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Bei der Bewährung i.S.d. §§ 56 ff. Strafgesetzbuch (StGB) handelt es sich um die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung. Dies bedeutet, dass eine verhängte Freiheitsstrafe ausgesetzt wird und der Verurteilte in Freiheit bleibt. Der Hintergrund der Bewährung ist, dass der Verurteilte Gelegenheit erhalten soll, durch gute Führung während der Bewährungszeit Straferlass zu erhalten.
Die Strafaussetzung ist nur bei Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren möglich (§ 56 StGB). Die Bewährungszeit beträgt zwischen 2 und 5 Jahre.
Die Bewährung kann mit Auflagen (z.B. Schadenswiedergutmachung, Geldbußen an gemeinnützige Einrichtungen) und Weisungen (z.B. Arbeitsaufnahme; Unterhaltszahlung) verbunden werden, ferner mit der Zuordnung eines Bewährungshelfers.
Gibt der Verurteilte während der Bewährungszeit keinen Anlass zum Widerruf der Strafaussetzung (etwa durch Begehung neuer Straftaten) wird ihm die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.
Es ist auch möglich die Restfreiheitsstrafe einer bereits vom Verurteilten angetretenen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Dies ist in der Regel
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