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Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt.
Die gesetzliche Grundlage ist der § 26a Asylverfahrensgesetz i.V.m. der Anlage I zu diesem Gesetz.
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