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Legalisation, Anerkennung ausländischer öffentlicher Urkunden

Als Legalisation bezeichnet man die die Beglaubigung von Urkunden1. Ausländische öffentliche Urkunden (zum Beispiel Personenstandsurkunden) werden Deutschland nicht ohne weiteres als beweiskräftig anerkannt. Das gleiche gilt natürlich auch für deutsche Urkunden im Ausland.

Es ist völkerrechtlich üblich, derartige Urkunden nur dann zu akzeptieren, wenn sie durch einen förmlichen Akt bestätigt wurden. Bei diesem Verfahren spricht man von der Legalisation. Eine genaue Definition des Bergiffs findet sich in Artikel 2 Satz 2 des Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1965 II 875).

Danach versteht man unter Legalisation "die Förmlichkeit, durch welche die diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes, in dessen Hoheitsgebiet die Urkunde vorgelegt werden soll, die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigen".

Die im deutschen Recht geltenden Definitionen der Legalisierung im engen und im weiteren Sinne findet man in § 13 des Konsulargesetzes.

Durch die Legalisation wird erreicht, dass die Urkunde einer inländischen öffentlichen Urkunde hinsichtlich ihres Beweiswertes gleich gestellt wird.

Das Legalisationsverfahren ist recht kompliziert. Die Zuständigkeit der Behörden für die Ausstellung der Apostille in Deutschland sind in den Bundesländern unterschiedlich. Mit vielen Staaten bestehen aus diesem Grunde zwischenstaatliche Vereinbarungen über eine Verfahrensvereinfachung. So sind beispielsweise die Staaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation von diesem Verfahren ausgenommen. Die Legalisation erfolgt hier mittels sogenannter Apostille (auch: Haager Apostille).

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(Weitere) Quellen:

 

 

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