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Minderjährig, Heranwachsend

Das Aufenthaltsgesetz benutzt in einigen Regelungen (z.B. 56 Abs. 2, 80 AufenthG) die Begriffe minderjährige Kinder und Heranwachsende.

Minderjährige

Ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig anzusehen ist, beurteilt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), vgl. 80 Abs. 3 AufenthG.

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein (§ 2 BGB). Das 18. Lebensjahr hat man vollendet, wenn man seinen 18. Geburtstag feiert. Auch Minderjährige ab Vollendung des 16. Lebensjahres können aufenthaltsrechtlich handlungsfähig sein und damit zum Beispiel Anträge bei der Ausländerbehörde stellen (§ 80 Abs. 1 AufenthG).

Ausländische Kinder oder Jugendliche, die unbegleitet nach Deutschland einreisen, sind als vorläufige Maßnahme zu deren Schutz durch das Jugendamt in Obhut zu nehmen, wenn sich kein Personensorge- oder Erziehungsberechtigter in Deutschland aufhält (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII).

Heranwachsende

Im BGB findet sich allerdings keine Definition des Begriffs Heranwachsender.

Für den Bereich der ordnungsrechtlichen Maßnahmen liegt es nahe, den Begriff des Herwanwachsenden nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) zur Definition heranzuziehen. Gemäß 1 Abs. 2 JGG ist ein Ausländer zwischen 18 und 21 Jahren Heranwachsender.

 

Begrifflichkeiten im Strafrecht

Im Strafrecht gibt es die Begriffe

Welcher Gruppe ein Mensch zugeordnet wird, hängt von seinem Alter zum Tatzeitpunkt ab. Des Weiteren gibt es beim Heranwachsenden die Möglichkeit das Jugendstrafrecht anzuwenden.

Kinder

Kinder (= jünger als 14 Jahre) sind strafunmündig/schuldunfähig ( 19 StGB). Begehen sie Straftaten, kommen nur erzieherische Maßnahmen der Jugend-/ Familienhilfe in Betracht. Anwendbares Gesetz ist das Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe). Zuständig sind die Jugendämter.

Jugendliche

Jugendliche (= ab 14 bis einschließlich 17 Jahre) sind strafrechtlich nur dann verantwortlich, wenn sie zur Tatzeit die erforderliche Einsichts- und Willensfähigkeit besaßen (Extern  1 und Extern 3 Jugendgerichtsgesetz - JGG).

Heranwachsende

Heranwachsende (= ab 18 bis einschließlich 20 Jahre) sind strafrechtlich im Grunde voll verantwortlich. Es hängt jedoch vom individuellen Reifegrad ab, ob ein Heranwachsender bereits wie ein Erwachsener bestraft oder ob er noch nach Jugendstrafrecht behandelt wird. Dies ist der Fall wenn

Rechtsgrundlage ist der Extern  105 JGG.

Erwachsene

Erwachsene (= ab 21 Jahre) unterliegen ausschließlich den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts.

 

 

 

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