Sie befinden sich hier: Startseite -> Stichworte -> Beitragsbemessungsgrenze (Rentenversicherung)

Beitragsbemessungsgrenze (Rentenversicherung)

Im Zusammenhang mit diesem Stichwort muss unbedingt beachtet werden, dass es eine Beitragsbemessungsgrenze bei der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Beitragsbemessungsgrenze bei der gesetzlichen Krankenversicherung gibt. Diese haben unterschiedliche Höhen und finden bei unterschiedlichen Gesetzesnormen Anwendung.

In § 7 Nr. 4 BeschV (Besondere Berufsgruppen) steht folgende Formulierung

"Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an

  1. ...
  2. ...
  3. ...
  4. Berufssportlerinnen und Berufssportler oder Berufstrainerinnen und Berufstrainer, deren Einsatz in deutschen Sportvereinen oder vergleichbaren am Wettkampfsport teilnehmenden sportlichen Einrichtungen Vorgesehen ist, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und der Verein oder die Einrichtung

    ein Bruttogehalt zahlt, das mindestens 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung beträgt und

    der für die Sportart zuständige deutsche Spitzenverband im Einvernehmen mit dem Deutschen Sportbund die sportliche Qualifikation als Berufssportlerin oder Berufssportler oder die fachliche Eignung als Trainerin oder Trainer bestätigt,
  5. ..."

Diese Beitragsbemessungsgrenze beträgt 2005 --> 62.400 Euro jährlich bzw. 5.200 Euro monatlich. Das Gehalt (Bruttoeinkommen) i.S.d. § 7 Nr. 4 BeschV (Besondere Berufsgruppen) muss somit in 2005 mindestens 31.200 Euro jährlich bzw. 2.600 Euro monatlich betragen.

Für das Jahr 2006 beträgt die Beitragsbemssungsgrenze --> 63.000 Euro jährlich bzw. 5.250 Euro monatlich. Das Gehalt (Bruttoeinkommen) i.S.d. § 7 Nr. 4 BeschV (Besondere Berufsgruppen) muss somit in 2006 mindestens 31.500 Euro jährlich bzw. 2.625 Euro monatlich betragen.

Für das Jahr 2007 beträgt die Beitragsbemssungsgrenze unverändert

Das Gehalt (Bruttoeinkommen) i.S.d. § 7 Nr. 4 BeschV (Besondere Berufsgruppen) muss somit in 2007

betragen.

Zusätzliche Informationen:

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Grenzbetrag bis zu dem in der Sozialversicherung Beiträge berechnet werden. Arbeitsentgelte, welche über dieser Grenze liegen, werden nicht zu der Beitragsbemessung herangezogen. Diese Teile des Entgelts sind somit beitragsfrei.

Bezüglich der Frage ob Sonderzuwendungen wie Urlaubs-, Weihnachtsgeld, Bonus etc. in dieser Berechnung berücksichtig werden müssen, wird auf die einschlägige Rechtssprechung des Bundessozialgericht verwiesen. Diese ist bzw. müsste bei den Krankenkassen bekannt sein.

Die Beitragsbemessungsgrenzen der einzelnen Versicherungszweige (Renten-, Knappschaft-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) sind unterschiedlich.

Die Beitragsbemessungsgrenze wird vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung jährlich neu festgesetzt. Sie bezieht sich auf das (Brutto-) Durchschnittseinkommen aller Versicherten.

Rechtsgrundlagen:

 

 

[ Inhaltsverzeichnis ] | [ Startseite ]

Falls ein Link nicht funktioniert sind wir für eine   kurze Nachricht   dankbar.

bobby proved