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Beihilfe

Beihilfe ist die dem Haupttäter vorsätzlich geleistete, für die Begehung einer rechtswidrigen Tat kausale Hilfe (Tröndle/Fischer, § 27 StGB Rn2). Die Beihilfe ist nur strafbar, wenn der Haupttäter vorsätzlich eine rechtswidrige Tat begeht (Cramer in Schönke/Schröder, § 27 StGB Rn 26). Der Gehilfe muss das Zustandekommen der Haupttat wollen, die Hilfeleistung braucht jedoch für den Taterfolg nicht ursächlich zu sein. Sie muss aber, wenn auch ohne eigenes Tatinteresse, die den Tatbestand verwirklichende Handlung des Haupttäters erleichtert oder gefördert haben (Tröndle/Fischer, § 27 StGB, Rn2, m.w.N.).
Quelle: Westphal-Stoppa, Ausländerrecht für die Polizei, Kapitel F, Rn 28.2.2

Bei den

handelt es sich um Gesetzesvorschriften in denen der Gehilfe ausdrücklich erwähnt ist.

 

 

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