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Das Bundesverwaltungsgericht ist durch Gesetz vom 23. September 1952 errichtet worden. Der Bundesgesetzgeber kam damit einem Auftrag des Grundgesetzes nach, einen zentralen obersten Gerichtshof des Bundes für den Bereich der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu schaffen.
Es entscheidet in der Regel auf Revisionen hin über die richtige Anwendung von Bundesrecht und ist insofern reine Rechtsinstanz. Fragen des Landesrechts sind von ihm grundsätzlich nicht zu entscheiden, hier sind die Oberverwaltungsgerichte / Verwaltungsgerichtshöfe letzte Instanz. In bestimmten Fällen ist das Bundesverwaltungsgericht erste und letzte Tatsachen- und Rechtsinstanz, z.B. für Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern sowie zwischen Ländern, für Klagen auf den Gebieten des Vereinsrechts und des Versicherungsaufsichtsrechts sowie vorübergehend auch in Verfahren, die für den Ausbau der Verkehrswege in den neuen Bundesländern bedeutsam sind. In Disziplinar- und Wehrdienstsachen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als Berufungsgericht. In seiner Eigenschaft als Revisionsgericht entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung von fünf oder - bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung - drei Berufsrichtern. Ehrenamtliche Richter wirken nur in Disziplinar- und Wehrdienstsachen mit.
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