ff.; ders. , SchwZStr. 90, (1974), S. 48 ff. ; ders. , Strukturen der Zurechnung, S. 65 ff. : Nach ihm kann die actio libera in causa sinnvoll nur als Einschränkung (Reduktion) der Regeln uber die Schuldunfähigkeit interpretiert werden.

(228) Eser, in: Schönke - Schröder, § 22, Rdn. 55.

(229) Siehe auch S. 36.

(230) Vogler, in: LK, § 22, Rdn. 115 - 122.

(231) Jescheck, Lb, AT, S. 425.

(232) Schmidhäuser, Lb, AT, Kap. 15, Rdn. 38.

(233) Papageorgiou - Gonatas, Wo liegt die Grenze zwischen Vorbereitungshandlungen und Versuch,S.341.

(234) Hier haben wir einen Fall, der als bewußte Selbstvereitelung der Handlungsmoglichkeit bezeichnet werden könnte.

(235) Vogel, Norm und Pflicht, S. 122 ff. und 234.

(236) Ebd., S. 124.

(237) Nach Welp, in: Vorangegangenes Tun als Grundlage einer Handlungsäquivalenz der Unterlassung: "Wenn sich der Widerspruch zum Koinzidenzprinzip in keiner Weise aufheben läßt, ergibt sich die Alternative, die kritischen Fälle der actio vel omissio libera in causa vel omittendo entweder straflos zu lassen oder aber die "Kraft des langen Willens" (Nietzsche) einer culpa praecedens anzuerkennen.

(238) Schönke-Schröder-Kommentar, §22 Rn.57.

(239) Es könnte auch hier ein fehlgeschlagener Versuch vorliegen, wenn das Kind von einem Dritten gerettet wäre oder ein Fall der tätigen Reue, wenn die Mutter das Kind versorgt hätte.

 

Quelle: Extern http://www.marinos.com.gr/Thanassis/thesis/p34.htm

 

 

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bobby proved