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Bezug: RdErl. d. MI v. 22.5.2001 - 45.31-12230/1-1 (§32) N6 - (Nds.MBl. Nr.23/2001 S.492) - VORIS 26200 00 00 00 048 Bezug: RdErl. v. 7.3.2001 (Nds.MBl. S.323) - VORIS 26200 00 00 00 046 -
Quelle: http://www.recht-niedersachsen.de/2620000/0000046.htm, 22.10.2002
- aufgehoben zum 31.12.2006 durch Bekanntmachung der Staatskanzlei vom 21.11.2006, 201-02125 / 01 - 06, Nds. MBl. 44/2006, S. 1400
Mit ihrem Beschluss vom 10.5.2001 haben die Innenminister und -senatoren der Länder die am 15.2.2001 beschlossene Regelung für erwerbstätige ausreisepflichtige bosnische Staatsangehörige um den Personenkreis der erwerbstätigen ausreisepflichtigen Staatsangehörigen aus der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien einschließlich Kosovo und Montenegro) erweitert. Daneben soll den Flüchtlingen aus der Bundesrepublik Jugoslawien, die am 10.5.2001 das 65.Lebensjahr vollendet haben und die in ihrem Herkunftsstaat keine Angehörigen, aber in Deutschland Angehörige mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht haben, eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, soweit ihr Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfemitteln gesichert ist.
Zur Umsetzung der Beschlüsse der Innenminister und -senatoren der Länder vom 15.2.2001 und vom 10.5.2001 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern gemäß §32 des Ausländergesetzes (AuslG) angeordnet:
Staatsangehörige aus Bosnien und Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien einschließlich Kosovo und Montenegro) erhalten eine Aufenthaltsbefugnis, wenn
Kurzzeitige Ausreisen zur Vorbereitung der freiwilligen Rückkehr sind unschädlich. Die kurzzeitige Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses ist ebenfalls unschädlich, insbesondere wenn sie durch ausländerrechtliche Nebenbestimmungen verursacht wurde oder wenn eine Fortsetzung der Beschäftigung auf Dauer verbindlich zugesagt wird.
Die Erteilung und Verlängerung der Arbeitserlaubnis durch die Arbeitsverwaltung gilt als ausreichender Nachweis des Arbeitgebers dafür, dass er auf die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer angewiesen ist.
Eine Aufenthaltsbefugnis erhalten auch die Ehegatten und minderjährigen Kinder der nach Nr.2.1 begünstigten Personen. Sie können auch begünstigt werden, wenn sie erst nach dem 16.2.1995 eingereist sind, oder wenn sie als Teilfamilie bereits zurückgekehrt sind und der im Bundesgebiet verbliebene Ehegatte oder Elternteil eine Aufenthaltsbefugnis nach dieser Anordnung erhält. Die volljährigen unverheirateten Kinder erhalten eine Aufenthaltsbefugnis, wenn sie zum Zeitpunkt der Einreise minderjährig waren und erkennbar ist, dass sie sich aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensweise dauerhaft integrieren werden.
Der Lebensunterhalt aller Familienangehörigen muss bei bosnischen Flüchtlingen am 15.2.2001 und bei Flüchtlingen aus der Bundesrepublik Jugoslawien am 10.5.2001 und fortdauernd durch eine legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert sein. Fehlt es an einem aktuellen Arbeitsverhältnis, erfüllt die betreffende Person jedoch die zeitlichen Voraussetzungen für den Aufenthalt und die Beschäftigung gemäß Nr.2.1 und soll das frühere Arbeitsverhältnis wieder aufgenommen werden, kann zunächst eine Duldung erteilt werden, um die Entscheidung der Arbeitsverwaltung über die Erteilung einer Arbeitserlaubnis abzuwarten.
Die Familie muss über ausreichenden Wohnraum verfügen. Schulpflichtige Kinder müssen die Schulpflicht erfüllen,
Bei Familien mit mehreren Kindern, die kein Kindergeld beziehen, ist ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt unschädlich, wenn diese nicht höher ist als das im Fall eines Kindergeldanspruchs zu gewährende Kindergeld.
Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis scheidet aus, wenn Ausweisungsgründe nach §46 Nrn.1 bis 4 und §47 AuslG vorliegen. Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberücksichtigt. Ebenso bleiben Verurteilungen zu einer Geldstrafe von bis zu 50 Tagessätzen außer Betracht. Ist ein Elternteil oder ein im Familienverband lebendes minderjähriges Kind zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden, so scheidet die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auch an die übrigen Familienmitglieder aus. Wenn ein volljähriges Kind straffällig geworden ist, wird nur dieses von der Gewährung der Aufenthaltsbefugnis ausgeschlossen. Die Tilgungsfrist und das Verwertungsverbot gemäß §46 Abs.1 Nr.1a i.V.m. §51 Abs.1 des Bundeszentralregistergesetzes sind zu beachten.
Bei der Anwendung dieses Versagungsgrundes ist eine Abwägung zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an der Weiterbeschäftigung und dem öffentlichen Interesse an der Durchführung der Weiterwanderung vorzunehmen. In Zweifelsfällen ist dem Interesse an der Weiterbeschäftigung Vorrang einzuräumen. War bereits in einem Weiterwanderungsverfahren ein Einreisevisum eines aufnahmebereiten Staates zugesichert oder erteilt, führt dieses grundsätzlich zum Ausschluss von der vorstehenden Regelung.
Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis scheidet grundsätzlich aus, wenn behördliche Vollstreckungsmaßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert wurden oder die Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht wurde. Da es ein erklärtes politisches Ziel der vergangenen Jahre war, bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge behutsam in ihre Heimat zurückzuführen und deshalb den hier erwerbstätigen Flüchtlingen großzügige Rückkehrfristen eingeräumt worden waren, ist das Begehren um Verlängerung des Aufenthaltes mit wechselnden Begründungen nicht als vorsätzliches Hinauszögern der Aufenthaltsbeendigung zu werten.
Flüchtlinge aus der Bundesrepublik Jugoslawien, die vor dem 10.5.1936 geboren sind und vor Vollendung ihres 65.Lebensjahres zu ihren in Deutschland mit einem dauerhaften Aufenthaltsrecht lebenden Angehörigen eingereist sind, kann eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn sie in ihrem Herkunftsstaat keine Angehörigen haben und für sie und ihre Angehörigen in Deutschland keine Sozialhilfeleistungen einschließlich Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden.
Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dieser Regelung können bis zum 30.6.2001 für Personen aus Bosnien und Herzegowina und bis zum 30.9.2001 für Personen aus der Bundesrepublik Jugoslawien gestellt werden.
Aufenthaltsbefugnisse werden für die Dauer von zwei Jahren erteilt, wenn die begünstigten Personen ihrer Passpflicht nachkommen und eventuell noch anhängige asyl- oder ausländerrechtliche Verfahren innerhalb einer von der Ausländerbehörde zu setzenden Frist durch Antragsrücknahme beenden.
Über entsprechende Anträge zur erstmaligen Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen auf der Grundlage dieser Regelung ist für Personen aus Bosnien und Herzegowina bis zum 31.12.2001 und für Personen aus der Bundesrepublik Jugoslawien bis spätestens 31.3.2002 zu entscheiden.
Für die Verlängerung gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung, ohne dass es einer nochmaligen Überprüfung des Arbeitgeberinteresses an einer Weiterbeschäftigung bedarf. Ein zwischenzeitlicher Wechsel des Arbeitgebers steht der Verlängerung nicht entgegen.
Die Aufenthaltsbefugnisse für die Kinder sind auch dann zu verlängern, wenn diese nicht mehr in familiärer Lebensgemeinschaft mit ihren Eltern leben, sofern der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen gesichert ist und keine Versagungsgründe vorliegen.
Flüchtlinge aus der Bundesrepublik Jugoslawien, die hier eine Ausbildung begonnen haben und die selbst oder deren Eltern nicht zu dem begünstigten Personenkreis nach Nr.2 gehören, können unter Beachtung des RdErl. vom 22.6.1999 (Nds.MBl. S.461) Duldungen bis zum Abschluss ihrer Ausbildung erhalten.
Die Ausländerbehörden melden über die BezReg bis zum 31.1.2002 die Anzahl der zum Stichtag 31.12.2001 auf der Grundlage dieser Regelung begünstigten Personen aus Bosnien und Herzegowina und bis zum 30.4.2002 die Anzahl der zum Stichtag 31.3.2002 begünstigten Personen aus der Bundesrepublik Jugoslawien.
Der Bezugserlass wird aufgehoben.