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Au - Pair

Als Au-Pair (von französisch au pair, deutsch auf Gegenleistung) werden Haushaltshilfen bezeichnet, die besonders zu Sprachstudien für Verpflegung, Unterkunft und Taschengeld in ausländischen Familien tätig sind.

Dieses Stichwort geht nur auf aufenthaltsrechtliche Voaussetzungen für Drittausländer, also Ausländer, die nicht die Staatsangehörige eines Mitgliedes der Europäischen Union sind, ein.

Zur Ausübung einer Beschäftigung als Au-Pair wird ein Aufenthaltstitel benötigt, der die Aufnahme dieser Beschäftigung gestattet (§ 4 Abs. 2 AufenthG).

Au-Pair Kräfte, die neu nach Deutschland einreisen möchten, müssen in der Regel vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland (Botschaft, Generalkonsulat) für die Arbeitsaufnahme ein Visum beantragen. Die Botschaft oder das Konsulat schaltet für die Entscheidung über den Einreiseantrag die Ausländerbehörde ein, die wiederum die Agentur für Arbeit beteiligen muss, weil eine Beschäftigung als Au - Pair keine besondere Berufsausbildung voraussetzt (2. Abschnitt der Beschäftigungsverordnung, BeschV).

Bevor die Ausländerbehörde die Arbeitsagentur einschaltet, prüft diese üblicherweise im Rahmen des Visumverfahrens ob die allgemeinen Erteilungsvorausetzungen vorliegen (z.B. Erfüllung der Passpflicht, Sicherung des Lebensunterhaltes, Fehlen von Ausweisungsgründen, vgl. § 5 AufenthG).

§ 20 BeschV fordert als weitere Voraussetzung für die Zustimmung der Arbeitsagentur, dass

Eine Beschäftigung als Au-Pair ist nur bis zu einem Jahr möglich. Für eine Verlängerung darf die Arbeitsangentur keine Zustimmung geben.

 

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bobby proved