Sie befinden sich hier: Startseite -> Stichworte -> Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen, wenn kein genügender Anlass zur Anklageerhebung besteht.
Beispiele hierfür sind:
Die Einstellung muss nicht endgültig sein. Die Ermittlungen können jederzeit wieder aufgenommen werden, wenn zum Bsp. neue Beweismittel erlangt werden.
Die Einstellung erfolgt mittels Verfügung. Über diese muss der Beschuldigte unterrichtet werden, wenn er
Gemäß § 171 Satz 1 StPO erhält der "Anzeigenerstatter" auf Wunsch eine so genannte Einstellungsnachricht.
Einstellung mangels Täterermittlung
Ein häufiger Einstellungsgrund (Staatsanwaltschaft Saarbrücken ca. 40000 Verfahren pro Jahr) ist die fehlende Täterermittlung. Die Polizei entscheidet zunächst, welche Deliktsbereiche bedeutend sind und ob einem entsprechend verstärktem Einsatz von Sach- und Personalmitteln auch ein entsprechender Aufklärungsertrag gegenüberstehen wird. So ist zu Zeit z. B. nach einem Fahrraddiebstahl in einer Großstadt kaum mit großer Aktivität der Polizei zu rechnen, da eine solche Tat wenig Anhaltspunkte für Ermittlungen bietet.
Quelle dieses Beitrages: Lehrstuhl Prof. Dr. Maximilian Herberger
Weiterführende Informationen findet man u.a. auf den
Homepageseiten dieses Lehrstuhl.
[ Inhaltsverzeichnis ] | [ Startseite ]
Falls ein Link nicht funktioniert sind wir für eine kurze Nachricht dankbar.
![]()