Sie befinden sich hier: Startseite -> Nds. Erlasse -> RdErl. § 30 AuslG
RdErl. d. MI v. 21.1.2002 - 45.2-12230/1-1 (§30) - (Nds.MBl. Nr.7/2002 S.95) - VORIS 26100 -
Bezug:
a) RdErl. v. 7.7.1995 - 45.25-12230/1-1 (§30) - VORIS 26200 00 00 00 038 -
b) RdErl. v. 7.5.1999 - 45.2-12230/1-1 (§30) - - VORIS 26100 00 00 00 090 -
Quelle: http://www.recht-niedersachsen.de/2610000/4521223011.htm, 23.10.2002
Nach Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG) und In-Kraft-Treten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz (AuslG-VwV) vom 28.6.2000 (BAnz. Jg.52 Nr.188a) besteht weiterhin die Notwendigkeit, für die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen in bestimmten Fällen ergänzende Regelungen zu erlassen, um eine einheitliche ausländerbehördliche Praxis sicherzustellen.
Dem Ausländerzentralregister ist zu entnehmen, dass sich von den in Niedersachsen geduldeten Ausländerinnen und Ausländern etwa die Hälfte (rd. 13.000 Personen) länger als sechs Jahre in Deutschland aufhält; rd. 1.000 Geduldete sind bereits vor 1990 eingereist. Um diese hohe Zahl von "Dauerduldungen" zu reduzieren, ist bei der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an langjährig geduldete Ausländerinnen und Ausländer der gesetzlich bestehende Ermessensspielraum möglichst auszuschöpfen, insbesondere in den Fällen, in denen sich eine Rückkehrmöglichkeit weiterhin nicht abzeichnet.
Es wird deshalb gebeten, künftig bei der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs.3 und 4 des Ausländergesetzes (AuslG) nach folgenden Grundsätzen zu verfahren.
In den Fällen, in denen ein Verstoß gegen die Einreisebestimmungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zulässt, das Verlassen des Bundesgebiets zum Zweck der Erfüllung der formellen Vorschriften des Visumverfahrens aber aus besonderen Gründen nicht zumutbar ist, bietet § 30 Abs.3 AuslG als Auffangvorschrift die Möglichkeit, den Wertungen des Artikels 6 Abs.1 des Grundgesetzes und des Artikels 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention Rechnung zu tragen. Dazu müssen alle materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein. Der Erteilung darf nur der Versagungsgrund des §8 Abs.1 AuslG entgegenstehen, weil ein Ausnahmetatbestand nach §9 Abs.1 AuslG nicht vorliegt und eine Aufenthaltserlaubnis auch nicht nach §9 DVAuslG nach der Einreise eingeholt werden kann. Ferner muss die Erfüllung der formellen Einreisevorschriften im Einzelfall unzumutbar sein. Von der Unzumutbarkeit ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit generell auszugehen
Nach Ablauf der zunächst zu erteilenden Aufenthaltsbefugnis kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, weil die zwingenden Versagungsgründe des §8 Abs.1 AuslG nur der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung entgegenstehen.
Ausländerinnen und Ausländern, die nicht als Asylberechtigte oder politisch Verfolgte anerkannt worden sind, sich aber weiterhin mit Duldung im Bundesgebiet aufhalten, weil
kann nach §30 Abs.3 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, weil sie diese Hindernisse nicht zu vertreten haben. Voraussetzung ist, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind, keine Regelversagungsgründe vorliegen und keine besondere Erlassregelung für bestimmte Ausländergruppen entgegensteht.
Von dem Regelversagungsgrund des §7 Abs.2 Nr.2 AuslG (eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts) ist regelmäßig abzusehen
Der gesetzlich eingeräumte Ermessensspielraum ist in Anwendung der Nr.30.3. AuslG-VwV grundsätzlich zugunsten der ausländischen Staatsangehörigen auszuschöpfen, um langjährige Duldungszeiten möglichst zu vermeiden. Das gilt besonders dann, wenn von vornherein eine günstige Prognose hinsichtlich der künftigen sozialen und wirtschaftlichen Integration gestellt werden kann.
Wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen, stehen diese Gründe regelmäßig auch einer freiwilligen Ausreise entgegen. Dies ist auch der Fall, wenn die Rückkehr unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation unzumutbar ist.
Ausländerinnen und Ausländer, deren Rückführung Gründe entgegenstehen, die sie selbst zu vertreten haben, können nur auf der Grundlage des §30 Abs.4 AuslG und frühestens zwei Jahre nach unanfechtbarer Ausreisepflicht eine Aufenthaltsbefugnis erhalten. In Anwendung des Grundgedankens der Vorschrift, wonach gut integrierten Ausländerinnen und Ausländern die selbst geschaffenen Ausreisehindernisse nicht dauerhaft vorgehalten werden sollen, sind ihnen Aufenthaltsbefugnisse unter Berücksichtigung der Nr.30.4.2 AuslG-VwV zu erteilen, wenn sie zwischenzeitlich alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um die Ausreisehindernisse zu beseitigen.
Die Regelversagungsgründe des §7 Abs.2 AuslG finden Anwendung. Die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis setzt voraus, dass ein noch anhängiges Rechtsmittel zurückgenommen wird.
Die Aufenthaltsbefugnisse sind zunächst für ein Jahr zu erteilen und danach jeweils um ein Jahr zu verlängern. Eine Verlängerung kommt gemäß §34 Abs.2 AuslG dann nicht mehr in Betracht, wenn das Ausreisehindernis zwischenzeitlich weggefallen ist. Bei Ausländerinnen und Ausländern aus Staaten, die sich nach langjährigen Kriegs- oder Bürgerkriegshandlungen noch nicht ausreichend stabilisieren konnten und deshalb eine ungefährdete Rückkehr aller Vertriebenen oder emigrierten Staatsangehörigen noch nicht ermöglichen können, sind bereits erteilte Aufenthaltsbefugnisse unter Berücksichtigung der bisherigen Aufenthaltsdauer und der erreichten Integration zu verlängern, es sei denn, die Verlängerung ist durch eine besondere Erlassregelung ausgeschlossen worden,
Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich ausländerrechtlich nicht zu beschränken.
Soweit der Lebensunterhalt durch Mittel der Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestritten wird, ist die Aufenthaltsbefugnis mit einer Wohnsitzauflage zu versehen.
Die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis setzt die Erfüllung der Passpflicht voraus. Ausländerinnen und Ausländer, die keinen gültigen Pass besitzen, sind anzuhalten, sich einen Pass zu beschaffen, soweit dies nicht unmöglich oder im Einzelfall unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung kann z.B. dann angenommen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass mit der Kontaktaufnahme zur Auslandsvertretung Familienangehörige im Heimatland gefährdet würden. Die Höhe der Passgebühren kann im Regelfall die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung nicht begründen. Wenn die Beschaffung eines Passes unmöglich oder unzumutbar ist, ist die Aufenthaltsbefugnis als Ausweisersatz auszustellen. Über die Ausstellung eines Reisedokuments ist unter Beachtung der Nr.39.2 AuslG-VwV nach Ermessen zu entscheiden.
Die Bezugserlasse werden aufgehoben.