Sie befinden sich hier: Startseite -> Stichworte -> Beihilfe
Beihilfe ist die dem Haupttäter vorsätzlich geleistete, für die Begehung einer rechtswidrigen
Tat kausale Hilfe (Tröndle/Fischer, § 27 StGB Rn2). Die Beihilfe ist
nur strafbar, wenn der Haupttäter vorsätzlich eine rechtswidrige Tat begeht
(Cramer in Schönke/Schröder, § 27 StGB Rn 26). Der Gehilfe muss das Zustandekommen der Haupttat wollen, die Hilfeleistung braucht jedoch für den Taterfolg nicht ursächlich zu sein. Sie muss aber, wenn auch ohne eigenes Tatinteresse, die den Tatbestand verwirklichende Handlung des Haupttäters erleichtert oder gefördert haben (Tröndle/Fischer,
§ 27 StGB, Rn2, m.w.N.).
Quelle: Westphal-Stoppa, Ausländerrecht für die Polizei, Kapitel F, Rn 28.2.2
Bei den
handelt es sich um Gesetzesvorschriften in denen der Gehilfe ausdrücklich erwähnt ist.
[ Inhaltsverzeichnis ] | [ Startseite ]
Falls ein Link nicht funktioniert sind wir für eine kurze Nachricht dankbar.
![]()