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Bundeszentralregister (BZR)

Wie die Gesetzesüberschrift des Bundeszentralregistergesetz (BZRG) bereits aussagt (Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister) besteht das BZR aus zwei Registern.

Früher wurde das BZR auch Strafregister genannt.

Rechtskräftige Verurteilungen zu einer Strafe oder Maßregel werden in das Bundeszentralregister (BZR) eingetragen (außerdem noch einige weitere Entscheidungen, die in § 4 des BZRG näher bezeichnet sind).

Nach einigen Jahren (mindestens 5 Jahre, bei höheren Strafen jedoch bis zu 20 Jahren, vgl. § 46 BZRG) werden sie unter bestimmten Voraussetzungen wieder getilgt. Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. (§ 51 BZRG).

Außer im Bundeszentralregister erscheinen Verurteilungen auch im Führungszeugnis (in der Umgangssprache oft "polizeiliches Führungszeugnis" genannt). Ein solches Führungszeugnis kann jede Person über 14 Jahren bei ihrer Meldebehörde beantragen (§ 30 BZRG).

Von der Eintragung ins Führungszeugnis gibt es jedoch eine Reihe von Ausnahmen (§ 32 BZRG), vor allem folgende:

 

Im Zusammenhang mit dem Stichwort BZR "erforschte" Andi den Begriff " Etwas auf dem Kerbholz haben". ;-)

 

 

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bobby proved