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Keine Einleitung eines Ermittlungsverfahrens   -    § 152 Abs. 2 StPO

Liegen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Straftat vor wird kein Ermittlungsverfahren (§ 152 Abs. 2 StPO) eingeleitet.

Beispiel für einen solchen Fall:

Die Verfügung der Staatsanwaltschaft könnte in etwa wie folgt lauten:

Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Verfügung vom 31.02.03 gemäß § 152 Abs. 2 StP0 abgesehen.
Gründe:

 

 

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bobby proved