Sie befinden sich hier: Startseite -> Stichworte -> Legalitätsprinzip
Definition laut Fremdwörterduden:
Durch das sogenannte Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO) hat die Staatsanwaltschaft die Pflicht bei allen (verfolgbaren) Straftaten einzuschreiten, sofern hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Desweiteren hat Sie den Sachverhalt im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zu erforschen, um zu einer Entscheidung kommen zu können, ob öffentliche Klage zu erheben ist (§ 160 Abs. 1 StPO).
Das Legalitätsprinzip der Polizei ist in § 163 Abs. 1 StPO normiert. Hierdurch sind die Behörden und Beamten der Polizei verpflichtet Straftaten zu erforschen. Sie müssen Ihre Ermittlungsergebnisse ohne schuldhaftes Verzögern der Staatsanwaltschaft übersenden (§ 163 Abs. 2 StPO).
In der täglichen Praxis ermittelt die Polizei in der Mehrheit der kleineren und mittleren Verfahren zunächst ohne Einschaltung der Staatsanwaltschaft. Nach Abschluß Ihrer Ermittlungen werden die Ergebnisse der Staatsanwaltschaft übersandt. Es kommt jedoch auch regelmäßig bei diesen Verfahren vor, dass der Staatsanwaltschaft vorab Zwischenberichte übersandt werden. Ein Beispiel hierfür wäre die Beantragung einer Durchsuchung beim Verdächtigen.
Bei großen und/oder rechtlich bedeutsamen Verfahren wird die Staatsanwaltschaft sofort unterrichtet.
Schlagwort: Die Staatsanwaltschaft ist "die Herrin des Ermittlungsverfahrens".
Nur die Staatsanwaltschaft hat das Recht ein Verfahren zum Abschluss zu bringen. Die Polizei muss alle Verfahren der Staatsanwaltschaft übersenden.
Beachte: Opportunitätsprinzip
[ Inhaltsverzeichnis ] | [ Startseite ]
Falls ein Link nicht funktioniert sind wir für eine kurze Nachricht dankbar.
![]()