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Bewährungshelfer

Bei einer Strafaussetzung zur Bewährung i.S.d. §§ 56 ff. des Strafgesetzbuch (StGB) kann dem Verurteilten durch das Gericht für die gesamte oder teilweise Dauer seiner Bewährungszeit ein Bewährungshelfer "zur Seite" gestellt werden. Dieser soll den Verurteilten betreuen und helfen. Im Einvernehmen mit dem Gericht überwacht er die Erfüllung der Weisungen und Auflagen und berichtet über die Lebensführung des Verurteilten. Es gibt hauptamtliche und ehrenamtliche Bewährungshelfer.

 

 

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