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Anordnung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
vom 17.11.2004, 45.2 - 12230/1-8 (§ 60 a) – VORIS 26 100
Quelle: Nds. MBl Nr. 1/2005, S. 3.
Aufgehoben durch Rd. MI vom 12.10.2006, 45.2-12230/1-8 (§ 60a) GMBl 38/2006, S. 964.
Die durch Art. 17 GG verfolgte Zielsetzung, die parlamentarische Kontrolle der Exekutive zu verbessern, rechtfertigt es, immer dann ein erhebliches öffentliches Interesse an einem vorübergehenden rechtmäßigen Aufenthalt anzunehmen, wenn eine Petition der Landesregierung zur Berücksichtigung überwiesen worden ist. § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eröffnet die Möglichkeit, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
Um in diesen Fällen nicht bereits vor der Beschlussfassung des Niedersächsischen Landtages vollendete Tatsachen zu schaffen, wird gemäß § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Aussetzung der Abschiebung ausreisepflichtiger ausländischer Staatsangehöriger für die Dauer des jeweiligen Petitionsverfahrens, längstens aber für sechs Monate ab Eingang der Petition bei der zuständigen Ausländerbehörde, angeordnet. Voraussetzung ist, dass die Eingabe sich nicht ausschließlich gegen die Entscheidung einer Bundesbehörde richtet und seit dem 1.1.2005 noch keine im wesentlichen inhaltsgleiche Petition eingelegt wurde.
Ausgenommen von dieser Anordnung sind Personen, die
sowie deren ebenfalls ausreisepflichtige Ehegatten und minderjährige Kinder.
Die Duldungen sind für einen Zeitraum von sechs Monaten zu erteilen und können auch dann nicht erneuert werden, wenn das Petitionsverfahren bei Ablauf dieses Zeitraums noch nicht abgeschlossen ist. Sie sind mit der auflösenden Bedingung Erlischt mit der Mitteilung über den Ausgang des Petitionsverfahrens sowie bei Beantragung von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu versehen.
Diese Anordnung erfasst auch Fälle, in denen eine Petition vor dem 1.1.2005 an den Nds. Landtag gerichtet und noch nicht abschließend beraten worden ist; in diesen Fällen beginnt die 6-Monatsfrist am 1.1.2005.
Wird eine Eingabe vom Landtag der Landesregierung zur Berücksichtigung überwiesen, sind Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG für einen vorübergehenden Aufenthalt bis zum Abschluss der Überprüfung, ob der Empfehlung des Landtags gefolgt werden kann, zu erteilen, und zwar für zunächst 3 Monate. Führt die Überprüfung in Übereinstimmung mit der Bewertung des Landtages zu dem Ergebnis, dass das Verlassen des Bundesgebiets für die Betroffenen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, können die erteilten Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG verlängert werden. Vor der Entscheidung ist MI zu beteiligen.
Diese Anordnung tritt am 1.1.2005 in Kraft. Gleichzeitig wird der Rd.Erl. vom 24.6.2003 -45.11-12230/1-1(§ 55)-, Nds. MBl.S.514, aufgehoben.
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