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Verfahrenseinstellung durch Verweisung auf den Privatklageweg (§ 376 StPO )
Privatklagedelikte (§ 374 StPO)

Die Staatsanwaltschaft kann bei bestimmten Vergehen, den sogenannten Privatklagedelikten, von der öffentlichen Strafverfolgung absehen und den Geschädigten statt dessen auf den Privatklageweg verweisen. Dies geschieht im Rahmen des Opportunitätsprinzip, wenn kein öffentliches Interesse gegeben ist.

Der Privatkläger "übernimmt in gewissem Maße" die Rolle des Staatsanwaltes. Die Privatklage ist für den Kläger mit einem Kostenrisiko verbunden. Dem Wesen nach ist und bleibt sie aber ein Strafverfahren. Dem Geschädigten bleibt es unbenommen, zusätzlich (oder statt dessen) gegen den Beschuldigten auch zivilrechtlich vorzugehen.

 

Interessanter Beitrag zu dieser Thematik:

Einstellung durch Verweisung auf den Weg der Privatklage

Für zahlreiche Delikte gilt nicht das Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft, sondern der Verletzte kann nach alter germanischer Sitte die Strafverfolgung in die eigenen Hände nehmen (§  374). Dieser Weg führt für den Geschädigten selten zum gewünschten Ergebnis, meistens nützt es ihm mehr, Schadensersatz und Schmerzensgeld zu erlangen, als eine Geldstrafe zu erwirken, die in die Landeskasse fließt. Da die Staatsanwaltschaften ohnehin stark belastet sind, wird das öffentliche Interesse nach §  376 recht gern verneint. Hinzu kommt, dass eine Vielzahl dieser Fälle Turbulenzgeschehen (Gasthausschlägereien) betrifft, die ohnehin nicht zweifelsfrei aufzuklären sind (alle Beteiligten waren stark betrunken) oder Bagatelldelikte betrifft.

Nicht selten werden nach einiger Zeit die Strafanträge auch wieder zurückgenommen und dann gemeinsam auf den Staatsanwalt geschimpft, der voreilig Anklage erhoben hat. In kleineren Fällen, Familienstreitigkeiten und Nachbarquerelen ist es für die Beteiligten besser, wenn ihre Konflikte ohne förmliche Verhandlung beigelegt werden. Ein förmliches Strafverfahren, welches mit Verurteilung zu Geld- oder Freiheitsstrafe endet, dürfte bei Nachbarstreitigkeiten vielfach weniger zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens führen als ein Vergleich, ein Sühnevertrag beim Schiedsmann.

Hinweise für die Bejahung des öffentlichen Interesses geben die Richtlinien (Nr. 86, 87, für Beleidigung Nr. 229, Körperverletzung Nr. 233, Verkehrssachen Nr. 243, Unlauteren Wettbewerb Nr. 26off. Die gravierenden Taten aus diesem Bereich sollen von Amts wegen verfolgt werden. Eine Körperverletzung soll verfolgt werden bei roher oder gefährlicher Tat oder Misshandlung von Kindern.

Quelle: Lehrstuhl Extern Prof. Dr. Maximilian Herberger

 

 

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