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Die Ausländerbehörde ist zuständig für aufenthaltsrechtliche und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Ausländergesetz und nach anderen ausländerrechtlichen Bestimmungen (§ 63 AuslG).
Im Gegensatz zum Ausländergesetz von 1965 ist im Ausländergesetz von 1990 nur noch die sachliche Zuständigkeit geregelt.
Die örtliche Zuständigkeit ist nicht im Ausländergesetz geregelt. Demnach richtet sich die örtliche Zuständigkeit in erster Linie nach dem gewöhnlichem oder dem letztem gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person dort, wo sie in der Absicht weilt, nicht nur vorübergehend zu bleiben; rechtsgeschäftlicher Wille ist nicht erforderlich (ähnlich § 30 III SGB I).
Der melderechtliche Hauptwohnsitz braucht nicht mit den mit dem gewöhnlichen Aufenthalt überein stimmen (Renner, AuslR, 7. Auflage 1999).
Für bestimmte Fälle ist dem Bundesinnenministerium die Befugnis zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bestimmung der zuständigen Ausländerbehörde erteilt (§ 104 AuslG, Ziffer 63ff. AuslG-VwV).
Im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sind die Regelungen über die Verfahrensvorschriften in das Kapitel 7 aufgenommen worden.
§ 71 AufenthG bezeichnet die zuständige Stelle für ausländer- und passrechtliche Maßnahmen nach dem AufenthG und anderen Gesetzen ebenfalls als Ausländerbehörde. In Satz 2 des § 71 Abs. 1 AufenthG wird den Ländern nun die Befugnis eingeräumt, für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden für zuständig zu erklären.
Es folgen in den weiteren Absätzen weitere Zuständigkeiten für bestimme Maßnahmen und Entscheidungen. Da die Einbürgerungen im AufenthG nicht mehr geregelt sind, fehlen diese Zuständigkeiten im neuen Regelwerk. Zur geltenden Rechtslage gibt es keine wesentlichen Unterschiede.
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