Sie befinden sich hier: Startseite -> Stichworte -> Apostille

Apostille, "Haager Apostille"

Unter einer Apostille versteht man eine empfehlende oder beglaubigende Randbemerkung, die eine Nachschrift oder eine Urkunde beglaubigt1.

Im zwischenstaatlichen Rechtsverkehr kann in Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05. Oktober 1961 auf die sonst erforderliche Legalisation durch die "Haager Apostille" ersetzt werden.

Das Haager Übereinkommen ist anwendbar auf alle öffentlichen Urkunden mit Ausnahme von Urkunden, die von Konsularbeamten errichtet wurden, und Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder auf das Zollverfahren beziehen.

Die Apostille bestätigt die Echtheit einer öffentlichen Urkunde, die hierfür im Original vorgelegt werden muss. Für deutsche Urkunden wird die "Haager Apostille" von einer dazu bestimmten deutschen Behörde ausgestellt. Eine Beteiligung der Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, ist dann nicht mehr notwendig.

Die Zuständigkeiten der deutschen Behörden ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Die Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens können dem unten aufgenommenen Verweis auf die Seite des Auswärtigen Amtes entnommen werden.

Bezüglich der Anerkennung und der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse wird auf die Leitseite der Kultusministerkonferenz (Externer Verweis www.kmk.org) verwiesen. Hier kann nach Institutionen in der Datenbank Externer Verweis Anabin recherchiert werden.

 

Dies könnte Sie interessieren:

(Weitere) Quellen:

 

 

[ Inhaltsverzeichnis ] | [ Startseite ]

Falls ein Link nicht funktioniert sind wir für eine   kurze Nachricht   dankbar.

bobby proved