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Asylfolgeantrag

Rechtliche Grundlage für den Asylfolgeantrag ist § 71 des Asylverfahrensgesetzes.

Mit der ansonsten unbekannten Rechtsfigur des Folgeantrages sollen alle Anträge einheitlich behandelt werden, die nach rechtsbeständigem erfolgosem Abschluss des Asylverfahrens oder nach der Rücknahme des Asylantrages gestellt werden. Die Anträge wären sonst je nach der Art der Begründung als Neuanträge, Wiederholungsanträge oder Anträge auf Wiederaufgreifen des Verfahrens oder Rücknahme der Ablehnung zu qualifizieren (Quelle: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Auflage, § 71 AsylVfG, Rd. 1, 3).

Das Instrument des Asylfolgeantrages wurde zur Abwehr aussichtsloser Asylanträge in der Vergangenheit mehrfach verschärft. Auch im Regierungsentwurf des Zuwanderungsgesetz sind weitere Verschärfungen des Asylfolgeverfahrens vorgesehen (z.B. § 28 II AsylVfG). Ferner sollen Asylerstanträge in bestimmten Fallkonstellationen nach den Regelungen für Asylfolgeverfahren entschieden werden, um so die Verfahrensdauer zu verkürzen.

 

 

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bobby proved