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In Deutschland ist
verpflichtet einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen. Dieser Grundsatz gilt nicht für Personen, die einen gültigen Pass besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden
Der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis sind nach einheitlichen Mustern mit Lichtbild auszustellen. Sie erhalten eine Seriennummer. Der Ausweis enthält neben dem Lichtbild des Ausweisinhabers und seiner Unterschrift ausschließlich die in § 1 Abs. 2 Personalausweisgesetz festgelegten Angaben über die Person des Ausweisinhabers.
Die Inhalte der auf dem Ausweis enthaltenen Zone für das automatische Lesen sind explizid in § 1 Abs. 3 Personalausweisgesetz normiert.
Es ist geplant Personalausweise mit biometrischen Daten zu versehen und diese mittels RFID-Technik zu realisieren. Die rechtlichen Grundlage hierfür ist bereits im § 1 Abs. 4 des Personalausweisgesetz geschaffen. Sie können die weitere (politische) Diskussion zu dieser Thematik auf unserer Seite Biometrie - Sachstand und Ausblick verfolgen.
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