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Ausweisung

Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt (§§ 45 ff. Ausländergesetz).

Die Ausweisung ist der (rechtliche) Befehl, das Bundesgebiet zu verlassen. Durch die Ausweisung werden gegebenenfalls erteilte Aufenthaltsgenehmigungen unwirksam (§ 44 I Nr. 1 AuslG). Ausgewiesenen Ausländern darf keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden. Sie dürfen nicht erneut in das Bundesgebeit einreisen (§ 8 Abs. 2 AuslG). Auf Antrag kann diese sogenannte Sperrwirkung befristet werden.

Verfügen Ausländer über besonderen Ausweisungsschutz (§ 48 AuslG), dürfen sie nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Freizügigkeitsberechtigte EU-Ausländer dürfen nur unter Beachtung des § 12 des AufenthG/EWG ausgewiesen werden.

In der Umgangssprache und in den Medien werden die Begriffe Ausweisung und Abschiebung gern synonym verwendet. Der Unterschied zur Abschiebung ist jedoch, dass es sich bei der Abschiebung um das Zwangsmittel handelt, mit der der Aufenthalt beendet wird.

Der UNHCR definiert den Begriff der Ausweisung wie folgt: Ausserlandesschaffung einer Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, durch die Regierungsbehörden dieses Staates. Laut Art. 32 GK darf ein Flüchtling nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Die Verfahren, in denen der Ausweisungsbeschluss gefasst wird, müssen fair und gerecht sein und dem Flüchtling sollte eine angemessene Frist gewährt werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, in einem anderen Land Aufnahme zu finden.(UNHCR, Handbuch für Parlamentarier, 2/2001)

Die Definitionen der Ausweisung nach deutschem Recht mit der des UNHCR sind somit nicht notwendigerweise deckungsgleich.

Rechtslage ab dem 01.01.2005

Im AufenthaltsG (Kernstück des Zuwanderungsgesetzes) sind die Regelungen zur Ausweisung von Ausländern in das 5. Kapitel aufgenommen worden. Auch hier wird differenziert zwischen Zwingenden Ausweisungen (§ 53 AufenthG), Regel-Ausweisungen (§ 54 AufenthG) und Ausweisungen im (freien) Ermessen der Ausländerbehörde (§ 55 AufenthG). In den Fällen des § 56 AufenthG genießen Ausländer besonderen Ausweisungsschutz.

Neu überarbeitet wurden die Ausweisungsregelungen von Minderjährigen und Heranwachsenden (§ 56 Abs. 3 AufenthG). Neu aufgenommen wurde auch die zwingende Ausweisung von verurteilten Schleusern (§ 53 Nr. 3 AufenthG).

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