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Anwendungshinweise zum Asylverfahrensgesetz und zu § 15a des Aufenthaltsgesetzes

Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 07.02.2005, MBl 07.02.2005, Voris 26200 - 45.11-12235/N 55

Geändert durch

Bezug :

  1. Runderlass des MI/MB vom 29.06.1993 - 56.31-12235-N 51/21-12235
  2. Runderlass des MI vom 04.03.1999 - 45.31 - 12235 - N 51
  3. Runderlass des MI vom 29.11.1989 - Z1.2 - 12235/16 - 25

Quelle:

1. Anlass und Vorbemerkungen

Die durch Artikel 3 des Zuwanderungsgesetzes getroffenen Neuregelungen im Asylverfahrensgesetz haben Auswirkungen auf das bisherige Verfahren und die Zusammenarbeit zwischen den kommunalen Ausländerbehörden, den Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörden (ZAAB), der Polizei und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt).

Darüber hinaus wurde durch § 15a des Aufenthaltsgesetzes eine Verteilungsmöglichkeit für unerlaubt eingereiste Ausländerinnen und Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft heraus abgeschoben werden können, geschaffen.

2. Hinweise zu den einzelnen Regelungen

2.1. Zu § 10 AsylVfG - Zustellungsvorschriften

In § 10 Abs. 4 ist die Zustellung und formlose Mitteilung von Schriftstücken im Asylverfahren abweichend von den Bestimmungen der §§ 41 VwVfG, 56 und 116 VwGO sowie denen des VwZG geregelt. Dies hat insbesondere für die zuzustellenden Bescheide und Entscheidungen zur Folge, dass die in dem VwZG geregelten Zustellungsarten durch die speziellere Vorschrift des § 10 Abs. 4 verdrängt werden. Die Vorschrift gilt für die in § 10 Abs. 1 aufgezählten Behörden bzw. das angerufene Gericht sowie andere öffentliche Stellen nach Abs. 2 Satz 3. Sie findet keine Anwendung auf das Verfahren in den Gemeinschaftsunterkünften.

Die in § 10 Abs. 4 Satz 4 geregelte Zustellungsfiktion tritt nicht ein, wenn es der Ausländerin oder dem Ausländer nicht möglich ist, das Schriftstück entgegenzunehmen, weil sie oder er sich aus nicht selbst zu vertretenden Gründen nicht in der Aufnahmeeinrichtung aufhält (z. B. im Falle eines nicht vorhersehbaren Krankenhausaufenthaltes). In diesen Fällen unterrichtet die Aufnahmeeinrichtung die zuständige Außenstelle des Bundesamtes unverzüglich über den Aufenthaltsort, wenn keine Bevollmächtigung erfolgte und auch keine Empfangsberechtigung vorliegt.

2.2. Zu § 14 a AsylVfG - Familieneinheit

Die Antragsfiktion nach § 14 a Abs. 1 und Abs. 2 erfasst neben zukünftig eintretenden Fällen (Neufälle) auch solche, in denen der Asylantrag von den Eltern oder einem Elternteil bereits vor dem 01.01.2005 gestellt wurde (Altfälle).

2.2.1. Neufälle

Für die nach der Asylantragstellung einer Ausländerin oder eines Ausländers eingereisten oder geborenen Kinder sieht § 14 Abs. 2 eine Anzeigepflicht des Vertreters des Kindes und der Ausländerbehörde gegenüber dem Bundesamt vor. Eine solche Anzeigepflicht besteht nicht für Kinder, die geboren wurden, nachdem deren Vertreter nach Abschluss ihres Asylverfahrens freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist waren und erneut einreisten. In diesen Fällen gilt der Erstantrag des Kindes nach § 14 a Abs.1 mit einem Asylfolgeantrag des Vertreters als gestellt. Wird kein Asylfolgeantrag gestellt, findet das Verfahren nach § 15a AufenthG Anwendung.

Die Anzeige der Ausländerbehörde gegenüber der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes erfolgt nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster. Eine Hinweispflicht der Ausländerbehörde auf die Bestimmung des Abs. 2 gegenüber dem Vertreter des Kindes besteht nicht. Das Bundesamt bestätigt den Eingang der Meldung der Ausländerbehörde oder des Vertreters des Kindes und damit die Asylantragstellung unverzüglich gegenüber der Ausländerbehörde und der ZAAB. Sollte vor der Anzeige durch die Ausländerbehörde eine Bestätigung des Bundesamtes über eine Anzeige durch den Vertreter eingegangen sein, entfällt die Anzeige durch die Ausländerbehörde.

Die Verzichtserklärung nach § 14 a Abs. 3 kann nur gegenüber dem Bundesamt abgegeben werden. Die Ausländerbehörde ist nicht zuständig für die Entgegennahme und Weiterleitung der Verzichtserklärung.

2.2.2.Altfälle

Kinder, deren Vertreterin oder Vertreter vor dem 01.01.2005 einen Asylantrag gestellt haben, sind dem Bundesamt von den Ausländerbehörden ab dem 01.01.2005 nachzumelden, wenn sie zum Zeitpunkt der Meldung an das Bundesamt noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für Fälle, in denen das Kind zum Zeitpunkt der Asylantragstellung der Vertreterin oder des Vertreters bereits geboren war, wird Abs. 1 angewendet, während Abs. 2 Fälle erfasst, in denen das Kind während oder nach Abschluss des Asylverfahrens geboren oder in das Bundesgebiet eingereist ist.

Die Meldung des Kindes an das Bundesamt erfolgt nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster. In die Spalte "Besonderheiten" ist einzutragen, ob eine besondere Dringlichkeit besteht, weil z. B. aufenthaltsbeendende Maßnahmen kurzfristig beabsichtigt sind. Eine Hinweis- oder Informationspflicht der Ausländerbehörde gegenüber der Vertreterin oder dem Vertreter des Kindes über die Meldung besteht nicht. Auf Grund der Meldung der Ausländerbehörde wird das Bundesamt die Vertreterin oder den Vertreter des Kindes auf die Verzichtsmöglichkeit nach § 14a Abs. 3 hinweisen. Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über den Zeitpunkt des Beginns des Asylverfahrens oder den Verzicht.

Eine Anzeigepflicht nach Abs. 2 besteht nicht für Kinder, die geboren wurden, nachdem deren Vertreter nach Abschluss ihres Asylverfahrens aus dem Bundesgebiet ausgereist waren und danach erneut eingereist sind. Das weitere Verfahren richtet sich hier wie bei Neufällen nach § 14 a Abs. 1, wenn ein Asylfolgeantrag gestellt wird.

In einer Übergangszeit können Kinder, deren Einreise nicht rechtzeitig vor Vollendung des 16. Lebensjahres an das Bundesamt gemeldet wurde und die daher nicht unter die Antragsfiktion fallen, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur selbst einen Asylantrag stellen, da sie handlungsfähig im Sinne des Gesetzes sind. Auch auf diesen Personenkreis findet § 14a keine Anwendung.

2.3. Zu § 16 AsylVfG - Sicherung der Identität

Die erkennungsdienstliche Behandlung der Asylsuchenden erfolgt nach § 16 Abs. 2 durch das Bundesamt und, sofern der Ausländer dort um Asyl nachsucht, durch die Polizei oder die Ausländerbehörde.

Die Polizeidienststellen leisten im Bedarfsfall Amtshilfe bei der erkennungsdienstlichen Behandlung.

Vorhandene Ausweisdokumente sowie sonstige Unterlagen nach § 15 sind einzuziehen; dem Ausländer sind gemäß § 21 Abs. 4 auf Verlangen Abschriften der in Verwahrung genommenen Unterlagen auszuhändigen.

§ 15 Abs. 4 regelt die Befugnis zur Durchsuchung von Personen und der mitgeführten Sachen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass vorhandene Urkunden und Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Dieser Möglichkeit kommt im Hinblick auf die Zurückschiebung und die Abschiebung in Drittstaaten besondere Bedeutung zu, da diese Maßnahmen regelmäßig den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Einreise aus dem Hoheitsgebiet der Drittstaaten erfordern.

2.4. Zu §§ 20 Abs. 2 und 22 Abs. 3 AsylVfG - Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung und Meldepflicht

Für die Entgegennahme von Asylanträgen ist ausschließlich das Bundesamt zuständig; im Regelfall des § 14 Abs. 1 ist der Asylantrag bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist.

Personen, die bei einer Ausländerbehörde oder einer Polizeidienststelle um Asyl nachsuchen, sind in den Fällen des § 14 Abs. 1 unverzüglich an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten, sofern die zuständige Aufnahmeeinrichtung nicht bekannt ist.

Vor der Weiterleitung ist durch die Ausländerbehörde oder Polizeidienststelle eine erkennungsdienstliche Behandlung durchzuführen (s. Hinweise zu § 16 ). Darüber hinaus muss durch die Behörde, bei der um Asyl nachgesucht wird, eine Belehrung nach § 20 Abs. 2 erfolgen.

Die dem Asylsuchenden in allen Weiterleitungsfällen auszuhändigende Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ist als Anlage 2 beigefügt. Die Bescheinigung über die Meldung ist im Telefax- oder elektronischen Verfahren der nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtung zu übermitteln. Die Behörden, die den Asylsuchenden an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung weiterleiten, übersenden dieser unverzüglich eine Mitteilung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 und alle Ausweisdokumente sowie sonstige Urkunden und Unterlagen einschließlich der über die erkennungsdienstliche Behandlung und der Belehrung nach § 20 Abs. 2.

Wird der Asylsuchende in der nächstgelegenen Aufnahmeinrichtung aufgenommen, führt sie eine Belehrung nach § 23 Abs. 2 durch, unterrichtet die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes und leitet dieser die nach § 23 Abs. 2 erforderlichen Unterlagen zu. Wird der Asylsuchende an die zuständige Aufnahmeeinrichtung weitergeleitet, führt die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung vor der Weiterleitung eine Belehrung nach § 22 Abs. 3 durch.

Die Belehrungen nach §§ 20 Abs. 2, 22 Abs. 3 und 23 Abs. 2 müssen schriftlich und möglichst in der Sprache der Ausländerin oder des Ausländers erfolgen. Das Bundesamt hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern die erforderlichen Belehrungen entworfen und durch ein Übersetzungsbüro in 55 Sprachen übersetzen lassen. Die Belehrungen stehen im Internet auf der Website des Bundesamtes zur Verfügung (www.bamf.de).

Hat der Asylsuchende sich nicht innerhalb der gesetzten Frist bei der nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtung gemeldet, unterrichtet diese das Bundesamt und veranlasst die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung gemäß § 66. Meldet sich der Asylsuchende nicht bei der zuständigen Aufnahmeeinrichtung, übersendet die Aufnahmeeinrichtung, bei der er sich gemeldet hat, gleichfalls alle Unterlagen der bei der zuständigen Aufnahmeeinrichtung befindlichen Ausländerbehörde, die die Ausschreibung veranlasst und das Bundesamt unterrichtet.

2.5. Zu § 26 AsylVfG - Familienasyl und Familienabschiebungsschutz

Während die bisherige Regelung des § 26 AsylVfG einen Anspruch auf Familienasyl nur für Asylberechtigte vorsieht, dehnt die Neuregelung diesen Anspruch auf Personen aus, die die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllen. Mit der Änderung in Abs. 2 werden auch minderjährige ledige Kinder in das Familienasyl einbezogen.

Von § 26 Abs. 2 werden Kinder erfasst, die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung nach § 26 Abs. 2 minderjährig und unverheiratet waren. Dabei ist unerheblich, ob die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem asylberechtigten Elternteil noch besteht. Volljährige ledige Kinder von anerkannten Konventionsflüchtlingen erhalten eine Aufenthaltserlaubnis unter den in § 104 Abs. 4 AufenthG genannten Voraussetzungen.

Im Rahmen ihrer Beratungspflicht weisen die Ausländerbehörden die betroffenen Familien darauf hin, dass der Antrag nach § 26 Abs. 2 oder Abs. 4 innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme der Rechtsänderung zu stellen ist. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, das bei einer Antragstellung nach § 26 das Bundesamt zu prüfen hat, ob die Anerkennung des Stammberechtigten zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Ein Vermerk über das Datum und den Inhalt der Beratung ist in die Ausländerakte aufzunehmen.

2.6. Zu §§ 48, 49, 50 AsylVfG - Landesinterne Verteilung

2.6.1. Grundsatz der quotenmäßigen Erstverteilung

Die ZAAB Braunschweig verteilt die Personen, die nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, quotenmäßig und zentral für das gesamte Land.

Die die quotenmäßige Verteilung veranlassende ZAAB erlässt die Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4. Sie unterrichtet das Bundesamt gemäß § 50 Abs. 3. Die Zuweisung soll frühestens für den 7. Kalendertag nach der Verteilungsentscheidung erfolgen, um den Gemeinden eine ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Unterbringung zu geben.

Die aufgrund der Zuweisungsentscheidung zuständige Ausländerbehörde informiert die Außenstelle des Bundesamts gemäß § 54 spätestens innerhalb einer Woche nach dem Zeitpunkt der Zuweisung.

2.6.2 Umverteilung

Über Anträge von Asylbegehrenden auf Umverteilung innerhalb Niedersachsens entscheidet die ZAAB Braunschweig nach Anhörung der Gemeinden, in die der Zuzug beabsichtigt ist. Wird dem Antrag entsprochen, ändert die örtlich zuständige Ausländerbehörde die Auflage zur räumlichen Beschränkung des Aufenthalts in der Aufenthaltsgestattung entsprechend. Die Änderung wird von der abgebenden Ausländerbehörde in Absprache mit der aufnehmenden Ausländerbehörde vorgenommen

2.7. Zu § 51 AsylVfG - Länderübergreifende Verteilung

2.7.1. Umverteilung nach Niedersachsen

Über Anträge nach § 51 Abs. 2 entscheidet die ZAAB Braunschweig für das gesamte Land. Sie hat vor ihrer Entscheidung die für die Aufnahme vorgesehene Gemeinde anzuhören. Die jeweils abgebende Stelle des anderen Bundeslandes hat dem Antrag auf Umverteilung eine Stellungnahme über den derzeitigen Verfahrensstand, die Anschrift der zuständigen Bundesamt-Außenstelle sowie evtl. vorliegende Umverteilungshindernisse mitzuteilen.

Wird dem Antrag auf Umverteilung entsprochen, ist eine Kopie der Umverteilungsentscheidung der zukünftig zuständigen Ausländerbehörde, der zuständigen Ausländerbehörde des Abgabelandes sowie im Fall der positiven Entscheidung ebenfalls der noch zuständigen Bundesamt-Außenstelle zu übersenden. Dabei ist dieser die Anschrift der künftig zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.

Die ZAAB Braunschweig sorgt dafür, dass die im Rahmen der länderübergreifenden Verteilung aufgenommenen Personen auf die Quote des Landes nach § 52 angerechnet werden. Bei der abgebenden Stelle ist die jeweilige EASY-Optionsnummer (als Umbuchung in die Aufnahmeeinrichtung Braunschweig) des Abgabelandes anzufordern. Diese ist dann umgehend durch die Aufnahme der ZAAB Braunschweig im EASY-Verfahren zu bestätigen.

2.7.2. Umverteilung von Niedersachsen in andere Bundesländer

Asylbegehrende, die aus Niedersachsen in ein anderes Bundesland umverteilt werden möchten, können er einen formlosen Antrag an die Ausländerbehörde richten, in deren Bereich sie sich aufhalten. Diese leitet den Antrag an die nach § 51 Abs. 2 zuständige Behörde des aufnehmenden Bundeslandes weiter. Sie fügt eine Stellungnahme über den derzeitigen Verfahrensstand bei und teilt evtl. vorliegende Umverteilungshindernisse sowie die Anschrift der zuständigen Bundesamt-Außenstelle mit.

Stimmt das zur Aufnahme vorgesehene Bundesland dem Umverteilungsantrag zu, so ist zur Quotenanrechnung nach § 52 folgendes Verfahren anzuwenden: Die abgebende Ausländerbehörde erfragt die erforderliche EASY-Optionsnummer bei der Aufnahme der ZAAB Braunschweig. Hierfür sind die aufnehmende Aufnahmeeinrichtung des anderen Bundeslandes, das Herkunftsland des Asylbewerbers und die Zahl der umzuverteilenden Personen getrennt nach Männern, Frauen und Kindern (bis zum 16. Lebensjahr) mitzuteilen.

Die erteilte EASY-Optionsnummer ist der bearbeitenden Dienststelle des Aufnahmelandes umgehend mitzuteilen. Sobald diese die EASY-Optionsnummer bestätigt, ist die Quotenanrechnung erfolgt.

2.8. Zu § 56 AsylVfG - Räumliche Beschränkung

Die Aufenthaltsgestattungen von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern in Aufnahmeeinrichtungen gem. § 56 Abs. 1 sind wie folgt räumlich zu beschränken:

ZAAB Braunschweig: Stadt Braunschweig
Außenstelle Goslar: Landkreis Goslar
ZAAB Oldenburg: Stadt Oldenburg und Landkreis Oldenburg
Außenstelle Bramsche: Stadt Osnabrück und Landkreis Osnabrück

Nach Abs. 3 bleibt die räumliche Beschränkung auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft, bis sie durch eine neue ausländerbehördliche Entscheidung aufgehoben wurde.

2.9. Zu § 58 AsylVfG - Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs

Für die Dauer des Aufenthalts in einer Aufnahmeeinrichtung ist das Bundesamt zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen zum Verlassen des Aufenthaltsbereichs. Danach obliegen diese Entscheidungen den zuständigen Ausländerbehörden.

Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 kann die Ausländerbehörde nach Ermessen über die Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs entscheiden. Auf die Erlaubnis besteht nach der Neufassung des § 58 Abs. 1 Satz 2 ein Rechtsanspruch, wenn ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe sie erfordern oder die Versagung eine unbillige Härte bedeuten würde.

Vom Vorliegen dieser Gründe ist, außer bei Missbrauchsverdacht, in folgenden Fällen auszugehen:

Für die Teilnahme an Demonstrationen soll grundsätzlich keine Verlassenserlaubnis erteilt werden, um die Schaffung von Nachfluchtgründen zu verhindern. Die damit mittelbar verbundenen Einschränkungen ihrer Meinungsfreiheit sind hinzunehmen.

Erlaubnisse nach § 58 Abs. 1 zum Zwecke einer auswärtigen Erwerbstätigkeit können erteilt werden, wenn

Die Erlaubnis ist beschränkt auf ein bestimmtes, konkret bezeichnetes Beschäftigungsverhältnis zu erteilen. Im Falle der beabsichtigten Arbeitsaufnahme von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern aus anderen Bundesländern in Niedersachsen soll gegenüber der ersuchenden Ausländerbehörde die Zustimmung regelmäßig kurzfristig erteilt werden.

In den Fällen des § 58 Abs. 4 kann der Ausländer den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen. Dies gilt auch, wenn ein Verwaltungsgericht das Bundesamt verpflichtet hat, den Ausländer als Asylberechtigten anzuerkennen oder die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen, das Bundesamt einen entsprechenden Bescheid jedoch noch nicht erlassen hat.

2.10. Zu § 73 AsylVfG - Widerruf und Rücknahme

Nach dem neu eingefügten Absatz 2a ist vom Bundesamt spätestens nach Ablauf von drei Jahren zu prüfen, ob die ursprünglichen Anerkennungsvoraussetzungen nachträglich weggefallen (Widerruf) oder die Anerkennung aufgrund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist (Rücknahme). Die Ergebnisse der Prüfung sind der Ausländerbehörde mitzuteilen, damit diese über den Aufenthaltstitel befinden kann. Für die dabei entstehenden Fallkonstellationen stellt sich das weitere Verfahren wie folgt dar:

2.10.1 Verfahren bei Asylanerkennung vor dem 01.01.2005

In diesen Fällen gilt die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung nach § 101 Abs.1 AufenthG weiter als Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG. Eine Mitteilung des Bundesamts nach § 73 Abs. 2a ist grundsätzlich nur in solchen Fällen erforderlich, in denen der Ausländer noch nicht im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist. In Fällen, in denen die bisherige Aufenthaltsgenehmigung als Niederlassungserlaubnis fortgilt, erfolgt die Prüfung nach § 73 Abs. 2 a durch das Bundesamt daher nur auf Antrag der Ausländerbehörde, es sei denn, es liegt ein Antrag nach § 26 auf Familienasyl vor. In diesen Fällen muss das Bundesamt die Überprüfung durchführen.

Soweit das Bundesamt seine Entscheidung nicht bereits widerrufen oder zurückgenommen hat, soll die Meldung durch die Ausländerbehörden nach Prioritäten erfolgen, d. h. es sollen zunächst nur solche Fälle gemeldet werden, in denen besondere Gründe für die Überprüfung vorliegen. Damit scheiden Fälle aus, in denen auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG bereits vorliegen oder in Kürze vorliegen werden. Eine Meldung ist auch dann nicht angezeigt, wenn die Ausländerbehörde auch im Falle eines Widerrufs oder einer Rücknahme der Asylberechtigung die Niederlassungserlaubnis nicht widerrufen will. Eine Meldung an das Bundesamt ist jedoch angezeigt, wenn im Hinblick auf eine sonst mögliche Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eine Statusbereinigung gewünscht wird.

Wird die Asylanerkennung durch das Bundesamt widerrufen oder zurückgenommen, kann auch die Niederlassungserlaubnis nach § 52 Abs. 1 AufenthG widerrufen oder zurückgenommen werden. Die Entscheidung über den Widerruf des Aufenthaltstitels erfolgt unabhängig von der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes. Der Rechtsbehelf gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis hat aufschiebende Wirkung (§ 84 Abs. 1 AufenthG). Der Ausländer ist ausreisepflichtig; die Ausreisepflicht ist jedoch nicht vollziehbar (§ 50 Abs. 1 i. V. m. § 58 Abs. 2 AufenthG). Dem Ausländer ist daher für die Dauer des Verfahrens eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG oder eine Duldung nach § 60 a AufenthG zu erteilen.

2.10.2. Verfahren bei Asylanerkennung oder Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 AufenthG nach dem 01.01.2005

Das Bundesamt ist in diesen Fällen verpflichtet, die positive Entscheidung nach drei Jahren zu überprüfen. Wird die Entscheidung nicht widerrufen oder zurückgenommen, ist dem Ausländer nach § 26 Abs. 3 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

Im Falle eines Widerrufs oder der Rücknahme der Entscheidung durch das Bundesamt erlischt die Aufenthaltserlaubnis durch Zeitablauf. Wird rechtzeitig ein Verlängerungsantrag gestellt, gilt die Aufenthaltserlaubnis bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). In diesen Fällen sollte über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erst entschieden werden, wenn der Widerruf oder die Rücknahme der Entscheidung durch das Bundesamt unanfechtbar geworden ist, da ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Verlängerung keine aufschiebende Wirkung hat (§ 84 Abs. 1 AufenthG) und deshalb eine Entscheidung erst nach Unanfechtbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme nicht zu Verzögerungen führt. Über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann auch vor Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamts entschieden werden, wenn der Aufenthalt im Fall des Widerrufs oder der Rücknahme der Entscheidung des Bundesamts beendet werden soll oder der Ausländer eine Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wünscht.

Wird der Verlängerungsantrag verspätet gestellt, muss dem Ausländer eine Duldung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung erteilt werden, wenn keine Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG für die Dauer des Klageverfahrens erteilt wird.

Nach Unanfechtbarkeit der Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidung ist in beiden Fällen der Aufenthalt zu beenden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG lägen vor.

2.10.3. Verfahren bei Anerkennung nach § 51 Abs. 1 AuslG vor dem 01.01.2005

Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung gilt nach § 101 Abs.1 AufenthG weiter als Niederlassungserlaubnis. Das weitere Verfahren bei der Überprüfung der Entscheidung des Bundesamts richtet sich nach Nr. 2.10.1.

Eine Aufenthaltsbefugnis gilt nach § 101 Abs. 2 AufenthG nach dem 01.01.2005 als Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 AufenthG weiter. Wird ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, auf Familienabschiebungsschutz oder Einbürgerung unter den erleichterten Voraussetzungen für anerkannte Flüchtlinge gestellt, muss das Bundesamt seine Entscheidung überprüfen (§ 26 Abs. 3 AufenthG oder § 73 Abs. 2 a AsylVfG). Wird die positive Entscheidung des Bundesamts widerrufen oder zurückgenommen, richtet sich das weitere Verfahren nach Nr. 2.10.2. Erfolgt kein Widerruf oder keine Rücknahme, ist Anträgen auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 26 Abs. 3 AufenthG zu entsprechen.

Wird kein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, auf Familienasyl oder Einbürgerung unter den erleichterten Voraussetzungen für anerkannte Flüchtlinge gestellt, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG verlängert, bis eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG erteilt werden kann. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt die positive Entscheidung nur auf Initiative der Ausländerbehörde. Findet eine Überprüfung durch das Bundesamt statt, richtet sich das weitere Verfahren nach Nr. 2.10.2.

In Fällen, in denen der Ausländer am 01.01.2005 bereits seit mehr als drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis war und eine Niederlassungserlaubnis beantragt, ist zunächst von einer Meldung an das Bundesamt abzusehen, da sich ein diese Fälle betreffender Entwurf zur Änderung des § 104 AufenthG im Gesetzgebungsverfahren befindet. Danach ist vorgesehen, in einem neuen Abs. 6 des § 104 AufenthG zu regeln, dass bei Ausländerinnen und Ausländern, die am 01.01.2005 seit mehr als drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis waren, die Mitteilung des Bundesamtes nach § 73 Abs. 2a als ergangen gilt. Dies gilt nach dem Wortlaut des Gesetzentwurfs nicht, wenn der Widerruf oder die Rücknahme vor dem 01.01.2005 erfolgt ist und nicht gerichtlich aufgehoben worden ist. Hierzu ergeht nach abschließender Entscheidung über den Gesetzentwurf ein ergänzender Erlass.

2.10.4. Verfahren für Meldungen an das Bundesamt

In allen Fällen, in denen die Ausländerbehörde Überprüfungsanträge an das Bundesamt richtet, sollte neben der aktuellen Anschrift angegeben werden, ob

3. Zu § 15a AufenthG - Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer

3.1. Verteilung

Die nach dem 01.01.2005 unerlaubt in das Bundesgebiet eingereisten Personen, die weder um Asyl nachsuchen noch in Abschiebehaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, werden gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG grundsätzlich vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Die unerlaubt eingereisten Personen haben keinen Anspruch auf Verteilung in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort (§ 15a Abs. 1 Satz 2 AufenthG).

3.1.1. Zentrale Verteilungsstelle

Das Bundesministerium des Innern hat gemäß § 15a Abs. 1 Satz 3 AufenthG das Bundesamt als zentrale Verteilungsstelle bestimmt, die die unerlaubt eingereisten Personen auf Veranlassung der Länder nach den durch § 45 AsylVfG bestimmten Aufnahmequoten verteilt.

3.1.2.Verteilung veranlassende Stelle und Aufnahmeeinrichtung in Niedersachsen

In Niedersachsen fungieren die ZAAB Braunschweig und die ZAAB Oldenburg als die die Verteilung veranlassenden Stellen und Aufnahmeeinrichtungen (§ 15a Abs. 1 Satz 5 AufenthG).

3.2. Zu § 15a Abs. 2 AufenthG - Weiterleitung an die ZAAB

Die Ausländerbehörde fordert unerlaubt eingereiste Personen durch Verwaltungsakt in Form einer Weiterleitungsverfügung auf, sich zur nächstgelegenen ZAAB (in Braunschweig oder Oldenburg) zu begeben. Gegen die Weiterleitungsverfügung findet kein Widerspruch statt und eine dagegen erhobene Klage hat keine aufschiebende Wirkung (§ 15a Abs. 2 Satz 3 und 4 AufenthG). Der weiterzuleitenden Person ist eine Verfügung mit beigefügter "Bescheinigung über die Meldung als unerlaubt eingereister Ausländer" (BÜMI) auszuhändigen. Ein Muster ist als Anlage 3 beigefügt. Die Niederschrift der Anhörung und die identitätssichernden Unterlagen sind der nächstgelegenen ZAAB unverzüglich zu übersenden.

Sofern unerlaubt eingereiste Personen von der Polizei aufgegriffen werden, sind sie an die zuständige Ausländerbehörde weiterzuleiten.

3.2.1. Sicherung der Identität

Die Ausländerbehörden leiten unerlaubt eingereiste Personen unmittelbar nach Anhörung und Durchführung identitätssichernder Maßnahmen an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung weiter.

Kommt die unerlaubt eingereiste Person ihren ausweisrechtlichen Pflichten nach § 48 Abs. 1 AufenthG nicht nach, so kann gemäß § 48 Abs. 3 AufenthG anlassbezogen eine Durchsuchung der Person und der von ihr mitgeführten Sachen erfolgen. Wie bei den asylsuchenden Personen kommt dieser Maßnahme auch hier im Hinblick auf die Zurückschiebung und die Abschiebung in Drittstaaten besondere Bedeutung zu, da hierfür regelmäßig der Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Einreise oder Herkunft erforderlich ist.

Die Identität der unerlaubt eingereisten und auf die Länder zu verteilenden Person ist gemäß § 49 Abs. 2a AufenthG durch erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 49 Abs. 4 AufenthG zu sichern. Bei Minderjährigen ist der § 49 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu beachten. Soweit die Ausländerbehörden nicht über die notwendige technische Ausstattung zur Identitätssicherung verfügen, leisten die Polizeibehörden Amtshilfe.

3.2.2. Ausnahme von der Weiterleitung

In den Fällen, in denen die unerlaubt eingereiste Person der Ausländerbehörde nachweisen kann, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern besteht oder sonstige zwingende Gründe vorliegen, unterbleibt eine Weiterleitung an die nächstgelegene ZAAB (§ 15a Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Der Nachweis ist mit amtlichen Dokumenten zu führen. Die Niederschrift der Anhörung und die identitätssichernden Unterlagen sind der ZAAB Braunschweig unverzüglich zu übersenden, damit die gemeldete Person zur Einbeziehung in die Landesquote beim Bundesamt gemeldet und auf die Quote der aufnehmenden Gemeinde angerechnet wird.

3.3.Zu § 15a Abs. 3 AufenthG - Verteilung

3.3.1. Veranlassung der Verteilung

Die Verteilung der unerlaubt eingereisten Personen auf die Länder veranlassen in Niedersachsen ausschließlich die ZAAB Braunschweig und ZAAB Oldenburg. Diese melden die von den Ausländerbehörden weitergeleiteten oder gemeldeten Personen unter Berücksichtigung der in § 15a Abs. 4 Satz 2 und 3 beschriebenen Bedingungen beim Bundesamt zur Verteilung auf die Länder an. Die quotenmäßige Verteilung selbst erfolgt durch das beim Bundesamt installierte Computersystem "Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer" (VILA) nach dem in § 15a Abs.3 AufenthG beschriebenen Verfahren.

3.3.2. Verteilung nach Niedersachsen

Teilt das Bundesamt der die Verteilung veranlassenden ZAAB mit, dass die gemeldeten Personen nach Niedersachsen verteilt wurden, ordnet die ZAAB für die von dieser Verteilungsentscheidung betroffenen Personen gemäß § 15a Abs. 4 Satz 3 AufenthG an, dass sie in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen haben.

In den Fällen, in denen die unerlaubt eingereisten Personen die in § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG beschriebenen Verhältnisse durch amtliche Dokumente nachweisen und daher im Bezirk der meldenden Ausländerbehörde verbleiben, teilt die von der Ausländerbehörde informierte ZAAB dem Bundesamt die Zahl der Personen unter Angabe der Herkunftsländer und das Ergebnis der Anhörung mit, um sie auf die Quote Niedersachsens anrechnen zu lassen. Die so verteilten Personen sind der ZAAB Braunschweig zu melden, damit sie auf die Quote der aufnehmenden Gemeinde angerechnet werden.

3.3.3. Verteilung in andere Bundesländer

Teilt das Bundesamt der die Verteilung veranlassenden ZAAB mit, dass die gemeldeten Personen in ein anderes Bundesland verteilt wurden, ordnet die ZAAB für die von dieser Verteilungsentscheidung betroffenen Personen an, dass sie sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben haben.

3.3.4. Landesinterne Verteilung

Die durch das Bundesamt auf Niedersachsen verteilten Personen haben gemäß § 15a Abs. 4 Satz 4 AufenthG bis zur Weiterverteilung innerhalb Niedersachsen ihre Wohnung in der durch die Verteilung festgelegten ZAAB zu nehmen, längstens jedoch bis zur Aussetzung der Abschiebung oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels.

Die vom Bundesamt nach Niedersachsen verteilten Personen werden durch die ZAAB Braunschweig nach den Regelungen des Aufnahmegesetzes innerhalb des Landes verteilt. Die landesinterne Verteilung ist vorrangig unter Berücksichtigung der Rückführungswahrscheinlichkeit durch Zuweisung in Gemeinschaftsunterkünfte der ZAAB durchzuführen. Die Zuweisungsentscheidung (§ 50 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung) wird von der ZAAB gefertigt, in der die landesintern zu verteilende Person zu wohnen verpflichtet ist.

3.3.5. Zu § 15a Abs. 5 AufenthG - Länderübergreifende Verteilung

3.3.5.1. Umverteilung nach Niedersachsen

Stimmt eine Ausländerbehörde dem Zuzug einer unerlaubt eingereisten und bereits verteilten Person aus einem anderen Land zu, so ist die ZAAB Braunschweig hierüber zu informieren, damit die zuziehende Person zur Einbeziehung in die Landesquote beim Bundesamt gemeldet und auf die Quote der aufnehmenden Gemeinde angerechnet wird.

3.3.5.2. Umverteilung von Niedersachsen in andere Bundesländer

Die nach landesinterner Verteilung zuständige Ausländerbehörde kann dem Ausländer nach § 15a Abs. 5 AufenthG erlauben, seinen Wohnsitz in einem anderen Land zu nehmen. Nach erlaubtem Wohnungswechsel hat die Ausländerbehörde die ZAAB Braunschweig hierüber zu informieren, damit die verziehende Person zur Abrechnung von der Landesquote beim Bundesamt gemeldet und von der Quote der abgebenden Gemeinde abgezogen wird.

3.3.5.3. Voraussetzungen für die Umverteilung

Zu den Voraussetzungen der länderübergreifenden Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer ergeht ein gesonderter Erlass.

4. In-Kraft-Treten, Aufhebung von Vorschriften

Nach diesem Erlass ist ab dem 01.01.2005 zu verfahren. Die Bezugserlasse treten mit Ablauf des Jahres 2004 außer Kraft.

An die Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörden, Region Hannover, Landeshauptstadt Hannover, Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte

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