Sie befinden sich hier: Startseite -> Stichworte -> § 152 Abs. 2 StPO
Liegen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Straftat vor wird kein Ermittlungsverfahren (§ 152 Abs. 2 StPO) eingeleitet.
Beispiel für einen solchen Fall:
Die Verfügung der Staatsanwaltschaft könnte in etwa wie folgt lauten:
Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Verfügung vom 31.02.03 gemäß
§ 152 Abs. 2 StP0 abgesehen.
Gründe:
[ Inhaltsverzeichnis ] | [ Startseite ]
Falls ein Link nicht funktioniert sind wir für eine kurze Nachricht dankbar.
![]()