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Assoziierungsabkommen der EU mit der Türkei

Die EU schloss mit der Türkei bereits am 12.09.1963 ein Assoziierungsabkommen, um die Türkei auf die EU-Mitgliedschaft vorzubereiten.

Von maßgeblicher Bedeutung ist hierbei der Beschluss des Assoziationsrat ARB 1/80. Auf dem EU-Gipfel in Kopenhagen am 13.12.2002 einigten sich die Staats- und Regierungschefs der EU darauf, dass mit der Türkei Ende 2004 Gespräche über einen Beitritt beginnen sollen.

Der ARB 1/80 regelt in den Artikeln 6 und 7 auch den Zugang von türkischen Staatsangehörigen zum Arbeitsmarkt in der Europäischen Union. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtes [Zum Beispiel EuGH Urteil vom 20.09.1990 Rs. C-192/89 (Sevince), Slg 1990, I-3460] entfaltet der Beschluss unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsstaaten. Das Recht zur Beschäftigungaufnahme gehe weiterhin zwangsläufig mit dem Recht zur Aufenthaltsnahme in dem betreffenden Mitgliedstaat einher. Aus diesen Gründen können türkische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen nach dem der Art. 6 und 7 ARB 1/80 erfüllen, eine Aufenthaltserlaubnis (§ 4 Abs. 5 AufenthG) bekommen.

 

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