Sie befinden sich hier: Startseite -> Stichworte -> Haftbefehl (Untersuchungshaft)

Haftbefehl (Untersuchungshaft)

In § 114 der Strafprozessordnung (StPO) ist geregelt, dass die Untersuchungshaft durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet wird.

In dem Haftbefehl sind

anzuführen.

Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO naheliegt (= Schwere der Tat und die zu erwartenden Strafe / Maßregel stehen außer Verhältnis zur Untersuchungshaft) oder der Beschuldigte sich auf diese Vorschrift beruft, sind die Gründe dafür anzugeben, warum diese Vorschrift nicht angewandt wurde.

Der Haftbefehl (= die schriftliche Anordnung einen Menschen in Untersuchungshaft zu nehmen) darf nur von einem Richter erlassen werden. Im Ermittlungsverfahren ist dies der Ermittlungsrichter. Nachdem öffentlichen Klage erhoben wurde, das mit dieser Klage befasste Gericht.

Die gesetzlichen Regelungen befinden sich in der Strafprozeßordnung im Ersten Buch (Allgemeine Vorschriften) - Neunter Abschnitt Verhaftung und vorläufige Festnahme.

 


 

* Dringender Tatverdacht

Dies bedeutet einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschuldigten die schuldhafte Begehung der Tat nachgewiesen werden kann.

Zum Zeitpunkt der (ersten) Haftentscheidung liegt meist nur ein vorläufiger Erkenntnis-/Ermittlungsstand vor. Der dringende Tatverdacht wird während der Dauer der Untersuchungshaft (von Amts wegen) stets aufs Neue geprüft. Dieser kann beispielsweise entfallen, wenn im Laufe der Ermittlungen das Alibi des Beschuldigten bestätigt wird.

 

 

 

 

 

 

 

[ Inhaltsverzeichnis ] | [ Startseite ]

Falls ein Link nicht funktioniert sind wir für eine   kurze Nachricht   dankbar.

bobby proved