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Die Freizügigkeit stellt als eine der Grundfreiheiten eine Grundsäule des Binnenmarktes der Europäischen Union dar. Im hier interessierenden Zusammenhang werden unterschieden:
Arbeitnehmer genießen Freizügigkeit. Den Regelungen über die Freizügigkeit von Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ist ein in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes entwickelter Arbeitnehmerbegriff zugrunde zu legen. Danach ist Arbeitnehmer, wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält
Es muss sich jedoch um die Ausübung tatsächlicher und echter Tätigkeiten handeln. Nicht darunter fallen Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (EuGH, NJW 1992, 1493).
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Selbständig Erwerbstätige, die sich im Deutschland niederlassen, geniessen ebenfalls Freizügigkeit. Das Niederlassungsrecht setzt voraus, dass auch eine wirtschaftliche Betätigung ausgeübt wird. Der erforderliche Wille zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit verlangt dabei ernstzunehmende Gewinnerzielungsabsichten; eine völlig untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit genügt nicht (OVG NRW, NVwZ-RR 1996, 708ff.).
Selbständige Erwerbstätigkeit kann von Arbeitnehmertätigkeit aufgrund der Selbstbestimmtheit und des unternehmerischen Risikos unterschieden werden.
Siehe auch:
Dienstleistungsfreiheit lässt sich von Arbeitnehmertätigkeit und selbstständiger Erwerbstätigkeit dadurch abgrenzen, dass keine Niederlassung in Deutschland erfolgt. Begünstigt sind solche Personen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen innerhalb der Union erbringen oder empfangen wollen, ohne sich dauerhaft niederzulassen. Der Begriff der Dienstleistung ist weit auszulegen; jegliche gewerbliche oder berufliche Leistung wird erfasst. Auch Touristen, Patienten und Geschäfts- oder Studienreisende können privilegiert sein.
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Gemeinschaftsangehörige sollen das Recht besitzen, auch nach Beendigung einer Beschäftigung in dem Land zu verbleiben, in dem der Lebensmittelpunkt besteht. Das Recht wurde auch auf Selbständige ausgedehnt. Das Verbleiberecht hat zur Voraussetzung, dass der Betroffene zuvor im Rahmen der Freizügigkeit seinen Aufenthalt in Deutschland hatte.
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Einreise und Aufenthalt Freizügigeitsberechtigter können aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beschränkt werden (Art. 48 III, 56 I EGV). Hierzu hat der Rat die RL 64/221 erlassen. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung orientiert sich an der vom EuGH entwickelten Rechtsprechung. Hiernach darf die Freizügigkeit beschränkt werden, wenn die Anwesenheit des Betroffenen oder sein Verhalten eine tatsächliche und hinreichend schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
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Für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten, die am 01.05.2004 und am 01.01.2007 der EU beigetreten sind, gelten Sonderregelungen.
Die Regelungen gelten nur für Staatsangehörige, die die Freizügigkeit auch in Anspruch genommen haben. Aus diesem Grund können deutsche Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, sich (zum Beispiel hinsichtlich des Familiennachzuges nach Deutschland) nicht auf EU-Freizügigkeitsrechte berufen. Für sie gilt das teilweise strengere nationale Recht (AufenthG). Der Europäische Gerichtshof hat bereits letztinstanzlich entschieden, dass diese Inländerdiskriminierung europarechtlich nicht zu beanstanden ist.
Freizügigkeitsrechte erwachsen den Unionsbürgern unmittelbar aus dem EG-Vertrag und hängen nicht von der Einhaltung von Verwaltungsverfahren ab. Aus diesem Grunde ist die Aufenthaltserlaubnis-EG lediglich deklaratorischer Art (vergleichbar einer Meldebescheinigung).
Im Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.04.2004 (L 158/77) wurde eine Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlarmentes und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, veröffentlicht. Ziel der Richtlinie ist es, die Personenfreizügigkeit weiter zu vereinheitlichen. Den Mitgliedstaaten bleibt bis 30.04.2006, um die Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen. Der Versuch, diese Regelungen in innerstaatliches Recht umzusetzen, wurde mit dem Zuwanderungsgesetz unternommen.
Ab dem 01.01.2005 tritt das Freizügigkeitsgesetz/EU in Kraft (Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern -Zuwanderungsgesetz- in Kraft).
Unionsbürgern, die Freizügigkeit genießen, wird dann nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt. Sie sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Bescheinigung des Aufenthaltsrechts hat nur deklaratorische Bedeutung. Drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgern erhalten ebenfalls von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-EU (§ 5 Abs. 2 FreizügG/EU). Die Dokumente sind gebührenfrei (§ 2 Abs. 6 FreizügG/EU).
Das Verfahren für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern regelt sich im Wesentlichen nach § 5 Abs. 3 FreizügG/EU. Den Meldebehörden, die häufig nicht demselben Verwaltungsträger wie die Ausländerbehörde angehören, sind dabei Aufgaben zugeordnet worden.
Siehe auch:
Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland beizeichnet die Freizügigkeit das Recht jedes deutschen Staatsangehörigen, sich überall im Bundesgebiet niederzulassen (Artikel 11 I GG).
Quellen:
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