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Erlasse

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Ausländerrecht;
Anwendung der Übergangsregelung nach § 100 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf Duldungsinhaber

Erlass vom 29.11.2002,
Az.: 45.21-12230/1-8 (§ 100)

-Dieser Erlass hat sich durch das Urteil des BVerfG zum Zuwanderungsgesetz 2002 erledigt-

Ausgangslage

Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes bleiben gem. § 100 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) die bisherigen Duldungen wirksam. Nach Ablauf der Duldungen sind Bescheinigungen über die Aussetzung der Abschiebung gem. § 60 Abs. 11 AufenthG zu erteilen, soweit Aufenthaltserlaubnisse nicht in Betracht kommen. Den Inhabern von Bescheinigungen über die Aussetzung der Abschiebung ist nach der künftigen Rechtslage die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr erlaubt, weil gem. § 4 Abs. 2 AufenthG die Ausübung einer Beschäftigung für Ausländer zwingend den Besitz eines Aufenthaltstitels voraussetzt.

Allerdings erlaubt die Übergangsregelung des § 103 Abs. 1 AufenthG, dass denjenigen Duldungsinhabern, die am 01.01.2003 im Besitz einer gültigen Arbeitsgenehmigung sind, die Erwerbstätigkeit für die Dauer der gültigen Arbeitsgenehmigung weiterhin gestattet wird. Dieser Personenkreis kann die Erwerbstätigkeit auch dann fortsetzen wenn ihm eine Bescheinigung gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG ausgestellt wurde, solange eine gültige Arbeitsgenehmigung vorliegt, weil § 4 Abs. 2 AufenthG auf Grund der Übergangsregelung nicht zur Anwendung kommt.

Im Ergebnis kann es dazu führen, dass Ausländerinnen und Ausländer, die zur Zeit geduldet werden und über eine Arbeitsgenehmigung verfügen, die ihnen eine Erwerbstätigkeit erlaubt, mit der sie ihren Lebensunterhalt ganz oder überwiegend sichern, diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben dürfen, sobald die Arbeitsgenehmigung abgelaufen ist und die Verlängerung der Arbeitsgenehmigung nicht noch als Duldungsinhaber beantragt wurde. Für Inhaber einer Bescheinigung gem. § 60 Abs. 11 AufenthG ist die Verlängerung oder Neuerteilung einer Arbeitsgenehmigung ausgeschlossen.

Anordnung

Zur Vermeidung eines Anstiegs der Sozialhilfekosten bitte ich, Duldungsinhabern, deren Aufenthalt in absehbarer Zeit nicht beendet werden kann und die auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 oder 5 AufenthG erhalten werden, unter Beachtung der nachfolgenden Voraussetzungen die Duldungen vor Ablauf des Jahres 2002 mindestens bis zum 30.06.2003 zu erneuern.

Die Erneuerung der Duldung setzt voraus, dass

Die Erneuerung der Duldungen soll so rechtzeitig erfolgen, dass noch vor Ablauf des Jahres 2002 die Verlängerung der Arbeitserlaubnis bei der Arbeitsverwaltung beantragt werden kann, da eine vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes erteilte Arbeitserlaubnis ihre Gültigkeit behält.

Unabhängig davon rege ich an, auch in den Fällen, in denen die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, aber absehbar ist, dass eine Aufenthaltsbeendigung kurzfristig nicht möglich sein wird, die Fristen für die im Dezember 2002 noch anstehenden Duldungserneuerungen großzügig zu staffeln. Damit kann vermieden werden, dass gleich nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes in einer Vielzahl von Fällen Bescheinigungen gem. § 60 Abs. 11 AufenthG ausgestellt werden müssen.