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Arbeitnehmer

Deutsches Recht

Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags (§ 611ff. BGB) im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist1 .

Wer nach den Weisungen eines anderen tätig wird, ist fremdbestimmt und damit persönlich abhängig. Weisungsgebunden ist, wer zur Leistung der versprochenen Dienste nach Weisungen und unter Leitung eines anderen verpflichtet ist.

Recht der Europäischen Union

Weil Arbeitnehmer, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, Freizügigkeit beanspruchen können (aber: Übergangsregelungen für Beitrittsstaaten), ist der Arbeitnehmerbegriff auch vom Europäischen Gerichtshof definiert worden. Hiernach ist Arbeitnehmer, wer eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich sind. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Dagegen ist es für die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Gemeinschaftsrechts ohne Bedeutung, dass das Beschäftigungsverhältnis

Die rechtliche Einordnung des Verhältnisses zwischen Empfänger und Geber der Arbeitsleistung nach nationalem Recht ist unerheblich.

Sonderfall Türkische Arbeitnehmer

Türkische Arbeitnehmer haben nach einem Assoziationsratsbeschluss (ARB 1/80) unter den darin bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht.

Die in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 enthaltenen, zeitlich gestaffelten Arbeitsmarktzugangsrechte bauen systematisch aufeinander auf und bezwecken, der zunehmenden Integration eines türkischen Arbeitnehmers Rechnung zu tragen. Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung hat dieser Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber (erster Spiegelstrich). Nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber kann er sich vorbehaltlich des Vorrangs der Arbeitnehmer aus EU-Mitgliedstaaten für den gleichen Beruf bzw. in der gleichen Branche auf jedes andere Stellenangebot eines Arbeitgebers seiner Wahl bewerben (zweiter Spiegelstrich). Nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung hat er schließlich freien Zugang zu jeder Beschäftigung im Lohn -oder Gehaltsverhältnis (dritter Spiegelstrich).

Quellen:

 

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bobby proved