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AuslG ist die Abkürzung für das bis zum 31.12.2004 gültige Ausländergesetz.
Nach Inkrafttreten des Grundgesetzes 1949 galten zunächst das Gesetz über das Pass-, Ausländerpolizei- und das Meldewesen sowie über das Ausweiswesen und die Ausländerpolizeiverordnung von 1938 als Bundesrecht fort.
Um neuen Anforderungen an das Ausländerrecht gerecht zu werden (Anwerbung von Ausländern in den 50er und 60er Jahren), trat am 01.10.1965 das AuslG von 1965 in Kraft.
Um den ausländerpolitischen Zielsetzungen der
zu entsprechen, wurde am 14.07.1990 das AuslG als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechtes ausgefertigt. Das Gesetz trat am 01.01.1991 in Kraft.
Mit dem In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes ab 01.01.2005 tritt das AuslG außer Kraft. Vor In-Kraft-Treten des AufenthG getroffene Maßnahmen, Aufenhalterechte und dergleichen gelten nach Maßgabe der §§ 101ff. AufenthG fort.
Aufgrund von Übergangsvorschriften § 101 ff. AufenthG ist auch nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes für längere Zeit noch das AuslG anzuwenden.
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