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Verfahrenseinstellung nach   -   § 170 Abs. 2 StPO

Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen, wenn kein genügender Anlass zur Anklageerhebung besteht.

Beispiele hierfür sind:

Die Einstellung muss nicht endgültig sein. Die Ermittlungen können jederzeit wieder aufgenommen werden, wenn zum Bsp. neue Beweismittel erlangt werden.

Die Einstellung erfolgt mittels Verfügung. Über diese muss der Beschuldigte unterrichtet werden, wenn er

Gemäß § 171 Satz 1 StPO erhält der "Anzeigenerstatter" auf Wunsch eine so genannte Einstellungsnachricht.

 

Interessanter Beitrag zu dieser Thematik:

Einstellung mangels Täterermittlung

Ein häufiger Einstellungsgrund (Staatsanwaltschaft Saarbrücken ca. 40000 Verfahren pro Jahr) ist die fehlende Täterermittlung. Die Polizei entscheidet zunächst, welche Deliktsbereiche bedeutend sind und ob einem entsprechend verstärktem Einsatz von Sach- und Personalmitteln auch ein entsprechender Aufklärungsertrag gegenüberstehen wird. So ist zu Zeit z. B. nach einem Fahrraddiebstahl in einer Großstadt kaum mit großer Aktivität der Polizei zu rechnen, da eine solche Tat wenig Anhaltspunkte für Ermittlungen bietet.

Quelle dieses Beitrages: Lehrstuhl Prof. Dr. Maximilian Herberger

Weiterführende Informationen findet man u.a. auf den Extern Homepageseiten dieses Lehrstuhl.

 

 

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